{"id":"bgbl1-1956-54-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=56","order":4,"title":"Wehrbeschwerdeordnung (WBO)","law_date":"1956-12-23T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":56,"num_pages":4,"content":["1066                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nWehrbeschwerdeordnung\n(WBO).\nVom 23. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat das folgende        Gesetz be-    der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen.\nschlossen:                                             Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers\n§ 1\noder desjenigen, über den die Beschwerde geführt\nwird (Betroffener) und der Vertrauensmann dürfen\nBeschwerderecht                     die Vermittlung nicht übernehmen.\n(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er           (4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Be-\nglaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen        nehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt\nder Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch          vertraut machen und sich um einen Ausgleich be-\npflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt       mühen.\nzu sein.                                                  (5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen\n(2) Die Beschwerde kann auch darauf gestützt        vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermitt-\nwerden, daß ihm auf einen Antrag innerhalb von         lung um eine Aussprache, so hat der Betroffene\nzwei Wochen ohne zureichenden Grund kein Be-           ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpur..ktes\nscheid erteilt worden ist.                             zu geben.\n(3) Gegen dienstliche Beurteilungen findet eine                               § 5\nBeschwerde nicht statt.                                              Einlegung der Beschwerde\n(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzu-           (1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Diszipli-\nlässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Arti-    narvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen.\nkel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.                Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zustän-\ndig, so kann die Beschwerde auch dort eingelegt\n§ 2                          werden.\nVerbot der Benachteiligung                   (2) Soldaten, die in einem Lazarett liegen, können\nNiemand darf dienstlich gemaßregelt oder be-        Beschwerden auch bei dem leitenden Sanitätsoffi-\nnachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf    zier des Lazaretts einlegen. Soldaten in Arrest- oder\ndem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht       Strafanstalten können Beschwerden auch bei einem\neingelegt worden ist oder weil er eine unbegrün-       militärischen Anstaltsvorgesetzten einlegen.\ndete Beschwerde erhoben hat.                              (3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder\nsind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst\n§ 3                          zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte\nBeschwerde zuständig, so haben sie diese unver-\nWirkung der Beschwerde                  züglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzu-\n(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir-     leiten.\nkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbe-                                § 6\nsondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich\nFrist und Form der Beschwerde\ndie Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Sol-\ndatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I        (1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf\nS. 114) bleibt unberührt.                              einer Nacht und muß binnen zwei Wochen ein-\n(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle      gelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von\nkann die Ausführung des Befehls oder die Voll-         dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat.\nziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über          (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich\ndie Beschwerde aussetzen; sie kann auch andere         einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, so ist\neinstweilige Maßnahmen treffen.                        eine Niederschrift zu fertigen, die vom Beschwerde-\nführer zu unterschreiben ist.\n§ 4\nVermittlung und Aussprache                                           § 7\n(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung                             Fristversäumnis\nder Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er          Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung\nsich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher   einer Frist durch militärischen Dienst, durch Natur-\nAusgleich möglich erscheint.                           ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ge-\n(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf      hindert, so läuft die Frist erst drei Tage nach Be-\neiner Nacht und muß innerhalb einer Woche, nach-       seitigung des Hindernisses ab.\ndem der Beschwerdeführer von dem Beschwerde-\n§ 8\nanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.\n(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer                    Zurücknahme der Beschwerde\neinen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen ge-       (1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schrift-\nnießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der liche Erklärung zurückgenommen werden. Die Er-\nals Vermittler Angerufene darf die Durchführung        klärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvor-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                        1067\ngesetzten oder der für die Entscheidung sonst zu-                                  § 12\nständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist                           Beschwerdebescheid\ndadurch erledigt.\n(1) Uber die Beschwerde wird schriftlich entschie-\n(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen           den. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Be-\nseiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt         schwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhändi-\nbestehen.                                                 gen oder nach den sonstigen Vorschriften des Ver-\nwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-\n§ 9                        desgesetzbl. I S. 379) zuzustellen urid auch dem Be-\nZuständigkeit für den Beschwerdebescheid         troffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen. In einem\nablehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer\n(1) Uber die Beschwerde entscheidet der Diszipli-\nnarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde         über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei\nder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzu-\nzu beurteilen hat. In Angelegenheiten der Wehr-\nhaltende Frist schriftlich zu belehren.