{"id":"bgbl1-1956-54-8","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=64","order":8,"title":"Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen","law_date":"1956-12-24T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":64,"num_pages":2,"content":["1074                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz zur Aufbesserung\nvon Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen\nsowie aus Kapitalzwangsversicherungen.\nVom 24. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            ausgleichsforderungen im Sinne des Rentenauf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    besserungsgesetzes gegen den Bund zugeteilt. Die\nErhöhung der Prämienreserve ist nach einem von\nder Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen-\nERSTER ABSCHNITT                         den Geschäftsplan zu ermitteln: Diese Rentenaus-\nRenten- und Pensionsversicherungen                gleichsforderungen gelten als am 1. Januar 1957\nentstanden und sind von diesem Tage ab mit drei-\n§ 1                            einhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind\nhalbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1957, zu zahlen.\nDas Gesetz über Leistungen aus vor der Wäh-\nrungsreform eingega.ngenen Renten- und Pensions-             (2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des\nversicherungen (Rentena.ufbesserungsgesetz) in der        Rentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend.\nFassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 118) ist auf die nach dem 31. Dezember 1956 fällig\ngewordenen oder werdenden Leistungen aus den in\ndem genannten Gesetz bezeichneten Renten- oder                             ZWEITER ABSCHNITT\nPensionsversicherungsverhi.i.ltnissen mit folgender                    Kapitalzwangsversiche:mngen\nMaßgabe anzuwenden:\n§ 4\n1. Waren nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder\nPrämienraten nicht mehr zu zahlen, so hat der          (1) Auf vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossene\nVersicherer                                        Kapitalversicherungen, bei denen Verbindlichkeiten\nund Rücklagen nach § 24 Abs. 1 des Dritten Ge-\nin Höhe der ersten einhundert\nsetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-\nReichsmark der geschuldeten\nlungsgesetz) vom 20. Juni 1948 und den hierzu\nMonatsrente                 für jede Reichsmark,\nergangenen Durchführungsvorschriften umgestellt\nin Höhe des einhundert Reichs-                      worden sind, finden die folgenden Vorschriften An-\nmark übersteigenden Betrags bis                     wendung, wenn und soweit die Versicherungen\neinschließlich zweihundert Reichs-\na) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, be-\nmark                     für je zwei Reichsmark\nhördlicher Anordnung oder eines für all-\nund in Höhe des zweihundert                                    gemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages\nReichsmark übersteigenden Be-                                  oder\ntrags                     für je zehn Reichsmark\nb) zur Befreiung von einer bestehenden So-\neine Deutsche Mark zu zahlen.                                  zialversicherungspflicht\n2. Waren nach dem 20. Juni 1948 Prämien oder            abgeschlossen wurden. Das gleiche gilt, wenn eine\nPrfönienraten noch zu zahlen, so sind die in        bei Eintritt der Versicherungspflicht bereits beste-\nNummer 1 festgesetzten Beträge Mindestlei-          hende Kapitalversicherung an Stelle einer Versiche-\nstungen im Sinne des § 2 des Rentenaufbesse-       rung nach Buchstabe a oder b getreten ist.\nrungsgesetzes.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n§ 2\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nAus § 1 sich ergebende Nachzahlungen auf Lei-           der Finanzen die unter Absatz 1 fallenden Versiche-\nstungen nach dem 31.. Dezember 1956 werden drei           rungen im Wege der Rechtsverordnung näher zu\nMonate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.         bestimmen.\n§ 3                                                        § 5\n(1) Den Versicherungsunternehmen werden in                 (1) Aus den in § 4 bezeichneten Versicherungs-\nHöhe des Betrages, um den sich die Prämienreserve         verträgen schuldet der Versicherer dem Anspruchs-\ninfolge der Anwendung des § 1 erhöht, Renten-              berechtigten mit Wirkung ab 1. Januar 1957 eine","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1075\nzusätzliche Versicherungssumme in Höhe von 45             (3) Diese Ausgleichsforderungen gelten als am\nvom Hundert des Unterschiedsbetrages der Ver-          1. Januar 1957 entstanden und sind von diesem\nsicherungssumme in Reichsmark und der Versiche-        Zeitpunkt an jährlich mit dreieinhalb vom Hundert\nrungssumme in Deutscher Mark unter Aufrundung          zu verzinsen; die Zinsen sind halbjährlich, erstmals\nauf volle Deutsche Mark. Dabei gilt als Versiche-      zum 1. Juli 1957, zu zahlen. § 5 Abs. 4 des Renten-\nnmgssumme in Reichsmark nur der Betrag, den            aufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.