{"id":"bgbl1-1956-6-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":6,"date":"1956-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_6.pdf#page=14","order":7,"title":"Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen","law_date":"1956-02-11T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["82                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDritte Durchführungsverordnung\nzum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen.\nVom 11. Februar 1956.\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über      Berechnung desjenigen Gewinns, der nach den Be-\nDarlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen         stimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und\nvom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684)         des Darlehnsvertrages für die Errechnung der auf\nverordnet die Bundesregierung:                          die Tilgungsraten zu leistenden Zahlungen maßge-\nbend ist, keine Zahlungen auf die Tilgungsraten zu\n§ 1                           leisten sind.\nIst das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen                                 § 4\noder der einkommensteuerpflichtige Gewinn des\nDie Anträge nach den §§ 2 und 3 sind mit der\nvorangegangenen Geschäftsjahres in derp für die\nZahlungen auf die Annuität maßgeblichen 'Zeitpunkt      vorläufigen   Berechnung und den anderen   zur Glaub-\nhaftmachung dienenden Unterlagen spätestens einen\nnoch nicht festgestellt, so hat der Darlehnsnehmer ·\nMonat vor dem für die Zahlungen auf· die Annuität\nin Höhe der aufgelaufenen Zins- und Tilgungsraten\nmaßgeblichen Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen\nVorauszahlungen zu leisten.\nWasser- und Schiffahrtsdirektion einzureichen.\n§ 2\n§ 5\nDer Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini-\nster für Verkehr verlangen, von der Vorauszahlung          Vor der Befreiung von Vorauszahlungen nach den\nauf die Zinsen befreit zu werden, soweit er einen       §§ 2 und 3 ist der beim Bundesminister für Verkehr\nzur Kürzung der Zinsen berechtigenden Verlust (§ 7      gebildete Kreditausschuß für die Seeschiffahrt zu\ndes Gesetzes) glaubhaft macht.                          dem Ergebnis der Antragsprüfung zu hören, soweit\nde,r Bundesminister der Finanzen nicht für bestimmte\n§ 3\nArten von Fällen hierauf verzichtet.\nDer Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini-\n§ 6\nster für Verkehr verlangen, von der Vorauszahlung\nauf die Tilgungsraten befreit zu werden, soweit er         Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nglaubhaft macht, daß auf Grund einer vorläufigen        kündung in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}