{"id":"bgbl1-1956-8-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":8,"date":"1956-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe, für Betriebe aller Art zum Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung sowie für Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung","law_date":"1956-02-25T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["90                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe,\nfür Betriebe aller Art zum Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung\nsowie für Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft).\nVom 25. Februar 1956.\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 des                   aufsuchen, gewinnen oder selbstgewon-\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955                          nene Bodenschätze dieser Art aufberei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 166) verordnet die .Bundes-                      ten; Betriebe, die diese Tätigkeiten nur\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                              in einem Teil ihres Betriebs oder im\nNebenbetrieb ausüben, gelten insoweit\n§ 1                                         als Betriebe des Bergbaues,\nb) Salinen,\nBeihilfeberechtigung\nc) Brikettfabriken, die überwiegend selbst-\n(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuerge-                      gewonnene Kohle verwenden;\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234), des Ab-                2. Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe\nschnitts III Artikel 1 des Verkehrsfinanzgesetzes                  Betriebe, die\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und des Gesetzes zur                 Torf, Natursteine, Schiefer, Naturasphalt,\nAnderung von Vorschriften auf dem Gebiete der                        Sand, Kies, Rohton, Lehm, Kaolin, Kalk-\nAbgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bun-                     stein, Rohgips, Kreide, Neuburger Kiesel-\ndesgesetzbl. I S. 699) versteuert und zum                            kreide, Tripelerde, Bims, Tuff, Traß,\nPuzzolanerde, Quarzit oder Kieselgur\n1. Betrieb von standfesten oder beweglichen\nArbeitsmaschinen in Betrieben des Berg-                  aufsuchen, gewinnen oder selbstgewonnene\nbaues,                                                   Bodenschätze dieser Art auf mechanischem\nWege zum Gebrauch vorbereiten; Betriebe,\n2. Betrieb von standfesten oder beweglichen\ndie diese Tätigkeiten nur in einem Teil\nArbeitsmaschinen in Torf, Steine und Erden               ihres Betriebs oder im Nebenbetrieb aus-\nfördernden Betrieben,                                    üben, gelten insoweit als Torf, Steine und\n3. Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung                 Erden fördernde Betriebe;\nin Betrieben aller Art,\n3. Strom erzeugende Betriebe\n4. Antrieb von Maschinen zur Wasserförde-                     Betriebe aller Art, soweit sie mit durch\nrung in Betrieben der öffentlichen Wasser-                 Gasöl angetriebenen Maschinen Strom\nversorgung                                                 erzeugen;\nverwendet worden ist, wird den Inhabern dieser                  4. Betriebe der öffentlichen Wasserversor-\nBetriebe (Beihilfeberechtigten) eine Betriebsbeihilfe              gung\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge-\nBetriebe, die andere nicht nur vorüber-\nwährt.\ngehend mit Trink- oder Brauchwasser\n(2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung gelten                   versorgen; Betriebe, die nur teilweise\nnur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Absatz 1 zu                        oder im Nebenbetrieb andere mit Wasser\nTarifnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung des                   versorgen, betreiben insoweit öffentliche\nGesetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I                        Wasserversorgung.\nS. 149) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische so-\nwie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung          (2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vorn        ihr Jahresbetrag 300 Deutsche Mark oder 0,5 vom\n26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der Fas-      Tausend des steuerbaren J ahresurnsatzes des Be-\nsung der Ersten Verordnung zur Anderung der Ver-         triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes\nordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge-          übersteigt.\nsetzes vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1409).                                                                           § 3\n§ 2                                          Höhe der Betriebsbeihilfe\nAbgrenzung                            Die Betriebsbeihilfe beträgt 11.75 Deutsche Mark\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                   für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder\n10 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.\n1. Betriebe des Bergbaues\na) Betriebe, die\nKohle, Graphit, Bitumen in festem,                                  § 4\nflüssigem oder gasförmigem Zustand,\nSalze, Sole, Erze jeder Art, Schwefel-           Anerkennung der Beihilfeberechtigung\nkies, Phosphorit, Flußspat, Schwer-          (1) Voraussetzung für die Gewährung der Be-\nspat, Feldspat, Pegmatit, Speckstein,    triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfebe-\nTalkum, Farberden, Hornblendegneis        rechtigung.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956                          91\n(2) Zuständig für die Anerkennung der Beihilfe-                                § 6\nberechtigung ist das für den Ort der Leitung des                       Widerruf der Anerkennung\nBetriebs zuständige Hauptzollamt.\n(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\n(3) In dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfe-      die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-\nberechtigung sind anzugeben                              legen haben oder weggefallen sind.\n1. Bezeichnung und Zweck des Betriebs;\n(2) Die Anerkennung soll widerrufen werden,\n2. Inhaber des Betriebs;                         wenn\n3. Name des für die Leitung des Betriebs Ver-           1. die Angaben in dem Betriebsbuch, in den\nantwortlichen;                                          an dessen Stelle geltenden Anschreibun-\n4. Zahl, Art und Verwendung der mit Gasöl                  gen oder in dem Verwendungsbuch unrich-\nbetriebenen Maschinen, für deren Ver-                   tig oder unvollständig sind und dies auf\nbrauch an Gasöl die Betriebsbeihilfe in                 vorsätzlichem Handeln des Beihilfeberech-\nAnspruch genommen werden soll;                          tigten oder darauf beruht, daß er seine\nAufsichtspflicht gegenüber den für die\n5. Gasölverbrauch dieser Maschinen je Ar-                  Buchführung verantwortlichen Personen\nbeitsstunde;                                            vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt\n6. für Maschinen, die bereits in dem dem Jahr              hat;\nder Antragstellung vorangegangenen Ka-               2. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner\nlenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-                 Stelle Verantwortliche den Verpflichtun-\nverbrauch in diesem Zeitraum;                           gen, die ihm im Rahmen der amtlichen Prü-\n7. Zahl, Art und Verwendung der im Betrieb                 fung nach § 10 obliegen, vorsätzlich zu-\nvorhandenen Maschinen und Fahrzeuge,                    widergehandelt hat.\ndie mit Gasöl angetrieben werden, für\nderen Verbrauch an Gasöl jedoch Betriebs-                               § 7\nbeihilfe nicht beansprucht werden kann;\nBetriebsbuch\n8. für die in Nummer 7 genannten Maschinen\nund Fahrzeuge, die bereits in dem dem Jahr       Der Beihilfeberechtigte hat über den Betriebsstoff-\nder Antragstellung vorangegangenen Ka-        verbrauch und die Betriebsdauer jeder einzelnen\nlenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-       Arbeitsmaschine ein Betriebsbuch zu führen oder\nverbrauch in diesem Zeitraum.                 von einem ständig beauftragten Betriebsange-\nhörigen führen zu lassen. Die Führung eines Be-\n(4) Der Antrag ist für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3     triebsbuchs ist nicht erforderlich, wenn sich die\nund 4 genannten Betriebe in zweifacher Ausferti-         darin geforderten Angaben mit genügender Deut-\ngung einzureichen.                                       lichkeit aus anderen im Betrieb befindlichen An-\nschreibungen ergeben.\n(5) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betriebe\nist der Antrag in dreifacher Ausfertigung über das\nfür den Betrieb zuständige Bergamt einzureichen.                                   § 8\nDas Bergamt prüft den Antrag auf die sachliche\nVerwendungsbuch\nRichtigkeit, behält eine Ausfertigung zurück und\nübersendet die übrigen Ausfertigungen mit seiner            (1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-\nStellungnahme dem zuständigen Hauptzollamt.              