{"id":"bgbl1-1956-55-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":55,"date":"1956-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1956-12-21T00:00:00Z","page":1080,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1080                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 2                                                         § 3\nÄnderung des Beschäftigungstagegeldes                                             Berlinklausel\nNummer 2 Abs. 4 der Bestimmungen über Ver-\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\ngütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäf-\nfern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\ntigung der Beamlen vom 11. September 1942 (Reichs-\nbesol<lungsbl. S. 184) erhält folgende Fassung:\n,, (4) Das Beschäftigungstagegeld beträgt                                            § 4\n[ür v<~rheiral:ete        für ledige\nin Stufe         Beamte                Beamte                            Inkrafttreten\nDM                      DM            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.\nI            11,00                   6,00\nII             9,50                   5,50         Bonn, den 20. Dezember 1956.\nIII             8,50                   5,00\nIV              7,50                   4,50              Der Bundesminister der Finanzen\nV              6,50                   4,00.\"                             Schäffer\nVerordnung\nzur Durchführung des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 21. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes in             Höhe wie folgt zu berechnen ist: 2 000 Deutsche\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September                Mark werden um den Betrag gekürzt, um den der\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) md des Siebenten\n1                      Gesamtumsatz höher ist als 20 000 Deutsche Mark.\nGesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nvom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 787) ver-                                      § 3\nordnet die Bundesregierung:                                       Hat ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder\nberufliche Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1956\nbis 31. Dezember 1956 eröffnet oder eingestellt hat,\n§ 1                                Entgelte nur in einem Teil dieses Zeitraumes ver-\nUnternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden                einnahmt, so ist der tatsächliche Umsatz dieses Zeit-\nKalenderjahr 80 000 Deutsche Mark übersteigt, kön-             raumes in einen Vierteljahresumsatz umzurechnen.\nnen von ihren steuerpflichtigen Umsätzen einen Be-\ntrag absetzen, dessen Höhe wie folgt zu berechnen                                       § 4\nist: 8 000 Deutsche Mark werden um den Betrag                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngekürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n80 000 Deutsche Mark.                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Sieben-\nten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergeset-\nzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 787)\n§ 2\nauch im Land Berlin.\nUnternehmer, deren Gesamtumsatz in der .Zeit\nvom 1. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1956 20 000                                         § 5\nDeutsche Mark übersteigt, können von ihren steuer-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\npflichtigen Umsätzen einen Betrag absetzen, dessen             kündung in Kraft.\nBonn, 21. Dezember 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher"]}