\nverwaltung entscheidet die nüchsthöhere Dienst-\nstelle der Wehrverwaltung.                                    (2) Soweit eine strafgerichtlich zu verfolgende\nHandlung Gegenstand der Beschwerde ist, ist die\n(2) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffe-    Angelegenheit unverzüglich an die zuständige\nnen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) gewechselt, und richtet sich      Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Dem Be-\ndie Beschwerde gegen seine Person, so geht die Zu-        schwerdeführer ist die Abgabe mitzuteilen. Soweit\nständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Be-            die Beschwerde durch den Ausgang des Strafver-\ntroffenen über.                                           fahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behan-\ndeln.\n(3) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste ge-\nmeinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.                (3) Ist die Beschwerde nicht auf dem vorgeschrie-\nbenen Weg oder in der vorgeschriebenen Frist ein-\ngelegt worden, so ist sie unter Hinweis auf diese\n§ 10                        Mängel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzu-\nVorbereitung der Entscheidung              gehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.\n(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sach-                                  § 13\nverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhand-\nInhalt der Entscheidung\nlunuen zu kli:iren. Er kann die Aufklärung des Sach-\nverhalts einem Offizier übertragen. Dber den Inhalt          (1) Soweit die Beschwerde sich als begründet er-\nrnündlkher Verhandlungen ist ein kurzer zu-               weist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sor-\nsammenfassender Bericht zu fertigen.                      gen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße\nBefehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuän-\n(2) Bei Beschwerden in fochdienstlichen Ange-          dern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst\nlegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöhe-         erledigt, ist auszusprechen, daß er nicht hätte er-\nren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht         gehen dürfen. Zu Unrecht unterbliebene Maßnah-\nselbst für die Entscheidung zuständig _ist.               men sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Un-\nrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu geneh-\n(3) Betrifft die Beschwerde Fragen des inneren\nDienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung,       migen.\ndes außerdienstlichen Gemeinschaftslebens oder               (2) Ergibt sich, daß ein Dienstvergehen vorliegt,\npersönliche Krünkungen, so soll der Vertrauens-           so ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfah-\nmann gehört werden.                                       ren. Dem Beschwerdeführer ist die getroffene dis-\nziplinare Entscheidung mitzuteilen.\n§ 11                            (3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist\nsie zurückzuweisen.\nBeschwerden bei abgesetzten Truppenteilen\n§ 14\nIst der für die Entscheidung zuständige Diszipli-                     Umfang der Untersuchung\nnarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an\nBord von Schi.ffen oder in ähnlichen Fällen nicht an-       Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf\nwesend und auf dem gewöhnlichen Postwege                  zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder\nschriftlich nicht erreichbar, so gilt folgendes:          sonstige Mängel im dienstlichen Bereich v·orliegen.\na) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde\n§ 15\neinlegen, sobald die Behinderung weggefallen\nist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde   Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses\nläuft in diesem Falle erst drei Tage nach Be-       Die Fortführung des Verfahrens wird nicht da-\nseitigung des Hindernisses ab.                    durch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde\nb) Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten           das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.\nanwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser\nhat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß                              § 16\n§ 10 vorzubereiten und die Akten nach Be-                          WeHere Beschwerde\nhebung des Hindernisses unverzügHch der für          (1) Gegen den Beschwerdebescheid kann der Be-\ndie Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten.   schwerdeführer binnen zwei Wochen nach dessen\nEr kann Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 treffen.       Bekanntgabe (§ 12) weitere Beschwerde einlegen.","1068                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt          (2) Das Truppendi~stgericht hat von Amts wegen\nwerden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines         den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie\nMonats nicht entschieden worden ist.                     im disziplinargerichtlichen Verfahren erheben. Es\n(3) Für die Entscheidung über die weitere Be-        entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann je-\nschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorge-          doch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es\nsetzte oder die nächsthöhere Behörde der Wehrver-        dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen\nwaltung zuständig.                                       stattgefunden, so hat das Truppendienstgericht das\n(4) F_ür die weitere Beschwerde gelten die Vor-      Beweisergebnis dem Beschwerdeführer auf Antrag\nschriften über die Beschwerde entsprechend.              mitzuteilen und ihm binnen einer vom Gericht zu\nsetzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen\nmuß, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellung-\n§ 17                           nahme zu geben. Das Truppendienstgericht ent-\nAntJag auf EntsdJ.eidung des TruppendienstgeridJ.ts     scheidet endgültig durch Beschluß. Die Entscheidung\n(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblie-     ist zu begründen.\nben, so kann der Beschwerdeführer die Entschei-            (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständig-\ndung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn         keit des Verwartungsgerichts für gegeben, so ver-\nseine Beschwer.de eine Verletzung seiner Rechte         weist es die Sache an das zuständige Gericht. Die\noder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetz-      Entscheidung ist für das Verwaltungsgeridit bin-\nten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im            d.end.\nZweiten Unteri;l.bschnitt des Ersten Abschnittes des        (4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen\nSoldatengesetzes mit Ausnahme der· §§ 24, 25, 30        von grundsätzlicher Bedeutung dem Wehrdienst-\nund 31 geregelt sind. -Der Antrag kann auch gestellt    senat zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner\nwerden, wenn über die weitere Beschwerde inner-         Auffassung die ·Fortbildung des Rechts oder die\nhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.         Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es er-\n(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht      fordert. Der Wehrdienstsenat entscheidet mit drei\ntritt· insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechts-    -richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsit-\nweges gemäß § 59 des Soldatengesetzes.                  zenden und zwei militärischen Beisitzern durch Be-\nschluß. Die Entscheidung des Wehrdienstsenats ist\n(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht         in der vorliegenden Sache für das Truppendienst-\nwerden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unter-\ngeridit bindend.\nlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch\n§ 19\n. gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Uber-\nschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse                         Inhalt der Entsdleidung\nverletzt ist.    ·                                          (1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl\noder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag\n(4) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen\nrichtet, für rechtswidrig, so hebt es den Befehl oder\nnach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids oder\ndie Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt\nnach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 lfestimmten Frist\noder anders erledigt, ist auszusprechen, daß er\nbei dem für die Entscheidung über die weitere Be-\nrechtswidrig war. Hält das Truppendienstgericht die\nschwerde zuständigen Vorgesetzten schriftlich ein-\nAblehnung eines Antrages oder die Unterlassung\nzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und zu\neiner Maßnahme für rechtswidrig, so spricht es die\nbegründen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der\nVerpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder\nAntrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\neingelegt wird. Der Vorgesetzte, der über die wei-\nanderweit tätig zu werden.\ntere Beschwerde entschieden hat, legt den Antrag\nmit seiner Stellungnahme dem Truppendienstgericht           (2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstver-\nvor. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für     gehen verletzt worden, so spricht das Truppen-\nden Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Trup-       dienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maß-\npent~il oder die Dienststelle des Beschwerdeführers      gabe der Wehrdisziplinaro_rdnung zu verfahren.\nbei Stellung des Antrages gehört.\n§ 20\n(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der         Anrufung des Bundesministers für Verteidigung\nweiteren Bes_chwerde ist die Anrufung des Truppen-\ndienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.       (1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblie-\nben, so kann der Beschwerdeführer den Bundes-\n(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.     .minister für Verteidigung anrufen,\nDas Truppendienst.gericht, in dringenden Fällen sein             1. wenn er keinen Antrag auf Entscheidung\nVorsitzender, kann die aufschiebende Wirkung an-                   des Truppendienstgerichts gestellt l_lat oder\nordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des               2. wenn die Voraussetzungen für einen An-\nAntrages auf gerichtliche Entscheidung getroffen                   trag auf Entscheidung des Truppendienst-\nwerden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte                  gerichts- (§ 17) nicht gegeben sind und das\ndie Aussetzung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt hat.                       Gericht den Antrag aus diesem Grund ver-\nworfen hat.\n§ 18                         · Die Frist· für die Anrufung beträgt zwei Wochen.\nVerfahren des Truppendienstgerichts             Sie beginnt in den Fällen der Nummer 1 mit Ab-\n(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts lauf der für den Antrag auf Entscheidung des Trup-\nist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maß- pendienstgerichts vorgesehenen Frist, in den Fällen\ngebend.                                                  der Nummer 2 mit der Zustellung der Entscheidung.\n.\nJ\n.\n.\n.\n. ~\n.:ffc·'\n'                                                                                                                       -?'- ~ •\n.,<';Si;","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                        1069\n(2) Die Vorschriften über die Einlegung der Be-          (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch\nschwerde finden entsprechende Anwendung.                bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung\n(3) Eine vom Bundesminister für Verteidigung          angefocbteri wird. Hält diese Stelle die Beschwerde\ngetroffene Entscheidung ist endgültig.                  für begründet, so hilft sie ihr ab. Andernfalls legt\n.sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständi-\n§ 21                           gen Stelle vor.\nEntsdJ.eidungen des Bundesministers               (3) Gegen Entscheidungen des Bundesministers\nfür Verteidigung                     für Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn\nFür die Anfechtung von Entscheidungen oder            dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.\nMaßnahmen des Bundesministers für Verteidigung          Gegen eine Beschwerdeentscheidung ist ·die Klage\neinschließlich der EntsdJ.eidungen über Beschwer-       unmittelbar zulässig.\nden oder weitere Beschwerden gilt § 17 mit folgen-\nden Abweichungen:                                          (4) Das für die Klage zuständige Gericht kann\nschon vor Erhebung der Klage auf Antrag des· Be-\n1. Der ~ntrag auf Ents1eidung des Wehrdienst-        schwerdeführers die aufschiebende Wirkung anord-\ngerichts kann unmittelbar gestellt werden.        nen; Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der Entschei-\n.2. Ober den Antrag entscheidet an Stelle des         dung schon vollzogen, so kann das Gericht die Auf-\nTruppendienstgerichts der Wehrdienstsenat.        hebung der Vollziehung anordnen.\n§§ 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden.\n(5) § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 22\nVerwaltungsgertmtlidJ.es Vorverfahren                                      § 23\n(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstver-\nInkrafttreten\nhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so tritt\ndas Beschwerdeverfahren (Beschwerde und weitere           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBeschwerde) an die Stelle des Vorverfahrens.            dung in Kraf~.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates·\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.\nDer rlundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nA.denauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\n· .Strauß\nDer Bundesminister de.s Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz,\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n.\n.\n.·\n~   ;.:;.:-;~\n,   ~- .\n•• --\"····.:t!l(il"]}