{"id":"bgbl1-1956-55-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":55,"date":"1956-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_55.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über chemisch behandelte Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel und Teigmassen aller Art","law_date":"1956-12-27T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1956                               1081\nVerordnung über chemisch behandelte Getreidemahlerzeugnisse,\nunter Verwendung von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel\nund Teigmassen aller Art.\nVom 27. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Lebens-                      1. wenn sie aus Getreidemahlerzeugnissen\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                           hergestellt sind, die nach Absatz 1 Nr. 1\nvorn 17.Januar 1936 (Reichsgesetzbl.I S.17) und                            bis 3 behandelt sind, oder\nder Verordnung vom 14. August 1943 (Reichsgesetz-                      2. wenn sie selbst nach einem der in Absatz 1\nblatt I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129 des                          Nr. 1 bis 3 genannten Verfahren behandelt\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                              sind.\nrates verordnet:\n(3) § 4 Nr. 5 der Verordnung über Teigwaren\n§ 1                                  vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181)\nZum Schutze der Gesundheit ist es insbesondere              bleibt unberührt.\nverboten,                                                                                  § 3\n1. Getreidemahlerzeugnisse,     unter Verwendung               Als Verfälschung gilt es nicht, wenn Getreide-.\nvon Getreidemahlerzeugnissen hergestellte                mahlerzeugnissen, unter Verwendung von Getreide-\nLebensmittel und Teigmassen aller Art mit                mahlerzeugnissen hergestellten Lebensmitteln oder\nStickoxyden, Stickstofftrichlorid, Chloraminen,          Teigmassen aller Art saures Natriumazetat, Kalzium-\nChlordioxyd, Pf~rsulfaten, Perboraten oder               azetat oder Kalziumpropionat oder Ascorbinsäure\nanderen Borverbindungen, schwefliger Säure                (Vitamin C) zugesetzt ist. Ein Hinweis auf den Ge-\noder mit Bromaten zu behandeln, soweit jene              halt an Vitamin C ist nur zulässig, wenn er min-\nErzeugnisse a]s Lebensmittel an andere abge-             destens 10 Milligramm in 100 Gramm des Lebens-\ngeben werden sollen;                                     mittels beträgt. Die Verordnung über vitaminisierte\nLebensmittel vom 1. September 1942 (Reichsgesetz-\n2. die in Nummer 1 genannten Chemikalien zum\nblatt I S. 538) bleibt im übrigen unberührt.\nZwecke einer nach Nummer 1 unzulässigen\nVerwendung herzustellen, anzubieten, feilzu-\n§ 4\nhalten, zu verkaufen oder sonst in den Ver-\nkehr zu bringen.                                            Getreidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von\nGetreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel\n§ 2                                  und Teigmassen, die den Vorschriften dieser Ver-\n(1) Getreidemahlerzeugnisse sind insbesondere                ordnung nicht entsprechen, dürfen als Lebensmittel\ndann als verfälscht anzusehen und auch bei Kennt-               nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nlichrnachung vom Verkehr ausgeschlossen,                        verbracht werden.\n1. wenn sie gebleicht oder aus gebleichtem                                           § 5\nKorn hergestellt oder wenn sie mit chemi-               Abweichend von § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und\nschen Farbstoffen oder Konservierungs-                Abs. 2 Nr. 1 dürfen bis zum 31. Dezember 1957\nmitteln versetzt sind oder                            kleberschwache Weizenmahlerzeugnisse zur Ver-\nbesserung der Klebereigenschaften mit Kaliumbro-\n2. wenn sie physikalisch in einer Weise be-\nmat in einer Menge versetzt werden, daß 100 Kilo-\nhandelt worden sind, daß die dabei ge-\ngramm der so behandelten Erzeugnisse nicht mehr\nbildeten Stoffe auf die Getreidemahlerzeug-\nals 4 Gramm Kaliumbromat gleichmäßig verteilt\nnisse bleichend einwirken, oder\nenthalten. Die Abgabe solcher Erzeugnisse an\n3. wenn sie unbeschadet der Vorschrift des               andere ist nur mit dem ausdrücklichen Hinweis\n§ 3 mit Mitteln chemisch behandelt worden             ,,Mit . .. g Kaliumbromat auf je 100 kg ... versetzt\"\nsind, die dazu bestimmt sind, die Kleber-             zulässig.\neigenschaften zu verbessern oder das\n§ 6\nFadenziehen von Brot und anderen Back-\nwaren zu verhindern.                                     Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n(2) Unter Verwendung von Getreidemahlerzeug-\nnissen hergestellte Lebensmittel oder Teigmassen\naller Art sind insbesondere dann als verfälscht an-                                         § 7\nzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver-                     Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer\nkehr ausgeschlossen,                                            Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. Dezember 1956.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nD e r B und e s m i n i s t e r für Ern ä h r u n g ,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonnemann"]}