{"id":"bgbl1-1956-54-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1956-12-23T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":8,"num_pages":48,"content":["1018                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 23. Dezember 1956.\nGliederung\n§§ des Gesetzes\nüber Arbeitsver-\nmittlung und\nArbeitslosen-\nARTIKEL I                                                                 versicherunq\nNeufassung des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung:\nArbeitsvermittlung, Berufsberatung\nund Lehrstellenvermittlung\nEinleitende Vorschriften ................................ .                                         49   bis    49a\nA. Arbeitsvermittlung       ..................................... .                                     50   bis   55\nB. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung .............. .                                           56   bis   59\nC. Gemeinsame Vorschriften ............................... .                                            60   bis    65\nD. Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage\nder Bundesanstalt ...................................... .                                          66   bis   67\nARTIKEL II\nNeufilssLrng des Dritten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-\nvennitU ung und Arbeitslosenversicherung:\nArbeitslosenversicherung\nA. Umfang der Versicherung\nI. Versicherungspflicht ................................ .                                       69   bis    75 C\nII. Beginn und Ende der Versicherungspflicht, An- 1111d Ab-\nnwldung Versicherter ............................... .                                        81   bis    85\nB. Arbeitc,losengeld\nI. Vornussctznngcn                                                                               87 bis 95 a\nII. Diluer und Höhe                                                                               99 bis 109\n111 W,irlezeiten ....................................... . 110\nIV. Sonstige Vorschriften ............................... . 111 bis 116\nV. Sondervorschriften für unständig beschäftigte Hafen-\na rbeitcr ............................................ . 116abis 116 f\nC. Krnnken- und Unfallversicherung der Arbeitslosen\nl. Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117             bis 128\nII. lJnf,lllversicherung     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129\nD. Lohwiusfctllvergütung\nI. Kurzarbeil.crgeid .................................... 130 bis 130h\n11. Sl.i llcgungsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 i bis 130 m\nIll Cr!mcinsrime Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 n\nARTIKEL III\nNeufa'.;su n~J des Vierten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-\nverm i tthm~J und Arbeitslosenversicherung:\nMaßnahmen zur Verhütung und Beendigung\nder Arbeitslosigkeit\nA. Förderung der Arbeitsaufnahme und der Berufsausbildung\nsowie berufliche Bildungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132                          bis 138 c\nB. Werlsdwffende Arbeitslosenhilfe\nI. Notstandsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      139 bis 139 a\nII. Gemeinschaftsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          140\nIII. Siedlungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 a","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                                                    1019\n§§ des Gesetzes\nüber Arbeitsver·\nund\nversicherunq\nARTIKEL IV\nNl't1fdssu1H/ des Fün!Len Abschnitts des G()setzcs über Arbeits-\nV(,1111ittlu11q und ArlicitslosenvcrsichcrunrJ:\nAr bei tsl osenhilf e                                                 141   bis 141 m\nARTIKEL V\nNeu filssuncJ des Sc:ch,,tt:n Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-\nvc:rm i t.tl tllHJ und A rlwitslosenversicherunu:\nJ\\ u !bring uns; und Verwaltung der Mittel\nA. Bc:itrc1qspllichti~Jer Pc:rsonenkrcis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           142   bis 144\nB. l~inzichun~J der Beitrüge ................................. 145                                         bis 148\nC. r:estsctwnq der Bc:iträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       150\nD. Mi!Jelverwcndurn;, Vermögensverwallung, Zuschußpflicht .. 158                                           bis 163\nE. Beitrnqsc'rstattunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 a\nARTIKEL VI\nN('t1filssu1HJ des Siclwnten Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-\nv t:rmitJI unq und Arbeitslosenversicherung:\nVerfahren                                                         168    bis 201\nARTIKEL VII\nAndC'rnnq des Achti:_,n Abschnitts des Gesetzes über Arbeits-\nvcrmil.tlt1nq und Arlwitslosenversicherunq:\nAllgemeine Vorschriften                                                    203    bis 219b\nARTIKEL VIII\nNc:11fc1ssunq des bisherigen Zehnten, jetzt Neunten Abschnitts\ndes Geseties über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nsichernnq:\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n/\\. S1rüfvorschriften                                                                                247    bis 251\nB. Bußgc!dvorschriften ...................................... 252                                           bis 257\nC. Ccmeini,c1me Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258            bis 259\nARTlKEL IX\nübe rg angs vorschrif ten\nARTIKEL X\nSchlußvorschriften","1020                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   (5) Eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Ab-\nrates das folgende (;psel.z beschlossen:                       satzes 1 liegt nicht vor, wenn in Einzelfällen ge-\nlegentlich und unentgeltlich Arbeitskräfte zur Ein-\nArtikel I                            stellung empfohlen werden.\nDer Zweite Abschn i lt des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält                                        § 50 a\nfolgende Fctssung:                                                Im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarkt-\npolitik der Bundesregierung hat die Bundesanstalt\n„ZWEITER ABSCHNITT                           dahin zu wirken, daß Arbeitslosigkeit und Mangel\nan Arbeitskräften vermieden oder behoben werden.\nArbeitsvermittlung, Berufsberatung                        Die Bundesanstalt soll dabei, soweit erforderlich.\nund Lehrstellenvermittlung                          mit anderen öffentlichen und privaten Stellen zu-\nsammenwirken.\n§ 49\n§ 51\nArbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstel-\nlenvermittlung dürfen nur von der Bundesanstalt                   (1) Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken,\nbetrieben werden; die §§ 54 und 66 bleiben un-                 daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen\nberührt.                                                       werden und Wirtschaft und Verwaltung die erfor-\nderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die\n§ 49 a                           besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,\ndie persönliche Eignung der Arbeitsuchenden und\nDie Verrniltlung in Arbeit oder in Berufsausbil-           ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.\ndung geht clrm Leislungen aus der Arbeitslosenver-\nsicherung uncl Arbeitslosenhilfe vor.                             (2) Bei der Arbeitsvermittlung hat die Bundes-\nanstalt die besonderen Verhältnisse der Arbeit-\nsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen\nA. Arbeitsvermittlung                        Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, ge-\nbührend zu berücksichtigen.\n§ 50\n(3) Soweit zur Eingliederung von Arbeitsuchen-\n(1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes\nden und Berufsanwärtern Maßnahmen zur Erhal-\nist eine Tüliqkeit, <liE~ clarc1t1f gericht<!l ist, arbeit-    tung, Besserung und Wiederherstellung der Er-\nsuchende A rbc,i tneh nwr mit Arbeitgebern zur Be-\nwerbsfähigkeit geistig oder körperlich behinderter\ngründung von Arlwitsverliüllnisscn oder mit Auf-               Personen erforderlich werden, hat die Bundesanstalt\ntraggebern odc,r Zwischenmeistern zur Begründung               die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Be-\nvon Hcirnc:irhc·ilsvcrhültnissi'n im Sinne des Hcim-           rufsförderung zu veranlassen. Sie kann derartige\narbeitsgesc•I :;;Ps vorn 14. Mii r!'. 1051 (Bunclesgesetzbl. I Maßnahmen selbst durchführen, sie kann ferner\nS. 191) zu~;il111111enzuliihren\nEinrichtungen, die Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-\n(2) Als /\\d1('iLsvcrrnittlunq qilt auch die Heraus-        serung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\ng<Jhe und der Vf~rtrieh sowie der Aushang von                 durchführen, durch Darlehen und Zuschüsse för-\nListen ülir•r ~;l.<·ilcnanqcbolc und StcllcnfJesuche ein-      dern.\nsclllicßlic:h (!(:; d(!n Lis1r~n Dl<!ichzuachtc!IHlcn Sonder-     (4) Die Bundesanstalt hat die zur Durchführung\ndrucke und /\\u'.-:ZÜ(W aus periodischen Druckschriften         von Absatz 2 und 3 erforderlichen Vorkehrungen zu\nsowie die BPkdmll~Jabc von Slellencmgeboten und                treffen und hierbei, soweit notwendig, mit den Trä-\nStPllengc!sud1u1 im R1tndfunk. Die Aufnahme von                gern der Sozialversicherung, der öffentlichen und\nStr;llenanw:l>ol.<:ll und SleJlPnqesuchen in Zeitungen,        privaten Fürsorge sowie mit anderen Einrichtungen\nZeitschriften, Fach blLi ll.ern und ähnlichen periodisch      zusammenzuwirken.\nc,rscheiner1dPn Druckschriftc)n wird hierdurch nicht\n§ 52\neingeschrünk 1., es sei denn, daß die Veröffentlichung\nvon SteHPnano1;hoten und SldlengPsuchen Haupt-                   Der Arbeitsvermittler soll an dem Zustandekom-\nzweck dc>r Pr(:sseerzeugnisse ist. Die Veröffent-             men von Beschäftigungsverhältnissen zu tarifwidri-\nlichung von ~;tellenangeboten für eine Beschäfti-             gen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihm die\ngung von Arbeitnehmern im Auslande bedarf je-                 Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und Arbeit··\ndoch der vorhcrigPn Zustimmung der Bundesanstalt.             gebers sowie der Inhalt des geltenden Tarifvertra-\nges bekannt sind. Entsprechendes gilt, falls auf\n(3) Als Arbeilsvermittlun~J gilt ferner die Zuwei-         Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Min-\nsung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der                destarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bun-\nZuweisende rngelmäßig dritten Personen für eine               desgesetzbl. I S. 17) oder auf Grund der §§ 19 oder\nBeschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die           22 des Heimarbeitsgesetzes Mindestarbeitsbedin-\nArbeit auf eigene Rechnung ausführen zu lassen                gungen, Entgelte oder sonstige Vertragsbedingun-\nund ohne selbst die Ausrüstung mit den erforder•-              gen festgesetzt sind.\nlichen Werkzeugen für die zugewiesenen Arbeits-\nkräfte zu übernehmE>n.                                                                 § 53\n(4) Nicht als Arbeil.svermiltlung gellen Maßnah-               (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gewerk-\nmen der öffentlichen FLirsorge zur Anbahnung eines             schaften sind berechtigt, bei Ausbruch und Be-\nArbeitsverl1ültnisses, soweit sie zur Erreichung des           endigung eines Arbeitskampfes dem für den Betrieb\nFlirsorgezweckes im Einzelfalle erforderlich sind.             zuständigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu er-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1021\nstatten. Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach                             §  57\nAnhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-\n(1) Die Berufsberatung hat die Aufgabe, jugend-\nnung nähere Bestimmungen über Fristen und For-\nliche und Erwachsene Personen, die vor der Be-\nmen der Anzeigen sowie darüber, in welchen Fällen\nrufswahl oder einem Berufswechsel stehen, zu be-\nvon einem Arbeitgeberverband eine Sammelmel-\nraten.\ndung mit befreiender Wirkung für die darin auf-\ngeführten ArbeitgE~ber erstattet werden kann.            (2) Die Berufsberatung hat einerseits die körper-\nliche, geistige und charakterliche Veranlagung, die\n(2) Ist die Anzeige erstattet, so hat der Arbeits-\nNeigung sowie die sozialen Verhältnisse des Rat-\nvermittler dem Arbeitsuchenden und dem Arbeit-\nsuchenden, andererseits die Entwicklung des Ar-\ngeber von der Tatsache des Arbeitskampfes Kennt-\nbeitsmarktes und den Nachwuchsbedarf der Berufe\nnis zu geben und die Vermittlung nur dann vorzu-\nnehmen, wenn sie trotzdem verlangt wird.              angemessen zu berücksichtigen. Sie soll die Belange\ndes einzelnen Berufes allgemeinen wirtschaftlichen\nund sozialen Gesichtspunkten unterordnen.\n§ 54\n(3) Die Bundesanstalt hat die Berufsberatung\n(l) Die Arbeitsvermittlung und Anwerbung von       durch allgemeine Maßnahmen der Berufsaufklärung\nArbeitnehmern für eine Beschäftigung im Auslande      zu ergänzen und zu unterstützen.\nund die Anwerbung von Arbeitnehmern im Aus-\nlande für eine Beschäftigung im Inlande führt un-\nbeschadet § 66 Abs. 1 Satz 2 die Bundesanstalt                                 § 58\ndurch. Im übrigen bedürfen hierzu Einrichtungen          (1) Lehrstellenvermittlung im Sinne dieses Ge-\nund Personen außerhalb der Bundesanstalt ohne         setzes ist jede Tätigkeit, die auf das Zustandekom-\neinen besonderen Auftrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2      men von beruflichen Ausbildungsverhältnissen\nin jedem Einzelfalle der vorherigen Zustimmung        gerichtet ist. Bei Lehrstellenvermittlung hat die Be-\nder Bundesanstalt.                                    rufsberatung darauf hinzuwirken, daß geeignete\n(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach      Berufsanwärter in einwandfreien Ausbildungsstellen\nAnhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver-        untergebracht werden.\nordnung Vorschriften über die Voraussetzungen            (2) § 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und 4, §§ 52,\nund das Verfahren der Arbeitsvermittlung und An-      54 und 56 Abs. 2 gelten entsprechend.\nwerbung.\n§  55                                                 § 59\n(1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne         Im Zusammenhang mit der Berufsberatung und\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen     Lehrstellenvermittlung hat die Bundesanstalt auch\nzur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis      die Aufgabe, an Maßnahmen zur Förderung des\nder Bundesanstalt, soweit zwischenstaatliche Ver-     beruflichen Nachwuchses mitzuwirken und sie\neinbarungen nicht Abweichendes bestimmen. Die Er-     durchzuführen, soweit sie erforderlich sind und die\nlaubnis wird für bestimmte Zeit erteilt; sie kann     Durchführung nicht von anderer Seite sichergestellt\nauf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschafts-   wird.\nzweige oder Bezirke beschränkt werden. Arbeit-·\ngeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im                 C. Gemeinsame Vorschriften\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur\nbeschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis                             §  60\nnach Satz 1 besitzen. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über      (1) Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-      stellenvermittlung sind unparteiisch auszuüben.\ndesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 269) bleibt unberührt.                                (2) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-\ngehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach An-  oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden,\nhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-       wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der\nnung Vorschriften über die Geltungsdauer der Er-      Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.\nlaubnis, die Voraussetzungen und das Verfahren\n(3) Arbeitsuchende dürfen, wenn die Arbeitsver-\nfür die Erteilung der Erlaubnis. Er kann für einzelne\nmittlung im Auftrage der Bundesanstalt von einer\nBerufs- und Personengruppen Ausnahmen zulassen.\nEinrichtung betrieben wird, die von einer Gewerk-\nschaft errichtet ist und satzungsmäßig nur an ihre\nB. Berufsberatung                    Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörig-\nund Lehrstellenvermittlung                keit zu der Gewerkschaft gefragt werden.\n§ 56                            (4) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zu-\ngehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur ge-\n(1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist\nfragt werden, wenn die Eigenart des anfordernden\njede Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen\nBetriebes oder die Art der Beschäftigung es recht-\nder Berufswahl. § 50 Abs. 4 gilt entsprechend.\nfertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeit- oder\n(2) Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl,     Ratsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen\ndie von Personen im Einzelfalle gelegentlich und un-  will und eine bestimmte Religionszugehörigkeit aus-\nentgeltlich erteilt werden, gelten nicht als Berufs-  drücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes ge-\nberatung.                                             macht hat.","1022                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(5) Der Bundesanstalt und den mit der Arbeits-        gliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskranken-\nvermittlung oder Lehrstellenvermittlung beauftrag-       kassen verpflichtet sind, sowie für nichtkranken-\ntE~n Einrichtungen und Personen ist es untersagt,        versicherungspflichtige Angestellte, für die Beiträge\neinen Arbeitm~hmer oder Berufsanwärter zum               zur Arbeitslosenversicherung an Orts-, Land- oder\nZwc:cke der Nichteinstellung ungünstig zu kenn-          Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen,\nzc~ichnen oder sonst an einer Maßregelung von            sind zusammen mit den An- und Abmeldungen für\nArbeitnehmern oder Berufsanwärtern oder an einer         die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an die\nentsprcchcnd,)n Maßnahme gegen Arbeitgeber mit-          Krankenkassen zu richten. Die Krankenkassen sind\nzuwirken.                                                verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten\n§ 61                          Anzeigen an diese weiterzuleiten.\nDie Bundesanstalt übl die Arbeitsvermittlung,            (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach\nBerufsberatung und Lehrstellenvermittlung unent-         Anhörung des Verwaltungsrates und der Bundes-\nge!Uich aus. Flir Aufwendungen, die über den             verbände der Krankenkassen durch Rechtsverord-\ndurchschnittlichen Umfang der Aufwendungen für           nung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzei-\ndie Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hinaus-        gen. Er kann für einzelne Arbeitnehmergruppen\ngehen, kann der Verwaltungsrat die Erhebung von          Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1\nGcbüh ren bei Arbeitgebern anordnen, die die Selbst-     zulassen.\nkosten ganz oder Leilweisc decken. Die Anordnung\nbedarf der Zustimmung des Bundesministers für\nA rbcit.                                                       D. Arbeitsvermittlung und Lehrstellen-\n§ 62                             vermittlung im Auftrage der Bundesanstalt\nArbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr-                                   § 66\nstellenvE~rmittlung von Frauen sind grundsätzlich           (1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Einrich-\ndurch Frauen auszuüben. Die Vermittlung von Frau-        tungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung\nen ist nach Möglichkeit unter weiblicher Leitung         und mit der Lehrstellenvermittlung für einzelne Be-\norganisatorisch zusammenzufassen. Das gleiche gilt       rufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es\nfür die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung        für die Durchführung der Arbeitsvermittlung und       ,\nvon Frauen.                                              der Lehrstellenvermittlung zweckmäßig ist und der\n§ 63                          Antragstell~r die Gewähr für ordnungsmäßige Aus-\nBei der Durchführung der Arbeitsvermittlung und       führung des Auftrages bietet. Die Arbeitsvermittlung\nder Lehrstellenvermittlung dürfen Hinweise auf die       und Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Be-\nBesonderheiten einer offenen Stelle, die für den         schäftigung im Auslande und die Anwerbung von\nArbeitsuchenden von Bedeutung sein können, so-           Arbeitnehmern im Auslande für eine Beschäftigung\nwie auf besondere Eigenschaften eines Arbeit-            im Inlande ist nur auf Grund eines besonderen\nsuchenden, die für seine Eignung für die Stelle          Auftrages der Bundesanstalt zulässig.\nwichtig sein können, gegeben werden, wenn diese             (2) Für die Arbeitsvermittlung der Seeleute er-\nBesonderheiten oder besonderen Eigenschaften amt-        läßt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung\nlich bekanntgeworden sind und wenn es besondere          des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vor-\nUmstände, na;mentlich die Aufnahme in die Haus-          schriften über die Einrichtung seemännischer Heuer-\ngemeinschaft, rechtfertigen; auf Verlangen müssen        stelleh.\nentsprechende Auskünfte gegeben werden.\n(3) Die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstel-\n§ 64                          lenvermittlung b_eauftragten Einrichtungen und Per-\nsonen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt\n(1) Der Bundesminister für Arbeit kann bei            und sind an ihre Weisungen gebunden. Diese Befug-\ngroßer Arbei.tslosigkeit nach Anhörung des Ver-          nisse übt für die seemännischen Heuerstellen die\nwaltungsrates durch Rechtsverordnung anordnen,           Bundesanstalt durch den Präsidenten der Bundes-\ndaß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen        anstalt aus. Der Auftrag zur Arbeitsvermittlung und\nArbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständi-         Lehrstellenvermittlung soll befristet erteilt werden\ngen Arbeitsamt oder einer Einrichtung, die von der       Er kann widerrufen werden, wenn die mit der Ar-\nBundesanstult mit der Arbeitsvermittlung oder            beitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauf-\nLehrstellenvermittlung beauftragt ist (§ 66), anzu-      tragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder\nmelden haben. Die Anmeldepflicht kann auf be-             wenn sie trotz wiederholter Aufforderung den über\nstimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und           die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-\nArbeitnehmergruppen beschränkt werden.                   stellenvermittlung und die Geschäftsführung erlas-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ar-           senen Vorschriften oder den Weisungen der Bun-\nbei tspliitze, die durch Arbeitskämpfe frei geworden    desanstalt nicht entspricht oder wenn sich ergibt,\nsind.                                                     daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auf-\n§ 65                           trages nicht vorgelegen haben oder weggefallen\nsind.\n(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-\nlassung von Arbeitnehmern sowie der zu ihrer Be-             (4) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung\nrufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem        des Bundesministers für Arbeit Vorschriften über\nArbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb       die Erteilung und den Widerruf des Auftrages, über\nliegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mit-        die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                      1023\nstellenvermittlung, über die Geschäftsführung der      sofern ihre Beschäftigung nicht nach §§ 69a bis 75c\nbeauftragten Einrichtungen und Personen und über       und § 208 Abs. 4 von der Versicherungspflicht aus-\ndie Aufsicht durch die Bundesanstalt.                  genommen ist.\n(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wie-                              § 69 a\nderaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsver-           Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von\nmittlung durch die Einrichtungen der freien Wohl-      Arbeitnehmern, die das fünfundsechzigste Lebens-\nfahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I       jahr vollendet haben. Versicherungsfrei ist ferner\nS. 179) bleiben unberührt.                             eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem\nBeschäftigten ein Anspruch auf Rente wegen Inva-\n§ 67                         lidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenver-\n(1) Für die Arbeitsvermittlung und Lehrstellen-\nsicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der\nvermittlung nach § 66 Abs. 1 dürfen Gebühren nur       Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenver-\nzur Deckung der Unkosten, die mit der Arbeitsver-      sicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-recht-\nmittlung und Lehrstellenvermittlung verbunden          licher Art zuerkannt ist.\nsind, erhoben werden. Der Bundesminister für Ar-\nbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates                                    § 69 b\ndurch Rechtsverordnung die Erhebung höherer Ge-           Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Ar-\nbühren zulassen, wenn und soweit dies für dii.~        bei tnehrn ern, die wegen einer Minderung ihres Lei-\nzweckmäßige Arbeitsvermittlung in diesen Berufen       stungsvermögens der Arbeitsvermittlung dauernd\nnotwendig ist.                                         nicht zur Verfügung stehen (§ 88).\n(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach\nAnhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver-                                   § 70\nordnung Vorschriften über die Gebührenerhebung\n( 1) Versicherungsfrei ist eine land- oder forst-\ninsbesondere über die Voraussetzungen, über die\nwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeit-\nHöhe und Fälligkeit der Gebühren und die zah-\nnehmer\nlungspflichtigen Personen.\n1. eigene, gepachtete oder auf andere Weise\n§  68                                   überlassene land- oder forstwirtschaftliche\nGrundstücke bewirtschaftet, durch deren\n(weggefallen)\"                               Ertrag sein und seiner Familie Lebens-\nunterhalt überwiegend gewährleistet ist,\noder\nArtikel II\n2. Ehegatte oder Abkömmling einer Person\nDer Dritte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-                ist, auf welche .die Voraussetzungen der\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält                   Nummer 1 zutreffen, sofern mit dieser\nfolgende Fassung:                                                 häusliche Gemeinschaft besteht.\n„DRITTER ABSCHNITT                        (2) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im\nBenehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nArbeitslosenversicherung                    Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ver-\nA. Umfang der Versicherung                 waltungsrates durch Rechtsverordnung, bei welcher\nMindestgröße und welchem Mindestertrag der\n1. Versicherungspflicht               Lebensunterhalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als\n§ 69                        gewährleistet gilt.\nFür den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeit-                               § 70 a\nnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Be-            (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche\nschäftigten versichert, die                            Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer\n1. auf Grund dN Reichsversicherungsordnung                  1. auf Grund eines Arbeitsvertrages von min-.\noder des Reichsknappschaftsgesetzes für den                 destens einjähriger Dauer beschäftigt wird\nFall der Krankheit pflichtversichert sind oder\noder\n2. auf Grund des Angestelltenversicherungs-\n2. auf Grund eines Arbeitsvertrages auf un-\ngesetzes pflichtversichert sind und der Pflicht\nbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm\nzur Krankenversicherung nur deshalb nicht\nohne wichtigen Grund nur mit mindestens\nunterlie~ren, weil sie die Jahresarbeitsver-\nsechsmonatiger Frist gekündigt werden\ndienstgrenze der Krankenversicherung über•·\nschritten haben, oder                                       darf.\n3. auf Grund der R(!ichsversicherungsordnung           (2) Die Versicherungsfreiheit erlischt\noder des Reid1sknappschc1fts9e,-:et?es für den          1. in den Fällen des Absatzes l Nr. 1 sechs\nFall der Invalidität oder Berufunfähigkeit oder             Monate vor dem Tage, an d(~m das Ar-\nauf Grund des AngesteUtenversicherungsqeset-               beitsverhältnis durch Zeitablauf endet,\nzes pflichtversidiert sind und nur auf (]rund              wenn nicht vorher entweder diE! Dauer des\neiner zwischn1stac1Uichr~n V(ireinbanmg der                                   um mindestens ein wei-\nPflicht zur Krnnkc11vcrsichPrung nicht unter-               teres Jahr verlängert oder            lesen\nlieucn,                                                     wird, daß der Arbeitnehmer ein anclt~res","1024                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nnach den Vorschriften des Absatzes 1 ver-             3. Zusammenschlüsse land- oder forstwirt-\n. sicherungsfrci~s Arbeitsverhältnis einge-                schaftlicher Betriebe, insbesondere öffent-\ngangen ist, das sich unmittelbar an das                  lich-rechtlicher oder genossenschaftlicher\nbeskhendc> Arbeitsverhältnis anschließt,                  Art, die nach ihrem Betriebszweck über\n2. in den Fä]l(m des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem                 den Rahmen eines land- oder forstwirt-\nTa~Je, der auf die Kündigung des Arbeits-                schaftlichen Betriebes hinausgehen, auch\nvcrllültnisses fol~Jt, sofern nicht vorher               wenn ihre Tätigkeit mittelbar der Land-\nn<Jd1g(!Wiesc)n wird, daß der Arbeitnehmer               oder Forstwirtschaft dient.\nein i_HHh'rcs nach den Vorschriften des Ab-\nsatzes 1 versichernnusfreies Arbeitsverhält-                         §§ 72 a und 73\nnis <!in~iegan~ien ist, das sich unmittelbar\n(weggefallen)\nan dds bestehende Arbeitsverhältnis an-\nschl i<•ßt.\n§ 74\n(3) Wird das Arbeitsverhällnis aus einem vom\nArbeitgeber zu vertretenden Grunde oder im Ein-                (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung zur\nvernehmen mit ihm vorzeitig gelöst, so erlischt die         Ausbildung auf Grund eines· schriftlichen Lehrver-\nVersicherun9sfreihcit rückwirkend mit Beginn des            trages von mindestens zweijähriger Dauer ohne\nArbeitsverhältnisses, frühestens jedoch sechs Mo-           Rücksicht auf die Höhe der Vergütung, wenn der\nnate vor der Beendigung.                                    