buch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblät-\ntern zu führen oder von einem ständig beauftragten\nBetriebsangehörigen führen zu lassen. Die Eintra-\n§ 5                           gungen sind leserlich mit Tinte oder Tintenstift\nEntscheidung über den Antrag                oder in Maschinenschrift so vorzunehmen, daß die\nEintragungen auf dem Hauptblatt und dem Durch-\n(1) Bei der Anerkennung ist der Antragsteller         schreibeblatt übereinstimmen.\ndarauf hinzuweisen, daß er\n(2) In das Verwendungsbuch sind mindestens ein-\n1. das vorgeschriebene Betriebsbuch (§ 7) und\nmal monatlich, vor dem Einreichen der Unterlagen\nVerwendungsbuch (§ 8) zu führen oder\nzur Abrechnung der Betriebsbeihilfe und vor jeder\nführen zu lassen hat,\nPrüfung durch die zuständige Behörde aus dem auf-\n2. die Prüfungen nach § 10 zu dulden hat,        gerechneten Betriebsbuch oder den aufgerechneten\n3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge   besonderen Anschreibungen zu übertragen\nauf Anforderung innerhalb der gestellten             1. die Raummenge oder das Gewicht des zum\nFrist zurückzuzahlen hat.                               Betrieb der Arbeitsmaschinen oder An-\ntriebsmotoren verwendeten Gasöls und\n(2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller\nein Verwendungsbuch (§ 8) und eine Ausfertigung                 2. die Gesamtzahl der Betriebsstunden dieser\ndes Antrags auszuhändigen.                                         Maschinen.\n(3) Das Verwendungsbuch ist dem Hauptzollamt             (3) Die Haupt- und Durchschreibeblätter ver-\nunverzüglich nach Wegfall der Beihilfeberechtigung       bleiben bis zur Einreichung des Antrags auf Ge-\nzurückzugeben.                                           währung der Betriebsbeihilfe im Verwendungsbuch.","92                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 9                           Durchführung der Prüfung vom Prüfungsbeamten\nfür erforderlich erachtet wird. Das Ergebnis der\nBewilligung der Betriebsbeihilfe\nPrüfung ist im Verwendungsbuch zu vermerken.\n(1) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-      Ergeben sich erhebliche Beanstandungen, so sind\nhilfe kann nur einmal jährlich in der Zeit vom          diese in einer Verhandlungsniederschrift zu erläu-\n1. Januar bis 31. März für das vorangegangene Ka-       tern. Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundes-\nlenderjahr gestellt werden. Er ist an das nach § 4      rechnungshof zu.\nAbs. 2 zuständige Hauptzollamt zu richten. Mit\ndem Antrag sind die Hauptblätter des Verwen-                                    § 11\ndungsbuchs vorzulegen; ferner ist der steuerba.re                            Vordrucke\nJahresumsatz (§ 2 Abs. 2) anzugeben.\nFür den Antrag auf Anerkennung (§ 4 Abs. 3),\n(2) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewie-     für das Betriebsbuch (§ 7), für das Verwendungs-\nsenen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-         buch (§ 8 Abs. 1) und für den Auszahlungsantrag\ngegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach          (§ 9 Abs. 1) sind die von der Zollverwaltung be-\ndem 1. April des Jahres auszuzahlen, in dem der         schafften Vordrucke zu verwenden. Sie werden ge-\nAntrag gestellt ist.                                    gen Erstattung der Kosten an die Antragsteller ab-\n(3) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-       gegeben.\nnungsmäßiger Nachweis über die beihilfefähige                           Schlußbestimmungen\nVerwendung des Gasöls nicht geführt ist.\n§ 12\nFür den Nachweis des Verbrauchs an Gasöl in der\n§ 10\nZeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zwei\nPrüfung                          Monate nach ihrer Verkündung finden die §§ 7\nIn Betrieben, die als beihilfeberechtigt nach § 2    und 8 keine Anwendung.\nAbs. 1 Nr. 1 anerkannt sind, hat das für die Auf-\nsicht über den Betrieb zuständige Bergamt, in Be-                               § 13\ntrieben, die als beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nNr. 2, 3 oder 4 anerkannt sind, hat das nach § 4        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbs. 2 zuständige Hauptzollamt mindestens einmal        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII\njährlich eine Prüfung durchzuführen. Bei der Prü-       des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land\nfung hat der Beihilfeberechtigte das Verwendungs-       Berlin.\nbuch und das Betriebsbuch oder die besonderen An-\n§ 14\nschreibungen vorzulegen; er hat ferner Auskunft\nzu erteilen und die in Betracht kommenden Schrift-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai\nstücke zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur         1955 in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}