{"id":"bgbl1-1956-6-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":6,"date":"1956-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Aufhebung des Teuerungszulagengesetzes","law_date":"1956-02-16T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["69\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1956                                                                                                             Nr. 6\nTag                                                                  Inhalt:                                                                                          Seite\n16.2.56   Gesetz zur Aufhebung des Teuerungszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       69\n10.2.56   Gesetz zur Änderung des Zündwarensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       70\n15.2.56   Verordnung zum Eignungsübungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                             71\n11. 2. 56 Elfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds . . . . . .                                                                     72\n16.2.56   Siebente Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                                                                           73\n14.2.56   Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zollbegünstigungen zur Förderung des\nLuftverkehrs und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . .                                                                  81\n11. 2. 56 Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von\nHandelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   82\n11. 2. 56 Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiete des Saatgutwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       83\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  84\nGesetz zur Aufhebung des Teuerungszulagengesetzes.\nVom 16. Februar 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                          zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieb-\nschlossen:                                                                           lichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom\n§ 1                                                        17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom\nDas Gesetz über einstweilige Gewährung einer                                       20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe\nTeuerungszulage zur Abgeltung von Preiserliöhun-                                      der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte\ngen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagen-                                       Einkommensgrenzen nicht überschritten werden,\ngesetz) in der Fassung vom 25. Juni 1952 (Bundes-                                     bleibt die einmalige abschließende Zahlung bei der\ngesetzbl. I S. p53) mit den sich aus § 6 des Gesetzes                                 Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das\nzur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf                                       gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen\ndem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und der                                      Hilfsbedürftigkeit. Die einmalige abschließende Zah-\nArbeitslosenfürsorge vom 24. August 1953 (Bundes-                                     lung gilt ferner bei der Gewährung von Leistungen\ngesetzbl. I S. 1022) sowie aus Artikel II des Zweiten                                 aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeits-\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes-                                       losenfürsorge nicht als Einkommen oder Vermögen.\nversorgungsgesetzes vom 7. August 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 862) ergebenden Änderungen tritt mit                                                                                      § 4 .\nAblauf des Monats Dezember 1955 außer Kraft.                                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 2                                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Rentenempfänger, denen für den Monat\n§ 5\nDezember 1955 eine Teuerungszulage gewährt wurde,\nerhalten eine einmalige abschließende Zahlung in                                          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nHöhe des vierundzwanzigfachen Monatsbetrages der                                      1956 in Kraft.\nTeuerungszulage. Dies gilt nicht, wenn die Rente\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nmit dem 31. Dezember 1955 wegfällt.\nsind ·gewahrt.\n(2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes\nDie Bundesregierung hat dem vorstehencen Ge-\nTeuerungszulagen zu Unrecht gezahlt worden sind,\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nfindet eine Rückforderung nicht statt.\nderliche Zustimmung erteilt.\n§ 3                                                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Der Anspruch auf die einmalige abschließende                                   Bonn, den 16. Februar 1956.\nZahlung kann nicht übertragen, verpfändet oder                                                                   Der Bundespräsident\ngepfändet werden.                                          ..                                                            Theodor Heuss\n(2) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem.                                         Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBundesversorgungsgesetz in der Fassung des Drit-\nBlücher\nten Gesetzes zur Änderung und. Ergänzung des\nBundesversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955                                                       Der Bundesminister für Arbeit\n(Bundesgesetzbl. I S. 25), den Unterhaltshilfen nach                                                                        Anton Storch\ndem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952                                                   Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) und den Bundesbeihilfen                                                                              Schäffer"]}