Lehrvertrag nur aus einem wichtigen Grunde gelöst\nwerden kann und die Beschäftigung zur Ausbildung\nnicht vor Ablauf von zwei Jahren endet. Dabei\n§ 71                          bleibt eine frühere Beendigung außer Betracht, die\nAls land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung        nur infolge der Festsetzung eines vorzeitigen Prü-\nim Sinne der §§ 70 und 70 a gilt die Beschäftigung          fungstermines eintritt. Die Beschäftigung ist von\neines Arbeitnehmers, die ihrer Art na.ch unmittel-          ihrem Beginn ab versicherungsfrei, wenn der Lehr-\nbar der Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher          vertrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeit-\nNaturprodukte in einem land- oder forstwirtschaft-          punkt schriftlich abgeschlossen wird. Eine Beschäf-\nlichen Betriebe dient. Eine nur mittelbar der Land-         tigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages\noder Forstwirtschaft dienende Beschäftigung nicht-          von mindestens zweijähriger Dauer liegt auch dann\nlandwirtschaftlicher Art, insbesondere eine solche          vor, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, der\nverarbeitender, handwerklicher oder kaufmänni-              Auszubildende aber bei einem anderen Ausbilden-\nscher Art, ist auch dann nicht gemäß den §§ 70 und          den auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages\n70 a versicherungsfrei, wenn sie in einem land-             weiterbeschäftigt wird und die Gesamtdauer der\noder forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird.          vertragsmäßigen Ausbildung mindestens zwei Jahre\numfaßt.\n(2) Das gleiche gilt für eine Beschäftigung auf\n§ 72\nGrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von\n( 1) Als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb        mindestens achtzehnmonatiger Dauer\nim Sinne des § 71 gilt eine unmittelbar auf die er-\n1. als Anlernling in einem anerkannten An-\nwerbsmäßige Gewinnung land- oder forstwirtschaft-\nlicher Naturprodukte durch Bewirtschaftung eige-                      lernberuf,\nnen, gepachteten oder auf andere Weise überlasse-                  2. als Umschüler,\nnen Grund und Bodens gerichtete Wirtschaft.\nsofern der Ausbildungsvertrag nur unter den für\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1             Lehrlinge geltenden Voraussetzungen gelöst wer-\ngehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch          den kann.\n1. Obst- und Weinbau,                                  (3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Mo-\n2. landwirtschaftliche Tierzucht und Tier-          nate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung zur\nmästerei, sofern die Futtermittel überwie-      Ausbildung durch Zeitablauf endet. Endet die Be-\ngend durch eigene Bodenbewirtschaftung         schäftigung zur Ausbildung vor diesem Zeitpunkt,\ngewonnen werden, sowie Wanderschäferei.         so erlischt die Versicherungsfreiheit rückwirkend\n3. Gartenbau, Binnenfischerei und Teichwirt-        mit Beginn dieser Beschäftigung, frühestens jedoch\nschaft, soweit sie nicht nach steuerrecht-     zwölf Monate vor der Beendigung. Wird die Be-\nlichen Besti mmungcn als Gewerbe gelten.        schäftigung zur Ausbildung nach Beginn der Ver-\nsicherungspflicht verlängert, so besteht Versiche-\n(3) Nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen         rungspflicht bis zum Ende dieser Beschäftigung.\nBetrieben im Sinne des § 71 gehören\n1. Hilfs- und Nebenbetriebe von land- oder             (4) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche\nforstwirtschaftlichen Betrieben, die der Be-   Beschäftigung (§ 71) als Lehrling oder eine Beschäf-\nund Verarbeitung sowie dem Absatz land-        tigung als Lehrling der ländlichen Hauswirtschaft in\noder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder    einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 72) auf Grund\nanderen gewerblichen Zwecken dienen,           eines schriftlichen Lehrvertrages, wenn der Lehrling\nAbkömmling einer Person ist, auf welche die Vor-\n2. land- oder forstwirtschaftliche Hilfs- und\naussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 zutreffen.\nNebenbetriebe von gewerblichen oder an-\nderen Betrieben und Einrichtungen,                 (5) § 74 c Abs. 2 bleibt unberührt.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1025\n§ 74 a                               2. nur deshalb unter den im Absatz 2 bezeich-\nneten Grenzen bleiben, weil durch Rechts-\n(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung auf\nGrund eines schriftlichen Prnk likantenvertrages, die              vorschrift oder behördliche Anordnung eine\nkürzere Arbeitszeit vorgeschrieben ist oder\nfür den Besuch einer Hoch- oder Fachschule vorge-\nschrieben ist, ferner eine ßeschäfligung während                   weil der Arbeitnehmer infolge Arbeitsman-\ngels oder infolge von Naturereignissen die\neiner Ausbildung auf einer !Joch- oder Fachschule.\nan seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von\n(2) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung eines               Arbeitsstunden nicht erreicht, oder\nAusländers als Praktikant zu seiner beruflichen\n3. von Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern,\nFortbildung auf c;rund einer ausdrücklich zu diesem\nPraktikanten und unständig beschäftigten\nZwecke erteilten Erlaubnis.\nHafenarbeitern (§ 75 b Abs. 2) ausgeübt\n(3) Versicherun~Jsfrei ist eine Beschäftigung, so-              werden.\nlange der Ar bei lnchmer eine Volks-, Mittel- oder\n§ 75 b\nhöhere Schule mit Ausnahme von schulischen Ein-\nrichtungen, die der Fortbildung außerhalb der übli-         (1) Versicherungsfrei sind unständige Beschäfti-\nchen Arbeitszeit dienen, besucht.                        gungen.\n(2) Dies gilt nicht für die regelmäßig wiederkeh-\n§ 74 b                        rende unständige Beschäftigung, die in See- oder\n(weggefallen)\nBinnenhäfen von Hafenarbeitern hauptberuflich aus-\ngeübt wird (unständig beschäftigte Hafenarbeiter).\n§ 74 C\n§ 75 C\n(1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei\nAbkömmlingen, Stief- und Pflegekindern oder deren           (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von\nEhegatten.                                               Heimarbeitern, die gleichzeitig Zwischenmeister\n(2) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei      sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes\nEltern, Voreltern,. Schwiegcr-, Stief- und Pflege-       aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen.\neltern.                                                  Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien dar-\nüber erlassen, wann anzunehmen ist, daß der über-\n§ 75\nwiegende Teil des Verdienst~s aus einer• Tätigkeit\n(weggefallen)                     als Zwischenmeister bezogen wird.\n(2) Wer Heimarbeiter oder Zwischenmeister im\n§ 75 a                        Sinne des Absatzes 1 ist, bestimmt sich nach § 2\n(1) Geringfügige Beschäftigungen sind versiche-       Abs. 1, 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes.\nrungsfrei.\n(2) Als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 gilt                             §§ 76 bis 80\neine Beschäftigung, wenn                                                       (weggefallen)\n1. sie auf nicht mehr als wöchentlich vierund-\nzwanzig Stunden nach der Natur der Sache\nbeschränkt zu sein pflegt oder im voraus                       II. Beginn und Ende\ndurch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist                    der Versicherungspflicht,\noder                                                     An- und Abmeldung Versicherter\n2. für sie kein höheres Arbeitsentgelt verein-                               § 81\nbart oder ortsüblich ist, als in der vom Bun-\nDie Versicherungspflicht beginnt mit dem Tage\ndesminister für Arbeit zu erlassenden\ndes Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäf-\nRechtsverordnung festgesetzt ist.\ntigung oder mit dem Erlöschen der Versicherungs-\nGelegentliche geringe Abweichungen bleiben unbe-         freiheit.\nrücksichtigt. Die Arbeitszeiten und die Entgelte meh-\n§ 82\nrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen\ndürfen bei Prüfung der Frage, ob es sich um eine            Die Versicherungspflicht endet mit dem Ausschei-\ngeringfügige Beschäftigung handelt, nicht zusam-         den aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung\nmengerechnet werden. Auf eine Beschäftigung als          oder mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit. Die\nHeimarbeiter ist Nummer 1 nicht anzuwenden.              Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des fünf-\n(3) Nicht als geringfügig im Sinne des Absatzes 1     undsechzigsten Lebensjahres tritt mit dem Ablauf\ngelten Beschäftigungen, die                              des Monates ein, in dem der Versicherte das fünf-\nundsechzigste Lebensjahr vollendet.\n1. zwar durch einen Arbeitsvertrag, gesetz-\nliche, tarifliche oder sonstige Bestimmun-\n§ 83\ngen auf nicht mehr als vierundzwanzig\nStunden wöchentlich beschtänkt sind, aber        Abweichend von den §§ 81 und 82 beginnt bei un-\nzusammen mit der für die Ausübung er-         ständig beschäftigten Hafenarbeitern (§ 75 b Abs. 2),\nforderlichen Vor- und Nacharbeit die Ar-      die als solche in das Mitgliederverzeichnis der zu-\nbeitskraft des Beschäftigten in der Regel     ständigen Krankenkasse eingetragen sind, die Ver-\nganz oder überwiegend in Anspruch neh-        sicherungspflicht mit der Eintragung und endet mit\nmen oder                                      der Löschung.","1026                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§  84                                (2) Als arbeitslos gilt unbeschadet des Absatzes 1,\n(1) Wenn der Versicherte auch für den Fall der        wer geringfügige Beschäftigungen im Sinne des\nKrankheit pflichtversichert ist, gelten für die An-,     § 15 a ausübt oder in Betrieben von Angehörigen\nUm- und Abmeldung die Vorschriften der Reichsver-        (§ 103 Abs. 2) in entsprechendem Umfa~ge mithilft.\nsicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsge-         Dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeiten oder die Ent-\nsetzes über die Krankenversicherung entsprechend.        gelte mehrerer Beschäftigungen oder mithelfender\nDie An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse          Tätigkeiten zusammen die Ausmaße .nach § 15 a\noder Bezirksknappschaft gilt auch für die Arbeits-       Abs. 2 Nr. 1 und 2 überschreiten.\nlosenversicherung.                                            (3) Nicht als arbeitslos gelten Selbständige ohne\n(2) Bei der Abmeidung von der Krankenversiche-        Rücksicht auf ihr Einkommen. Wer schon vor dem\nrung ist anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Ar-        Verlust der unselbständigen Beschäftigung nebenher\nbeitslosenversicherungspflicht unterlag oder nicht.      selbständig war, gilt als arbeitslos, wenn er nach\n(3) Wird eine Beschäftigung, die der Pflicht zur      dem Verlust der unselbständigen Beschäftigung aus\nKrankenversicherung, nicht aber zur Arbeitslosen-        seiner Tätigkeit in dem selbständigen Beruf kein\nversicherung unterliegt, auch in ' dieser versiche-      über die Grenzen des § 15 a Abs. 2 hinausgehendes\nrungspflichtig, so bedarf es einer Anmeldung.            Einkommen erzielt, der Umfang seiner Tätigkeit\nachtzehn Stunden wöchentlich nicht überschreitet.\n§ 85                           und nach den Gesamtumständen angenommen wer-\nden kann, daß er auch künftig berufsmäßig in der\n(1) Versicherte, die nicht der Krahkenversic:he-      Hauptsache als Arbeitnehmer tätig sein will.\nrungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber binnen\ndrei Tagen der Krankenkasse oder Bezirksknapp-                (4) Nicht als arbeitslos gelten Inhaber von Stadt-\nschaft zu melden, an die nach § 1:45 Abs. 1 die Bei- hausierscheinen, Legitimationsscheinen, Legitima-\nträge zur · Arbeitslosenversicherung zu entrichten -tionskarten, Gewerbelegitimationskarten oder Wan-\nsind (Einzugsstellen).                                   dergewerbescheinen (§§ 42 b, 43, 44 a und 55 der\n(2) Im übrigen gelten für die An-, Um- und Ab- Gewerbeordnung) und die als Begleiter jn Wander-\nmeldung die Vorschriften der Reichsversicherungs- gewerbescheinen eingetragenen Personen, es sei\nordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes über denn, daß diese Ausweise beim Arf>eitsamt hinter-\ndie Krankenversicherung.                    ·            legt     sind.\n(5) Nicht als arbeitslos gilt, wer als Heimarbeiter\n§ 86                           mit anderen Heimarbeitern in gemeinschaftlicher\n(weggefallen)                      Arbeits-Jmd Wohnstätte gearbeitet hat, solange das\nGesamtentgelt der Gemeinschaft nicht mindestens\num den Betrag gemindert ist, der sich bei gleich-\nB. Arbeitslosengeld                    mäßiger Verteilung des bisherigen Gesamtverdien-\nstes auf die beteiligten Heimarbeiter als sein An-\nI. Voraussetzungen                        teil ergibt. Nicht als arbeitslos gilt ferner ein Heim-\n§ 87                           arbeiter, sobald einer seiner Familienangehörigen\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer ar- (§ 2 Abs; 5 des Heimarbeitsgesetzes) in der gemein-\nbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung samen Arbeits- oder Wohnstätte eine gleichartige_\nsteht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Ar- Tätigkeit als Heimarbeiter aufnimmt,\nbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld\nbeantragt hat.                                                                         § 88\n(2) Arbeitslosengeld kann im Falle des § 168 a\nAbs. 2 gewährt werden, wenn der Arbeitslose sei-               (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,\nnen Wohnort außerhalb des Geltungsbereiches dieses wer\nGesetzes, aber innerhalb des Gebietes des Deut-                     1. ernstlich bereit und\nschen Reiches nam dem Stande vom 31. Dezember                      2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes\n1937 hat. Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustim-                       nach seinem Leistungsvermögen imstande\nmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien                        sowie\nüber die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer.\n3. nicht durch sonstige Umstände, insbeson-\n(3) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für                      dere tatsächliche oder rechtliche :Bindungen,\nZeiten, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf                      gesetzliche Beschäftigungsverbote odei: be-\nRente aus der'.knappschaftlichen R'.'entenversicherung                 hördliche Anordnungen, die eine Beschäfti-\nwegen Erreichung des .fünfundsechzigsten Le:t>ens-                     gung von mehr als geringfügigem Umfange\njahres, wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit                      (§ 15 a) ausschließen, gehindert ist,\nzuerkannt ist, nur, soweit der Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld auf beitragspflichtigen Beschäftigungen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen\nberuht.                                                   des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und\n§ 87 a\ni;i.ach  der   im  Arbeitsleben  herrschenden   Verkehrs-\nauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer\n(1) Arbeitslos im Sinne des § 87 Abs. 1 ist, wer in Betracht kommt.\nberufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer\ntätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in              (2) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit über-\neinem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im nehmen, so steht dies für die Dauer seines An-\nBetriebe eines Angehörigen (§ 103 Abs. 2) mithilft        spruches auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                          1027\nder Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht                                    § 91\nentgegen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist des\n(weggefallen)\n§ 95 mindestens sechsundzwanzig Wochen versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung als 1--Ieimarbeiter aus-\ngeübt hat.                                                                           § 92\n(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwan~ig\n(3) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Be-      Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn de_r Arbei_ts-\nseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht       lose sich ohne berechtigten Grund weigert, sich\nauf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so steht dies        eine-r beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder\nder Annahme nicht entgegen, daß der Arbeitslose           einer Umschulung zu unterziehen oder an diesen\nder Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.               Maßnahmen ohne hinreichende Entschuldigung nicht\nregelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch\nsein Verhalten gefährdet.\n§ 89\n(2) § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend\nTrifft der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit           anzuwenden.\neinem Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld nach\n§ 195 a der Reichsversicherungsordnung oder nach                                     § 93\ndem Mutterschutzgesetz oder auf eine an deren\nStelle tretende Ersatzleistung oder mit einem An-             (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundz':anzig\nspruch auf Sonderunterstützung nach dem Mutter••          Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose\nschutzgesetz zusammen, so ruht der Anspruch auf           seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne be-\nArbeitslosengeld.                                         rechtigten Grund (§ 90 Abs. 2) aufgegeben oder\ndurch ein Verhalten, das zur fristlosen Entlassung\n§ 90\nberechtigt, verloren oder wenn er den Verlus~. se_i-\nner Arbeitsstelle_ vorsätzlich oder grobfahrlass1g\n(1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig        herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Ar-\nTage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose       beitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten\nsich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über         Grunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Be-\ndie Rechtsfolgen weigert, eine Arbeit anzunehmen          seitigung einen zumutbaren Versuch unternommen\noder anzutreten, oder das Zustandekommen eines            zu haben.\nBeschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten\n(2) Hat ein Arbeitsloser seine Arbeitsstelle frei-\nvereitelt, auch wenn eine solche Beschäftigung\nwillig aufgegeben, um sich einem geregelten A~s-\naußerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist. Dies\nbildungsgange zur beruflichen Schulung oder person-\ngilt auch,· wenn die Arbeitsaufnahme nach der Ar-\nlichen Fortbildung zu unterziehen, so ist nach Be-\nbeitslosmeldung, aber vor dem Beginn des Bezuges\nendigung der Ausbildung von der Verhängung der\nvon Arbeitslosengeld verweigert oder vereitelt\nSperrfrist abzusehen. Das gleiche gilt, wenn er\nwird.\nseine Arbeitsstelle deshalb freiwillig aufgegeben\n(2) Ein berechtigter Grund liegt nur vor, wenn        hat, weil sonst der Arbeitgeber aus einem von dem\n1. für die Arbeit nicht das tarifliche oder, so-  Verhalten des Arbeitnehmers unabhängigen Grunde\nweit eine tarifliche Regelung nicht besteht,  gekündigt hätte. Das· gleiche gilt ferner, soweit in\ndas im Berufe ortsübliche Arbeitsentgelt ge-  einem Berufszweige infolge seiner Eigenart der\nzahlt wird oder bindende Bestimmungen         Wechsel der Arbeitsstelle für das weitere Fort-\nüber sonstige Arbeitsbedingungen oder Ar-     kommen des Arbeitslosen notwendig und diese\nbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten     Notwendigkeit im Einzelfalle nachgewiesen, ein\nwerden oder                                   neues Arbeitsverhältnis jedoch ohne Verschulden\ndes Arbeitslosen nicht zustande gekommen ist. Uber\n2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem\ndie Durchführung erläßt der Verwaltungsrat Richt-\nkörperlichen oder geistigen Leistungsver-\nlinien.\nmögen nicht zugemutet werden kann oder\n§ 93 a\nihm die künftige Ausübung seiner bisheri-\ngen überwiegenden Tätigkeit wesentlich            Eine Sperrfrist kann für eine kürzere oder längere\nerschweren würde oder                         Dauer als vierundzwanzig Tage festgesetzt werden,\n3. die Arbeit durch Streik oder Aussperrung       wenn die für die Verhängung der Sperrfrist maß-\nfrei geworden ist, für die Dauer des Streikes geblichen Tatsachen eine mildere oder die Gesamt-\noder der Aussperrung, oder                    umstände eine strengere Beurteilung rechtfertigen.\nSie darf zwölf Tage nicht unter- und achtundvierzig\n4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich    Tage nicht überschreiten.\nbedenklich ist oder\n5. der Arbeitslose sich zur Verrichtung der                                  § 93 b\nArbeit an einem anderen Wohn- oder Auf-\n(1) Die Sperrfrist beginnt mit dem Tage, für den\nenthaltsorte als seine Angehörigen (§ 103\nder Arbeitslose nach dem Ereignis, das Anlaß zur\nAbs. 2) aufhalten muß und infolgedessen\nVerhängung der Sperrfrist gegeben hat, erstmalig\nderen weitere Versorgung wirtschaftlich\nAnspruch auf Arbeitslosengeld hat. Läuft zu Beginn\nnicht hinreichend gesichert oder in anderer\nder Sperrfrist bereits eine andere Sperrfrist, so be-\nHinsicht besonders gefährdet ist oder\nginnt die neue Sperrfrist mit dem Tage, für den\n6. die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten     nach Ablauf der vorhergehenden Sperrfrist Arbeits-\nSitten verstößt.                              losengeld zu zahlen wäre.","1028                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n('.2) Die Sperrfrist füuft nur an Tagen, für die der                                   § 95\nArbeitslose sonst Arbeitslosengeld erhalten würde.                (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der\n(J) Durch .ie drei        Arbeitstage einer entlohnten      Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sechs\nBescl1Mtigung nach clem Ereignis, das Anlaß zur                Monate in versicherungspflichtiger Beschäftigung\nVf~rh!ingung dc!r Sperrfrist gegeben hat, wird ein             gestanden hat. Zeiten, für die wegen Krankheit, Ur-\nSpc~rrtag abg<~qolten. Dies gilt nicht für die Beschäf-        laub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein\ntigLrnq eines Eheg<ll:ten durch dc~n anderen und die           Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die vor dem Tage\nnach~ 74c versichernngsfreien Beschäftigungen. Für             liegen, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld\nBesd ,iiftigunqc\\n, die im Sinne dPs § 75 a gering-            oder auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe\nlügiq sind, gilt dies nur, wenn die Arbeitszeiten              auf Grund des § 93 c entzogen worden ist, dienen\nodc:f C'.n tqe:! le rnc~h rcrer Beschlifti~Jungen zusammen     nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Das\ndi<~ i\\ usrnaße nach § 75 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 über-           gleiche gilt für Zeiten, für die Stillegungsvergütung\nsch n! i Len.                                                  gewährt worden ist oder ohne Anwendung des\n§ 130n Abs. 2 oder des§ 130n Abs. 3 in Verbindung\n(4) Die Sperrfrist. ist nicht nwhr zu verhängen,\nmit § 114 gewährt worden wäre.\nwenn der Ar bei t.slose seit dem Ereignis, das Anlaß\nzur Verhängung einer Sperrfrist gegeben hat, min-                 (2) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie geht\ndestens dreizehn Wochen eine nicht nur gering-                 dem Tage der Arbeitslosmeldung unmittelbar\nfögi~JC~ ßeschtifl.igung im Sinne des § 75 a Abs. 2            voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für\nausgc~übt hat oder wenn seitdem zwölf Monate ver-              den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind.\nstrichen sind.\n(5) Die Sperrfrist endet spätestens zwölf Monate                                      § 95 a\nnach ihrem Beginn.                                                Als versicherungspflichtige Beschäftigung im\nSinne des § 95 gilt auch eine Beschäftigung Deut-\n§ 93 C                          scher (Artikel 116 des Grundgesetzes) im Gebiet\nIst seit der letzten Erfüllung einer Anwartschafts-         des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. De-\nzeit (§ 95) wiederholt eine Sperrfrist verhängt wor-           zember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches\nden und hat der Arbeitslose erneut Anlaß zur Ver-              dieses Gesetzes, wenn sie bei einer Ausübung im\nhängung einer Sperrfrist gegeben, so kann der ihm              Geltungsbereiche dieses Gesetzes der Arbeitslosen-\nnoch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld ent-             versicherungspflicht unterlegen hätte.\nzogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeits-\nlose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorhan-                                   §§ 96 bis 98 a\ndene Arbeitsmöglichkeiten beharrlich nicht wahr-\n(weggefallen)\nnimmt.\n§ 94\nII. Dauer und Höhe\n(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld\ndarf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.                                         ~  99\n(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach\n(2) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen inländi-\neiner versicherungspflichtigen Beschäftigung inner-\nschen Streik oder eine inländische Aussperrung ver-\nhalb der Rahmenfrist (§ 95)\nursacht, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld\nwährend der Dauer des Streikes oder der Aussper-                      1. von insgesamt mindestens sechsundzwanzig\nrung.                                                                    Wochen (sechs Monaten) für achtundsiebzig\nTage,\n(J) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen Arbeits-\n2. von insgesamt mindestens neununddreißig\nkampf in einem Betriebsteil oder durch Aussperrung\nWochen (neun Monaten) für hundertund-\noder Streik einer bestimmten Gruppe von Arbeit-\nzwanzig Tage,\nnehmern des Betriebes oder durch einen Arbeits··\nkamµf auß(:,rhalb des Betriebes, des Berufskreises                    3. von insgesamt 'mindestens zweiundfünfzig\noder des Arbeits-- öder Wohnortes des Arbeitslosen                       Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-\nverursacht, so kunn den Arbeitnehmern, die am Ar-                        undfünfzig Tage.\nbeitskampf nicht beteiligt sind, bei Vorliegen der             § 95 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 95 a sind entspre-\nsonstigen Voraussetzungen zur Vermeidung unbil-                chend anzuwenden.\nliger Härten Arbeitslosengeld gewährt werden.\n(2) Für Je weitere zweiundfünfzig Wochen ver-\n(4) Ob und von W(~lchem Zeitpunkte an eine un-             sicherungs- und beitragspflichtiger Beschäftigung im\nbil liqe Härte im Sinne des Absatzes 3 vorliegt, ent-          Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb der\nscheidet der Verwaltungsausschuß des Landes-                   lezten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung be-\narbeitsamtes, erstrecken sich die Auswirkungen                 steht ein Anspruch für je weitere achtundsiebzig\neines Streikes oder einer Aussperrung über den Be-             Tage. Beschäftigungen, nach denen der Arbeitslose\nzirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, der Verwal-              Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Unter-\ntungsrat. Dieser kann die Entscheidung jederzeit an            stützung aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder\nsich ziehen. Der Verwaltungsrat kann mit Zustim-               ohne Anwendung der §§ 90 bis 93 a, 93 c, 114, 115,\nmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien                des § 130n Abs. 2 und des § 130n Abs. 3 in Ver-\nerlassen, in welchen Fällen eine unbillige Härte an-           bindung mit § 114 bezogen haben würde, begründen\nzunehmen ist.                                                  diesen Anspruch nicht.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                         1029\n(3) Wenn seit Erfüllung der vorherigen Anwart-          (2) Zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes 1\nschaftszeit noch nicht zwei Jahre verstrichen sind,     gehören\nbesteht abwc~ichend von den Absätzen 1 und 2 An-               1. eheliche t1nd für ehelich erklärte, an Kindes\nspruch auf Arbeitslosengeld mindestens für die                     Statt angenommene sowie uneheliche Kin-\nDauer eines Anspruches, der vor Erfüllung der                      der im Verhältnis zur Mutter,\nneuen Anwartschaftszeit noch bestand.\n2. sonstige Verwandte, Verschwägerte, der\n(4) Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt oder              Ehegatte, der geschiedene Ehegatte, sofern\nauf Grund des § 130n Abs. 2 oder des § 130n Abs. 3                 er nicht allein oder überwiegend schuldig\nin Verbindung mit § 114 versagt worden ist, be-                    geschieden ist, Pflegekinder sowie unehe-\ngründen keinen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2 und 3                  liche Kinder im Verhältnis zum Vater.\nund Absatz 2.\n(3) Für die Angehörigen im Sinne des Absatzes 2\n(5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld über hun-      Nr. 2 besteht Anspruch auf Familienzuschläge nur,\ndertsechsundfünfzig Tage hinaus ruht während             wenn\neiner Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch\n1. der Arbeitslose ihnen bis zum Eintritt der\nauf Rente wegen Erreichung des fünfundsechzigsten                  Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend\nLebensjahres oder wegen Invalidität oder Berufsun-                 und nicht nur geringfügig auf Grund einer\nfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter,                 rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt\nder Rentenversicherung der Angestellten oder der                   gewährt hat oder\nknappschaftlicben Rentenversicherung oder auf ähn--\nliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.          