{"id":"bgbl1-1956-8-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":8,"date":"1956-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues","law_date":"1956-02-25T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["87\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956               Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1956                                                                                                     Nr. 8\nTag                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n25.2.56  Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des\nGarten- und des Weinbaues . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . .         87\n25.2.56  Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues, für Torf,\nSteine und Erden fördernde Betriebe, für Betriebe aller Art zum Antrieb von Maschinen\nzur Stromerzeugung sowie für Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung . . . . . . . . . . . . . . •                                                   90\n25.2.56  Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit schienen-\ngebundenen Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •   93\n25.2.56  Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung ......................... ,:                                                                 95\n24.2.56  Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1955 . . . .                                                                98\nVerordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft).\nVom 25. Februar 1956.\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 des                         setzes vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955                                S. 1409).\n(Bundesgesetzbl. I S. 166) und des § 2 Abs. 2 des\nGesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vor-                                                                                   § 2\nschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft                                                                      Abgrenzung\nvom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 371) verord-\n(1) Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates:                                                                    des Weinbaues im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung\n§ 1\noder durch mit Bodenbewirtschaftung ver-\nBeihilfeberechtigung                                                          bundene Tierhaltung pflanzliche oder tie-\n(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuer-                                                 rische Erzeugnisse gewinnen; als Bodenbe-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                   bewirtschaftung gelten nur Ackerbau, Wie-\n21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 234), des Ab-                                               sen- und Weidewirtschaft sowie Garten-,\nschnitts III Artikel 1 des Verkehrsfinanzgesetzes                                              Obst- und Weinbau;\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und des Gesetzes                                          2. Betriebe, die für die in Nummer 1 bezeich-\nzur Änderung von Vorschriften auf dem Ge-                                                      neten Betriebe landwirtschaftliche oder\nbiete der Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober                                                Zwecken des Garten-, Obst- und Weinbaues\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 699) versteuert und zum                                             dienende Arbeiten ausführen, insbesondere\nBetrieb von standfesten oder beweglichen Arbeits-                                              Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschnf-\nmaschinen und von landwirtschaftlichen Schleppern                                              ten und Maschinengemeinschaften;\nin Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und\n3. Schöpfwerke zur Be- oder Entwässerung\ndes Weinbaues verwendet worden ist, wird den In-\nvon landwirtschaftlich genutzten Grund-\nhabern dieser Betriebe (Beihilfeberechtigten) eine\nstücken.\nBetriebsbeihilfe na.ch Maßgabe der folgenden Be-\nstimmungen gewährt.                                                               (2) Die Milchabfuhr an Molkereien im Rahmen\nder Nachbarschaftshilfe ist kein Lohntransport im\n(2) Als Gasöl im Sinne dieser Verordnung gelten\nSinne des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 des\nnur die in Anmerkung 5 Buchstabe d Absatz 1 zu\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955.\nTarifnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung des\nGesetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 149) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische so-                                                                              § 3\nwie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung\nHöhe der Betriebsbeihilfe\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom\n26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der Fas-                               Die Betriebsbeihilfe beträgt 18,05 Deutsche Mark\nsung der Ersten Verordnung zur Anderung der Ver-                             für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder 15,30\nordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge-                              Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.","88                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 4                          welche die Anschrift des Empfängers, des Lieferers\nAnerkennung der Beihilfeberechtigung             und das Datum der Lieferung enthalten, und diese\nUnterlagen für die Dauer von drei Jahren über-\n(1) Voraussetzung für die Gewährung der Be-          sichtlich geordnet aufzubewahren.\ntriebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfebe-\nrechtigung.                                                (2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Beihilfebe-\nrechtigten haben ein Verwendungsbuch für .Gasöl\n(2) Zuständig für die Anerkennung der Beihilfe-      mit Haupt- und Durchschreibeblättern zu führen\nberechtigung ist die nach Landesrecht zuständige        oder von einem ständig beauftragten Betriebsange-\nBehörde.                                                hörigen führen zu lassen. Die Eintragungen sind\n(3) Der Antrag auf Anerkennung ist vom Bei-          leserlich mit Tinte oder Tintenstift oder in Maschi-\nhilfeberechtigten bei der nach Absatz 2 zuständigen     nenschrift so vorzunehmen, daß die Eintragungen\nBehörde mit Vordruck in einfacher Ausfertigung          auf dem Hauptblatt und dem Durchschreibeblatt\neinzureichen.                                           übereinstimmen.\n(4) Bei der Anerkennung ist der Antragsteller           (3) Die Raummenge oder das Gewicht des zum\ndarauf hinzuweisen, daß er                              Antrieb der Maschinen verwendeten Gasöls ist im\n1. sich Quittungen oder Lieferbescheinigun-      Verwendungsbuch anzuschreiben.\ngen über das insgesamt bezogene Gasöl            (4) Die Haupt- und Durchschreibeblätter verblei-\nausstellen zu lassen und diese Unterlagen     ben bis zur Einreichung des Antrags auf Gewäh-\nfür die Dauer von drei Jahren aufzubewah-     rung der Betriebsbeihilfe im Verwendungsbuch.