{"id":"bgbl1-1956-54-9","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=66","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände","law_date":"1956-12-24T00:00:00Z","page":1076,"pdf_page":66,"num_pages":1,"content":["1076                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\na) Soweit in diesem Gesetz auf die Vorschrif-                               § 14\nten zur Neuordnung des Geldwesens Bezug            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngenornrnen isl, gelten die entsprechenden       dung in Kraft.\nfür Berlin gültigen Vorschriften.\nb) In §§ 1 und 4 tritt an die Stelle des 20. Juni\n1948 der 24. Juni 1948 und an die Stelle des       Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n21. Juni 1948 der 25. Juni 1948.                setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nc) An die Stelle der in § 12 angeführten Vor-      derliche Zustimmung erteilt.\nschriften der Fünfundvierzigsten Durchfüh-         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz\ntreten die entsprechenden Vorschriften der      Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.\nDurchführungsbestimmung Nr. 10 zur Um-                        Der Bundespräsident\nstelJungsergtinzungsverordnung; an Stelle                         Theodor Heuss\nder in Artikel 1 Abs. 1 dieser Durchfüh-\nnmgsbeslimmung genannten Beträge sind              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\njedoch die Beträge des § 1 Abs. l der Fünf-                            Blücher\nundvierzigsten Durchführungsverordnung\nzum Umstellungsgesetz maßgebend.                        Der Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten- im Land Berlin nach              Der Bundesminister der Finanzen\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.                                           Schäffer\nGesetz zur Änderung der Anordnung\nüber die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen\nund Iletriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser\nan Gemeinden und Gemeindeverbände.\nVom 24. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz b<~-               2. § 1 Abs. 3 wird § 2 Abs. 4; der bisherige § 2\nschlossen:                                                    Abs. 4 wird aufgehoben.\nArtikel 1                           3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit mehr\nDie Anordnung über die Zulässigkeit von Kon-               als 3000 Einwohnern\" gestrichen.\nzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur\nVersorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an             4. In § 2 Abs. 1 Buchstabe b und in § 3 Abs. 2\nGemeinden und Gemeindeverbände vorn 4. März                   werden jeweils die Worte „3 001 bis 25 000\" er-\n1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 und Nr. 120) in der sich          setzt durch die Worte „ 25 000 und weniger\".\naus der Ausführungsanordnung zur Konzessions-              5. In § 3 Abs. 3 werden in Satz 1 und Satz 2 jeweils\nabgabenanordnung vom 27. Februar 1943 (Reichsan-              die Worte „mit mehr als 3000 Einwohnern\" ge-\nzeiger Nr. 75) ergebenden Fassung wird wie folgt              strichen.\ngeändert:\n1. In § 1 Abs. 2 Sutz l werden die Worte „Gemein-                                Artikel 2\nden mit 3000 und weniger Einwohnern,\" ge-\nstrichen.                                                 Das Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen RE-chte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}