2. der Unterhaltsanspruch oder die sittliche\nPflicht zur Unterhaltsgewährung erst nach\n(6) Der Anspruch erlischt rni t der Erfüllung einer             Eintritt der Arbeitslosigkeit im Falle seiner\nneuen Anwartschaftszeit. Er kann nicht mehr gel-                   Leistungsfähigkeit entstanden wäre\ntend gemacht werden, wenn seit Erfüllung einer\nAnwartschaftszeit zwei Jahre verstrichen sind.           und soweit auch während der Arbeitslosigkeit eine\nrechtliche oder sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewäh-\nrung im Falle der Leistungsfähigkeit bestehen\n§ 100                         würde.\n(1) Auf die Dauer des Anspruches auf Arbeits-            (4) Der Familienzuschlag darf für denselben An-\nlosPngeld sind anzurechnen                               gehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt wer-\n1. Tage, für die der Arbeitslose nach den§§ 90   den. Beziehen der Vater und die Mutter eines un-\nbis 93 a, 114 und 115 kein Arbeitslosengeld   ehelichen Kindes gleichzeitig Arbeitslosengeld, so\nbezogen hat,                                  steht der Familienzuschlag der Mutter zu, wenn sich\n2. Tage, für die das Arbeitslosengeld auf        das Kind in ihrer Obhut befindet; der Vater wird\nGrund des § 116 nichl ausgezahlt wird,        in diesem Falle in Höhe des Familienzuschlages\n3. im Falle des § 176 a die Tage bis zur Ab-     von seiner Unterhaltspflicht befreit.     ·\nrrwldung, höchstens jedoch drei Tage, wenn       (5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den\ndie Abmeldung anlüßlich der Beendigung        Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz, nach dem\nder Arbeitslosigkeit oder anläßlich einer     Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes\nmit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Er-        oder nach § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungs-\nkrankung unterblieben ist,                    gesetzes, so ruht der Anspruch auf Familienzuschlag.\n4. die Tage bis zur erneuten Arbeitslos-            (6) Anspruch auf Familienzuschlag besteht nicht,\nmeldung, wenn der Arbeitslose sich ab-        wenn der Angehörige\nmeldet, ohne daß die Arbeitslosigkeit be-\nendet ist,                                           1. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräf-\nten und Mitteln beschaffen kann oder der\n5. Tage, für clie das Arbeitslosengeld zu Un-              Lebensunterhalt durch Leistungen sicher-\nrecht geleistet worden ist, soweit auf die              gestellt ist, die ein Dritter, insbesondere\nRückzahlung der zu Unrecht geleisteten                  die Sozialversicherung, für ihn gewährt,\nBeträge verzichtet wird und nicht eine\noder\nrn~ue Anwartschaftszc~it erfüllt ist.\n2. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Still-\nIn begrüncfotcn Fällen hat das Arbeitsamt Aus-\nlegungsvergütung oder Unterstützung aus\nnahmen von den Nummern 3 und 4 zuzulassen.\nder Arbeitslosenhilfe bezieht oder\n(2) Nicht anzurechnen sind bei Anwendung des                 3. zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes\n§ 112 so viele Tage, wie das Arbeitslosengeld      um              2 Nr. 2 gehört und von anderen Unterhalts-\nvolle SechslfJ des Arbeitslosengeldes nach § 105                   pflichtigen· unterhalten wird.\nAbs. 6 gemind(~rt ist.\nAnspruch auf Familienzuschlag besteht ferner nicht,\nwenn der Arbeitslose seiner sittlichen Pflicht zu Un-\n§§ 101 bis 102\nterhaltsgewährung während der Arbeitslosigkeit\n(weggefallen)                     nicht nachkommt.\n(7) Der Familienzuschlag kann bei Angehörigen\n§ 103\ndavon abhängig gemacht werden, daß sie sich beim\n(1) Das A rbcitslosPngeld besteht aus dem Haupt-      Arbeitsamt arbeitsuchend melden; dies gilt nicht für\nbetrag und den Familienzuschlügen für Angehörige         Ehefrauen. Die §§ 90 bis 93 a, 93 c und 114 gelten\ndes Arbeitslosen.                                        entsprechend.","1030                                  Bnndesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(8) Der Verwultungsrc1t kann mit Zustimmung des                 4. für die Zeit einer Beschäftigung, die nach\nBundr:sministers für Arbeit Richtlinien darüber er-                     § 95 a als versicherungspflichtig gilt, das\nlassf~n, unter welchen U mstänclen die Unterhalts-                      Arbeitsentgelt nach der tariflichen Rege-\ngewährung als nicht geringfügig (Absatz 3 Nr. 1)                        lung für den Wohn- oder Aufenthaltsort\nund der Lebensunterhcdt ctls gewtihrleistet (Absatz 6                   des Arbeitslosen (§ 168), in Ermangelung\nNr. 1) gilt.                                                            einer tariflichen Regelung das ortsübliche\n§ 104                                         Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung,\n(weygefalJen)                                   für die der Arbeitslose nach dem Lebens-\nalter und seinem Leistungsvermögen unter\n§ 105                                       billiger Berücksichtigung seines Berufes und\nseiner Ausbildung in Frage kommt.\n(1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes be-\nmißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsent-              (5) Ein höheres Arbeitsentgelt als 25 Deutsche\ngelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) der             Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder\nletzten dreizehn Wochen, bei monatlicher Berech-            750 Deutsche Mark monatlich darf nicht zugrunde\nnung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt             gelegt werden.\nder letzten drei Monate der versicherungspflichtigen           (6) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem\nBeschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit er-          Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag\nfüllt wird. Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift       beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag\nsind auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings.          und Familienzuschlag dürfen zusammen den Höchst-\n(2) War das durchschnittliche Arbeitsentgelt in          betrag der dem Gesetz beigefügten Tabelle nicht\nder Bemessungszeit des Absatzes 1 infolge einer             überschreiten.\nBeschäftigung vermindert, die nicht der bisherigen                                §§ 106 bis 108\nüberwiegenden Tätigkeit des Arbeitslosen ent-\nsprach, so ist das Arbeitslosengeld nach dem durch-                                 (weggefallen)\nschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten versiche-\nrungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Rah-\n§ 109\nmenfrist des § 95 bis zu zweiundfünfzig Wochen zu\nbemessPn.                                                      Das Arbeitslosengeld wird in bar und nur für die\n. sechs Wochentage gewährt. Auf jeden Wochentag\n(3) Hat der Arbeitslose infolge von Krankheit,\nentfällt ein Sechstel des unter Berücksichtigung des\ninfolge genehmigten Ft!rnbleibens von der Arbeit,\n§ 112 festgesetzten wöchentlichen Arbeitslosengel-\ninfolge von \\/Vochenfeicrtagen oder infolge eines\ndes. Das Arbeitslosengeld kann in besonderen\nauf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden Arbeits-\nFällen dem Empfangsberechtigten überwiesen wer-\nmangels in einer Woche die betriebsübliche Arbeits-\nden.\nzeit nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt in-\nfolgedessen vermindert, so ist für diese Woche das\nArbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das er in der                               III Wartezeiten\nbetricbsüblithen Arbeitszeit Anspruch gehabt hätte;\nbat die betriebsübliche Arbeitszeit mehr als acht-                                      § 110\nundvierzig Stunden wöchentlich betragen, so ist das            (1) Nach Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine\ntatsächliche, mindestens aber das Arbeitsentgelt zu-        Wartezeit von drei Kalendertagen zurückzulegen.\ngrnndc zu legen, auf das er in einer Arbeitszeit von        Die Wartezeit beginnt mit dem Tage der Arbeits-\nachtundvierzig Stunden wöchentlich Anspruch ge-             losmeldung (§ 95). Ist der erste Tag der Arbeits-\nhabt hüLte. Bei Heimarbeitern sind in den Zeitraum          losigkeit ein Sonn- oder Feiertag, so beginnt die\nvon dreizehn Wochen (drei Monaten) Tage der                 Wartezeit mit diesem, wenn der Arbeitslose sich am\nKrankheit und \\A/ ochenfeiertage nicht einzurechnen,        folgenden Werktage arbeitslos meldet. ·\nsoweit für diese Tage Arbeitsen1 gelt nicht oder nur\nteilweise gewährt worden ist.                                  (2) Die Wartezeit entfällt\n1. wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-\n(4) Der Berechnung des         durchschnitllichen Ar-\nbaren Anschluß an Kurzarbeit von minde-\nbeitsenlgelts ist zugrunde zu lE!gen\nstens vierwöchiger Dauer erfolgt, sofern\n1. für die Zeit einer versicherungspflichtigen                 das Arbeitsentgelt um mindestens ein\nBeschüfligung, für die Beiträge an die See-                 Drittel gekürzt war, oder\nKrank<:nkasse zu entrichten waren, die\nDurchsdrnittsbeuer, die der Beitragsberech-             2. bei Arbeitslosen mit zwei oder mehr An-\nnung von der See-Krankenkasse zugrunde                      gehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-\ngelegt worden ist,                                         lienzuschlag besteht.\n2. für die Zeit einer versicherungspilichtigen         (3) Die Wartezeit verkürzt sich. um die in der\nBeschäftigung als Heimarbeiter das Ar-          gesetzlichen Krankenversicherung bereits zurück-\nbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung        gelegten Wartetage (§ 182 der Reichsversicherungs-\nzugrunde gelegt worden ist,                     ordnung), wenn die Arbeitslosmeldung im unmittel-\n3. für die Zeit einer versicherungspflichtigen      baren Anschluß an eine mit Arbeitsunfähigkeit ver-\nBeschäftigung als Lehrling mindestens ein       bundene Erkrankung erfolgt.\nArbeitsentgelt von 10 Deutsche Mark                (4) Der Beginn der Wartezeit wird im Falle des\nwöchentlich oder 43 Deutsche Mark monat-        § 113 Abs. 1 um die Zeit hinausgeschoben, für die\nlich,                                           der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1031\n(5) Die Wartezeit läuft nicht während des Melde-             !etzten oder einer früheren Beschäftigung\nzeitraumes, für den der Arbeitslose die vorgeschrie-            eine Abfindung, eine Entschädigung, Ur-\nbenen Meldungen (§ 173) ohne triftigen Grund un-                laubsabgeltungsbeträge, sonstige Beträge,\nterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zu-              die für eine Ubergangszeit gewährt werden,\nlässig.                                                         oder ähnliche Bezüge, und zwar ohne\nRücksicht auf deren Bezeichnung, Zweck\nund Rechtsgrund laufend erhält, erhalten\nIV. Sonslige Vorschriften                        oder zu beanspruchen hat, für so viele\n§ 111                                  Tage nach dem Ausscheiden aus der Be-\n(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind un-               schäftigung, als diese Leistungen dem Ar-\npfändbar, nicht verpfändbar und nicht abtretbar,                beitsentgelt entsprechen, das der Arbeits-\nsoweit nicht durch gesetzlidw Vorschrift anderes                lose in den letzten vier Wochen vor Be-\nbestimmt ist.                                                   endigung d~~ Arbeitsverhältnisses erhalten\nhat oder bei betriebsüblicher Arbeitszeit\n(2) Gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld kann                erhalten hätte; ausgenommen sind Abfin-\nmit Ansprüchen auf gE~schuldete Beiträge aufgerech-             dungen oder Entschädigungen nach dem\nnet werden, in jedPr Woche jedoch nur bis zur                   Kündigungsschutzgesetz auf Grund außer-\nHälfte des wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach                gerichtlicher oder gerichtlicher Vergleiche\n§ 105 Abs. 6.                                                   oder gerichtlicher Entscheidungen, Uber-\n§ 111 a                                 gangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus\nWerden einem Arbeitslosen vor der Entscheidung               sozialen Gründen gewährt werden, Abfin-\nüber den Antrag auf Arbeitslosengeld Leistungen                 dungen zum Ausgleich erworbener An-\nwartschaften auf Ruhegeld und auf ähn-\naus öffentlichen Mitteln für eine Zeit gewährt, für\ndie ihm Arbeitslosengeld zusteht, so kann die lei-              liche Bezüge sowie Urlaubsabgeltungsbe-\nträge, die für einen Zeitraum gewährt\nstende Stelle durch schriftliche Anzeige an das Ar-\nwerden, der länger als fünfzehn Monate\nbeitsamt bewirken, daß der Anspruch des Arbeits-\nvor der Arbeitslosmeldung liegt;\nlosen auf das Arbeitslosengeld zum Ersatz der-\njenigen Leistungen auf sie übergeht, die bei recht-          3. solange dem Arbeitslosen auf Grund des\nzeitiger Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht               § 59 der Seemannsordnung oder des § 553\ngewährt worden wären. Dem Arbeitslosen muß je-                  des Handelsgesetzbuches Krankenfürsorge\ndoch von dem Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes,               vom Reeder gewährt wird.\ndas ihm bis zum Ablauf der Zeit zusteht, für die         (2) Das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des\ner Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.  Absatzes 1 zu gewähren, solange der Arbeitslose\nein Betrag in Höhe des Arbeitslosengeldes für eine    die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bezüge tat-\nWoche verbleiben. Der Ubergang des Anspruches         sächlich nicht erhält. Sein Anspruch auf die geschul-\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der An-        deten Bezüge geht in Höhe des gewährten Arbeits-\nspruch des Arbeitslosen unpfändbar ist. Der Zu-       losengeldes auf die Bundesanstalt über. Der Uber-\nstimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht.            gang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nAnspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Ar-\n§ 112                        beitslosen bedarf es nicht.\n(1) Einkommen, das der Arbeitslose während des        (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im\nBezuges von Arbeilslosengeld aus einer unselb-        Falle des Absatzes 2 Satz 1 geleisteten Beiträge zur\nständigen oder selbständigen Tätigkeit G1rzielt, wird Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für die\nauf das Arbeitslost;ngeld zur Hälfte angerechnet,     gleiche Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des\nsoweit es nach Abzug der Werbungskosten 9 Deut-       Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit\nsche Mark in der \\Voche übersteigt. Einkommen         von. seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die\nund Arbeitslosengeld dürfen zusammen einhundert-      Krankenkasse zu entrichten.\nfünfzig vom Hundert des Arbeitslosengeldes nach          (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosen-\n§ 105 Abs. 6 nicht übersteigen.                       geld nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Kasse die\n(2) Ubersteigt das Einkommen (Absatz 1) den der    Krankenversicherung durchgeführt als diejenige\nBemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde lie-        Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zustän-\ngenden Einheitslohn (Tabelle zu § 105 Abs. 6), so     dig ist, aus dem der Arbeitslose Arbeitsentgelt be-\nruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele   zieht oder zu beanspruchen hat, so werden Beiträge\naufeinanderfolgende Tage, als das Einkommen           und Leistungen wechselseitig erstattet. Für die Er-\neinem Sechstel des Einheitslohnes voll entspricht,    stattung der Leistungen gilt § 222 der Reichsver-\nIüngstens jedoch für vierundzwanzig Tage.             sicherungsordnung entsprechend.\n§ 113 a\n§ 113\nWenn der Arbeitslose ohne triftigen Grund einen\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht\nihm zustehenden Anspruch aus dem Arbeitsverhält-\n1. für die Zeit, für die der Arbeitslose noch  nis aufgibt oder nicht geltend macht, so ruht der\nArbeitsentgelt bezieht oder zu beanspru-    Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Umfange der\nchen hat,                                   Zeit und der Höhe nach, in dem er andernfalls nicht\n2. wenn der Arbeitslose in ursächlichem Zu-    hätte entstehen können, längstens jedoch für zwölf\nsammenhang mit der Beendigung seiner        Tage.","1032                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 114                                                   § 116 d\nDas Arbeilslosen~J(dd isl für die Tage eines             Das Arbeitslosengeld wird zu gleichen Teilen für\nMeldezeitraumes zu versagen, für den der Arbeits-        die Zahl der Wochentage gezahlt, die nicht zur Er-\nlose die vorgeschriebenen Meldungen (§ 173) ohne         füllung der Anwartschaftszeit dienen.\ntrifliuen Grund trotz Belehrung über die Rechts-\nfolgen unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung                              § 116 e\nist zulässig.\nIst die Anwartschaftszeit überwiegend durch un-\n§ 115\nständige Beschäftigung als Hafenarbeiter erfüllt, so\nVereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten       ist § 110 nur nach einer Beschäftigung von minde-\nErmittlungen der Bundesanstalt (§ 171) oder kommt        stens dreizehn zusammenhängenden Wochen anzu-\ner der Anzeigepflicht nach § 176 oder der Pflicht zur    wenden.\nVorlage des vorgeschriebenen Vordruckes nach                                     § 116 f\n§ 170 a Abs. 2 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen\n(1) Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäftigung\nvorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so kann\nihm das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise ver-        als Hafenarbeiter ist auf das Arbeitslosengeld an-\nsagt werden. § 254 Nr. 6 und 8 bleibt unberührt.         zurechnen, soweit es für jede in einer Woche ge-\nleistete Arbeitsschicht ein Fünftel des Unterschiedes\nzwischen dem Arbeitsentgelt für fünf Arbeitsschich-\n§ 116\nten und dem Arbeitslosengeld übersteigt. Für Tage,\nD(:r Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosen-       an denen der Arbeitslose eine vorgeschriebene Mel-\ngelcks ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für       dung (§ 173) ohne triftigen Grund unterläßt, ist das\nden es zu zahlen war, drei Monate verstrichen sind.      Arbeitsentgelt einer Arbeitsschicht anzurechnen.\nDie Frist beginnt frühestens mit dem Tage, der auf       § 116 c Satz 2 ist anzuwenden.\ndie Bekanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosen-           (2) Trifft Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäf-\ngeldes folgt. Hinsichtlich des strittigen Teiles der Be- tigung als Hafenarbeiter mit Einkommen aus an-\nzüge beginnt sie mit dem Tage, an dem die Ent-\nderen Beschäftigungen im Sinne des § 112 zusam-\nscheidung eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit\nmen, so ist dieses Einkommen zur Hälfte anzu-\nRechtskraft erlangt.\nrechnen.\nV. Sondervorschriften                           C. Kranken- und Unfallversicherung\nfür unständiq beschäftiqte Hafenarbeiter                            der Arbeitslosen\n§ l lG a                                        I. Krankenversicherung\nUnständig beschäftigte l ic1fonarbei ter (§ 75 b                              § 117\nAbs. 2) gellen als arbeitslos, wenn sie in einer\nDie Arbeitslosen sind während des Bezuges des\nWoche weniger als vierzig Stunden oder weniger\nHauptbetrages durch die Bundesanstalt für den Fall\nals iünf volle Schichten unständige Hafenarbeit\nder Krankheit versichert. Die Krankenversicherung\nleisten. Zwei hcdbe Schid1 lPn stehen einer vollen\nder Arbeitslosen wird nach den Vorschriften der\nSchicht gleich.\ngesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, so-\n§ 1 lCi b                       weit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Ab-\nFür die Erfüllung der Anwartschaftszeit stehen        weichendes ergibt.\nsechs Tage lmstündiger Beschäftigung als Hafenarbei-                             § 118\nter von je mindestens acht Stunden oder eine1 vollen\nSchicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung        (1) Soweit es sich um die Rechte und Pflichten\nvon einer Woche im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1          aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die\ngleich. Mehr als sechs Taqe einer Woche können          Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung\nnicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.        der Bezug des Hauptbetrages. Nach ihm richten sich\nZwei Tage inn<?rhalb einer Woche, an denen je nur        insbesondere Beginn und Ende der Mitgliedschaft.\neine halbe Schicht gearbeitet worden ist, stehen für        (2) Scheidet ein Arbeitsloser aus der Kranken-\ndie Erfüllung der Anwartschaftszeit einem Tage un-       versicherung aus, weil er keinen Hauptbetrag mehr\nständiger Hafenarbeit von acht Stunden oder einer        bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus § 214 der\nvollen Schicht ~Jleich.                                  Reichsversicherungsordnung in derselben Weise zu,\nwie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden\n§ 116   C                        wäre.\n§ 119\nDer Berechnung des durchschnittlichen Arbeits-\nentgeltes nq.ch § 105 Abs. 1 ist als wöchentliches Ar-      (1) Für die Berechnung des Grundlohnes treten\nbeitsentgelt für die Zeit unständiger Beschäftigung      an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden\nals Hafenarbeiter das tarifliche Arbeitsentgelt für     Arbeitsentgeltes zwei Siebentel des wöchentlichen\nsechs Arbeitsschichten zugrunde zu legen. Bei Staf-      Arbeitslosengeldes. Die Beiträge werden unter Zu-\nfelung der Arbeitsentgelte nach erster, zweiter, drit-   grundelegung eines um ein Drittel geminderten Bei-\nter und Sonntagsschicht ist der niedrigste Schicht-      tragssatzes berechnet. Die an die Krankenkasse ins-\nlohn zugrunde zu legen. § 105 Abs. 2 ist auf eine       gesamt zu leistenden Beiträge werden nach der\nversicherungspflichtige Beschäftigung als unständig      Summe des an ihre Mitglieder ausgezahlten Ar-\nbeschäftigter Hafenarbeiter nicht anzuwenden.           beitslosengeldes berechnet.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                        1033\n(2) Die Bundesanstalt erstattet der Krankenkasse                               § 127\ndie Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschen-                              (weggefallen)\ngeld.\n(3) Der Direktor des Arbeitsamtes kann mit den\nKrankenkassen vereinbaren, daß für die Berechnung                                 § 128\nder Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeits-          (1) Unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 75 b\nlosen ein einheitlicher Beitragssatz zugrunde gelegt    Abs. 2), die in das Mitgliederverzeichnis der Kran-\nwird.                                                  kenkasse eingetragen sind, bleiben auch während\n§ 120                         des Bezuges von Arbeitslosengeld eingetragen. Für\nsie gelten die §§ 117 bis 126 nicht.\nAls Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt,\nden der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhielte,         (2) Die Bundesanstalt trägt für die Zahl der Tage,\nwenn er nicht erkrankt wäre. Wird ein Arbeitsloser      für die nach § 116 d Arbeitslosengeld gezahlt wird,\nwährend des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeits-      den Arbeitnehmeranteil des Beitrages zur Kranken-\nunfähig, so wird das Krankengeld vom ersten Tage       versicherung. Der unständig beschäftigte Hafenar-\nder Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 175 Abs. 3 und    beiter ist insoweit von der Entrichtung von Beiträ-\n4 gilt sinngemäß.                                       gen befreit.\n§ 121                            (3) Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht während einer\n(1) Arbeitslose sind Mitglieder der Krankenkasse,    Beschäftigung und nicht vor Ablauf des Tages ein-\nder sie im Zeitpunkte der Arbeitslosmeldung ange-       getreten, an dem die erste Meldung beim Arbeits-\nhören oder zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit    amt nach Beendigung der Beschäftigung erfolgt ist,\nangehört haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig      so wird als Krankengeld vom ersten Tage der Ar- ·\nist, es sei denn, daß der Arbeitslose mit dem Antrage  beitsunfähigkeit an derjenige Betrag gewährt, den\nauf Arbeitslosengeld erklärt, nicht Mitglied dieser    der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhalten würde,\nKrankenkasse sein zu wollen.                           wenn er nicht erkrankt wäre und keine Schicht ge-\nleistet hätte. Die Bundesanstalt erstattet den Mehr-\n(2) Ortlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn    aufwand, wenn dieses Krankengeld höher ist als\nihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeits-     das Krankengeld nacb dem Ortslohn.\namtes (§§ 168 und 168 a) maßgebenden Wohn- oder\nAufenthaltsort des Arbeitslosen umfaßt.\n(3) Im übrigen sind Arbeitslose Mitglieder der                        II. Unfallversicherung\nallgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche                                 § 129\nnicht besteht, de1 Landkrankenkasse, deren Bezirk\nden für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes nach            Für die Unfallversicherung der Arbeitslosen gel-\n§ 168 oder § 168 a Abs. 1 maßgebenden Wohn- oder        ten die Vorschriften der Reichsversicherungsord-\nAufenthaltsort oder den nach § 168 a Abs. 2 maß-       nung und die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder\ngebenden Beschäftigungsort des Arbeitslosen um-        Durchführung erlassenen Vorschriften.\nfaßt.\n(4) Ubt ein Arbeitsloser während des Bezuges\nvon Arbeitslosengeld eine krankenversicherungs-                       D. Lohnausfallvergütung\npflichtige Beschäftigung aus, so ist für die Kranken-\nversicherung auf Grund dieser Beschäftigung die                            I. Kurzarbeitergeld\ngleiche Krankenkasse zuständig, bei der er während                                § 130\ndes Bezuges des Hauptbetrages für den Fall der\n(1) Kurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Ar-\nKrankheit versichert ist.\nbeitslosenversicherung in den Betrieben den Ar-\nbeitnehmern gewährt, die in einer versicherungs-\n§§ 122 bis 124\npflichtigen Beschäftigung stehen. Die Bundesregie-\nrung bestimmt nach Anhörung des Verwaltungs-\n(weggefallen)                     rates entsprechend .der Arbeitsmarktlage durch\nRechtsverordnung, in welchen Wirtschaftsgebieten\n§ 125\nund Wirtschaftszweigen die Gewährung von Kurz-\n,arbeitergeld zulässig ist. Sie kann die Zulassung\nDie Beiträge werden von der Bundesanstalt ge-        auf Betriebe bestimmter Größe, auf bestimmte Be-\ntragen.                                                 zirke, auf Personengruppen oder zeitlich beschrän-\n§ 126                         ken. Bei der Zulassung ist zu berücksichtigen, daß\nbei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Ar-\nDie Meldungen, die nach der Reichsversicherungs-\nbeitsplätze erhalten bleiben, dagegen bei Kräfte-\nordnung dem Arbeitgeber obliegen, werden in der\nmangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bin-\nKrankenversicherung Arbeitsloser für die Arbeits-       dung von Arbeitskräften an die Betriebe vermieden\nämter auf die zweiwöchentliche Meldung der Zahl\nwird.\nder Empfänger von Arbeitslosengeld beschränkt, im\nübrigen durch die Meldekarte ersetzt, die das Ar-          (2) Ausgenommen sind die Betriebe der Land-\nbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. Das Arbeits-       und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließ-\namt kann mit den Krankenkassen abweichende Mel-         lich der Teichwirtschaft, der See- und Binnenschiff-\ndefristen vereinbaren.                                  fahrt, des Schaustellergewerbes, ferner die Theater-,","1034                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nLichtspiel- uncl Konzertunternehmen, die Hauswirt-                                        § 130 d\nschaft, die in Heinrnrbeit sowie die unständig Be-                 (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Kurz-\nschäftigten.                                                    arbeiter, soweit die Gewährung von Kurzarbeiter-\n§ 130 a                          geld nach den §§ 130 bis 130 c zulässig ist.\n(1) Dif~ Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in                 (2) Kurzarbeiter im Sinne des Absatzes 1 ist, wer\neinem Betriebe zulässig, wenn                                            1. nach Beginn der Kurzarbeit als Arbeitneh-\n1. die Kurzarbeit dem Arbeitsamt angezeigt                         mer eine versicherungspflichtige Beschäfti-\nworden ist,                                                     gung in dem kurzarbeitenden Betriebe fort~\n2. die Kurzarbeit auf unvermeidbarem, vor-                         setzt oder aus zwingenden betrieblichen\nübergehendem Arbeitsmangel beruht,                              Gründen aufnimmt und\n3. in der ersten Doppelwoche, für die die                       2. infolge Arbeitsmangels im Sinne des § 130 a\nKurzarbeit angezeigt worden ist, von der                        Abs. 1 Nr. 2 einen Arbeitsausfall von mehr\nMehrheit der tatsächlich beschäftigten Ar-                      als einem Sechstel der betriebsüblichen Ar-\nbeitnehmer weni~Jer als fünf Sechstel der                       beitszeit erleidet und\nbet rie bsi.i blichen    Ar bei tszei t gearbeitet           3. infolge des Arbeitsausfalles ein verminder-\nwlrd. Lehrlinge, Praktikanten, Anlernlinge,                     tes Arbeitsentgelt bezieht, jedoch in der\nHeimarbeiter, geringfügig und unständig                         Doppelwoche, bei monatlicher Lohnabrech-\nBeschäfüqte sind nicht mitzuzählen.                             nung in jeder Monatshälfte mindestens eine\n(2) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur                          volle Arbeitsschicht, mindestens aber acht\nso lange zulässig, üls die Zi:lhl der bezugsbcrech-                          Arbeitsstunden in der Arbeitsstätte be-\ntiglen Kurzarbeiter in dem Betriebe mehr als zehn                           schäftigt wird. Diese Voraussetzung gilt\nvom I Iundert der in der ersten Doppelwoche tat-                            auch als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer\nsächlich beschüHigten Arbeitnehmer beträgt. Ab-                             diese Mindestarbeitszeit unverschuldet ver-\nsalz 1 Nr. 3 Salz 2 ist unzuwenden.                                         säumt.\n(3) Als Zeiten des Arbeitsausfalles gelten Zeiten\n§ 130 b                          des Urlaubes und der Krankheit in keinem Falle,\n(1) Die Gewührnng von Kurzarbeitergeld ist in\nWochenfeiertage nur, soweit eine Lohrizahlungs-\neinem Betriebe frühestens mit Be9inn der Woche                  pflicht infolge des Arbeitsmangels entfällt.