\nren hat;                                         (5) Das Verwendungsbuch ist der ausstellenden\n2. die Prüfung der ordnungsmäßigen Verwen-       Behörde unverzüglich nach Wegfall der Beihilfebe-\ndung des Gasöls durch die zuständige Be-      rechtigung zurückzugeben.\nhörde des Landes, durch den Bundesmini-\n(6) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Beihilfebe-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und\nrechtigten haben den Gasölverbrauch in ihrer Buch-\nForsten und durch den Bundesrechnungshof\nzu dulden hat;                                führung im einzelnen nachzuweisen.\n3. eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe\n§ 7\nauf Anforderung innerhalb der gestellten\nFrist zurückzuzahlen hati                                Bewilligung der Betriebsbeihilfe\n4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Ver-      (1) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-\nwendungsbuch ordnungsmäßig zu führen          hilfe kann nur einmal jährlich in der Zeit vom\noder führen zu lassen hat;                    1.Januar bis 15.Februar für das vorangegangene\n5. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 den Ver-   Kalenderjahr gestellt werden. Er ist an die nach\nbrauch im einzelnen nachzuweisen hat.         § 4 Abs. 2 zuständige Behörde zu richten.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n§ 5\n1. die Quittungen oder Lieferbescheinigungen\nWiderruf der Anerkennung                            über das im vorausgegangenen Kalender-\n(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die                jahr insgesamt bezogene Gasöl;\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-              2. eine Bestätigung des Beihilfeberechtigten,\ngen haben oder weggefallen sind.                                  daß das Gasöl, für welches Betriebsbeihilfe\n(2) Die Anerkennung soll widerrufen werden,                    beantragt wird, nicht für andere als die in\nwenn                                                              § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Zwecke\n1. die Angaben in dem Antrag (§ 4 Abs. 3). in              verwendet worden ist;\ndem Verwendungsbuch (§ 6 Abs. 2) oder in             3. Angaben über Zahl, Art und Verwendung\ndem Auszahlungsantrag (§ 7 Abs. 2) unrich-              der im Betrieb vorhandenen Maschinen und\ntig oder unvollständig sind und dies auf                Fahrzeuge, die mit Gasöl angetrieben wer-\nvorsätzlichem Handeln des Beihilfeberech-               den, für deren Verbrauch an Gasöl jedoch\ntigten oder darauf beruht, daß er seine                 Betriebsbeihilfe nicht in Anspruch genom-·\nAufsichtspflicht gegenüber den für die Füh-             men werden kann;\nrung des Bezugs- und Verwendungsnach-                4. für die in Nummer 3 genannten Maschinen\nweises verantwortlichen Personen vorsätz-               und Fahrzeuge, die bereits in dem 9em\nlich oder grob fahrlässig verletzt hat;                 Jahr der Antragstellung vorangegangenen\n2. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner              Kalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-\nStelle Verantwortliche den Verpflichtun-                verbrauch in diesem Zeitraum;\ngen, die ihm im Rahmen der amtlichen Prü-            5. das Verwendungsbuch, soweit der Antrag-\nfung (§ 8) obliegen, vorsätzlich zuwiderge-             steller zu dessen Führung verpflichtet ist;\nhandelt hat.                                         6. von den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Bei-\n§ 6                                    hilfeberechtigten der Verwendungsnach-\nBezugsnachweis und Verwendungsbuch                         weis.\n(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Betriebe haben          (3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewie-\nsich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über         senen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-\ndas insgesamt bezogene Gasöl ausstellen zu lassen,      gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1956                           89\ndem 1. April des Jahres auszuzahlen, in dem der         erteilt sind, gelten als Anerkennung der Beihilfe-\nAntrag gestellt ist.                                    berechtigung. Sie sind von der nach Landesrecht\n(4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch die      für die Anerkennung der Beihilfeberechtigung zu-\nnach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen ein ord-         ständigen Behörde zurückzunehmen, wenn die für\nnungsmäßiger Nachweis über die beihilfefähige           die Anerkennung der Beihilfeberechtigung erforder-\nVerwendung nicht geführt ist.                           lichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.\n(5) Im Falle der Führung eines Verwendungs-\nbuchs sind die Durchschreibeblätter zu entnehmen;                                § 10\ndie abgerechnete Betriebsbeihilfe ist auf dem Haupt-\nblatt des Verwendungsbuchs zu vermerken.                                      Vordrucke\nFür den Antrag auf Anerkennung(§ 4 Abs. 3), für\n§ 8                            das Verwendungsbuch (§ 6 Abs. 2) und für die Be-\nstätigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) sind die von der zustän-\nPrüfung\ndigen Behörde des Landes beschafften Vordrucke\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde und      zu verwenden. Sie werden gegen Erstattung der\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        Kosten an die Antragsteller abgegeben.\nund Forsten sind berechtigt, im Betriebe des Bei-\nhilfeberechtigten zu prüfen, ob Gasöl, für das Be-\ntriebsbeihilfe in Anspruch genommen ist, nur für\ndie nach dieser Verordnung begünstigten Zwecke                           Schlußbestimmungen\nverwendet worden ist. Bei der Prüfung hat der Bei-\n§ 11\nhilfeberechtigte die in § 6 bezeichneten Unterlagen\nvorzulegen. Er hat ferner Auskunft zu erteilen, so-        Diese Verordnung gilt nach f 14 des Dritten\nweit dies zur Durchführung der Prüfung vom Prü-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfungsbeamten für erforderlich erachtet wird.            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII\n(2) Das Prüfungsrecht nach Absatz 1 steht auch      des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land\ndem Bundesrechnungshof zu. Der Bundesrechnungs-        Berlin.\nhof ist ferner berechtigt, die Unterlagen der nach\nLandesrecht für die Bewilligung der Betriebsbeihilfe                             § 12\nzuständigen Behörde zu prüfen.\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n1. Mai 1955 in Kraft.\n§ 9\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nUbergangsbestimmungen                     die Verordnung über Verbilligung von Dieselkraft-\nZusagen, die nach § 6 der Verordnung über die        stoff für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft)\nVerbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirt-     vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 482) außer\nschaft vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 482)     Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesmintster der Finanzen\nSchäffer"]}