\ndiese mindestens erreichen mußte, damit der Ver-\nsicherungsvertrag den in § 4 Abs. 1 Buchstabe a\ngenannten Vorschriften, Anordnungen oder Tarif-                                   § 10\nverträgen entsprach oder zur Befreiung von einer\n(1) Den Versicherungsunternehmen stehen für die\nbestehenden Sozialversicherungspflicht nach § 4         Bearbeitung je 1,45 Deutsche Mark für eintausend\nAbs. 1 Buchstabe b führte. Für sonstige Verbindlich-\nReichsmark Versicherungssumme zuzüglich 0,70\nkeiten aus diesen Verträgen gelten Satz 1 und 2        Deutsche Mark je Versicherung zu.\nentsprechend.\n(2) In Höhe der sich aus Absatz 1 ergebenden\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Versicherungsfall  Beträge haben die Versicherungsunternehmen An-\nvor dem 1. Januar 1957 eingetreten ist.                spruch auf eine mit dreieinhalb vom Hundert jähr-\nlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen den\n(3) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach     Bund. Diese Ausgleichsforderung gilt als am 1. Ja-\nAbsatz 1 ist ein von der Versicherungsaufsichts-       nuar 1957 entstanden. § 9 Abs. 3 ist entsprechend\nbehörde zu genehmigender Geschäftsplan maßge-          anzuwenden.\nbend.\n§ 11\n§ 6\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Tilgung\nAnsprüche nach § 5 sollen beim Versicherer an-      von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bun-\ngemeldet werden.                                        desgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt ergänzt:\n„e) §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Aufbesserung\n§ 7                                 von Leistungen aus Renten- und Pensions-\nversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-\nDie sich auf Grund des § 5 Abs. 2 ergebenden                sicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-\nNachzahlungen werden nicht vor Ablauf von sechs                 gesetzbl. I S. 1074),\".\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.\nLeistungen nach §§ 4, 5 zu Versicherungen, bei\ndenen der Versicherung~;foll in den Jahren 1951\nbis 1955 eingetreten ist, werden nicht vor dem                         DRITTER ABSCHNITT\n1. Juli 1958 und zu Versicherungen, bei denen der              Ergänzungs- und Schlußvorschriften\nVersicherungsfall in den Jahren 1956 bis 1959 ein-\ngetreten ist oder eintritt, nicht vor dem 1. Juli 1959                             § 12\nfällig.\nSoweit Versicherungsunternehmen auf Grund des\nGesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens-\n§ 8                         und Rentenversicherungen vom 5. August 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 474) mit Wirkung vom 21. Juni\nFür die Anerkennung von Altsparerentschädigun-\n1948 weg(m Verbindlichkeiten in Anspruch genom-\ngen nach § 2 des Altsparergesetzes bleibt die ·nach\nmen werden können, die bis dahin in die Umstel-\n§ 5 zu erbringende Leistung außer Betracht.\nlungsrechnung nicht einzustellen waren, nach § 10\nSatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1955 aber ein-\nzustellen sind, kann in der Umstellungsrechnung\n§ 9                         auch für diese Verbindlichkeiten eine Rückstellung\n(1) Den Versicherungsunternehmen werden in          für Umstellungskosten eingesetzt werden. Die Vor-\nHöhe des Betrages, der zur Deckung der sich erge-      schriften der Fünfundvierzigsten Durchführungsver-\nbenden zusätzlichen Verbindlichk.eiten erforderlich    ordnung zum Umstellungsgesetz gelten entspre-\nist, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zu-          chend. Die den Versicherungsunternehmen insoweit\ngeteilt. § 6 und § 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungs-   zustehende Sonderausgleichsforderung (§ 2 der\ngesetzes gelten entsprechend. Bestimmungen über        Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung) ist\njedoch erst vom 1. April 1955 an zu verzinsen. § 1\ndie Berechnung zusätzlicher Prämienreserven für\nAbs. 3 und § 4 Abs. 3 der Fünfundvierzigsten Durch-\nLeistungen nach § 5 sind in den Geschäftsplan nach\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind\n§ 5 Abs. 3 aufzunehmen.\nnicht anzuwenden.\n(2) Die Versicherungsunternehmen haben die\nAusgleichsforderungen für die in einem Kalender-                                   § 13\nhalbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum             (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nEnde des folgenden Kalenderhalbjahres zu berech-        Uber1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnen und anzumelden; die Berechnung bedarf der           gesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch im\nBestätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.     Land Berlin:\n."]}