\nzulässig, in der die Anzeige über die Kurzarbeit\nbei dem Arbcitsmnt ein9egangen ist. Wird die An-                                           § 130 e\nzeige aus einem entschuldbaren Grunde nicht recht-                  ( 1) Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes\nzeitig erstattet, so kann ein früherer Zeitpunkt fest-          ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich\ngesetzt werden, der jedoch nicht länger als einen               erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und dem Ar-\nMonat vor dem Tage des Einganges der Anzeige                    beitsentgelt maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne\nliegen darf. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld                 den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeits-\nist jedoch nicht vor dem Tage zulässig, von dem ab              zeit erzielt hätte (Vollohn). Arbeitsentgelt, auf das\ndas Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Zu-                  der Kurzarbeiter für die Zeit des Arbeitsausfalles\n•lässigkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld                 Anspruch hat, oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber\nals gegeben anerkennt.                                         freiwillig wegen des Arbeitsausfalles zum Arbeits-\n(2) Die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist               entgelt leistet, sind dem tatsächlich erzielten Ar-\nerst mit Beginn der zweiten Doppelwoche der an-                beitsentgelt hinzuzurechnen. Das gleiche gilt für\ngezeigten Kurzarbeit zulässig, wenn im Durchschnitt. Einkommen, das der Kurzarbeiter aus einer wäh-\nder letzten sechs Wochen vor Beginn der angezeig-               rend des Bezuges von Kurzarbeitergeld ausgeübten\nten Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit um unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt\nmehr als zehn vom Hundert überschritten worden oder zu beahspruchen hat.\nist.                                                                (2) Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach den\n§ 130 C                          dem Gesetz beigefügten Tabellen.\n(1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in\neinem Betriebe für vierzehn Wochen zulässig. Der                                          § 130 f\nVerwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundes-\nDas Kurzarbeitergeld wird in der Regel jeweils\nministers für Arbeit die (~ewährung des Kurzarbei-\nfür eine Doppelwoche berechnet und gewährt. Wird\ntergeldes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nin einem Betriebe das Arbeitsentgelt vierwöchent-\noder einzelne Bezirke in einzelnen Wirtschafts-\nlich oder monatlich abgerechnet, so sollen für die\nzweigen mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhält-\nBerechnung und die Gewährung des Kurzarbeiter-\nnisse ganz oder teilweise oder in allen Wirtschafts-\ngeldes diese Zeiträume zugrunde gelegt werden.\nzweigen bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit\nbis zu zweiundfünfzig Wochen für zulässig erklären.\n§ 130 g\n(2) Die erneute Gewährung für die in Absatz 1\ngenannte Dauer ist nur zulässig, wenn die tatsäch-                 Betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne der §§ 130 a\nlich beschäftigten Arbeitnehmer (§ 130 a) nach dem              bis 130 e ist die regelmäßige betriebliche Arbeits-\nletzten Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens drei-             zeit, soweit sie die gesetzlich zulässige Arbeitszeit,\nzehn Wochen wenigstens fünf Sechstel der betriebs-              für die kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, nicht\nüblichen Arbeitszeit gearbeitet haben.                          überschreitet.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                        1035\n§ 130 h                                       III. Gemeinsame Vorschriften\n(1) In der Krankenversicherung bemessen sich bei                                 § 130 n\nPersonen, die unmittelbar vor Eintritt des Versiche-\n(1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt\nrungsfalls Kurzar bei lergeld bezogen haben, die\nauch eine Betriebsabteilung.\nBarleistungen nach dem Grundlohn, der vor Be-\nginn der Zahlung von Kurzarbeitergeld für den               (2) Die §§ 90 und 93 sind für eine 'vom Arbeits-\nBeitrag zur Krankenversicherung maßgebend war.           amt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwen-\nden, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist.\n(2) Der Mehraufwand an Barleistungen, der den\nKrankenkassen nuch Absatz 1 entsteht, wird durch             (3) § 94 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 111 a, 113 a, 114\ndas Arbeitsamt erstuttet. Erstattungspflichtig ist das   bis 116 gelten entsprechend.\nArbeitsamt, cfos das Kurzarbeitergeld gewährt. Der          (4) Fü'r die Unfallversicherung der Empfänger von\nBundesminister für Arbeit kann durch Rechtsver-         Lohnausfallvergütung gilt § 129 entsprechend, so-\nordnung eine Pauschillberechnung des Mehrauf-            weit sie auf Grund des § 186 Abs. 4 der Meldepflicht\nwandes vorschreiben.                                     nach § 173 unterliegen.      11\nII. Stillegungsvergütung                                           Artikel III\n§ 130 i\nDer Vierte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-\nDie Cewfü1rnng von Stillegungsvergütung aus           vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält\nMitteln der Arbeitslosenversicherung ist in einem        folgende Fassung:\nBetriebe für die Zeit der Stillegung, längstens für\nsechs Wochen (drei Doppelwochen) innerhalb von                               „VIERTER ABSCHNITT\nzwi>lf Monaten zulässig, wenn infolge allgemeinen\nMangels an Heizstoffen oder infolge einer angeord-               Maßnahmen zur Verhütung und\nneten oder behördlich anerkannten Einschränkung                  Beendigung der Arbeitslosigkeit\nder Wasser-, Gas- oder Stromlieforung die Arbeit\nmindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und           A. Förderung der Arbeitsaufnahme und der\ndie Stillegunu dem Arbeitsamt angezeigt worden                     Berufsausbildung sowie berufliche\nist. § 130 b Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.                              Bildungsmaßnahmen\n§ 131\n§ 130 k                                                (weggefallen)\nAnspruch auf Stillegungsvergütung hat, wer im\nZeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer                                    § 132\nversicherungspflichtigen Beschäftigung steht, so-           (1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-\nlange das Arbeitsverhältnis während der Stillegung       lande können für Bezieher von Arbeitslosengeld\nfortdauert. Der Anspruch ruht während eines Ur-          folgende Leistungen gewährt werden:\nlaubes. § 89 ist entsprechend anzuwenden.\n1. Kosten der Vorstell,ung zum Zwecke der\nBegründung eines Arbeits- oder Ausbil-\n§ 130 1                                  dungsverhältnisses sowie Kosten der Reise\nzur Aufnahme einer Arbeit und der Mit-\n(1) Die Stillegungsvergütung bemißt sich nach\nreise und Ubersiedlung der zu ihrer häus-\ndem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte                    lichen Gemeinschaft gehörenden Familien-\nohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen                     angehörigen,\nArbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit\nvon achtundvierzig Stunden erzielt hätte. § 105                  2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsauf-\nAbs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwen-                   nahme die Führung eines getrennten Haus-\nden. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus                    haltes erfordert,\neiner während des Bezuges der Stillegungsver-                    3. Arbeitsausrüstung,\ngütung ausgeübten unselbständigen oder selbstän-                 4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungs-\ndigen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat,                   fähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit\nund Beträge im Sinne des § 130 e Abs. 1 Satz 2 sind                 erreicht werden kann,\nvom Arbeitsentgelt abzuselzPn                                    5. Uberbrückungsbeihilfen bis zur ersten\n(2) Die StillegungsvE~rgütung richtet sich nach den              Lohn- oder Gehaltszahlung,\ndem Gesetz beigefüglen TiJbellen. Die §§ 109 und                 6. einma.lige Wirtschaftsbeihilfen an Land-\n130 f sind entsprechend anzuwenden.                                 arbeiterfamilien für die zum Aufbau oder\nzur Ubernahme einer Eigenwirtschaft er-\nforderlichen Beschaffungen, soweit ihre Ar-\n§ 130 m\nbeitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-\nEmpfänger von Stillegungsvergütung sind Mit-                     schäftigungsverhältnisse hiervon abhängig\nglieder der Krankenkassen, der sie bei Beginn der                   ist,\nStillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre                   7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-\nKrankenversicherung die §§ 117 bis 120, 125 und 126                 aufnahme an einem auswärtigen Beschäfti-\nentsprechend anzuwenden.                                            gungsort","1036                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung          Einkommens, längstens jedoch bis zur Dauer von\ndes Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und       sechsundzwanzig Wochen eine Uberbrückungsbei-\ninwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande         hilfe gewährt werden. Die Uberbrückungsbeihilfe\ndie Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt       darf den Betrag des Arbeitslosengeldes nicht über-\nwerden können.                                         steigen, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen l und 2        Anspruch bestehen würde.\nkönnen als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden,          (2) § 132 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist entsprechend an-\nsoweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der    zuwenden.\nArbeitgeber die Kostr,n übernimmt.                                              § 138\n§ 133                            Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit zulassen, daß nach den\nDer Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des           Erfordernissen des Arbeitsmarktes weitere Maß-\nBundesministers für Arbeit zulassen, daß für Be-       nahmen gefördert werden, soweit sie zur Verhütung\nzieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zur Durch-       und Beendigung der Arbeitslosigkeit zweckdienlich\nführung einer geordneten Berufsausbildung gewährt      und geeignet sind, die Ausgaben für Arbeitslosen-\nwerden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn      geld zu vermindern. In vordringlichen Fällen kann\ndie Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt          der Präsident der Bundesanstalt solche Maßnahmen\nwürden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom        zulassen.\nArbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den                                  § 138 a\ntariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten\nBerufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht        (1) Die Förderung nach den §§ 132, · 133, 135, 137\nbesteht, den tariflichen Anfangsbezügen in einer       und 138 darf nur gewährt werden, wenn die er-\nvergleichbaren Berufstätigkeit übersteigen. Die Ge-    forderlichen Mittel den Beziehern von Arbeitslosen-\nwährung von Ausbildungsbeihilfen kann auf ein-         geld nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur\nzelne Berufe beschränkt werden.                        Verfügung stehen und auch nicht von Dritten zur\nVerfügung gestellt werden.\n§ 134                             (2) Die §§ 132 bis 135, 137 und 138 und Absatz 1\nDer Verwaltun~Jsrat kann mit Zustimmung des         sind auf Bezieher von Unterstützung aus der Arbeits-\nBundesministers für Arbeit zulassen, daß Arbeit-       losenhilfe entsprechend anzuwenden. Der Verwal-\ngebern zur Eingliederung von langfristig Arbeits-      tungsrat kann für die Anwendung der §§ 132 bis\nlosen Beihilfen bis zu fünfzig vom Hundert des         135 und 138 bestimmen, ob und inwieweit andere\ntariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung      Arbeitsuchende und Schulabgänger Beziehern von\nnicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsent-  Arbeitslosengeld gleichgestellt werden können.\ngeltes für die Dauer von höchstens sechsundzwanzig\n§ 138 b\nWochen als Darlehen oder Zuschuß gewährt werden\nkönnen. Die Beihilfe darf das Eineinhalbfache des         (1) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung\nArbeitslosengeldes nicht übersteigen.                  des Bundesministers für Arbeit zur Durchführung\nder Maßnahmen nach den §§ 132 bis 138 allgemeine\n§ 135                          Richtlinien. Er kann die Leistungen nach der Höhe\nDie Bundesanstalt kann Maßnahmen, die der Vor-      und der Dauer begrenzen.\nbereitung auf den Beruf, der beruflichen Fortbil-         (2) Die Maßnahmen sollen insbesondere dazu\ndung und Umschulung dienen oder geeignet sind,         dienen, die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit über„\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten von Beziehern von       durchschnittlicher Arbeitslosigkeit zu beheben und\nArbeitslosengeld zu erhalten oder zu erweitern und     die Eingliederung älterer Arbeitsuchender- in ge-\ndamit die Vermittlung in Arbeit zu fördern, unter-     eignete Arbeitsplätze zu fördern.\nstützen oder durchführen oder das übliche Schul-\ngeld für die Teilnahme zahlen.                                                 § 138  C\nDer Verwaltungsrat erläßt ferner mit Zustimmung\n§ 136\ndes Bundesministers für Arbeit Vorschriften zur\nDer Verwaltungsrat kann zulassen, daß die Er-       Durchführung des § 51 Abs. 3 Satz 2. § 138 a Abs. 1\nrichtung von Arbeiterwohnheimen und Jugend-            gilt entsprechend.\nwohnheimen durch Gewährung von Darlehen oder\nZuschüssen aus Mi lteln der Bundesanstalt gefördert\nwird, wenn die Förderung Voraussetzung dafür ist,              B. Wertschaffende Arbeitslosenhilfe\ndaß Arbeitsuchende und Berufsanwärter auswärts                          I. Notstandsarbeiten\nuntergebracht und freie Arbeitsplätze oder Ausbil-\n§ 139\ndungsplätze besetzt werden können, für die am Orte\nselbst oder in dessen näherer Umgebung geeignete           (1) Die Bundesanstalt kann Maßnahmen zur Ar-\nKräfte nicht zur Verfügung stehen.                     beitsbeschaffung als Notstandsarbeiten aus Mitteln\nder Arbeitslosenversicherung nach den folgenden\n§ 137                          Vorschriften fördern (Grundförderung).\n(1) In Ausnahmefällen kann Beziehern von Ar-            (2) Als Notstandsarbeiten dürfen unbeschadet der\nbeitslosengeld, die eine selbständige Tätigkeit auf-   Vorschrift des Absatzes 3 nur Maßnahmen gefördert\nnehmen, bis zur Erreichung eines angemessenen          werden, die zusätzlich, gemeinnützig und volkswirt-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                         1037\nschaftlich wertvoll sind und im öffentlichen Inter-       (2) Die Zuteilung von Darlehen und Zuschüssen\nesse liegen. Zusätzlich sind nur solche Maßnahmen,    nach Absatz 1 setzt in der Regel voraus, daß auch\ndie auf andere Weise nicht, nicht in diesem Um-       das Land, dem die Maßnahme zugute kommt, Dar-\nfange oder nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen       lehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und nicht\nwerden können.                                         unter ungünstigeren Bedingungen gewährt (ver-\nstärkte Förderung aus Landesmitteln). Die Bundes-\n(3) Als Notstandsarbeiten dürfen auch zusätzliche\nanstalt kann die Zuteilung dieser Landesmittel auf\ngemeinnützige Maßnahmen gefördert werden, die\nArbeitsgelegenheiten für arbeitslose ältere Arbeit-    Antrag des Landes übernehmen.\nnehmer, insbesondere ältere Angestellte, schaffen\nund im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere\nII. Gemeinschaftsarbeiten\nkulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.\nZu di~sen Arbeiten können auch Arbeitslose zuge-                                   § 140\nwiesen werden, denen die Beschäftigung bei Maß-           (1) Arbeitslosengeld erhält der Arbeitslose auch\nnahmen nach Absatz 2 die künftige Ausübung ihrer       dann, wenn er eine vom Verwaltungsausschuß des\nbisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich er-      Arbeitsamtes als gemeinnützig und zusätzlich an-\nschweren würde.                                       erkannte Arbeit (Gemeinschaftsarbeit) verrichtet,\n(4) Maßnahmen, die vorwiegend menschliche Ar-     die ihm vom Arbeitsamt angeboten worden ist.\nbeitskraft beanspruchen, sind zu bevorzugen. Das       § 139 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ngleiche gilt für Maßnahmen, die geeignet sind, un-       (2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen\nmittelbar oder mittelbar Dauerarbeitsplätze oder      bei ordnungsmäßiger Ausführung der nach Absatz 1\ndie Voraussetzungen für die Beschäftigung von         angebotenen Arbeit entstehen, ist ihm neben dem\nArbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen.              Arbeitslosengeld vom Träger der Arbeit eine ange-\n(5) Maßnahmen,    die unmittelbar privaten er-    messene Entschädigung zu gewähren. Arbeitslosen-\nwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nicht    geld und Entschädigung zusammen dürfen achtzig\nqefördert werden.                                     vom Hundert des tariflichen oder in Ermangelung\neiner tariflichen Regelung des ortsüblichen Arbeits-\n(6) Die   Grundförderung soll die durchschnitt-\nentgeltes für g-Ieichartige Arbeiten nicht übersteigen.\nlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und an\nUnterstützung aus der Arbeitslosenhilfe· nicht über-     (3) Eine Beschäftigung auf Grund des Absatzes 1\nsteigen. Sie kann als Darlehen oder Zuschuß ge-       begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ar-\n\\,\\icthrt werden.                                     beitsrechtes und kein Beschäftigungsverhältnis im\n(7) Der Verwaltungsrat erli:ißt mit Zustimmung    Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenver-\n. der BundesH'gierung die erforderlichen Richtlinien    sicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz\nüber Art und Träger cl(~r Maßnahmen, über den Per-    finden Anwendung.\nsonenkreis, über Art, Umfang und Dauer der För-          (4) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des\nderung sowie über das Verfahren. Er kann mit          Bundesministers für Arbeit Vorschriften über die\nRücksicht auf die Laqe des Arbeitsmarktes oder        Art der Arbeiten, das Ausmaß der Arbeitsleistung\nsonstige wirtschaftliche Verhältnisse mit Zustim-     und der Entschädigung für Mehraufwand sowie über\nmung des Bundesministers für Arbeit bestimmte         das Verfahren erlassen.\nArten von Arbeiten zeitweise fördern oder aus-\nschließen.\n§ 139 a                                            III. Siedlunushilfe\n(1) Zur Verstärkung der Grundförderung (§ 139)                              § 140 a\nkönnen für Maßnahmen, die für die Wirtschaft und\nden Arbeitsmarkt besonders wertvoll sind, vom             (1) Die unentgeltliche Arbeit oder Mitarbeit bei\nBundesminister für Arbeit aus den verfügbaren         der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Klein-\nHaushaltsmitteln des Bundes (verstärkte Förderung     siedlung im Wege der Selbsthilfe schließt die Ver-\naus Bundesmitteln) und vom Verwaltungsrat der         fügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 88) nicht\nBundesanstalt aus Mitteln der Arbeitslosenversiche-    aus, wenn\nrung (verstärkte Förderung aus Mitteln der Bundes-           1. der Arbeitende Bauherr ist oder das Grund-\nanstalt) Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden.              stück in sein Eigentum übergehen oder ihm\nVorzugsweise sollen damit solche Notstandsarbei-                an dem Grundstücke ein Erbbaurecht be-\nten gefördert werden, die der Vorbereitung oder                  stellt werden soll oder\nErgänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnah-               2. der Mitarbeitende die Arbeitsleistung an\nmen, insbesondere in Bezirken mit einer den Bun-                einem solchen Bauvorhaben als zur Fami-\ndesdurchschnitt übersteigenden Arbeitslosigkeit zur             lie rechnender Angehöriger erbringt oder\nBeschäftigung langfristig Arbeitsloser dienen. Der            3. die Arbeitsleistungen im Wege der Ge-\nBundesminister für Arbeit kann den Präsidenten                  genseitigkeit an solchen Bauvorhaben er-\nder Bundesanstalt mit der Zuteilung der Bundes-                 bracht werden\nmittel beauftragen. Die Bundesregierung erläßt hier-\nfür die für die Durchführung erforderlichen Richt-    und das Arbeitsamt der Arbeit nach Maßgabe der\nlinien. Der Verwaltungsrat erläßt hinsichtlich der    folgenden Vorschriften zustimmt.\nMittel der Arbeitslosenversicherung die erforder-        (2) Eigenheime und Kleinsiedlungen müssen hin-\nlichen Richtlinien mit Zustimmung der Bundesregie-    sichtlich Größe, Ausstattung und Belastung den\nrung.                                                 Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues ent-","1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nsprechen. Landw i rl.~chafll ichc Nebenerwerbsstellen     ten dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Beson-\nstehen den Kleinsiedlungf!n gleich. Als landwirt-         derheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegen-\nschaftlidw Neb<:nerwerbsstellen gelten Siedlungs-         stehen. § 87 Abs. 2 und § 168 a Abs. 2 sind nicht an-\nvorhab0n, die auf Grund der Vorschriften des              zuwenden.\nReichssiPcllungs~J<':,elzcs vom 11. August 1919 (Reichs-     (2) Fremde     Staatsangehörige stehen Deutschen\ngesetzbl. S. 1429) und der dazu ergangenen landes-        gleich, wenn in ihrem Heimatstaat arbeitslosen\nrechtlichen Vorschriften errichtet werden und die         Deutschen Leistungen gewährt werden, die denen\nnach Cröße und Ausstattung die hauptberufliche            der Arbeitslosenhilfe gleichwertig sind. Ob dies der\nBetätigung des Sic!dlers c1ls Arbeitnehmer nicht in       Fall ist, stellt der Bundesminister für Arbeit fest.\nFrage stelkn.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-\n(3) Die! J\\bsiitzc, 1 und 2 sind für die unentgelt-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen durch\nliche ArbPit oder Mitarbeit bei der Errichtung einer\nRechtsverordnung sonstige fremde Staatsangehörige\nEigentumswohnung oder einer Genossenschaftswoh-\nund Staatenlose Deutschen gleichstellen. Er kann\nnung (§§ 12 und 13 des Zweiten Wohnungbauge-\ndie Gleichstellung insbesondere von einer bestimm-\nsetzes vorn 27. Juni 1956       Bundesgesetzbl. I S. 523)\nten Dauer des Aufenthaltes und der Beschäftigung\nentsprechend anzuwenden, wenn die Wohnung zum\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig\nBewohnen durch den Inhaber des Rechtes oder seine\nmachen.\nAngehörigen bestimmt ist.\n(4) Die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträge\n(4) Arbeit und Mitarbeit, die als Eigenleistung\nüber die Arbeitslosenhilfe sowie § 18 des Gesetzes\nbewertet werden, gelten als unentgeltlich, soweit\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im\nsie den Umfang der im Finanzierungsplan vorge-\nBundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\nsehenen Eigenleistung nicht überschreiten.\nS. 269) bleiben unberührt.\n(5) Das während der Arbeit am eigenen Bauvor-\nhaben oder während der Mitarbeit gewährte Ar-                                       § 141 a\nbeitslosengeld kann zurückgefordert werden, wenn\nder Bezieher des Arbeitslosengeldes innerhalb von            (1) Anspruch auf Unterstützung hat, wer\nfünf Jahren, nachdem das von ihm errichtete Bau-                 1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur\nwerk bezugsfertig geworden ist, seine Eigentums-                     Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt ar-\noder Nutzungsrechte veräußert oder wenn er seine                    beitslos gemeldet und Unterstützung bean-\nArbeit aufgibt, bevor er seinen vollen Eigenanteil                   tragt hat,\ngeleistet hat und den Gegenwert seiner Eigen-                    2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat,\nleistung abtritt oder auf andere Weise veräußert.                    weil er die Anwartschaftszeit nach § 95\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten                   nicht erfüllt,\nsinngemäß für Selbsthilfeleistungen, die bei der Er-             3. bedürftig ist und\nrichtung von Dauerkleingarten-Anlagen für die Auf-               4. innerhalb eines Jahres vor der letzten Ar-\nschließung und Kultivierung des Geländes sowie die                   beitslosmeldung, die dem erstmaligen An-\nHerstellung von Gemeinschaftsanlagen unentgeltlich                   trag auf Unterstützung vorausgeht,\nerbracht werden.                                                     a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß\n(7) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des                        ihm der Anspruch nach § 93 c entzogen\nVerwaltungsrates durch Rechtsverordnung zur Ver-                         worden ist, oder\nmeidung von Mißbräuchen Vorschriften darüber er-                     b) mindestens zehn Wochen, sofern der\nlassen, welche Angehörigen im Sinne des Absatzes 1                       letzte Anspruch auf Grund des § 93 c\nzur Familie rechnen, für welche Dauer die Zustim-                        entzogen worden ist, danach minde-\nmung erteilt werden darf, sowie über das Zustim-                         stens sechsundzwanzig Wochen (sechs\nmungsverfahren und über die Rückforderung nach                           Monate) in entlohnter Beschäftigung\nAbsatz 5. Sie kann dabei auch bestimmen, unter                           gestanden hat. Eine abgeschlossene oder\nwelchen anderen, durch Maßnahmen auf dem Ge-                             endgültig aufgegebene Ausbildung auf\nbiete der Förderung des Eigenheimbaues bedingten                         Hoch- oder anerkannten Fachschulen\nVoraussetzungen clie Zustimmung erteilt werden                           steht einer Beschäftigung als Arbeit-\ndarf.\"                                                                   nehmer gleich. Die Beschäftigung kann\nauch außerhalb des Geltungsbereiches\nArti k e I IV                                     dieses Gesetzes ausgeübt worden sein.\nDer Fünfte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-                       Außer Betracht bleiben gelegentliche\nvermitllung und Arbeitslosenversicherung erhält                          Beschäftigungen, Beschäftigungen, die\nfolgende Fassung:                                                        nach § 75 a Abs. 2 und 3 als gering-\nfügig gelten oder nach § 74 c versiche-\n„FUNFTER ABSCHNITT                                       rungsfrei sind, die Beschäftigung eines\nEhegatten durch den anderen und Be-\nArbeitslosenhilfe                                      schäftigungszeiten,   für  die   wegen\n§ 141                                         Krankheit, Urlaub oder unberechtigter\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-                     Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt\ngesetzes haben Anspruch auf Unterstützung aus der                        gezahlt worden ist.\nArbeitslosenhilfe nach Maßgabe dE)r folgenden Vor-                   Wird die Unterstützung ohne erneute\nschriften. Im übrigen gelten die sonstigen Vorschrif-                Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Er-","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1039\nschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen-  bemüht hat, Arbeit zu finden. Dabei ist die Arbeits-\ngeld beantragt, so tritt an die Stelle des marktlage zu berücksichtigen. § 100 Abs. 1 ist ent-\nTages der letzten Arbeilslosmeldung, die    sprechend anzuwenden.\ndem erstmaligen Antrag auf Unterstützung\nvorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung\n1                                         § 141 d\ndes Anspruches auf Arb eitslosengeld, an\ndem die sonstigen Voraussetzungen des          (1) Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Be-\nAnspruches auf Unterstü lzung erfüllt sind. messungsentgelt. Als Bemessungsentgelt ist zu-\ngrunde zu legen\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4\ngelten bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlin-             1. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-\ngen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenen-              stabe a das Arbeitsentgelt, das zuletzt der\ngeselzes vom 19. Mai 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 201),            Bemessung des Arbeitslosengeldes zu-\ndie nach den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenenge-              grunde gelegt worden ist,\nsetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch                2. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nnehmen können, als erfüllt, wenn sie innerhalb der              stabe b das durchschnittliche Arbeitsentgelt\nletzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im                 der letzten zehn Wochen der Beschäfti-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genom-                gung, durch die die Voraussetzung dieser\nmen haben oder dorthin zurückgekehrt sind und                    Vorschrift erfüllt wird. § 105 Abs. 1 Satz 2\ndort ohne ihr Verschulden die Voraussetzungen des                und Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.\nAbsatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllen konnten. Das gleiche      (2) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des\ngilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Er-     § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b vor, so ist\nteilung des Ausweises C gemäß § 15 des Bundes-         Absatz 1 Nr. 2 anzuwenden. Hat der Arbeitslose\nvertriebenengesetzes für Personen, deren Aufent-       nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosen-\nhaltserlaubnis mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die    geld nicht oder weniger als zehn Wochen in einer_\nNotaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet in           Beschäftigung gestanden, so ist Absatz 1 Nr. 1 anzu-\nder Fassung des § 101 des Bundesvertriebenenge-        wenden.\nse tzes begründet ist.\n(3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den Absät-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann für Per-     zen 1 und 2 bemessen werden oder wäre eine Be-\nsonengruppen durch Rechtsverordnung andere Er-         messung nach Absatz 1 Nr. 2 mit Rücksicht auf die\nwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer einer ent-       von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend aus-\nlohnten Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1          geübte Beschäftigung unbillig hart, so ist als Be-\nNr. 4 Buchstabe b gleichstellen und bestimmen,         messungsentgelt das am Wohn- oder Aufenthalts-\nunter welchen Voraussetzungen eine vorherige ent-      ort des Arbeitslosen (§ 168) maßgebliche tarifliche\nlohnte Beschäftigung zur Begründung des Anspruches     oder mangels einer tariflichen Regelung das orts-\nauf Unterstützung nicht erforderlich ist.              übliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu-\ngrunde zu legen, für die der Arbeitslose nach dem\n§ 141 b                       Lebensalter und seinem Leistungsvermögen unter\nAnspruch auf Unterstü Lzung hat nicht, wer das      billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Ein An-    Ausbildung in Betracht kommt.\nspruch besteht ferner nicht wähffnd der Zeit, für         (4) Kanh der Arbeitslose aus Gründen, die in sei-\ndie dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente            ner Person oder in seinen Verhältnissen liegen,\nwegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der       nicht mehr ein Entgelt erzielen, das der Bemessung\nRentenversicherung der Arbeiter, der Rentenver-        nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legen\nsicherung der Angestellten oder der knappschaft-       wäre, so ist Absatz 3 anzuwenden.\nlichen Rentenversichernng oder auf ähnliche Be-\n(5) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem\nzüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.\nGesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag\nbeträgt sechs Deutsche Mark wöchentlich. Haupt-\n§ 141 C                       betrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den\n(1) Der Anspruch auf Unterstützung erlischt         Höchstbetrag nicht überschreiten.\n1. mit dem Erwerb eines Anspruches auf Ar-\nbeitslosengeld durch Erfüllung der Anwart-                          § 141 e\nschaftszeit,\n(1) Als bedürftig im Sinne des § 141 a Abs. 1\n2. mit dem Erwerb eines neuen Anspruches auf   Nr. 3 gilt der Arbeitslose, soweit er seinen Lebens-\nUnterstützung aus der Arbeitslosenhilfe     unterhalt und den seiner Angehörigen, für die ein\ndurch Erfüllung der Voraussetzungen des     Anspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht auf\n§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,           andere Weise als durch Unterstützung aus der Ar-\n3. mit Ablauf von zwei Jahren seit dem letz-   beitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und\nten Tage des Unterstützungsbezuges.         das Einkommen, das nach § 141 f zu berücksichti-\n(2) Eine Unterstützungsdauer von einhundert-        gen ist, den Unterstützungssatz nach § 141 d Abs. 5\nsechsundfünfzig Wochen kann die Vermutung be-          nicht erreicht.\ngründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermitt-         (2) Bedürftigkeit im Sinne des § 141 a Abs. 1\nlung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose hat    Nr. 3 besteht nicht, solange mit Rücksicht auf das\nauf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernstlich      Vermögen des Arbeitslosen, das Vermögen seines","1040                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nim gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und                                           § 141 f\ndas Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt                       (1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind\nlebenden Verwandten in gerader Linie die Gewäh-                als Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht\nrung von Unterstützung offenbar nicht gerecht-                 § 112 anzuwenden ist,\nfertigt ist.\n1. Einkommen des Arbeitslosen einschließ-\n(3) Haben Ehegatten, die im gemeinsamen Haus-                         lich der Leistungen, die er von Dritten er-\nhalt leben, die Voraussetzungen des Anspruches auf                        hält oder beanspruchen kann, soweit es\nUnterstützung nach. § 141 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4                         insgesamt 9 Deutsche Mark in der Woche\nfür die gleiche Zeit erfüllt, so gelten beide zusam-                      übersteigt;\nmen nur insoweit als bedürftig, als das Einkommen,                    2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im\nd'as nach § 141 f Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen                         gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten,\nist, den nach dem höheren der beiden Bemessungs-                          soweit es 30 Deutsche Mark in der Woche\nentgelte (§ 141 d) ermittelten und um 9 Deutsche                          übersteigt;\nMark erhöhten Unterstützungssatz nach § 141 d\nAbs: 5 nicht erreicht. Bei der Ermittlung des· Unter-                 3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im\nstützungssatzes nach § 141 d Abs. 5 sind alle Ange-                      gemeinsamen _Haushalt lebenden Verwand-\nhörigen mit Ausnahme des Ehegatten zu berück.-                            ten in gerader Linie, soweit es 36 Deutsche\nsichtigen, für die einem der Ehegatten ein An-                            Mark in der Woche übersteigt, zur Hälfte.\nspruch auf den Familienzuschlag zusteht. Ist die              Die Beträge von 30 und 36 Deutsche Mark erhöhen\nnach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Gesamtunter-                sich um 15 Deutsche Mark für jede Person, die der\nstützung geringer als die Unterstützung, die einer            Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sitt-\nder Ehegatten zu beanspruchen hätte, wenn nur                  lichen Pflicht überwiegend unterhält. Hierbei wird\ndieser einen Anspruch geltend machen würde, so                der Arbeitslose nicht mitgerechnet. Wird der Unter-\nist der höhere Betrag' als Gesamtunterstützung zu             halt teilweise, aber nicht überwiegend gewährt, so\ngewähren. Jedem der Ehegatten steht der Teil,                 mindert sich der Betrag von 15 Deutsche Mark ent-\nder nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Gesamt-               sprechend. Wird für die unterhaltene Person ein\nunterstützung als Unterstützung zu, der dem Ver-              Familienzuschlag oder das gesetzliche Kindergeld\nhältnis der Einheitslöhne (Tabelle zu § 141 d Abs. 5)         gewährt, so mindert sich der Erhöhungsbetrag um\nzueinander entspricht. Bezieht einer der Ehegatten            den Familienzuschlag oder das Kindergeld.\nKrankengeld auf Grund einer Versicherung nach                    (2) Im Falle des § 141 e Abs. 3 ist das Einkom-\nden Vorschriften über die Krankenvers~cherung                 men der Ehegatten nach Absatz 1 Nr. 1 nur zu be-\nder Arbeitslosen, so hat der andere Ehegatte gleich-          rücksichtigen, soweit es 18 Deutsche Mark in der\nwohl Anspruch auf Unterstützung nach den Sätzen 1             W eiche übersteigt. Dies gilt auch, wenn nur einer\nbis 4. Auf Personen, die in eheähnlicher Gemein-              der Ehegatten Einkommen hat. Absatz 1 Nr. 2 ist\nschaft leben, sind die Vorschriften dieses Absatzes           nicht anzuwenden. Absatz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 5\nentsprechend anzuwenden.                                      sind auch dann anzuwenden, wenn der Angehörige\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Ar-               nur mit einem der Ehegatten in gerader Linie ver-\nbeitsamt gleichwohl Unterstützung gewähren, so-               wandt ist.\nlange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf                 (3) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld\ndie er einen Anspruch hat, nicht erhält. Das At-              oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-\nbeitsamt hat die Gewährung der Unterstützung dem              träge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung\nLeistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die             oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen\nAnzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeits-               Sicherung in angemessenem Umfange und der\nlosen in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung,              Werbungskosten.\ndie infolge der Nichtberücksichtigung der Leistun-\ngen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund                 (4) Nicht als Einkommen gelten\nübergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch aus-                       1. Leistungen, die nach bundes- oder landes-\ngeschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der                        gesetzlichen Vorschriften gewährt werden,\nZustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. Die                         um einen Mehrbedarf zu decken, der durch\nBundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die                       einen Körperschaden verursacht ist,\nAnsprüche für den Bund geltend zu machen.                             2. Leistungen der vorbeugenden oder nach-\n(5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und                       gehenden Gesundheitsfürsorge,\n2 sind das Einkommen und das Vermögen einer                           3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere\nPerson, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher                          nichtsteuerpflid).tige  Aufwandsentschädi-\nGemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berück-                           gungen und Leistungen zur Erziehung, Er-\nsichtigen wie das Einkommen und das Vermögen                             werbsbefähigung und Berufsausbildung,\ndes Ehegatten.                                                        4. Leistungen, die unter Anrechnung der\n(6) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-                      Unterstützung von anderen Leistungs-\nhörung des Verwaltungsrates und mit Zustimmung                            trägern gewährt werden,\nder Bundesminister des Innern und der Finanzen                        5. die Grundrente der Beschädigten nach § 31\ndurch Reditsverordnung bestimmen, inwieweit Ver-                          des Bundesversorgungsgesetzes und die\nmögen zu berücksichtigen und unter welchen Vor-                           Renten, die den Opfern nationalsozialisti-\naussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose                          scher Verfolgung wegen einer durch die\nseinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet                        Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädi-\noder bestreiten kann.                                                     gung gewährt werden bis zur Höhe des\n' :•_ -.~ >' . .__ ... _, ,•< #.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1041\nBetrages, der in der Kriegsopferversorgung    Die Zulassung kann allgemein oder bezirksweise\nbei gleicher Minderung der Erwerbsfähig-      nach Lebensalter oder Geschlecht erfolgen und\nkeit als Grundrente gewährt würde,            nach der Dauer begrenzt werden.\n6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens,\nsoweit sie nicht für entgangenes oder ent-                             § 141 k\ngehendes Einkommen oder für den Verlust          Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestim-\ngesetzlicher Un lerhal tsansprüche gewährt   men, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt über-\nwerden; die Vorschriften über die Berück-    gehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind\nsichtigung von Vermögen bleiben unbe-        oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden\nrührt,                                       diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der\n7. UnterstützunqPn auf Grund eigener Vor-        Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den\nsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und  Bund übergehen, die Aufwendungen dem Bund zu\nZuwendungen, die die freie Wohlfahrts-       erstatten sind oder dem Bund -Schadenersatz zu\npfleDe gewährt oder die ein Dritter zur      leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und ver-\nErgänzung der Unterstützung aus der Ar-      pflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu\nbeitslosenhilfe gewährt, ohne dazu recht-    machen.\nlich oder siUlich verpflichtet zu sein.                                 § 141 1\nDie Arbeitslosenhilfe ist Arbeitslosenfürsorge im\n§ 141 g ·                     Sinne des Artikels 120 Abs. 1 des Grundgesetzes\nDie Wartezeit entfällt, wenn die Unterstützung        und des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Uberleitungs-\nim unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Ar-           gesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (Bun-\nbeitslosengeld gewährt wird.                             desgesetzbl. I S. 193).\n§ 141 m\n§ 141 h\nDer Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\n(1) Der Arbeitslose hat unbeschadet des § 170 auf     im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nVerlangen des Arbeitsamtes während des Bezuges           Innern und dem Bundesminister der Finanzen all-\nvon Unterstützung glaubhaft zu machen, daß die           gemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.\"\ntatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung\nder Unterstützung fortbestehen.\n(2) Er hat ferner unbeschadet § 176 unverzüglich                              Artikel V\nanzuzeigen                                                   Der Sechste Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-\n1. jede Änderung seines eigenen Einkom-          vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält\nmens und Vermögens,                           folgende Fassung:\n2. jede Änderung des Einkommens und des                           II SECHSTER ABSCHNITT\nVermögens der rechtlich zu seinem Unter-\nhalt verpfli cbteten Angehörigen, seiner                            Aufbringung\nsonstigen mit ihm im gemeinsamen Haus-                   und Verwaltung der Mittel\nhalt lebenden Angehörigen und der in\n§ 141 e Abs. 5 genannten Personen,                    A. Beitragspflichtiger Personenkreis\n3. die Aufnahme einer entlohnten Arbeit oder                                 § 142\neiner selbständigen Tätigkeit durch die in\nNummer 2 genannten Personen.                     Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der\nBundesanstalt nach diesem Gesetz werden unbe-\n(3) § 115 ist entspn~chend anzuwenden.                schadet der §§ 1, 162 und 163 durch Beiträge der\nversicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber\n§ 141 i                       aufgebracht.\n§ 143\n(1) Die Unterstützung ist von einer Arbeits-\nleistung abhängig, soweit dazu Gelegenheit be-               (1). Versicherte und ihre Arbeitgeber tragen die\nsteht. § 140 ist entsprechend anzuwenden.                Beiträge je zur Hälfte. § 381 Abs. 1 Satz 2 der\nReichsversicherungsordnung ist entsprechend anzu-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-        wenden.\nstimmung des Bundesministers der Finanzen durch\nRechtsverordnung zulassen, daß während der Teil-             (2) Im Falle des § 70 a Abs. 3 trägt der Arbeit-\nnahme an Gemeinschaftsarbeiten Unterstützung             geber die Beiträge für die Zeit, für welche die Ver-\nohne Berücksichtigung des Einkommens, der Unter-         sicherungsfreiheit rückwirkend erlischt, allein.\nhaltsleistungen und des Vermögens der Angehöri-\ngen gewährt wird an                                                                 § 144\n1. Arbeitslose unter einundzwanzig Jahren,          Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechts-\nauch wenn sie die Voraussetzungen des        verordnung bestimmen, wie weit die deutschen Be-\n§ 141 a Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt haben,     diensteten ausländischer Staaten und solcher Per-\n2. Arbeitslose, die nur auf Grund des § 141 e     sonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit\nkeine oder eine verminderte Unterstützung     unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfül-\nerhalten.                                     len haben.                                   ·","1042                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nB. Einziehung der Beiträge                      (3) Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen\nwachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsicht-\n§  145\nlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ord-\n(1) DiP Bciträ.ge werdEm entrichtet,                  nungsmäßig erfüllen. Alle erheblichen Anstände\n1. soweit die Versicherten für den Fall der      haben sie dem zuständigen Landesarbeitsamt mit-\nKrankheit pflichtversichert sind, mit den     zuteilen.\nBei trägen zur Krankenversicherung und\nzur Rentenversicherung in einem Betrage,                     C. Festsetzung der Beiträge\n2. soweit die Versicherten nicht für den Fall                                § 149\nder Krankheit pflichtversichert sind, an die\n(weggefallen)\nKrankenkasse, bei der sie ohne Rücksicht\nauf die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse\nkranken versicherungspfli eh tig wären.                                   § 150\n(1). Der Beitragssatz ist zwei vom Hundert.\n(2) Auf die Zahlung sind die §§ 28, 29, 383, 393 bis\n396, 397 a bis 405, 520, 521 und, wenn es sich um            (2) Der Beitrag bemißt sich\nZahlungen an die Sec-Krankenkasse handelt, außer-                  1. für die Versicherten, die für den Fall der\ndem § 490 Abs. 2 · Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz                  Krankheit pflichtversichert sind und deren\nund § 493 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung                     Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der\nanzuwenden. Die Befugnis, rückständige Beiträge                       Krankenversicherung nicht überschreitet,\nzur Arbeitslosenversicherung beizutreiben, ebenso                     nach dem Grundlohn (wirklicher Arbeits-\nclas Recht auf Auskunftserteilung durch den. Arbeit-                  verdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse), der\ngeber gemäß § 318 a der Reichsversicherungsord-                       nach der Reichsversicherungsordnung für\nnung steht den Ersatzkassen im gleichen Umfange                       die Bemessung des Beitrages zur Kranken-\nwie den Krankenkassen nach der Reichsversiche-                        versicherung maßgebend ist, für Lehrlinge,\nrungsordnunq (§ 225) zu.                                              die keine Vergütung erhalten, nach dem\nGrundlohn der Lohnstufe 1,\n(3) Die Einzugsstellen sind unter den Voraus-\nsetzungen des § 397 a der Reichsversicherungsord-                  2. für die übrigen Versicherten nach der\nnung verpflichtet, in der dort vorgesehenen Höhe                      Grundlage, die für die Bemessung des Bei-\nSäumniszuschlärJe zu den Beiträgen zu erheben.                        trages zur Rentenversicherung maßgebend\nDer Verwaltungsrat kann auf clie Erhebung der                         ist.\nSäumniszuschläge in begründeten Fällen verzichten.            (3) Für unständig beschäftigte Hafenarbeiter\nDie Einzugsstellen können auf die Erhebung von            (§ 75 b), die in das Mitgliederverzeichnis der all-\nSäumniszuschlägen verzichten, soweit die Bundes-          gemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse einge-\nanstalt dies zuläßt.                                      tragen sind, bemißt sich der Beitrag abweichend\nvon Absatz 2 nach dem Schichtlohn. § 116 c Satz 2\nist entsprechend anzuwenden.\n§ 146\n(4) Ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark\nUber die Einziehung und Abführung der Beiträge\nmonatlich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder\nsowie über deren Verwaltung und Abrechnung\n25 Deutsche Mark täglich darf der Bemessung des\ndurch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister\nBeitrages nicht zugrunde gelegt werden.\nfür Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften\nnach Anhörung des Verwaltungsrates und der Bun-               (5) Für die Erhebung der Beiträge sind die Woche\ndesverbände der Krankenkassen.                            zu sieben und der Monat zu dreißig Tagen anzu-\nsetzen.\n§§ 151 bis 157\n§ 147\n(weggefallen)\nDie Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung aller\nKosten für die Einziehung und Abführung der Bei-\nträge sowie für die Geltendmachung von An-                                  D. Mittelverwendung,\nsprüchen, die im Zusammenhange mit der Einziehung                 Vermögensverwaltung, Zusch ußpflich t\nder Beitri:ige entstehen, eine Vergütung. Der Bun-                                    § 158\ndesminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung der\nBundesverbände der Krankenkassen und des Vor-                 Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die\nstandes der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung          gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen\ndie Höhe der Vergütung.                                  Zwecke verwendet werden.\n§ 159\n§ 148\n(1) Die Bundesanstalt hat die Uberschüsse der\n(1) Die Einzugsstellen haben den rechtzeitigen         Einnahmen über die Ausgaben der Rücklage zuzu-\nund vollständigen Eingang der Arbeitslosenver-            führen. Die Rücklage soll verzinslich angelegt wer-\nsicherungsbeiträge zu überwachen.                         den.\n(2) Die Bundesanstalt. ist berechtigt und ver-             (2) Uber die Anlage der Rücklage und die Ver-\npflichtet, die Einziehung und Abführung der Bei-          waltung des sonstigen Vermögens hat der Verwal-\nträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen.                tungsrat Richtlinien zu erlassen, die der Zustim-","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                      1043\nmung der Bundesregierung bedürfen. Die Bedürf-          bei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten\nnisse von Zonenrand- und Notstandsgebieten sowie        Falle jedoch nur solange, als er sich an seinem\nvom Saargrenzgürtel sind mit Vorrang zu berück-         Wohnorte nicht aufhält.\nsichtigen.\n(2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Be-\n§§ 160 und 161                    schäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf\neinen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet da-\n(weggefallen)\ndurch allein noch keinen Wohnort.\n§ 162\n(3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der\nArbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches\nDie Aufwendunqen für die Urifallversicherung         dieses Gesetzes auf, so ist unbeschadet des § 168 a\nund für Maßnahmen nach den §§ 132 bis 135 und 137       Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk\nbis 139 ili1 die Ernpf1:ingcr von Unterstützung aus     er sich erstmalig polizeilich anmeldet.\nder Arbeitslosenhilfe werden der Bundesanstalt\nvom Bund erstattet.                                         (4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die\nZuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 entschei-\ndet, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen\n§ 163\nLandesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident,\nKann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Bei-       andernfalls der Präsident der Bundesanstalt.\ntr~igen und aus der Rücklage nicht gedeckt werden,\nso gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse\n§ 168a\nnach Artikel 120 des Grundgesetzes.\n(1) Auf   Antrag des Arbeitslosen kann das\nArbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig\n§§ 164 und 165\nerklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage Beden-\n(weggefallen)                    ken nicht entgegenstehen oder die Ablehnung für\nihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ver-\nwaltungsrat kann Richtlinien darüber aufstellen,\nE. Beitragserstattung                 unter welchen Umständen Bedenken berechtigt sind\n§ 165a                        und unter welchen Voraussetzungen eine unbillige\nHärte anzunehmen ist.\n(1) Beitriige, die irrtümlich entrichtet worden\nsind, bat die Bundesanstalt auf Antrag zu erstatten,        (2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-\nsoweit dem Rückforderungsberechtigten nicht auf         losigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung\nGrund solcher Beit.räg<~ Leistungen gewährt worden      befugt im Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeübt\nsind. Rückforderungsberechtigt ist, wer die Beiträge    haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches,\ngetragen hat. Zuständig für die Erstattung ist das      a her innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches\nArbeitsamt, in dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren    nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann\nSitz hat. Die Krankenkassen sind berechtigt, die        der Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich\nBeiträge unmittelbar zu erstatten, soweit die Bun-      das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zustän-\ndesanstalt dies zulüßt.                                 dig erklärt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zu-\nstimmung des Bundesministers für Arbeit das\n(2) § 29 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nNähere über das Verfahren, insbesondere über die\ngilt entsprechend.\nVoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer der Zu-\nständigkeitserklärung.\n§§ 166 .und 167\n(weggefallen)\"                                             § 168b\nWer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, hat\nsich unbeschadet der Wirkung einer vorherigen\nArtikel VI                      Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt des Beschäfti-\ngungsortes bei dem Arbeitsamt arbeitslos zu mel-\nDer Siehente Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-\nden, das nach den §§ 168 und 168 a für die Ent-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält\ngegennahme des Antrages zuständig ist.\nfolgende Fassung:\n11 SIEBENTER ABSCHNITT                                             § 169\n(1) Männlichen Arbeitslosen, die eine Lehrzeit\nVerfahren                        beendigt und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,\n§  168                        kann auf ihren Antrag vom Arbeitsamt ein Wander-\n(1) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persön-       schein ausgestellt werden, wfnn das Wandern zur\nlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen . .Zu-    Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und zur\nständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der         beruflichen Weiterbildung berufsüblich ist und\nArbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen     zweckmäßig erscheint.\nv\\Tohnort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort            (2) Der Wanderschein darf für denselben Arbeits-\noder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an           losen innerhalb eines Jahres nur einmal ausgestellt\nseinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist     werden; er ist auf höchstens dreizehn Wochen zu\ndas Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich       befristen.","1044                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) Der Wandcrsdwin begründet die Zuständig-              ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, der dem\nkeit zum Bczuqe des Arbeitslosengeldes in den                 Arbeitslosen zum Unterhalt verpflichteten Personen\nOrlen der Wilnd()rschaft.                                     und der Rückzahlungspflichtigen, soweit dies zur\n(4) Dor VmwaHunqsral bestimmt mit Zustimmung              Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.\ndes Bundesministers für Arbeit tlils Nähere über die             (3) Wer   einen Arbeitslosen oder einen seiner\nVoraw;sdzunqen für die Erteilung eines Wander-                Angehörigen, für den eiri Anspruch auf Familien-\nsch<dn<!S und über dus Verfahren.                             zuschlag besteht, beschäftigt oder einer solchen\nPerson Leistungen gewährt oder zu Leistungen\n§ 170                           verpflichtet ist, die geeignet sind, Ansprüche des\nArbeitslosen nach diesem Gesetz auszuschließen\n(1) Dc!r Arbeit.sloS<'. hut rni I dem Antrag auf\noder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft\nArbeitslosm1qtdrl alle Tal.sad1cn glaubhaft zu machen,\nzu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses\ndenm f(cnntnis fiir die Festsetzung des Arbeits-\nGesetzes erforderlich ist, insbesondere über Art\nlosenw~ldes erforderlich ist. Er hat insbesondere\nund Umfang selbständiger oder unselbständiger\nsPinc Fi:.lmil i(~n vci hJ ltnisse, Art, Beginn, Ende und\nTätigkeit sowie über Gegenleistungen für solche\nLöstm~p,~Jrund seiner ArlH!itsverhältnisse sowie geld-\nTätigkeiten.\nliche: und sonstiae LPislungen anzugeben, die er\nhieraus oder in ursüchlichem Zusammenhange mit                                         § 172\nder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 113\nUber den Antrag auf Arbeitslosengeld entschei-\nAbs. 1 Nr. 2) bezo{Jcn oder noch zu beanspruchen\ndet der Direktor des Arbeitsamtes. Die Entschei-\nhat.\ndung ist dem Arbeitslosen schriftlich bekanntzu-\n(2) Der Arbeitw~ber ist verpflichtet, nach Beendi-         geben. Dabei sind der Rechtsbehelf, die Stelle und\ngung eines Arbeilsverhültnisses auf Verlangen eine            deren Sitz, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist,\nBescheinigunu unter Verwendung des vorgeschrie-               sowie die dabei einzuhaltende Frist anzugeben.\nbenen Vordruckes auszustellen, aus der Art, Beginn,\nEnde und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses\nhervorgehen. Anzugeben sind darin ferner alle geld-                                   § 172a\nlichen und sonstirJen Leistun~Jen, die der Arbeits-              Der Entscheidung über die Verhängung einer\nlose hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange               Sperrfrist nach § 93 Abs. 1 soll der Direktor des\nmit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 113            Arbeitsamtes hinsichtlich der Gründe für die Lösung\nAbs. 1 Nr. 2) erhalten oder noch zu beanspruchen              des Arbeitsverhältnisses die Auffassung eines Ge-\nhat. Das gleiche gilt für Zwischenmeister und andere          richtes für Arbeitssachen oder eines auf Grund\nAuftrag9eber von Heimarbeitern.                               gesetzlicher Vorschriften vereinbarten Schiedsge-\nrichtes zugrunde legen, die in der rechtskräftigen\n§ 170a                           Entscheidung eines Streites zwischen dem das\nArbeitslosengeld beantragten Arbeitnehmer und\n(1) Wer einem BP1/,ieber von Arbeitslosengeld              seinem früheren Arbeitgeber niedergelegt ist. Durch\neine TütigkeH ~Jcgen Vergütung übert.rä~Jt, ist ver-          ein schwebendes Verfahren wird die Entscheidung\npflichtet, Art und Dauer der Tiitigkeit sowie die             des Direktors des Arbeitsamtes nicht aufgehalten.\nHöhe der Vergütung zu bescheinigen.\n(2) Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld Dienst.