{"id":"bgbl1-1956-54-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=63","order":7,"title":"Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten","law_date":"1956-12-24T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                         1073\nGesetz zur Aufhebung der Beschränkung\ndes Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten.\nVom 24. Dezember 1956.\nDer Bundestag       hat das folgende     Gesetz    be-  Absatz 1 fallenden Beschlüssen oder Rechtsgeschäf-\nschlossen:                                                ten beurkundet, angemeldet oder eingetragen und\n§ 1                           ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so\n(1) Die §§ 1 bis 4, 8, 13 und 14 des Gesetzes über     wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr nach\nden Niederlassungsbcreich von Kredit,instituten           Maßgabe des Absatzes 1 auf die Hälfte ermäßigt,\nvom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) wer-         der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1\nden aufgehoben.                                           fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu\nerheben wäre, übersteigt.\n(2) Für ein Krcdi tinstitut, das im \\,Vege der Aus-\ngründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgrün-          (3) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die\ndendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 1O des    Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Ge-\nGesetzes über den Niederlassungsbereich von Kre-          richtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen\nditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich           (§§ 52, 53 der Kostenordnung). Die Gebühr für die\ndas ausgrüncJ<,nde Kreditinstitut mit seinen Nach-        Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf je-\nfo~geinstituten oder mit einem durch Vereinigung          doch den Betrag der für das Geschäft selbst zu er-\nsemer Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut        hebenden ermäßigten Gebühr nicht übersteigen.\nvereinigt.                                                   (4) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr\n§ 2                           (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung) bleiben un-\n(1) Für eine Vereinigung                               berührt.\nl. mehrerer Nachfolgeinstitute desselben aus-         (5) Die Gebührenermäßigung tritt ein, wenn die\ngründenden Kreditinstituts miteinander,         Vereinigung -sämtlicher Nachfolgeinstitute desselben\noder eines Nachfolgeinstituts mit einem         ausgründenden Kreditinstituts, die ihren Sitz im\ndurch Vereinigung von Nachfolgeinstituten       Bundesgebiet haben, innerhalb von zwei Jahren seit\ngebildeten Kreditinstitut,                      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt\nwird.\n2. des ausgründenden Kreditinstituts mit\nN achfolgeinsti tuten dieses Kredi tinsti tu ts                           § 4\noder einem durch Vereinigung solcher               Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Ver-\nNachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut    schmelzung durch Aufnahme oder Neubildung ge-\ngilt § 3 dieses Gesetzes.                                 mäß §§ 233 ff. des Aktiengesetzes oder die Uber-\n(2) Nachfolgeinstituten im Sinne des Absatzes 1        tragung des Vermögens nach § 255 des Aktien-\nstehen gleich                                             gesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwand-\nlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen\n1. mit Mitteln des ausgründenden Kredit-\nGewerkschaften. Eine Verem1yung von Nachfolge-\ninstituts mit dem Sitz in Berlin errichtete\ninstituten liegt auch vor, wenn ein Nachfolgeinstitut\noder in Berlin mit Mitteln der Nachfolge-\ndie Mehrheit der Gesellschaftsanteile anderer Nach-\ninstitute betriebene Kreditinstitute,\nfolgeinsti tute erwirbt.\n2. Kreditinstitute, die auf Grund der nach dem\n8. Mai 1945 geltenden Niederlassungsvor-                                  § 5\nschriften als Unternehmen mit beschränk-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntem Niederlassungsbereich gegründet wor-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nden sind, um die Aufgaben eines bei             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nKriegsende geschlossenen Kreditinstituts\nzu übernehmen, das Niederlassungen in\nden drei in § 1 Abs. l des Gesetzes über                                  § 6\nden Nieclerlassungsbereich von Kredit-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ninstituten genannten Bezirken unterhalten       dung in Kraft.\nhat.\n§ 3\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(1) Gerichtsgebühren einschließlich der Gebühren\nsind gewahrt.\nfür die Berichtigung öffentlicher Bücher sowie nota-\nrielle Beurkundungsgebühren, die durch eine in § 2           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbezeichnete Vereinigung Emtslehen, werden auf die         Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.\nHälfte ermäßigt; das gleiche gilt bei einer Kapital-\nerhöhung, die zum Zwecke einer solchen Vereini-                          Der Bundespräsident\ngung vorgenommen wird. Die ermäßigte Gebühr für                             Theodor Heuss\neine Beurkundung beträgt höchstens 2500 Deutsche\nMark.                                                       Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\n(2) Werden Beschlüsse oder Rechtsgeschäfte, für\nderen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu                 Der Bundesminister für Wirtschaft\nermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter                             Ludwig Erhard"]}