{"id":"bgbl1-1956-54-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=60","order":5,"title":"Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1956-12-24T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["1070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz über die Sicherstellung von Leistungen\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 24. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (6) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   ordnungen sind zu befristen; sie treten spätestens\nmit Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes außer\n§ 1                           Kraft.\n(1) Um die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich-                               § 2\ntungen der Bundesrepublik Deutschland, die Er-              Die nach § 1 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverord-\nfüllung von Verteidigungsaufgaben oder die Dek-          nungen können vorsehen, daß der Bundesminister\nkung des lebenswichtigen Bedarfs sicherzustellen,        für Wirtschaft zu ihrer Ausführung Verfügungen\nkann die Bundesregierung oder der Bundesminister         erläßt, soweit sich die Auswirkungen der zu regeln-\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates            den Angelegenheit auf mehr als ein Land er-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen             strecken, der Erlaß der Verfügungen im Interesse\n1. über die Herstellung, die Verarbeitung, die   der Gesamtwirtschaft erforderlich ist, und der Zweck\nVerwendung, die Lagerung, die Lieferung       nicht durch eine nach § 4 zulässige Einzelweisung\nund den Bezug von Waren der gewerb-           erreicht werden kann.\nlichen Wirtschaft,\n§ 3\n2. über die Erzeugung, die Abgabe, die Wei-\nterleitung und den Bezug von elektrischer        Die Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit der\nEnergie,                                      Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag be-\n3. über die zur Errichtung von Bauwerken         kann tzuge ben.\nund zur Vornahme von Instandsetzungs-                                   § 4\narbeiten aller Art durch Betriebe der ge-\nwerblichen Wirtschaft erforderlichen Werk-        Die Bundesregierung kann im Benehmen mit den\nleistungen.                                   beteiligten Uindem zur Ausführung der nach § 1\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen Einzelwei-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen           sungen erteilen, wenn die zu regelnde Angelegen-\nnicht erlassen werden, wenn die Erfüllung der völ-       heit nach Art und Umfang über den Bereich eines\nkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik        Landes hinaus von Bedeutung ist.\nDeutschland, die Erfüllung der Verteidigungsauf-\ngaben oder die Deckung des lebenswichtigen Be-\ndarfs durch marktgerechte Maßnahmen im Rahmen                                       § 5\nder Wettbewerbswirtschaft sichergestellt werden              (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\nkann. Sie dürfen nur erlassen werden, um eine            auf Grund des § 1 erlassene Rechtsvorschrift oder\nernsthafte Gefährdung der Bedarfsdeckung zu be-          gegen eine auf einer solchen Vorschrift beruhende\nheben oder zu verhindern, sofern dies nicht durch        schriftliche Verfügung verstößt, begeht eine Zu-\n:JrnJere Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren,        widerhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-\nerreicht werden kann.                                     setzes 1954.\n(3) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu           (2) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 liegt\ntreffenden Regelungen sind auf das unerläßliche         nur vor, wenn die Rechtsvorschrift oder die schrift-\nMaß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu ge-        liche Verfügung ausdrücklich auf diese Strafvor-\nstalten, daß in die wirtschaftliche Entschließungs-      schrift verweist.\nfreiheit der am Markte Beteiligten so wenig wie\nmöglich eingegriffen wird.                                  (3) Für Zuwiderhandlungen gegen schriftliche\nVerfügungen nach Absatz 1, die von Bundesbehör-\n(4) Bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen,             den erlassen worden sind, ist Verwaltungsbehörde\nwelche die Erfüllung von völkerrechtlichen Ver-          im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-\npflichtungen oder von Verteidigungsaufgaben              widrigkeiten der Bundesminister für Wirtschaft\nsicherstellen sollen, ist auf den lebenswichtigen        oder die von ihm bestimmte Behörde. Die Befug-\nzivilen Bedarf Rücksicht zu nehmen. Wenn die in          nisse der obersten Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2\nAbsatz 1 und 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden\nentfallen oder die Voraussetzungen von Absatz 2          insoweit von dem Bundesminister für Wirtschaft\nSatz 1 vorliegen, sind die erlassenen Rechtsverord-      wahrgenommen.\nnungen aufzuheben.\n§ 6\n(5) Durchführungsverordnungen, zu deren Erlaß\nder Bundesminister für Wirtschaft durch die auf             § 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung\nGrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun-           des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz\ngen ermächtigt wird, bedürfen nicht der Zustim-          1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in\nmung des Bundesrates.                                    der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                        1071\nGeltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954          gen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\nvom 25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 869)         vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1070)\nerhält folgende Fassung:                                 erlassen werden, soweit die Durchführung in den\n„7. § 5 des Gesetzes über die Sicherstellung von      Rechtsverordnungen vorgesehen und eine zentrale\nLeistungen auf dem Gebiet der gewerblichen        Bearbeitung erforderlich ist.\"\nWirtschaft vom 24. Dezember 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1070),\".                                                     § 8\n§ 7                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung der       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nBundesstelle für den Warenverkehr der gewerb-            verordnungen, die auf Grund des § 1 dieses Ge-\nlichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundes-       setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\namtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das        § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit in\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft) vom 9. Ok-         diesen Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) erhält folgende    nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.\nFassung:\n„Artikel 10\nDem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3                                   § 9\ngenannten Aufgaben hinaus die Durchführung              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvon Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 1         dung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1957\ndes Gesetzes über die Sicherstellung von Leistun-     außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}