-\n§ 173\noder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt,\nist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Bestel-            (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat sich zur\nler den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorge-            Erlangung von Arbeit und zum Nachweis der\nschriebenen Vordruck vorzulegen.                              Arbeitslosigkeit regelmäßig und auf Vorladung\nbeim Arbeitsamt zu melden. Die Pflicht zur Meldung\nbesteht auch während einer Sperrfrist(§§ 90 bis 93 a),\n§ 171                           während der Wartezeit (§ 110), während eines Vor-\n(1) Die Bundesanstalt kann Ermittlungen jeder              verfahrens oder eines Verfahrens bei den Gerichten\nArt mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstel-              der Sozialgerichtsbarkeit für die Zeit, für die dem\nlen, die zur Peststellung, ob die Voraussetzungen             Arbeitslosen im Falle seines Obsiegens ein An-\nzum Bezuge des Arbeitslosengeldes vorliegen, er-              spruch auf Arbeitslosengeld zustände.\nforderlich sind. Sie kann Einsicht in Geschäfts-\n(2) Der Verwaltungsrat erläßt Bestimmungen\nbücher, Geschüftsunterlagen und Belege sowie in\nüber die Meldepflicht der Bezieher von Arbeits-\nListen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für\nlosengeld. Er kann auch bestimmen, inwieweit Ein-\nHeimarbeiter nehmen, soweit dies zur Durchfüh-\nrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren\nrung des Gesetzl\\S erforderlich ist. Sie kann ferner\nAntrag zur· Entgegennahme der Meldungen zuzu-\nden Arbeitslosen Lirztlich untersuchen lassen.\nlassen sind. Die Bestimmungen bedürfen der Zu-\n(2) Behörden und Versicherungsträger haben der             stimmung des Bundesministers für Arbeit.\nBundesanstalt Amtshilfe zu leisten, insbesondere\ndie Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\ndieses Gesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehör-                                    § 174\nden haben der Bundesanstalt Auskunft zu geben                    Bei der Meldung arbeitsloser Seeleute haben auf\nüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse                Verlangen der Arbeitsämter die seemännischen\ndes Arbeitslosen und seiner Angehörigen, für die              Heuerstellen mitzuwirken.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                          1045\n§ 175                                                  § 176a\n(1) Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach-       Der Arbeitslose hat sich bei Unterbrechung des\nträglich wöchentlich ausgezahlt.                       Bezuges von Arbeitslosengeld unverzüglich unter\nAngabe des Grundes abzumelden. Die Abmeldung\n(2) Die Auszahlung liegt dem nach den §§ 168,\nkann auch durch einen Beauftragten oder schriftlich\nlGß a oder 1G9 zust<lncliqcn Arbeitsamt ob.\nerfolgen.\n(3) Solange ein Angehöriger des Arbeitslosen\n§ 177\n(§ 103 Abs. 2) nicht in die hüusliche Gemeinschaft\naufgenornmen ist, oder wenn ein Arbeitsloser              (1) Der Anspruch ist von Amts wegen ganz oder\nseinen gesetzlichen Unterhü.Hsp11iditen gegenüber      teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen\neinem Angehörigen nicht nad1kommt, kann der            dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorlagen\nDirektor des Arbeitsamt.es anordnen, daß ein ange-     oder weggefallen sind. Die zu Unrecht geleisteten\nmessener Teil des ArbL~itslosengeldes an den Ange-     Beträge sind festzustellen.\nhörjuen, dessen Vormund oder diejenige Person,\n(2) Die zu Unrecht geleisteten Beträge sind vom\nAnstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren\nEmpfänger zurückzufordern, wenn und soweit er\nObliut er sich befindet oder die ihm Unterhalt\ngew~lhrt.                                                      1. die Gewährung der Leistung verschuldet\nhat oder\n(4) Wird    einem ;\\ rbeitsloscn i nnerlrnlb seiner\nFamilie oder durch eine gemeinnützige Einrichtung              2. wußte oder wissen mußte, daß die Leistung\nUnterhalt gewährt und kommt der Arbeitslose sei-                  nicht geschuldet wurde, oder\nnen Verpflichtungen zur Deckung der Unterhalts-                3. Ansprüche im Sinne des § 177 a Abs. 1 hat\nkosten nicht nach, so kann der Direktor des Arbeits-              oder\namtes anordnen, daß das Arbeitslosengeld bis zur\n4. für die Zeit Arbeitslosengeld erhalten hat,\nHöhe der für den gleichen Zeitrnum entstandenen\nfür die nachträglich eine Sperrfrist verhängt\nUnterhaltsko~ten an den, der sie trägt, ausgezahlt\nwird.\nwird.\nAuf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 1\n§ 175 a\nverzichtet werden, wenn der Empfänger die Gewäh-\nBei der Auszahlung sind die Leistungen auf den      rung der Leistung nicht vorsätzlich oder grobfahr-\nnächsten höheren oder niedrigeren durch fünf teil-     lässig herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung soll\nbaren Betrag abzurunden.                               ferner im Falle der Nummer 3 verzichtet werden,\nwenn und soweit die Rückforderung mit Rücksicht\nauf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfän-\n§ 176\ngers nicht vertretbar wäre.\nWer Arbeitslosengeld bezieht, ist ohne Auffor-\nderung verpflichtet, jede Änderung in seinen Ver-         (3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 113\nhältnissen, die für die Beurteilung seines Anspru-     Abs. 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 113 Abs. 2\nches auf Arbeitslosengeld dem Grunde oder der          erhalten, so gelten insoweit die nach § 113 Abs. 2\nHöhe nach von Bedeutung ist, und in den Einkom-        gewährten Beträge als zu Unrecht geleistet und\nmens- und Vermögensverhfütnissen seiner Ange-          sind zurückzufordern.\nhörigen, für die Anspruch auf Familienzuschläge           (4) Der Empfänger kann nicht geltend machen,\nbesteht, anzuzeigen, insbesondere                       daß er durch die zu Unrecht geleisteten Beträge\n1. wenn er aus seiner früheren Beschäftigung Be-     (Absätze 2 und 3) nicht mehr bereichert ist.\nzüge erhält (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 und 2),\n(5) Ist ein Anspruch ganz entzogen worden, so\n2. wenn er oder einer seiner Angehörigen, für       darf die Leistung von neuem nur gewährt werden,\nden ein Familienzuschlag gewährt wird, eine     wenn sie erneut beantragt ist und die zur Entschei-\nentlohnte Arbeit oder eine selbständige Tätig-  dung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die Vor-\nkeit übernimmt,                                  aussetzungen zum Bezu_ge vorliegen.\n3. wenn ihm Krankengeld, Wochengeld, Sonder-\n(6) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung\nunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,\ndes Bundesministers für Arbeit und des Bundes-\nRente aus der Unfallversicherung, Invaliden-\nministers der Finanzen Vorschriften über die Nie-\nrente nach der Reichsversicherungsordnung,\nderschlagung von Rückforderungen und die Einstel-\nRuhegeld nach dem Angestelltenversicherungs-\nlung des Einziehungsverfahrens.\ngesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvoll-\nrente nach dc~m Reichsknappschaftsgesetz,\nRente nach dem BundesversorgungsgesG.tz oder                              § 177 a\nUnterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsge-\n(1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche An-\nsetz zugebilligt wird oder wenn er eine dieser\nzeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß\nLeistungen beantragt,\nAnsprüche eines nach § 177 Abs. 2 und 3 Rückzah-\n4. wenn einer seiner Angehörigen, für den ein        lungspflichtigen\nAnspruch auf Familienzuschlag besteht, stirbt,\n1. auf Renten der Sozialversicherung,\ndie häusliche Gemeinschaft verläßt, eine der in\nNummer 3 genannten Leistungen erhält oder               2. auf Renten nach dem Bundesversorgungs-\nihm von einem Dritten Unterhalt gewährt wird.               gesetz,","1046                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n3. auf Renten nach den §§ 66 und 66 a des          wenn der Arbeitslose schriftlich zustimmt. Soweit\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-        sie weder auf diese Weise zurückbehalten noch\nnisse der unter Artikel 131 des Grundge-        freiwillig zurückgezahlt werden, werden sie wie\nsetzes fallenden Personen,                      Gemeindeabgaben beigetrieben.\n4. auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz\nüber die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige                                § 186\nvon Kriegsgefangenen in der Fassung vom\n30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262),         (1) Die Anzeigen nach den §§ 130 a und 130 i sind\nvom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu\n5. auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus-\nerstatten, in dessen Bezirk der Betrieb (§ 130n\ng lcichsgcsetz,\nAbs. 1) liegt. Die Betriebsvertretung ist zur Anzei-\n6. auf Wochengeld und auf Sonderunter-\ngenerstattung berechtigt. Dem Anzeigenden ist ein\nstützung nach dem Mutterschutzgesetz,           schriftlicher Bescheid zu erteilen, ob die Gewährung\n7. auf sonstige Geldleistungen zur Deckung         von Lohnausfallvergütung dem Grunde nach zuläs-\ndes Lebensunterhaltes,                          sig ist, im verneinenden Falle unter Angabe der\n8. auf Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsver-        Rechtsbehelfe. Es bedarf einer neuen Anzeige, wenn\nhältnis, das während des Bezuges von            die Lohnausfallvergütung für mindestens zwei Dop-\nArbeitslosengeld bestanden hat,                 pelwochen nicht gewährt worden ist.\nin Höhe und zum Ausgleich der zurückgeforderten               (2) Lohnausfallvergütung wird auf Antrag ge-\nBeträge auf die Bundesanstalt übergehen. Der D,per-        währt. Der Antrag umfaßt jeweils den Zeitraum,\ngang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rück-          für den die Lohnausfallvergütung nach § 130 f oder\nzahlungspflichtigen für die Vergangenheit zustehen.        nach § 1301 Abs. 2 in Verbindung mit § 130f ge-\nHat der Rückzahlungspilichtige den unrechtmäßigen          währt wird. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nBezug der Leistungen nach diesem Gesetz vorsätz-\n(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Vor-\nlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so geht in         aussetzungen für die Gewährung der• Lohnausfall-\nden Fällen der Nummern 1 bis 5 und 7 auch der              vergütung nachzuweisen. Auf Verlangen des\nAnspruch auf die Hülftc der laufenden Bezüge auf           Arbeitsamtes hat er die Leistungen ko~tenlos zu\ndie Bundesanstalt über, es sei denn, daß der Rück          errechnen und auszuzahlen. Die Lohnausfallver-\nzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge ganz           gütung wird nachträglich für den Zeitraum ausge-\noder teilweise zur Deckung des Lebensunterhaltes           zahlt, für den sie nach § 130 f oder nach·§ 1301 Abs. 2\nfür sich und seine unterhaltsberechtigten Angehöri-        in Verbindung mit§ 130f gewährt wird.\ngen bedarf.\n(4) Im übrigen sind auf das Verfahren die Vor-\n(2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen        schriften über das Leistungsverfahren mit Ausnahme\nin Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen An-               der§§ 168 bis 169, 174, 175 und 176a entsprechend\nspruches an das Arbeitsamt abzuführen.                      anzuwenden. § 173 ist entsprechend anzuwenden,\n(3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-      wenn das Arbeitsamt die persönliche Meldung des\ntige hat den Eingang eines Antrages auf Rente,             Beziehers von Lohnausfallvergütung an arbeits-\nUnterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeits-       freien Tagen anordnet.\namt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt\n(5) Der Bundesminister für Arbeit kann nach An-\nLeistungen nach_ diesem Gesetz bezogen hat. Die\nhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverord-\nMitteilungspf1icht entfällt, wenn der Bezug dieser\nnung weitere Vorschriften über das Verfahren\nLeistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger\nerlassen. ·\nals drei Jahre zurückliegt. Bezüge für ei'ne zurück-\nliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens                             §§ 187 bis 194\nzwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das\n(weggefallen)\nArbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszah-\nlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1\nnicht vorliegt.                                                                       § 195\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht            Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse\ndadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfänd-           sind nicht öffentlich.\nbar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf\nes nicht.\n§§ 196 bis 198\n§§ 178 bis 184\n(weggefallen)\n(weg9cfullen)\n§ 199\n§ 185\nBetriiqe, die zu erstatten sind, können durch Ab-\n(1) Die §§ 124 bis 127, 137 und 138 der Reichsver-\nsicherungsordnung über Fristen, Gebiih;2n und\nzüqe vch1 spiil.ercn Leistur1~Jcn zurückbehalten v.rer-\nStempel sind auf die Arbeitslosenversicherung ent-\ndc!n, wenn dit· IUi.ddordc:runq auf § 177 Abs. 2 Nr. 4\nberuht oder (k!r Arbcitslo:;c dc~n Lmrcc.:htmLHFgen        sprechend anzuwenden.\nBezuq ch:r Lc-is:1:ri~Jcn von;~:l~dich oder grobfohrlüs-·      (2) Der Verwaltungsrat ka.nn Vorschriften über\nsiq hr.:riwiqdülnt hat und diP Entschcü1tmu, mit der       die Erhebung von C~ebühren für d:e ers,1tc1,veise\ndie Erslcd.Lunq dnDeonlnel ist, dies ausspricht odf~r      Ausstellung von J\\.1eldekarten erlassen.","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                      1047\n§ 200                                Gleichstellung davon abhängig machen, daß\n(weggefallen)\nihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte\neinräumt.\n(2) Für die Anwendung der §§ 95 und 99\n§ 201\nbleiben Zeiten außer Betracht,. für welche die\nDie Organe dürfen die Erledigung von Aufgaben                    Beiträge nicht fristgemäß entrichtet. worden\nin den Füllen der §§ 20, 22, 27, 29, 30 und 32 nicht               sind. Sind die Beiträge für drei aufeinander-\nauf Ausschüsse übertragen.            11\nfolgende Monate nicht fristgemäß entrichtet\nworden, so erlischt die Versicherung.\n(3) Der  Bundesminister für Arbeit kann\nArt i k e i VII                          nach Anhörung des Verwaltungsrates durch\nRechtsverordnung die Beschäftigung von\nDer Achte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-                   Grenzgängern im Auslande der Versiche-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird wie                  rungspflicht unterwerfen. Absatz 1 Satz 2 bis 4\nfolgt geändert:                                                    gilt entsprechend.\nl. Die Uberschrift lautet:                                        (4) Der Bundesminister für Arbeit kann\n„Achter Abschnitt                       durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die\nim In- oder Auslande im Bezirk des Grenz-\nAllgemeine Vorschriften      11\nverkehrs oder von Ausländern im Inlande\n2. In den Vorschriften dieses Abschnittes treten               ausgeübt werden, von der Versicherungs-\nan die Stelle der Reichsregierung die Bundes-              pflicht befreien.\"\nrcgienmg, an die Stelle des Reichsarbeits-\nministers der Bundesminister für Arbeit und             6. In § 210 a werden hinter den Worten ,.§ 208\"\nan die Stelle der Reichsanstalt die Bundes-               die Worte „Abs. 4 eingefügt, die Worte\n11\nanstalt.                                                   ,,oder § 209 werden gestrichen.\n11\n3. · § 204 erhält folgende Fassung:                         7. § 212 erhält folgende Fassung:\n,,§ 204                                              ,,§ 212\nDie Dienststellen der Bundesanstalt sind                   Der Bundesminister für Arbeit kann die zur\ninnerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den            Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nan sie gerichteten Ansuchen anderer Behörden               allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\"\nund Versicherungsträger um Amtshilfe zu                                                        11\nentsprechen.   11                                       8. In§ 213 werden die Worte „bis 209 durch\nein Komma und die Zahl „ 208\" ersetzt.\n4. § 206 a erhält folgende Fassung:\n9. § 215 erhält folgende Fassung:\n,,§ 206 a\n,,§ 215\nAls Arbeitnehmer gelten im Sinne der die\nArbeitsvermittlung betreffenden Vorschriften                  (1) Die Bundesanstalt hat die Lage und Ent-\ndieses Gesetzes die in Heimarbeit Beschäftig-             wicklung des Arbeitsmarktes im allgemeinen\nten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), im              und in den einzelnen Wirtschaftszweigen,\nSinne der Vorschriften über Arbeitslosenver-              Berufen und Gebieten zu beobachten und zu\nsicherung und Arbeitslosenhilfe die Heim-                 untersuchen.\narbeiter (§ 2 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes).   11\n(2) Die Bundesanstalt hat regelmäßig Be-\nrichte über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit\n5. § 208 erhfüt folgende Fassung:                              von Arbeitnehmern, über Arbeitsvermittlung,\n,,§ 208                         Arbeitsbeschaffung, Berufsberatung und Lehr-\n(1) Der Bundesminister für Arbeit kann                 stellenvermittlung sowie über Arbeitslosen-\nnach Anhörung des Verwaltungsrates durch                  versicherung und Arbeitslosenhilfe zu ver-\nRechtsverordnung Beschäftigungen, die im                  öffentlichen. Sie hat aus den in ihrem\nAuslande ausgeübt werdnt, inländischen ver-               Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen die\nsicherungspflichtigen Beschäftigungen gleich-             hierfür erforderlichen Statistiken zusammen-\nstellen. Er kann die Gleichstellung auf Be-               zustellen und zu veröffentlichen. Der Bundes-\nschüftignnrsen in bestimmtem Staaten oder                 minister für Arbeit kann die Durchführung\nGrenzbc~zirken beschränken und die Versiche-              bestimmter Statistiken dieser Art nach Inhalt\nrung davon abhängig machen, daß die Ver-                  und Umfang vorschreiben.\nsicherten die Beitrüge allein tragen und die                 (3) Die Einzugsstellen (§ 145) haben aus den\nBeitrüge selbst entrichten, sowie bestimmen,               bei ihnen anfallenden Unterlagen eine lau-\nan welche Stelle und innerhalb welcher Frist               fende Statistik des Personenkreises und der\ndie Beiträge zu entrichten sind. Er kann ferner           Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung\nals Bemessun~Jsgnmdlage für den Beitrag und               zusammenzustellen. Das Nähere hierzu be-\nfür den Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes                sbmm tauf Vorschlag des Vorstandes der Bun-\ndas A rbeilsen !:gelt einer vergleichbaren BE~-           desanstalt und nach Anhörung der Bundesver-\nschäftigung im Geltungsbereich dieses Ge-                 bände der Krankenkassen der Bundesminister\nsetzes festsetzen. Für Ausländer kann er die              für Arbeit.",")048                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) Die Trü~J(~r der Sozialversicherung haben         15. Als § 219 b wird eingefügt:\nder Bundes,rnstult die bei ihnen vorhandenen\n,,§ 219b\nstatislisc:lH!n Er~Jebnisse und Geschäftsunter-\nlanen auf Verlangen vorzulegen, soweit sie                      Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 53\nzur Erfüll un~J der Aufgaben der Bundesanstalt               Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 64 Abs. 1,\nerforderlich sind. Das Nähere bestimmt der                   § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 2,\nBundesminister für Arbeit nach Anhörung                      § 75 a Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 1, § 141 Abs. 3,\noder aul Vorschlag des Verwaltungsrates.                     § 141 a Abs. 3, § 141 e Abs. 6, § 141 i Abs. 2,\n§ 144, § 186 Abs. 5, § 208 bedarf nicht der Zu-\n(5) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung                  stimmung des Bundesrates.\"\nihrer Aufgaben auf dem Gebiete der Arbeits-\nvermittlung, der Berufsberatung und der Lehr-\nstelh~nv(~rmittlung sowie der Arbeitslosenver-                            Ar ti k e 1 VIII\nsicherunq und Arbeitslosenhilfe auch mit der\nDurchführung stat.istisdwr Erhebungen beauf-            Der Zehnte Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-\ntraqt werden, bei denen Personen oder Stellen         vermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält\naußerhalb ihn~s Anstaltsbereiches befragt             folgende Fassung:\nwerden. Auf diese Erhebungen findet das Ge-                          „NEUNTER ABSCHNITT\nsetz über die Stutistik für Bundeszwecke vom\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314)                 Straf- und Bußgeldvorschriften\nmit Ausn<1hmP der §§ 14 bis 15 sinngemäß\nAnwendung.\"                                                            A. Strafvorschriften\n§ 247\n10. In   § 216   treten an die Stelle des \\Vortes\n(1) Wer vorsätzlich Berufsberatung im Sinne des\n„Reichs-\" das Wort „Bundes-\" und an die\n§ 56 oder ohne einen Auftrag der Bundesanstalt\nStelle des Wortes „reichsgesetzlicher\" das\nArbeitsvermittlung im Sinne des § 50 oder Lehr-\nWort ,,~JC!setzlicher\".\nstellenvermittlung im Sinne des § 58 ausübt, wird\nmit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Mona-\n11. In § 217 Abs. 1 treten im Satz 1 an die Stelle\nten bestraft.\ndes Wortes „Arbeitslosenunterstützung\" die\nWorte „Leistunqen der Arbeitslosenversiche-              (2) Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist\nrung\". Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a werden          die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten. Daneben\ngestrichen.                                           kann auf Geldstrafe erkannt werden.\n12. § 218 erhält folgende Fassung:                                                 § 248\n,,§ 218                          Wer vorsätzlich ohne die nach § 54 Abs. 1 Satz 2\nEin auf anderen gesetzlichen Vorschriften          erforderliche Zustimmung oder ohne den nach § 66\nberuhender Anspruch auf Ersatz eines Scha-            Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Auftrag. Arbeitnehmer\ndens, der durch Arbeitslosigkeit oder Kurz-           für eine Beschäftigung im Auslande vermittelt oder\narbeit erwuchsen ist, geht insoweit auf die           anwirbt oder im Auslande für eine Beschäftigung im\nBundesanstalt über, als diese dem Entschädi-          Inlande anwirbt, wird mit Geldstrafe oder mit Ge-\ngungsberechtigten nach diesem Gesetz Lei-             fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\nstungcm zu gewähren hat.\"\n§ 249\n13. § 218 a erhält folgende Fassung:                         (1) Wer vorsätzlich\n,, § 218 a                             1. in Bescheinigungen auf Grund des § 170\nWer vorsätzlich oder fahrlässig                              Abs. 2,\n1. eine Bescheinigung nach § 170 Abs. 2                   2. in Bescheinigungen auf Grund des § 170 a\noder § 170 a Abs. 1 nicht, unrichtig oder                 Abs, 1,\nunvollständig ausfüllt oder                            3. bei Auskünften auf Grund des § 171 Abs. 3\n2. in einer Auskunft, zu der er nach § 171                   oder\nAbs. 3 verpflichtet ist, unrichtige oder               4. beim Nachweis der Voraussetzungen nach\nunvollstündige Angaben macht oder                         § 186 Abs. 3\n3. die ihm nach § 186 Abs. 3 Satz 1 und 2          unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird\nobliegenden Verpflichtungen verletzt,           mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs\nMonaten bestraft.\nist der Bundesanstalt zum Ersatze des daictus\nentstehenden Schadens verpflichtet.\"                     (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-\nstrafe bestraft.\n14. Als § 219 a wird eingefügt:                                                    §   250\n,,§ 219 a\n(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er\nDer Anspruch auf Leistungen verjährt in            Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten\nvier Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses        hat, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthält,\nGesetz nichts anderes vorschreibt.\"                   wird mit Gefängnis bestraft.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                         1049\n(2) Die gleiche Strafe trifft Mitglieder von Ersatz-    2. ohne die nach § 50 Abs. 2 Satz 3 erforderliche\nkassen, wenn sie Beitragsteile, die sie von ihren               Zustimmung der Bundesanstalt ein Stellen-\nArbeitgebern erhalten haben, der berechtigten Kasse             angebot für eine Beschäftigurig im Auslande\nvorsätzlich vorenthalten.                                       veröffentlicht,\n(3) Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust         3. ohne die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 erforderliche\nder bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.                    Erlaubnis als nichtdeutscher Arbeitnehmer eine\nBeschäftigung ausübt oder entgegen § 55 Abs. 1\n(4) Bei mildernden Umständen kann ausschließ-               Satz 3 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer be-\n, · lieh auf Geldstrafe erkannt werden.                            schäftigt,\n4. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 65\n§ 251\nA}Js. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvor-\nFür Verstöße gegen Meldevorschriften nach den               schrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift\n§§ 84 und 85 gilt § 530 der Reichsversicherungsord-             verweist,\nnung entsprechend.                                        5. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 170\nAbs. 2 verweigert oder die Ausstellung einer\nB. Bußgeldvorschriften                       Bescheinigung nach § 170 a Abs. 1 unterläßt,\n§ 252                           6. die Vorlage des Vordruckes nach § 170 a Abs. 2\nunterläßt,\nOrdnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber\n7. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 171 Abs. 1\n1. Arbeitnehmer in der Ausübung ihres Amtes\nSatz 2) oder eine Auskunft, zu der er nach\nals Mitglied in den Organen und Ausschüssen\n§ 171 Abs. 3 verpflichtet ist, verweigert,\nder Bundesanstalt beschränkt oder sie wegen\nder Obernahme oder der Ausübung des Amtes          8. die ihm nach den §§ 141 h und 176 obliegenden\nbenachteiligt oder                                      Anzeigen unterläßt,\n2. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom          9. Auskünfte, zu denen er nach § 215 Abs. 5 ver-\nArbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zu-           pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert\nläßt, oder den Vorschriften dieses Gesetzes             oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige\nzuwider Abzüge macht.                                   oder unvollständige 'Angaben macht.\n§ 255\n§ 253\n(1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 252 bis\nOrdnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber          254 können mit einer Geldbuße geahndet werden.\nvorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Im Falle des § 253 Nr. 3 bleibt § 530 der\n1. der nach § 53 Abs. 1 begründeten Pflicht zur\nReichsversicherungsordnung unberührt.\nAnzeige bei Ausbruch oder Beendigung von\nArbeitskämpfen nicht nachkommt oder in der          (3) In den Fällen des § 254 Nr. 6 und 8 können\nAnzeige unrichtige Angaben macht,                die Geldbußen durch Abzüge von höchstens zehn\n2. der Pflicht zur Anmeldung offener Arbeitsplätze   vom Hundert des wöchentlichen Arbeitslosengeldes\nnicht nachkommt oder in der Anmeldung            oder der wöchentlichen Unterstützung aus der Ar-\nunrichtige Angaben macht, wenn auf Grund         beitslosenhilfe einbehalten werden.\ndes § 64 Abs. 1 angeordnet ist, daß Arbeitgeber\ndie ·bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits-                                 § 256\nplätze anzumelden haben,                           Wird in einem Betriebe eine durch die Vorschriften\n3. der Anzeigepflicht nach § 65 Abs. 1 nicht nach-   dieses Gesetzes mit Strafe oder Geldbuße bedrohte\nkommt oder in der Anzeige unrichtige An-         Handlung begangen, so kann gegen den Arbeit-\ngaben macht oder                                 geber und, falls dieser eine juristische Person oder\n4. den §§ 400 und 402 der Reichsversicherungs-       eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,\nordnung, soweit diese nach § 145 Abs. 2 auf die  auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden,\nArbeitslosenversicherung Anwendung finden,       wenn der Arbeitgeber oder der zur gesetzlichen\nzuwiderhandelt.                                  Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig\nseine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß\nhierauf beruht.\n§ 254                                                   § 257\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            (1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des\nfahrlässig                                              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.\n1. einer mit einem Au!trage zur Arbeitsvermittlung\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\noder Lehrstellenvermittlung oder mit einem\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Haupt-\nbesonderen Auftrage zur Arbeitsvermittlung\nstelle oder die von ihr bestimmte Dienststelle der\noder Anwerbung von Arbeitnehmern für eine_\nBundesanstalt. Die Befugnisse der obersten Ver-\nBeschäftigung im Auslande oder zur Anwer-\nwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über\nbung von Arbeitnehmern im Auslande für eine\nOrdnungswidrigkeiten) werden von der Hauptstelle\nBeschäftigung im Inlande erteilten Weisung\n(§ 66 Abs. 3 Satz 1) zuwiderhandelt, sofern die\nwahrgenommen.\nWeisung ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-          (3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben\nschrift verweist,                               beigetrieben. § 255 Abs. 3 bleibt unberührt.","1050                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nC. Ccm(;insame Vorschriften                     (3) Bis zum Er laß der Vorschriften nach § 66\n§ 2:5B                          Abs. 4 bleiben die Vorschriften über die Durchfüh-\nrung der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung,\n(1) Di('. Straf- und Uußucldclrohungcn dieses Ab-      Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung außer-\nschnitt(~s ~Jeltcn c1uch dem, d()f als Organ oder Ver-     halb der Reichsanstalt vom 30. November 1935\ntreter für einen irndcrcn b'-rndelt oder zu handeln        (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280) für die bei In-\nverpflichtet ist.                                          krafttreten dieses Gesetzes mit der nichtgewerbs-\n(2) l],Jt der Arlwit.gcber di<: Erfüllung von Pflich-  mäßigen Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermitt-\nten, clic ihm di<'S<)s Gesetz aufor1c~Jt, einem An-        lung beauftragten Einrichtungen und die nach In-\n9chörig<;n seines Betriebes c1 usdrücklich übertragen      krafttreten des Gesetzes mit der Arbeitsvermittlung\nund bei dessen Auswahl die im VPrkehr erforder-            und Lehrstellenvermittlung nach § 66 beauftragten\nliche Sorgfalt beobachtet, so trifft, wenn der Be-         Einrichtungen in Kraft.