{"id":"bgbl1-1956-6-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":6,"date":"1956-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_6.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes","law_date":"1956-02-10T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["70                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes.\nVom 10. Februar 1956.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-           4. das Nähere über die Verpackung der Zünd-\nschlossen:                                                           waren und die Kennzeichnung der Packun-\ngen (§ 10) zu bestimmen.\"\nArtikel 1\nDas Zündwarensteuergesetz in der Fassung vom                                   Artikel 2\n26. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 92) wird wie            (1) Für Vorräte an versteuerten Zündwaren, die\nfolgt geändert:                                            sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     zes außerhalb des Herstellungsbetriebes befinden,\nist der Betrag, um den die Zündwarensteuer herab-\n,, ( 1) Die Zündwarensteuer beträgt 1 Pfennig für\ngesetzt wird, zu erstatten oder zu vergüten, wenn\n100 Stück Zündwaren, die nur einmal entzündet           der Lagerbestand mindestens zusammen\nwerden können.\"\n1 000 Schachteln der Sorten Haushaltsware, Welt-\n2. Absatz 2 des § 2 wird gestrichen.                                hölzer, Wohlfahrtshölzer oder Reklame-\n3. Der bisherige Absatz 3 des § 2 wird Absatz 2.                    schachtelware oder\n4. In § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 wird jeweils das            2 000 Briefehen Buchzünder oder\nWort „Reichsminister\" durch das Wort „Bundes-           40 000 Stück Zündwaren anderer Sorten beträgt.\nminister\" und in den §§ 6 und 7 das Wort „Reichs-          (2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\nministers\" durch das Wort „Bundesministers\" er-         durch Rechtsverordnung das Verfahren. Er kann\nsetzt.                                                  dabei Ausschlußfristen für die Antragstellung und\n5. Nach § 11 wird folgender § 12 neu eingefügt:            die Anmeldung der Bestände festsetzen und anord-\nnen, daß die Auszahlung der Erstattungs- oder Ver-\n„ Durchführung                     gütungsbeträge in mehreren, jedoch nicht mehr als\n§ 12                          drei Monatsraten erfolgt.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nArtikel 3\ntigt, durch Rechtsverordnung\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. die Begriffe des § 3 zu erläutern und in den      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nFreihäfen den Verbrauch von unversteuer-       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nten Zündwaren zu verbieten,                    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 4)         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nund die Entrichtung der Steuer (§ 5) zu be-    des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nstimmen,\n3. die Vorschriften zur Durchführung der §§ 8                               Artikel 4\nund 9 anzuordnen und die in den §§ 191 und        Der Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach\n192 der Reichsabgabenordnung vorgesehe-        der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im übrigen\nnen Bestimmungen zu erlassen,                  tritt das Gesetz am 1. April 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Februar 1956.\nDer Buhdespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}