{"id":"bgbl1-1956-6-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":6,"date":"1956-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_6.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zum Eignungsübungsgesetz","law_date":"1956-02-15T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1956                            71\nVerordnung zum Eignungsübungsgesetz.\nVom 15. Februar 1956.\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3         reits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubs-\nSatz 2 des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar      karte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) verordnet die Bundes-  Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich\nregierung:                                            bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte\n§ 1                          abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme\nUrlaub für Arbeitnehmer                 an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeits-\nbei Ausscheiden aus den Streitkräften          verhältnis fortsetzt,. erhält von den Streitkräften\neine Bescheinigung über den gewährten oder ab-\n(1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an         gegoltenen Urlaub.\neiner Eignungsübung aus den Streitkräften aus-\nscheidet; erhält von den Streitkräften für jeden an-                            § 4\ngefangenen Monat, den er bei den Streitkräften                   Urlaub für Beamte und Richter\nDienst geleistet hat, ein Zwölftel des Urlaubs, der      Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit\nihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses für das        Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinn-\nlaufende Urlaubsjahr zusteht; der Urlaub wird auch    gemäß.\ndann gewährt, wenn der Arbeitnehmer eine für den                                § 5\nErwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Warte-\nzeit noch nicht erfüllt hat.                                            Zusätzliche Alters-\nund Hinterbliebenenversorgung\n(2) Ergibt sich nach der Berechnung des Urlaubs           für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst\nnach Absatz 1 ein Bruchteil eines Tages, so wird\n(1) Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung\nder Urlaub auf voll($ Tage aufgerundet.\nwird eine bestehende Versicherung in der zusätz-\n(3) Der Anspruch auf Urlaub entfällt, soweit der    lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für\nArbeitnehmer seinen Erholungsurlaub vor der Eig-      Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt;\nnungsübung bereits verbraucht hat.                    jedoch sind während der Eignungsübung keine Bei-\n(4) Der Urlaub ist unter Fortzahlung der Dienst-    träge zu entrichten.\nbezüge vor der Entlassung aus den Streitkräften zu       (2) Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme an\ngewähren. Soweit der Urlaub wegen Krankheit oder      einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeitsverhält-\nwegen Entlassung auf eigenen Antrag bis zur Ent-      nis fortsetzen oder bei Verbleiben in den Streit-\nlassung nicht gewährt werden kann, sind für den       kräften sich freiwillig weiterversichern wollen, sind\nrestlichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.         die Beiträge für die Dauer der Eignungsübung nach-\n(5) Der Urlaub wird auf den Erholungsurlaub des     zuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu-\nArbeitnehmers angerechnet.                            letzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wur-\nden. Das gleiche gilt für Pflichtversicherte und frei-\n(6) Für Arbeitnehmer, für die eine Urlaubsmar-      willig Versicherte, bei denen der Versicherungs-\nkenregelung gilt, finden die· Absätze 1 bis 5 keine   fall während der Eignungsübung eintritt.\nAnwendung. Die Urlaubsmarken werden für die\nDauer der Eignungsübung von den Streitkräften ge-        (3) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden\nklebt.                                                Beiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen\n§ 2                         oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch\nKleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte\nUrlaub für Arbeitnehmer                 erstatten dem Arbeitgeber die Beiträge, die für die\nbei Verbleiben in den Streitkräften          Dauer der Eignungsübung nachentrichtet worden\n(1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an        sind.\neiner Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den       (4) Leistet der Arbeitgeber .bei einem freiwillig\nStreitkräften bleibt, erhält den Urlaub aus dem bis-  Versicherten auf Grund tariflicher Verpflichtung\nherigen Arbeitsverhältnis, der bei Beginn der Eig-    einen Anteil an den Beiträgen und wird die frei-\nnungsübung im laufenden Urlaubsjahr noch nicht        willige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeits-\nverbraucht ist, von den Streitkräften. Eine Abgel-    verhältnisses aufrechterhalten, so erstatten die Streit-\ntung findet nicht statt.                              kräfte dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eig-\n(2) Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Eig-       nungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile.\nnungsübung eine für den Erwerb des Urlaubs-              (5) Wird die zusätzliche Alters- und Hinterblie-\nanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt,   benenversorgung durch Dberversicherung (Höher-\nso ist der Urlaub so zu bemessen, als ob das          versicherung) oder auf andere Weise gewährt, gel-\nArbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet         ten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.\nhätte.\n§ 3                                                   § 6\nUrlaubsbescheinigung                      Betriebliche und überbetriebliche Alters- und\nDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Be-                      Hinterbliebenenversorgung\nginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über           (1) Für Betriebe, für die Pensionskassen bestehen,\nden im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und be-       gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß."]}