\ntriebsc1n~1d1örirJ<: ckn Von,dniften dieses Gesetzes                                § 5\nzuwiderlldndelt, nur diesPn die Strafe oder Geld-\nFür die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler für\nbuße. Die allgemPine Aufsichtspflicht des Arbeit-\n~Jebers bl<:ibt unberührt.                                 Artisten, die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler,\nderen Tätigkeit sich auf die Vermittlung zu Instru-\nmental- und Vokalkonzerten und Gesangs- und\n§ 259                           anderen Vorträgen erstreckt, bei denen ein höheres\nDurch die vorstehünden Vorschriften werden              Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet\nandere R(~chtsvorschriften, nach denen Strafen oder        (Konzertagenten), und die gewerbsmäßigen Bühnen-\nGeldbußen verwirkl sind, nicht berührt.\"                   vermittler, die bei Inkrafttreten des Gesetzes er-\nlaubterweise Arbeitvermittlung betrieben haben,\nbleiben die Vorschriften über die Durchführung der\ngewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung vom 30. No-\nArtike 1 IX\nvember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280), die\nUbergangsvorschriften                     Vorschriften über die Durchführung der gewerbs-\n§ 1                            mäßigen Arbeitsvermittlung für Artisten vom 30. No-\nvember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280), die\nBis zum Erlaß der Vorschriften nach § 54 Abs. 2         Vorschriften über die Durchführung der gewerbs-\nbleibt die: Verordnung über Vermittlung, Anwer-            mäßigen Konzertvermittlung vom 28. Mai 1937\nbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach              (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121), die Vorschriften\ndem Ausland vorn 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I          über die Durchführung der gewerbsmäßigen Büh-\nS. 903) in Kraft.                                          nenvermittlung vom 17. Januar 1938 (Reichsarbeits-\n§ 2                            blatt I S. 20) und die für diese Vermittlungszweige\nerlassenen Gebührenordnungen bis zum Erlaß der\nBis zum Erlaß von Vorschriften nach § 55 Abs. 2         Vorschriften nach § 66 Abs. 4 und § 67 Abs. 2 in\nbleibt die Verordnung über ausländische Arbeit-            Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften\nnehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 26)       gelten die zugelassenen gewerbsmäßigen Arbeits-\nin Krnft, soweit sie nicht zu § 55 Abs. 1 in Wider-        vermittler in bisherigem Umfange als beauftragt im\nspruch steht. Auf V(:rstöße gegen diese Verordnung         Sinne des § 66 Abs. 1.\nist§ 254 Nr. 3 anzuwenden.\n§ 6\n§ 3\nBis zum Erlaß von Vorschriften, Bestimmungen\nBis zum Erlaß der Vorschriften nach § 65 Abs. 2\nund Richtlinien nach § 70 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 133,\nbleibt die Verordnung über die Durchführung der\n§ 138a Abs. 2, § 138b, § 139 Abs. 7, §139a Abs. 1,\nMeldepflicht gemi..i ß § 24 des Kündigungsschutz-\n§ 173 Abs. 2 und § 177 Abs. 6 bleiben die zur Zeit\ngesetze:-; vom 16. Septemlwr 1954 (Bundesanzeiger\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden ent-\nNr. 181) in Kraft.\nsprechenden Vorschriften, Bestimmungen und Richt-\n§ 4                            linien in Kraft, soweit sie zu diesem Gesetze nicht\nin Widerspruch stehen. Sie sind sinngemäß anzu-\n(1) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 66           wenden.\nAbs. 2 bl<'i'bt die Verordnung über seemännische\nHeuerstcllen vom a. November 1924 (Reichsgesetz-                                    § 7\nblatt I S. 739) mit den Anclerungen der Verordnung\nBis zum Erlaß der Vorschriften nach § 75 a Abs. 2\nvom 20. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 303) in\nNr. 2 gelten Beschäftigungen als , geringfügig im\nKraft. Auf Verstöße gegen die Vorschriften dieser\nSinne des § 75 a Abs. 1, wenn für sie kein höheres\nVerordnung ist § 254 Nr. 1 anzuwenden.\nwöchentliches Arbeitsentgelt als 10 Deutsche Mark\n(2) § fö Abs. 3 gilt auch für die mit der nicht-       oder kein höheres monatliches Arbeitsentgelt als\ngewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und Lehrstel-            45 Deutsche Mark vereinbart oder ortsüblich ist.\nlenvermittlung beauftragten Einrichtungen und die\ngewerbsmäßigen Artisten-, Konzert- und Bühnen-\n§ 8\nvermittler, die bei Inkrnfltreten dieses Gesetzes er-\nlaubterw:eise Arlwitsvermittlung, Berufsberatung              Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 93 Abs. 2\nund Lehrstellenvermittlung betreiben.                      bleiben die Richtlinien zu- § 93 Abs. 2 des Gesetzes","Nr. 54 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1051\nüber Arbeitsv(~rm ittlun~J und Arbeitslosenversiche-    kommens ermäßigt. Eine Sonderbeihilfe ist nicht\nrung vom 5. Nov(:rnber 1930 (Reichsarbeitsblatt I       mehr zu gewähren, wenn der Notstand, zu dessen\nS. 242) in Kraft. Sie sind sim1(~emäß anzuwenden.       Behebung sie gewährt worden ist, nicht mehr be-\nsteht.\n§ 9                              (3) Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 141 e\nAbs. 6 bleiben insoweit die bisher geltenden Vor-\nBis zum Erlaß der Richtlinien nach § 94 Abs. 4\nsind die Richtlinien über die Gewährung von Ar-         schriften in Kraft.\nbeitslosenunterstützung an durch Ausstand oder                                    § 13\nAussperrung mittelbar betroffene Arbeitslose vom           Bis zum Erlaß von Vorschriften auf Grund des\n27. März 1928 (Reichsarbeitsblatt I S. 97) und die\n§ 144 bleiben die entsprechenden Vorschriften der\nErläulerungen zu den Richtlinien des Verwaltungs-       Verordnung des Reichsarbeitsministers über die\nrats nach § 94 Abs. 3 A VAVG vom 26. April 1928         Kranken- und die Arbeitslosenversicherung der\n(Reichsarbeitsblatt I S. 163) sinngemäß anzuwenden.     deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und\nsolcher Personen, die nicht der inländischen Ge-\n§ 10                          richtsbarkeit unterstehen, vom 11. Dezember 1937\nFür Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten       (Reichsarbeitsblatt IV S. 375) in Kraft.\ndieses Gesetzes ausgeübt worden sind, darf bei An-\nwendung des § 105 Abs. 1 bis 4 und des § 141 d                                    § 14\nAbs. 1 Nr. 2 kein höheres Arbeitsentgelt als 16,67         Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 146 blei-\nDeutsche Mark täglich, 116,G9 Deutsche Mark             ben die Verordnung über die Einziehung der Bei-\nwöchentlich oder 500 Deutsche Mark monatlich zu-        träge zur Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und\ngrunde gelegt werden. Das gleiche gilt bei Anwen-       Arbeitslosenversicherung vom 9. Februar 1938\ndung des § 141 d Abs. 3 bis zu dem Zeitpunkte, in       (Reichsgesetzbl. I S. 182) und die zu ihrer Ausfüh-\ndem die Voraussetzungen für den Anspruch auf            rung erlassenen Vorschriften in Kraft.\nUnterstützung durch die tatsächliche Ausübung\neiner Beschäftigung im Sinne des § 141 a Abs. 1\n§ 15\nNr. 4 Buchstabe b nach dem Inkrafttreten des Ge-\nsetzes erfüllt worden sind.                                Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 147 bleibt\ndie Verordnung über die Vergütung der Kranken-\nkassen für die Einziehung der Beiträge zur Bundes-\n§ 11\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nBis zum Erlaß der Vorschriften nach § 130 Abs. 1     versicherung vom 29. Oktober 1955 (Bundesan-\nbleiben unbeschadet des § 130 Abs. 2 die geltenden      zeiger Nr. 214) in Kraft.\nVorschriften über die zur Kurzarbeiterunterstützung\nzugelassenen Wirtschaftszweige oder Gewerbe-                                      § 16\ngruppen in Kraft. In den Vorschriften nach § 130\nAbs. 1 kann angeordnet werden, daß in laufenden             Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 168 a Abs. 1\nFällen Kurzarbeilergeld zur Vermeidung unbilliger       bleibt die Verordnung des Vorstandes der Reichs-\nHärten für eine Uber~Jcmqszeit auch in nicht mehr       anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nzugelassenen BE)trieben weiterg(~wührt werden darf.     versichemng über die Zuständigkeit der Arbeits-\nämter im Unterstützungsverfahren vom 25. Juni\n1931 (Reichsarbeitsblatt I S. 144) in Kraft. Sie ist\n§ 12\nsinngemäß anzuwenden.\n(1) Mietzuschläge und Sonderbdhilfen, die vor\ndem Inkrafttreten des c;esetzes zur Änderung und                                   § 17\nErgänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung              Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach § 169\nund Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956          Abs. 4 bleibt die Verordnung über den Wander-\n(Bundesgesetzbl. I S. 243) gew~ihrt worden sind,        schein für Arbeitslose vom 30 März 1928 (Reichs-\nkönnen neben dem Hauptbetrag unter Berücksichti-        arbeitsblatt I S. 98) in Kraft. Sie ist sinngemäß an-\ngung cles Höchstbetraqes bis zur Erfüllung einer         zuwenden.\nneuen Anwartschaftszf'it (§ 95) oder bis zur Erfül-                               § 18\nlung der Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4\nBuchstabe b, längstens jedoch bis zum 31. März             Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 186 Abs. 5\n1957, in der bisherigen Höhe wcilPrgewfüut werden,      bleiben bestehende Vorschriften über das Verfah-\nwenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Ar-          ren für das Kurzarbeitergeld in Kraft.\nbeitslosenfürsorgeunterstützung bis zum Tage des\nInkrafttretens des Gesetzes zur Anderung und Er-                                  § 19\ngänzung des Gesetzes über ArbQi tsvermittlung und          Bis zum Erlaß der entsprechenden Vorschriften\nArbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 nicht       nach § 208 bleiben die Verordnung über die Ar-\nmehr als drei Monate vergangen sind.                    beitslosenversicherung der Grenzgänger an der\n(2) Mietzuschläge sind nicht mehr zu gewähren,       deutsch-schweizerischen Grenze vom 25. Mai 1928\nwenn sich die Miete des Arbeitslosen auf fünfund-       (Reichsgesetzbl. I S. 157) und die Verordnung über\nzwanzig vom Hundert des Hauptbetrages zuzüglich         den Erwerb der Anwartschaft auf Arbeitslosen-\nder Familienzuschläge und des bei der Bedürftig-        unterstützung durch Beschäftigung im Ausland vom\nkeitsprüfung nicht mehr zu berücksichtigenden Ein-      5. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 244) in Kraft.","1052                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ '20                              1. Als § 537 a wird eingefügt:\n(1) Beruht ein Anspruch c1uf Arbeitslosengeld                                                ,,§ 537 a\nauf (~incr vor eiern lnkrafl.Lrdc!n dieses Gesetzes er-                  Gegen Arbeitsunfall sind ferner versichert\nfüllten J\\ 11 wilrtsch<ilLszci t, so ~Jilt folgendes:\n1. die Teilnehmer an Maßnahmen nach den\n·t. § B7 Abs. 3 und § D!) Abs. 1 bis 4 sind                            §§ 135 und 138 des Gesetzes über Arbeits-\nniclil cmzuwcndPn.                                                 vermittlung und Arbeitslosenversicherung,\n2. 1111 rcill<: d('S § Hß Alls. 3 uller Fassung sind                  sofern die Teilnehmer nicht auf Grund\n§ BB Abs. 1 Nr. 2 11t1d § 105 Abs. 6 nicht                         anderer Vorschriften gegen Arbeitsunfall\nanzuwcnd<'ll.                                                      versichert sind,\n3. Zuständig bleibt d ic Krankenkasse, bei                       2. Beschäftigte nach den §§ 140 und 141 i des\nch~r der A rbeitslosf! als solcher versichert                      Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nist, bis zur ersten Arbeitslosmclclung nach                        beitslosenversicherung,\nckm In k n1 (ltreten dieses Gesetzes.\n3. Personen, die der Meldepflicht nach § 173\n4. Isl die ldzte Arlwilslosmeldung vor dem                            des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nTc1qe des 1nk ra 111.rctens dieses Gesetzes                        Arbeitslosenversicherung unterliegen.\"\n<'rlolgt, so ist unlwschadet der Nummer 2\nd<~r § 105 Abs. G erst mit Beginn des Zah-             2. Als § 543 a wird eingefügt:\nlun9szcitraums anzuwenden, der nach dem                                             ,,§ 543a\nInkrafttreten dieses Ccsetzes beginnt.\nBei den nach § 537 a Nr. 3 versicherten Per-\n5. Tage der Wartezeit, die vor dem Inkraft-                   sonen gelten als Arbeitsunfälle nur Unfälle\ntreten dieses Gesetzes zurückgelegt sind,\n1. auf dem Wege zwischen ihrer Wohnung\nsind auf die W i:Hlezeit nach § 110 anzu-\nund der Stelle, die sie zur Erfüllung der\nrechnen\nMeldepflicht aufsuchen, oder einer son-\n(2) § 130 c Abs. 2 und § 130 1 Abs. 2 sind mit Be-                         stigen DienststeJle der Bundesanstalt für\nginn des Zahltrngszeitr t111mes anzuwenden, der                               Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nnach dem lnk rafttreten dif~SPs Ges(~tzes beginnt.                             sicherung oder einer seemänni.schen Heuer-\nstelle, die sie auf deren Veranlassung auf-\n(3) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Arbeitslosen-\nsuchen,\nhilfe entsprechend anzuwenchm\n2. auf dem Wege zwischen einer der vor-\n(4) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Ge-                            genannten Stellen oder ihrer Wohnung\nsetzes anzuwenden.                                                             und einer Stelle, die sie auf Veranlassung\ndes Arbeitsamtes oder einer seemänni-\nschen Heuerstelle zum Zwecke der An-\nbahnung eines Arbeitsverhältnisses oder\nArtikel X                                           zur Ablegung von Arbeits- oder Verträg·\nlichkeitsproben aufsuchen,\nSchluflvorschrHten\n3. während des erforderlichen Aufenthaltes\n§ 1                                           bei den in den Nummern 1 und 2 genarm-\nDer Erste Abschnitt des Cesetzes über die Er-                               ten Stellen.\"\nrichtung c:iner Btmdesansl.cllt für Arbeitsvermittlung\n3. § 5G3 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nund Arbr~i tsloscm versiehe rtm~J vom 10. März 1952\n,, (5) Als durchschnittlicher Verdienst für den\n(Bundes~1esetzbl. l S. 123) gilt als Bestandteil des\nGesetzes über Arb(:itsv€~rrniltlung und Arbeitslosen-                 vollen Arbeitstag im Unternehmen im Sinne\nversicheru nq,                                                        des Absatzes 2 Satz 1 gilt im Falle des § 543 a\nein Sechstel des Einheitslohnes, der der Be-\n§ 2                                  messung des Arbeitslosengeldes oder der Un-\nterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zugrunde\nSoweit in anden:n Vorschriften auf Bestirnrmrn-                    liegt.\"\ngen und Bc:zeichnr1 nrJen verw icsen wird, die durch\ndieses c;esetz wiändert wndcn, treten an ihre Stelle               4. In § 564 Abs. 1 erhält Nummer 7\ndie entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen                     Fassung:\ndü~ses Cese1zes.                                                      „ 7. bei Teilnahme an Maßnahmen nach den\n§§ 135 und 138 oder an einer Beschäftigun~J\nauf Grund der §§ 139, 140 und 141 i des\nIn der Sozialvc:rsichenrn~p;direklive Nr. 20 (Ar-                          Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 19) werdEm                          beitslosenversicherung.\"\nin Nummer 2 die Worte „sowie zur Arbeitslosen·\nversicherung (Rf!ichsstock fftr Arbeilseinsatz)\" und              5. Als § 626 wird eingc;fügt:\nin Nummer 4 die Worte „und Arbeitslosenversiche-                                                  ,,§ 626\nrung\" gestrichen.                                                        (1) In dem Falle des § 537 a Nr. 1 ist Träger\nder Versicherung die Bundesanstalt für Ar-\n§ 4\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,\nDie Rcidisversicherunqsordnung wird wie folgt                      soweit sie selbst diese Maßnahmen eingerichtet\ngeändert und crgönzt:                                                 hat","Nr. 54 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                           1053\n(2) In Fmlen des § 537 a Nr. 1 und 2 ist Trä-     4. § 17 erhält folgende Fassung:\n~Jer der Versicherung der Versicherungsträger\n,,§ 17\ndes Gemeindeverbandes oder der Gemeinde,\nwenn das Vorh,ilwn von einer Gemeinde oder                  Heimkehrer haben vor dem Bezuge von Ar-\neinem Gcrneindev(\\rbande oder einem in deren             beitslosengeld nach diesem Gesetze keine\nAuftrage handelnden gerrwinnützigen Unter-               Wartezeit zurückzulegen.\"\nnehmen auf eigene Rechnung oder durch\nDritte durchgdLihrt wird. Wird das Vorhaben          5. § 19 erhält folgende Fassung:\nvon einem Lande oder einem in seinem Auf-                                       ,,§ 19\ntrage handr:lnclc)n gemeinnützigen Unterneh-\nmen anf C'iq<'ne RPchnung oder durch Dritte                 (1) Erhalten Angehörige des Heimkehrers,\ndurchgeflihrt, so ist Trliger der Versicherung           auch wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haus-\nclas Land.                                               halt leben, Unterstützung aus der Arbeitslosen-\nhilfe, so bleiben das Einkommen aus selbstän-\n(3) In cbn FalJe des § 537 a Nr. 3 ist Träger         diger oder unselbständiger Tätigkeit des Heim-\ncler Versicherung dü~ Bundc~sanstalt für Ar-             kehrers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln,\nbcitsverm iltlung   und    Ar bei tslosenversiche-       die der Heimkehrer für seine Person erhält, bei\nrung.\"                                                   der Prüfung der Bedürftigkeit für insgesamt\nsechsundzwanzig Wochen außer Betracht. Diese\n6. § 892 erhält folgenden Absatz 4:                          Frist beginnt mit dem Tage, für den der Heim-\n,, (4) Die Aufgaben der Bundesanstalt für             kehrer erstmals nach der Entlassung Arbeits-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-             einkommen oder Bezüge aus öffentlichen Mit-\nrung als Träger der Versicherung (§ 626 Abs. 1           teln erhält.\nund 3) werden von der Bundesausführungsbe-                  (2) § 141 d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über\nhörde für Unfallversicherung wahrgenommen.\"               Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrung ist nicht anzuwenden, wenn die Bemessung\n7. § 896 erhält folgenden Absatz 2:                          der Unterstützung nach § 141 d Abs. 1 Nr. 1 des\n,, (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-          Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlung und Arbeitslosenversicherung erstattet               losenversicherung für den Heimkehrer günsti-\nder Bundesausführungsbehörde für Unfallver-              ger ist.\"\nsicherung (§ 892 Abs. 4) die Aufwendungen\n§ 6\nfür die Unfallversicherung der Arbeitslosen.\nDas Nähere über die Durchführung der Erstat-          Das Gesetz über die Anpassung der Leistungen\ntung und über die Höhe eines Verwaltungs-          für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,\nkostenpauschales bestimmt der Bundesminister        in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der\nfür Arbeit nach Anhörung des Verwaltungs-          Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge\nrates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlüng      sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kinder-\ngeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG}\nund Arbätslosenversicherung durch Rechts-\nvom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der\nverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf\n~assung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeld-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.\"\ngesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz -            KGEG)\nvom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)\nwird wie folgt geändert:\n§  5\nDas Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bun-              1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „der§§ 90\n11\ndesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Zweiten Ge-            bis 93 b oder des § 112 ersetzt durch die Worte\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Heim-                    ,,der §§ 90 bis 93 b, 112 oder 141 i\".\nkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 931) wird wie folgt geändert:                   2. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Anrech-\nnung des eigenen Einkommens oder des Ein-\n1. Im § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „45\" durch            kommens seiner Familienangehörigen\" ersetzt\ndie Zahl „ 70\" ersetzt.                                   durch die Worte „Berücksichtigung von Ein-\nkommen\".\n2. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.\n3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte ,, § 94 Abs. 1\"\n3. In § 16 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:         ersetzt durch die Worte ,, § 94 Abs. 2\".\n„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den\nVorschriften dieses Gesetzes besteht für insge-       4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsamt hundertsechsundfünfzig Tage, nach einer                  ,,(3) Die§§ 171, 172 und§ 177 Abs. 1, Abs. 2\nKriegsgefangenschaft, Internierung oder Ver-              Nr. 1 und Abs. 3 bis 6 des Gesetzes über Ar-\nschleppung von mindestens zwei Jahren für                 beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nzweihundertvierunddreißig Tage, nach einer                gelten entspr_echend.\n11\nKriegsgefangenschaft, Internierung oder Ver-\nschleppung von mindestens drei Jahren für             5. In § 7 Abs. 2 werden die Worte ,, § 94 Abs. 2\"\n11\ndreihundertundzwölf Tage.    11\nersetzt durch die Worte ,,§ 94 Abs. 3     •","1054                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n6. § 8 erhält folgende Fassung:                          vom 31. Dezember 1937 haben, der besonderen Ge-\n,,§ 8                      nehmigung des Arbeitsamtes des Beschäftigungs-\nortes für die Aufnahme einer versicherungspflichti-\nGeldbußen\ngen Beschäftigung bedürfen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder f ahrli:issig                                       (4) Beruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf\neiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllten\n1. die in § 5 Abs. 5 vorgeschriebene An-\nAnwartschaftszeit, so können Mietzuschläge, die\nzeige nicht erstattet,\nnach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Regelung der\n2. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 5      Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom\nAbs. 3 in Verbindung mit§ 171 Abs. 1       25. April 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\nSatz 2 des Gesetzes über Arbeitsver-       S. 145) gewährt worden sind, unter Berücksichtigung\nmittlung und Arbeitslosenversicherung)     des Höchstbetrages bis zur Erfüllung einer neuen\noder eine Auskunft, zu der er nach § 5     Anwartschaftszeit (§ 95), längstens jedoch bis zum\nAbs. 3 in Verbindung mit§ 171 Abs. 3       Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung       dieses Gesetzes im Land Berlin in der b:itsherigen\nund Arbeitslosenversicherung ver-          Höhe weiter gewährt werden. Artikel IX § 12 Abs. 2\npflichtet ist, verweigert                  Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) § 255 Abs. 1 und die §§ 256 und 259 des           (5) Auf Unterstützungsfälle, in denen seit dem\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-        letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenfürsorge-\nlosenversicherung sind entsprechend anzu-            unterstützung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes\nwenden.                                              zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über\n(3) Geldbußen können durch Abzüge vom             Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nspäteren Kindergeld zurückbehalten werden.           vom 16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) nicht\n§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sind entsprechend an-        mehr als drei Monate vergangen sind, ist § 141 a\nzuwenden.\"                                           Abs. 1 Nr. 4 im Land Berlin mit der Maßgabe anzu•-\nwenden, daß an die Stelle der Jahresfrist eine Frist\n7. § 9 wird gestrichen.                                  von zwei Jahren tritt. § 141 c Abs. 1 ist anzuwenden.\n8. In§ 13 werden die Nummern 1 und 3 gestrichen.              (6) § 105 Abs. 4 ist in Berlin mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß der Berechnung des durchschnitt-\nlichen Arbeitsentgeltes für die Zeit einer versiche-\n§ 7\nrungspflichtigen Beschäftigung auf Grund des Tarif-\nDas Dritte Gesetz über Änderungen und Ergän-            vertrages für die im Notstandsprogramm beschäftig-\nzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der              ten Angestellten vom 19. Oktober 1954 in der je-\nReichsversicherungsordnung (Gesetz über Kranken-            weils geltenden Fassung das entsprechende Entgelt\nversicherung der Rentner - KVdR) vom 12. Juni               der Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeits-·\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) wird wie folgt ge-          zeit von achtundvierzig Stunden zugrunde zu legen\nändert:                                                     ist.\n1. In Artikel 4 Abs. 4 werden die Worte „ und der               (7) Bei der Anwendung dieses Gesetzes in Berlin\nArbeitslosenversicherung\" gestrichen.                    bleibt § 6 des Gesetzes über den Zuzug nach Berlin\n2. Artikel 4 Abs. 5 und 6 wird gestrichen.                  vom 9. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I\nS. 84) in der Fassung des Anderungsgesetzes vom\n§ 8                           20. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nBerlin S. 184) unberührt.\nDer Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\ndas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung unter Berücksichtigung der Ände-                                      § 10\nrungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen.                  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nEr kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphen-              § 70 Abs. 2, § 75 a Abs. 2 Nr. 2, § 103 Abs. 8, § 141\nfolge und des Wortlautes beseitigen.                        Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 141 a Abs. 3, § 141 e\nAbs. 6 und§ 219b treten am Tage nach der Verkün-\n§ 9                           dung dieses Gesetzes in Kraft. § 150 Abs. 1 tritt mit\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13             der Neuregelung des Beitr;:,gsrechtes der Rentenver-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-          sicherung in Kraft.\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                 (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nBerlin.                                                     folgende Vorschriften aufgehoben:\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses                       1. §§ 202, 205, 205 a, 206, 209, 210, 214 und\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin                         220 bis 246 des Gesetzes über Arbeitsver-\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.                             mittlung und Arbeitslosenversicherung,\n(3) Der Senat von Berlin kann nach Anhörung des                    2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes\nVerwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes                           über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nBerlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ar-                        versicherung vom 29. September 1927\nbeitsuchende, die ihren Wohnsitz außerhalb des                          (Reichsgesetzbl. I S. 312),\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb                    3. Artikel 2 § 2 der Verordnung zur Klein-\ndes Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande                      siedlung und Bereitstellung von Klein-","Nr. 54 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                        1055\ngärten vom 23. Dezember 1931 in der Fas-               15. Verordnung über die Meldepflicht von\ns1rn~J der Bekcmntmachung vom 15. Januar                   Männern und Frauen, die aus Anlaß des\n11):37 (H.(:icl1sgesetzbl. l S. 17),                       Luftkrieges ihre bisherige Tätigkeit aufge-\n4. Verordnung über arbeitslose landwirt-                      geben haben, vom 17. Janua.r 1944 (Reichs-\nsdlilfl!id1c Siedlungsanwärter vom 18. Fe-                 gesetzbl. I S. 23),\nbrua 1 1():l2 (R.eichsgesetzbl. l S. 78),              16. Verordnung über die Meldung von Ar-\n5. Gesetz     über Arbeitsvermittlung, Berufs-                beitskräften in Scheinarbeitsverhältnissen\nbc)ralung und Lehrstellenvermittlung vom                   vom 28. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 167),\n5. November 1935 (Reichsgesetzbl. l S. 1281),          17. Erlaß über den totalen Kriegseinsatz vom\n6. G(!Selz zur Rcucdung des Arbeitseinsatzes                  25. