{"id":"bgbl1-1956-6-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":6,"date":"1956-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_6.pdf#page=4","order":4,"title":"Elfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds","law_date":"1956-02-11T00:00:00Z","page":72,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["72                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n•\n(2) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden                                 § 7\nBeiträge an <lie Pensionskasse abzuführen oder bei\nUrlaubskassen\nVerwendung von Beitragsmarken durch Kleben von\nMarken zu entrichten. Die Streitkräfte haben dem             Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die\nArbeitgeber die Beiträge, die für die Dauer der           Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu wer-\nEignungsübung nachentrichtet worden sind, zu er-          den. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.\nstatten, jedoch nur bis zu derjenigen Höhe, wie sie\nfür vergleichbare Arbeitnehmer im öffentlichen                                     § 8\nDienst nach § 5 Abs. 3 zu entrichten sind. Dies\nAnrechnung der Wehrdienstzeit\ngilt auch dann, wenn nur der Arbeitgeber Beiträge\nan die Pensionskasse zahlt. Beitragsanteile des              Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung\nArbeitnehmers, die nach Satz 2 von den Streit-            wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszuge-\nkräften nicht erstattet werden, sind vom Arbeits-         hörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhält-\nentgelt einzubehalten.                                    nisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffent-\nlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von\n(3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, jedoch erstatten die\nTarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen\nStreitkräfte dem Arbeitgeber die für die Zeit der\nDienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird\nEignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile\ndie Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung\nnur bis zu derjenigen Höhe, wie sie für vergleich-\nbare Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu erstat-       nicht angerechnet.\nten sind.\n§ 9\n(4) Für sonstige Einrichtungen und Formen der\nGeltungsdauer der Verordnung\nbetrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hin-\nterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 bis 3            Diese Verordnung tritt am 26. Januar 1956 in\nsinngemäß.                                                Kraft; sie tritt nach drei Jahroo außer Kraft.\nBonn, den 15. Februar 1956.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nBlank\nElite. Durchführungsverordnung\nzum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds\n(Dritte Verlängerung der Anmeldefrist).\nVom 11. Februar 1956.\nAuf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereini-\n§ 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche         gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im\nAuslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetz-          Land Berlin.\nblatt I S. 553) verordnet die Bundesregierung:\n§ 3\n§ 1                                                 Inkrafttreten\nVerlängerung der Anmeldefrist                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nDie in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete\nFrist wird für die im Verzeichnis der Auslands-           Bonn, den 11. Februar 1956.\nbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\ndurch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom\nBlücher\n21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und\ndurch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung                   Der Bundesminister der Finanzen\nvom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267 -)                               Schäffer\naufgeführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ab-\nlauf des 31. August 1956 verlängert.                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\n§ 2                                    Der Bundesminister der Justiz\nLand Berlin                                              Neumayer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-          Der Bundesminister für Wirtschaft\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                          Ludwig Erhard"]}