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 161) und\nvorn 15 Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 381)                die Verordnung zur Sicherung des totalen\nin der Fassung des Gesetzes zur Befriedi-                  Kriegseinsatzes vom 25. August 1944\n(Reichsgesetzbl. I S. 184),\ngung des Bedarfs der Landwirtschaft an\nArbeitskräften vom 26. Februar 1935                    1R Verordnung über den Arbeitseinsatz wäh-\n(Reichsgesctzbl. I S. 310),                                rend der Schlechtwetterregelung vom\n7. Verordnung über die Verteilung von Ar-                     15. J\"anuar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger\nbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichs-                  Nr. 14),\ngesetzbl. I S. 786),                                   19. Verordnung über den Arbeitseinsatz wäh-\n8. Gesetz über die Einführung eines Arbeits-                  rend eines Arbeitsausfalles infolge schlech-\nbuches vom 26. Februar 1935 (Reichsge-                     ten Wetters vom 8. November 1941 (Deut-\nsetzbl. I S. 311),                                         scher Reichsanzeiger Nr. 264), ·\n9. Verordnung zur Sicherstellung des Kräfte-              20. Verordnung über die Arbeitslosenver-\nbedarfs für Aufgaben von besonderer                        sicherung unständig beschäftigter Hafen-\nstaatspolitischer Bedeutung vom 13. Fe-                    arbeiter vom 23. Oktober 1930 (Reichs-\nbruar 1939 (Rr-ichsqesetzbl I S. 206),                     arbeitsblatt I S. 228),\n10. Zweite Verordnung zur Durchführung des                 21. Verordnung über die Arbeitslosenver-\nVierjahresplans vom 5. November 1936                       sicherung von Hausgewerbetreibenden\n(Reichsgesetzbl. I S. 936) und die auf Grund               und Heimarbeitern vom 18. Oktober 1930\ndieser Verordnung erlassenen Verordnun-                    (Reichsarbeitsblatt I S. 227) und vom\ngen und Anordnungen mit Ausnahme der                       19. März 1932 (Reichsarbeitsblatt I S. 49),\nDritten Verordnung zur Sicherstellung des              22. § 16 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über\nKrMtehedarfs für Aufgaben von besonde-                     die Vereinfachung des Lohnabzugs vom\nrer staalspolitischer Bedeutung (Notdienst-                24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252),    ·\nverordnung) vom 15. Oktober 1938 (Reichs-\ngesctzbl. I S. 1441) und der dazu erlassenen           23. § 17 der Verordnung zur Durchführung\nDurchführungsverordnungen,                                 der sozialversicherungsrechtlichen Vor-\nschriften der Zweiten Verordnung über die\n11. Verordnung       zum Schutze der Rüstungs··                Vereinfachung des Lohnabzugs vom\nwirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsge-                    15. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 403),\nsetzbl. I S. 165),                                         auch in der Fassung des Artikels · 9 der\n12. Erlaß über einen Generalbevollmächtigten                   Ersten Verordnung zur Vereinfachung des\nfür den Arbeitseinsatz vom 21. März 1942                   Leistungs- und Beitragsrechts in der So-\n(Reichsgesetzbl. I S. 179),                                zialversicherung vom 17. März 1945 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 41),\n13. Verordnung über die Rechtsetzung durch\nden G<:ncru I bevollmächtigten für den Ar-             24. Verordnung Nr. 111 der Militärregierung\nbeitseinsatz vom 25. Mai 1942 (Reichsge-                   Deutschland -       Britisches Kontrollgebiet\nsetzbl. I S. 347),                                         -(AmtsblattderMilitärregierungDeutsch-\nland - Britisches Kontrollgebiet - 1947\n14. Verordnung über die Meldung von Män-                       s. 614),\nnern und Frauen für Aufgaben d~r\nReichsverteidigung vom 27. Januar 1943                 25. Erster Durchführungserlaß des Präsiden-\n(Reichsgesetzbl. I S. 67), die Zweite Ver-                 ten des Zentralamts für Arbeit zur Ver-\nordnung über die Meldung von Männern                       ordnung Nr. 111 der Militärregierung\nund Frauen für Aufgaben der Reichsver-                     Deutschland - Britisches Kontrollgebiet\nteidigung vom 10. Juni 1944 (Reichsge-                     -    (Arbeitsblatt für die britische Zone\n1947 s. 390),\nsetzbl. I S. 133), die Dritte Verordnung\nüber die Meldung von Männern und                       26. das im Lande Bayern erlassene Gesetz\nFrauen für Aufgaben der Reichsverteidi                     über die Vergütung von Lohnausfällen\ngung vom 28. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I                  der Arbeitnehmer bei Betriebseinschrän-\nS. 168), die Vierte Verordnung über die                    kungen und -stillegungen wegen Strom-,\nMeldung von Männern und Frauen für                         Kohlen- oder Gasmangels vom 30. No-\nAufgaben der Reichsverteidigung vom                         vember 1949 (Bayerisches Gesetz- und\n29. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 190),                Verordnungsblatt S. 286),","1056                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n27. Zweiter Durchführungserlaß des Präsi-                  41. Verordnung Nr. 901 der Landesregierung\ndenten de~ Zenlralarnts für Arbeit zur                    über Kurzarbeiterunterstützung vom 8. Ok-\nVerordnung Nr. 111 der Militärregierung                   tober 1947 (Regierungsblatt der Regie-\nDeulschlünd         Britisches Kontrollgebiet             rung Württemberg-Baden S. 130),\nvorn 27. Oktober 1947 (Arbeitsblatt für          42. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\ndie britische Zone 1947 S. 391 ),                         Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n2B. Cesetz zur Anderun~J des Gesetzes über                      sicherung vom 26. Oktober 1948 (Regie-\nArlleitsvermittlung und Arbeitslosenver-                  rungsblatt für das Land Württemberg-\nsic:herunu vom 29. Mürz 1951 (Bundesge-                   Hohenzollern S. 161),\nsetzbl. I S. 219),                                   43. Verordnung des Arbeitsministeriums über\n29. § 24 des Kündigungsschutzgesetzes vom                       die Unterstützungsberechtigung in der Ar-\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499),               beitslosenversicherung vom 7. Januar 1949\n30. § 11 Abs. 2 Salz 3 des Mutterschutzge-                      (Regierungsblatt für das Land Württem-\nselzes vom 24. Januar 1952 (Bundesge-                     berg-Hohenzollern S. 38),\nselzbl. I S. G9).                                    44. Rechtsanordnung über Lohnausgleich bei\n31. §§ 14 uncl 21 des Gesetzes über die Er-                     Kurzarbeit und Umsetzung von Arbeits-\nhöhlrn~J <for Einkommensgrenzen in der                    kräften (Lohnausgleichsanordnung) vom\nSozialvmsidierung und der Arbeitslosen-                   17. Januar 1947 (Regierungsblatt· für das\nversichenrnfJ und zur Änderung der                        Land Württemberg-Hohenzollern S. 73), in\nZwölften Verordnung zum Aufbau der                        der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nSoziulVC!rsicherung vom 13. August 1952                   der Lohnausgleichsanordnung vom 6. Au-\n(Bundesw~selzbl. I S. 437),                               gust 1948 (Regierungsblatt für das Land\nWürttemberg-Hohenzollern S. 89) und des\n32. Ccselz zur Änderung des Gesetzes über                       Zweiten Gesetzes zur Anderung der Lohn-\nArbei lsvermitllung und Arbeilslosenver-                  ausgleichsanordnung vom 26. Oktober 1948\nsidwnmg vom 9. Dezember 1952 (Bundes-                     (Regierungsblatt für das Land Württem-\ngesetzbl. l S. 790),                                      berg-Hohenzollern S. 169),\n33. Ceselz      über    die verstärkte Förderung           45. Gesetz Nr. 82 zur Änderung des Gesetzes\nvon Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aus                      über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nMitteln der Bundesanstalt für Arbeitsver-                 losenversicherung vom 20. Oktober 1947\n, mitlhmg und Arbeitslosenversicherung                      (Bayerisches Gesetz- u. Verordnungsblatt\nvorn 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                    s. 185),\ns. 719),\n46. Verordnung des Bayerischen Ministerprä-\n34. §§ l bis 3 des Gesetzes zur Änderung und                 . sidenten Nr. 143 über Kurzarbeiterunter-\nErgänzung von Vorschriften auf dem Ge-                    stützung vom 26. Januar 1948 (Bayerisches\nbiete der Arbeitslosenversicherung und                    Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 14),\nder Arbeitslosenfürsorge vom 24. August\n47. Gesetz über die Regelung der Arbeits-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1022),\nlosenunterstützung in Groß-Berlin vom\n35. § 222 des Sozialgerichtsgesetzes vom                        25. April 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                      Berlin I S. 145),\ns. 1239),\n48. Gesetz über die Änderung des Gesetzes\n36. Gesetz zur Drgänzung des Gesetzes über                      über die Regelung der Arbeitslosenunter-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-                   stützung in Groß-Berlin vom 13. März\nsichcrunu vom 1. Dezember 1954 (Bundes-                    1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin\ngesetzbl. I S. 353),                                      I S. 137),\n37. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des                  49. Gesetz zur vorläufigen Regelung der Ar-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und                      beitslosenversicherung in Berlin vom\nArbeitslosenversicherung vorn 16. April                   28. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243),                          Berlin I S. 566),\n3B. Landesgesetz zur Anderung des Gesetzes                 50. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                  über die Regelung der Arbeitslosenunter-\nversicherung vom 26. Jc:rnuar 1949 (Badi-                 stützung in Groß-Berlin vom 13. Dezem-\nsches Cesetz- und Verordnungsblatt S. 93),                ber 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt\n39. Verordnung des Badischen Ministeriums                       für Berlin S. 1147),\nder Wirtschaft und Arbeit über Kurz-                 51. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\narbc>itenmterstützung vom 17. September                   Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-                  sicherung vom 21. Februar 1952 (Gesetz-\nblatt S. 364),                                            und Verordnungsblatt für Berlin S. 106),\n40. GesE>.1.z Nr. 900 zur Änderung des Gesetzes            52. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                  zur vorläufigen Regelung der Arbeits-\nversicherung vom 8. Oktober 1947 (Regie-                  losenversicherung in Berlin vom 26. Fe-\nrungsblatt der Regierung Württemberg-                     bruar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nBaden S. 122),                                            für Berlin S. 150),","Nr. 54 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                      1057\n53. Verordnung über die Kurzarbeiterunter-               61. Landesgesetz über die Erfüllung der An-\nstülzLmg vom 2. April 1952 (Gesetz- und                  wartschaft auf Arbeitslosenunterstützung\nVerordnungsblatt für Berlin S. 252),                     nach Entlassung aus der Kriegsgefangen-\n54. Gesetz zur Anderung des Gesetzes über                    schaft vom 11. Januar 1949 (Gesetz- und\nAr bei lsvermittlung und Arbeitslosenver-                Verordnungsblatt der Landesregierung\nsicherung vorn 16. Oktober 1947 (Gesetz-                 Rheinland-Pfalz S. 10),\nblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 259),          62. Landesgesetz über die Erfüllung der An-\n55. Verordnung des Prüsidenten des Senats                    wartschaft auf Gewährung der Arbeits-\nüber      Kurzarbeiternnterstützung    vom               losenunterstützung bei Lehrlingen und\n17. OktolH~r 1947 (GP~;el:zblatt der Freien              Junggehilfen vorn 5. September 1949 (Ge-\nHansestadt Bremen S. 2GB),                               setz- und Verordnungsblatt der Landes-\n56. Verordnunq über die Arbei lslosenfürsorge                regierung Rheinland-Pfalz S. 438),\nfür Heimkehn~r vorn 15. Au9ust 1949 (Ge-             63. Rechtsanordnung vom 26. Oktober 1948\nsdzblatl dr•r Prei0n Ilansestadt Bremen                  über die Gewährung von Leistungen auf\ns. 170),                                                 Grund des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\n57. Ge~;elz zur Änderung des Gc~setzes über                  lung und Arbeitslosenversicherung vom\nAr bei tsvenni ttlung und Arbeitslosenver-               16. Juli 1927 (Amtsblatt des Bayerischen\nsicherung vom 18. Oktober 1947 (Gesetz-                  Kreises Lindau Nr. 79),\nund Verordnungsblatt für das Land Hes-\nsen S. 83),                                          64. Anordnung des Kreispräsidenten Lindau\nüber Arbeitslosenfürsorge vorn 7. Fe-\n58. Verordnung des Ministerpräsidenten und                   bruar 1949 (Amtsblatt des Bayerischen\nMinisters für Arbeit und Wohlfahrt über                  Kreises Lindau· Nr. 6),\ndie Wiedereinführung von Kurzarbeiter-\nunterstützung vom 30. Oktober 1947 (Ge-              65. Rechtanordnung über Lohnausgleich bei\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land                  Kurzarbeit und Umsetzung von Arbeits-\nHessen S. 90),                                           kräften (Lohnausgleichsanordnung) vorn\n59. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes                   8. Januar 1948 (Amtsblatt des Bayeri-\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                schen Kreises Lindau Nr. 3),\nversicherung vom 27. September 1948 (Ge-\njedoch hinsichtlich der Nummern 39, 41, 44, 46, 53,\nsetz- und Verordnungsblatt der Landes-\n55, 58, 60 und des Artikels II der in Nummer 24 ge-\nregierung Rheinland-Pfalz S. 355),\nnannten Verordnung Nr. 111 der Militärregierung\n60. Gesetz über Kurzarbeiterunterstützung         Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - unbe-\nund Ergänzungsarbeiten für das Land           schadet des Artikels IX § 11 Satz 1. Im übrigen\nRheinland-Pfalz vorn 3. Dezember 1947         werden vorbehaltlich Artikel IX alle Vorschriften\n(Verordnungs b 1a tt der Landesregierung      aufgehoben, die diesem Gesetz entgegenstehen.\nRheinland-Pfalz S. 493) in der Fassung des    Ferner treten vorbehaltlich Artikel IX die Rechts-\nLandesgesetzes vorn 11. Januar 1949 (Ge-      und Verwaltungsvorschriften außer Kraft, die zur\nsetz- und Verordnungsblatt der Landesre-      Durchführung, Änderung, und Ergänzung der auf-\ngierung Rheinland-Pfalz S. 9),                gehobenen Vorschriften erlassen worden sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","1058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage zu § 105 Abs. 6\n(Arbeitslosengeld)\nArbcitsenlqelt      1   Ein-1\nheits-\nHaupt-   Höchst-\nArbeitsentgelt     I  Ein-\nheits- 1\nHaupt-   1 Hödlst-\nbetrag\n1\nbetrag   betrag                                    betrag\nlohn                                                 lohn\nwöchentlich                                           wöchentlich\nvon          bis                                       von          bis\n1\nDM             DM             DM        DM          DM              DM           DM        DM\n---1---        -------\n1\n2             3         4            1               2           3         4\n1\n10,--      11,99         11           9,60       9,90  92,-       93,99       93        40,80      65,10\n12,-       13,99        13           10,50     11,70   94,-       95,99      95        41,40       66,60\n14,-       15,99        15           11,70     13,50   96,-       97,99       97        42,30      67,80\n16,-       17,99        17           12,90     15,30   98,--      99,99      99         42,90      69,30\n18,-       19,99        19           14,10     17,10  100,-     101,99      101        43,80       70,80\n20,--      21,99        21           14,40     17,40  102,-     103,99      103         44,40      72,-\n22,-        23,99        23           15,60     18,60  104,-      105,99     105         45,30      73,50\n24,-        25,99        25           16,50     20,10  106,-     107,99      107         45,90      75,-\n26,-        27,99        'J.7         17,40     21,60  108,--     109,99     109         46,80      76,20\n28,-       29,99        29           18,30     23,10  110,-     111,99      111         47,40      77,70\n30,-       31,99        31           19,20     24,90  112,-     113,99      113         48,--      79,20\n32,-       33,9~)        33          19,80     26,40  114,--    115,99      115         48,90      80,40\n34,-        35,99        35           20,70     27,90  116,-      117,99     117         49,50      81,90\n36,-       17,9()        37          21,30     29,70  118,-      119,99     119         50,40      83,40\n38,-       39,99         39          21,90     31,20  120,-      121,99     121         51,-       84,60\n40,--      41,99         41          22,50     32,70  122,-      123,99     123         51,90      86,10\n42,-       43,99         43          22,80     34,50  124,-      125,99     125         52,50      87,60\n44,-       45,99         45          23,10     36,-   126,-      127,99     127         53,40      88,80\n46,--      47,99         47          23,70     37,50  128,-      129,99     129         54,--      90,30\n48,-       49.,99        49          24,30     38,40  130,-      131,99     131         54,90      91,80\n50,-       51,99         51          24,60     39,-   132,-      133,99     133         55,50      93,-\n52,-       53,9')        53          24,90     39,30  134,-      135,99     135         56,40      94,50\n54,-       55,99         55        . 25,80     39,60  136,-     .137,99     137         57,-       96,-\n56,-       57,99         57          26,70     40,20  138,-      139,99     139         57,60      97,20\n58,-       59,99         59          27,60     41,40  140,-      141,99     141         58,50      98,70\n60,-       61,99        61           28,20     42,60  142,-      143,99     143         59,10     100,20\n62,-       63,99         63          29,10     44,10  144,-      145,99     145         59,70     101,40\n64,-       65,99         65          30,-      45,60  146,-      147,99     147         60,60     102.,90\n(>6,--·    67,99         67          30,90     46,80  148,-      149,99     149         61,20     104,40\n68,-       69,99         69          31,50     48,30  150,--     151,99     151         61,80     105,60\n70,-       71,9')        71          32,10     49,80  152,-      153,99     153         62,70     107,10\n72,-       73,99         73          33,---    51,--  154,-      155,99     155         63,30     108,60\n74,-·      75,99         75          33,90     52,50  156,-      157,99     157         63,90     109,80\n76,-       77,99         77          34,50     54,--  158_,-     159,99     159         64,80     111,30\n78,-       79,99         79          35,40     55,20  160,-      161,99     161         65,40     112,80\n80,-       81,99         81          36,30     56,70  162,-      163,99     163         66,30     114,-·\n82,--      83,99         83          36,90     58,20  164,--     165,99     165         66,90     115,50\nS4,-       85,99         85          37,80      59,40 166,-      167,99     167         67,50     117,-\n86,-       87,99         87          38,40      60,90 168,--     169,99     169         68,10     118,20\n88,---     89,99         8')         39,30     62,10  170,---    171,99      171        68,70     119,70\n90,-       91,99         91          39,90      63,60 172,-      173,99      173         69,60    121,20\n17 4,- und mehr       175          70,20    122,40","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                                                                            1059\nAnlage zu § 130 e Abs. 2 und 130 1 Abs. 2\n(Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung)\nSteuerklasse 1\nKunlobn                                                                                                                                                           Vollohn (bruttol gemäß § 130 e Abs. l Satz 1 und Arbeitsentgelt ibrulto) gemäß § 1301 Abs. l Satz 1\n(bnitlo)\neinsdllldlldl\nBezüge Hdl        1                                                                                                                                                                                                      für die Doppelwoche in DM\nI l30e Aba. l\nS.t.2 ud J\n90D       VOD    von       90D     90D       •on     YOD       YOD      YOD         90D      90n       VOD     VOD       VOD      YOD         •on      lron      VOD    VOD        YOD     YOD        von     von       VOD   VOD     YOD    YOD       von     90n      VOQ    von     YOD    90D      VOil  YOD      VOil   90n     90D    YOII.   YOII.    9011.     YOII.   YOD     von   9011   VOD   YOD    VOD    90D\n420, -    40&,- J99,-       390.-   ll1,-    ?72,-    J6J,- J54.- . 345.- 336,-              327,- J11,-       309,- JOO.-         291,- 212,-          273,- 264,-        255,- 246,-      237,- 221,-        219,- 210,-     201,- 192,-    113,- 174,-       165,- 156,-     147,- 131,-    129,- 120,-    114,- 10I,-     102,-   96,-    to,-   14,-      71,-     -72,-     66,-  60,-   54,-  41,-   42,-  36,-    JO,-\nDM\nwid        bis              bis     bis       bis     bla       bia      bis         bis                        bis       bi•      bia                  bis      bi1                       bis         bis     blt       bi•  bl•      bis   bis        bia    bis      bis    bis     bis    bia      bb    bis      bis    bis     bis    bla\nYOD           bla   1                     bi•\n419,99 407,941 391.99                        m .99 362.99      SSJ,99 344,99\nbis\nJJS.99 326,99\nbi•\nJ17,'9 JOS,99      299,'9 290.99\nbis\n211.99 m,99\nbis      bis\n263. 99 254. 99   245,99 236.99     227,'9 211.99                                    173,'9 164,99   155.99 146,99  137.'9 121.99  119.99 113.99   107.99 101,99   95,99\nbis      bis\n13,99\nbis\nn,99\nbb\n71,99\nbis\n65,99\nbb     bis   bia    bis    bis'\n191.'9 182.99                                                                                         IU9                                             53,99  47,99\nmehr\n'\"·\" JI0.99                                                                                                                                                                                209.99 200,99\n\"·\"                41,99   JS.99\nA) Kurzarbeitergeld ftlr die Doppelwodle lD DM\n350,-     w.mebr           0\n540,-        '49,'9        3,10     0\nffl.50       539,99        5,75     2,70    0\n:125,-       m.49          1,25     5,25    2,60     0\n917,50       J24.99      10,75      7,15    5,25     2,65     0\n510,-        517,-lt     13,30     10,45    7,90     5,35     2,75     0\n302,50       ,0,,99      15,IO     13,-    10,50     1,05     !5,50    2,ICI    0\n295,-        302.49      17,35     1S,70   13,JO    10,90     1,35     !5,10    3,-      0\n280.50       z,6,99      20,90     11,25   15,85    13,50    11,-      1,45     !5,75    2,IO      0\n280,-        37.49       23,50   ·20,15    17,95    16,20    13,IO    11,25     1,65     5,IO      3,-       0\nm.so         ffl.99      26,10    23,50   21.25     19,-     16,60    14,10    11,50     l,IO      6.05       5,05      0\n265,-       21'2.4(i     21.9'    26,45   24,25     22,-     19,70    17,3CI   14,IO    12,10      9,4!1     6 ,40      3,40    0\n257.50       264.9'      31,60    29.20   n.-       24,8'    22.'°    20.25    17,IO    15.1S    12,'°       9,S5       6,50    3,1!1    0\n250.-        157.49      34,30    31.90   29.IO     27,70   25,50     23,20    20,15    11,25    1!5,7!5    12,70       t.65    6,30      3,1!1   0\n242,50      149.99       J7,-     34,70    32,6!5   JO,IO   a,45     26,20    23,90    21,40     1UO        1!5,90    12,IO     t,4!1    U!I      3,20       0\na,20\n...\nm.-          241.49      39,70    57,!IO   35,45    33,!IO  51,40             26.95    24,!IO    22,10      19,10     16,-     12,65     9,JO     6,40       5,211     0\nuu,         42,20    40,05                               JZ.-                                                     15,60    12,50     t,40       6,15      3,-        0\n.. 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B,-    11,20 21.211  25,a\nCl","","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                                                                    1061\nAnlage   ZU   § 130 e Abs. 2 und 130 1 Abs. 2\n(Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung)\nSteuerklasse II\nK11Blohn                                                                                                                                             Vollohn (brutto) gemäß§ 130e Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (bruttoJ gemäß§ 1301 Abs.1 Satz 1\n(brutto)\neludlUellUdl\nBuii.ge nech     1                                                                                                                                                                                        für die Doppelwoche in DM\nt IJOe Abs . l\nSatz 2 u.nd 3\nvon       von   von       YOn      YOn       von     YOD       von     Yon      von     von      von     YOD      YOn     VOD       von     von       von     von        von    von       von     von     von    von       von   YOll     VOil   von      VOil  von     VOil   VOil    YOn     YOn        von   von     von     von      von    YOD      von   YOn    von     YOD    YOD   YOQ     von   YOll\nDM               420,-    40&.- 399,-      390.-     >11,-    m.-      363,-    JS4,-    345,-   336,-    327,- 31&.-      309.- 300,-     291,-     232.-   273,-    264,-    255,-     246,-   237,- 721,-       219,- 210,-    201,-    192,-   11J,- 174,-    165,-   156,-   147,-  138,-   129,- 120,-    114,-     1oa.-  102,-   96,-              14,-\n!ICI,-         71,-    72,-   66,-  60,-     !S4,-  41,-   42,-   36,-  30,-\nVOii          bl•  1    und\nmehr\nbis\n419,99\nbis\n407,99\nbis\n391,99\nbis\n389,99\nbis\n380,99\nbis\nm.99\nbis\n362,99\nbis\n353,99\nbis\nJ«.99\nbis      bis\n335,99 326,99\nbis      bis\nm.99 301.99\nbis\n299,99\nbis\n290,99\nbis        bis\n211,99 272,99\nbis        bis · bis\n263,99 ?54,99 245,99\nbis\n236,99\nbis     bis\n227,99 211,99\nbis\n209,99\nbis\n200,99\nbb      bis\n191,99 112,99\nbis\n173,99\nbis\n164,99\nbis\n155,99\nbis\n146.99\nbis     bis      bis       bis  bis      bis     bis      bis   bis      bis   bis    bis     bis     bis  bis      bis     bia\n1J7.99 128.99   119,99   113,99 107,99 101,99     9!,,99  19,99  13,99   77,99  71,99 65,99    59,99  53,99  47,99  41,99  JS,99\nA) Kururbeltergeld für die Doppelwodle In DM\nJ50,-    u . mehr         0\n340,-         349.99       2,45      0\n332,50        339,99       5,10      2,70    0\n325,-         532,49       7,SO      5,40    2,90     0\n317,50        324,99      10,65      1,30    5,70     2,90      0\n310,-        311.49       13,45     11,20    1,65     5,85      3,-      0\n302,50       J09.99       16,20     14,-    11,50     1,75      6,-      3,-      0\n295,-        !02.49       19,05     16,90   14,40    11,75      9,0S     6,15     3,20     0\n217,50       2\".99        21,ao     19,70   17,30    14,'10    12,0S     9,2!>    6,30     3,20     0\n2IO,-        217 .49      24,70     22,60   20,25    17,70     15,10    12,35     9,50      b,45    3,35    0\n272,50        279.99       27,55     25,50   23,20    20,70     111,20   U,50     12,70      9,70    6,65    3,35     0\n265,-         272,49       30,70    28,70    26,45   24,-       21,55   11,90     16,20    13.30    10,35    1,-      3,65   0\n257,50        26U9         33,60     31,70  29,50    27,10      24,70   22,15    19,50     16,65    13,75   10,45     7,10    J,45     0\n250.-         257,49       36,55     34,&S   52,55    30,20     27,90   25,35    22,IO    20,-      17,20   13,9,)   10,55    6,90     3,45    0\n242,50        249,99       39,55     37,70   35,65   33,35      31,10   21,65     26.10    23.40    20,76   17,40    14,05  10,45      1,-     3,3~     0\n235,-         242,49       42,55    40,75    31,75   36,50      34,30   51,90    29,50     26.15   24,15   20,85    17,50   13,90     10,50    7,10     3,55    0\n227,50       234,99       45,55     43,IO   41,15    39,65      n,so    35,20    32,85     30,25   27,65   24,35    21.05   17,45     14,0S   10,65     7,10     3,55    0\n220,-        ffl,49       41,40     46,70   44,80    42,70      40,60   31,40    36.10     33,55   31,05   27,75    24,40   20,15    17,45   14,05     10,50    1,-      3,45      0\n~12,50       219,99        51,30    49,6'   47,15    45,75      43,75   41,55    39,30    36.90    34,40   31,15    27,SO   24,75     20,15   17,50    13,90   10,40     6,90      3,45    0\n205,-        212.49       54,25     52,60   50,15    41,15      46,15   44,75    42,60    il0.20   37,IO   34,55    31,20   27,65     24.30   21,-     17,35   13.15    10.35      6,95    3,45      0\n197,50       204.99       57,25     55,65   !53,95   ft.-       50,10   41.05    4!1,95    43,70   41.30   31,05    34,70   31.t,     27.IO   24.SO   20,90    17,40    13,90    10.55     7,-       3,60    0\n190,-        197.49       60,40     511,90  fJ,25    !P.1,35    ß.50    !11,55   49,50     47,25   45,05   41,75    39,10   34,90     31,55   21,30   24,70    21.20    17,10    14,40    10.IO      7,35    3,80      0\n112,50       119.99       63,45     62,-    I0,3!1   51,50   . 56,75    54,15    52,90     50,70   41,55   45,35    41,95   38,45     35,10   31,90   21,25    24.10    21,30    11,-     14,40     10,95    '1,40     3,65    0\n175,-        112.49       66,50     65,0!I  63,50    61,75      IO,-    51,20    56,30    54,20    52,10   41,15    45,50   42,-      31,70   35,50   31,IO    21,40    24.90    21,60    II,-      14,60   11,05      7,30    3,65   0\n25,30\n167,50\n1IO,-\n174,99\n167.49\n69,50\n72,65\n61,15\n71,30\n'6,65\n6',tO\n64,95\n61,20\n63,30\n'6,65    \"·\"\n64,95\n59,70\n'3.20\n'7,70\n11,25\n55,65\n59,30\n52,40\n56,05\n49,05\n52,70\n45,60\n49,25\n42,30\n45,95\n39,10\n42,IO\n35,45\n39,25\n32,-\n35,'10\n21.50\n32,25    29,.>5\n21,60\n25,30\n18.25\n21,90\n14,05\n11,45\n11,-\n14,75\n7,30\n11,05\nJ,70\n7,45\n0\n3,IO    0\n152,50       159.99       75,75     74,50   73,10    71,50      70,-    61,40    M,'10    64.IO    62,90   59,75    56.JS   52,90    49.10   46,50    42,IO    39,40    35,90    32.IO   21,-      25,60    22,20    11.50    14,IO  11,20    7.55     3,IO    0\n1'5,-        152.49       71,95     71,70   76.40    74,15      73,40   71,15    70,25    11.45    66.65   C ,40    60,05   56.65     53,35   50,25   46.60    43,15    39.70    36,64   32.ao     29,!lO  26,-      22,35    1U5    15,0S   11,45     7,10    3,90   0\ntr7,50       144,99       12,15     11,-    7',70    71,25      7U5     7'-40    73,20     72,10   10.40   f7,15    63,IO   60,40     57,15   54.05   50,35    47,-     43,55    40,55    36,60     33,25  2U5       26,20   22,50   11.95   15,35    11.e     7,IO   3,95    0\n130.-\n122,50\n1J7,0\n129,99\n15.35\n11,70\n14,25\n17,60\n13,0S\n16,50\naus\nIS,15\n18,30\n13,90\n71,tO\n12.55\nTJ.45\n11,15\n75,75\n79,35\n74,15\n71.--\n10,90\n74,90\n67,60\n71,45\n64,20\n61,10\n60,95\n64.IO\n57,90\n61,IO\n54,20\n51,10\n50,IO\n54,70\n47,35\n51.30\n44,30\n41,30\n40,40\n44,35\n31,10\n41,-\nJJ,70\n37,6!>\n30,10\n34,10\n26,35\n30,JS\n22.15\n26,15\n19,25\n23,30\n1'.60\n19,15\n11,75\n15,IO\n7,90\n12.-\n4,-\n1,15\n•4,20   0\n115,-\n187,50\n122,49\n114.99\n92,15\n95.40\n91,10\n94,40\n90,05\n93,45\n11.IO\n92,20\n11.•\n91,10\n16,35\n19.tO\nIS,05\n11.e\n13.SO\n17.20\n12,05\n15.15\n71,15\n12.60\n75,50\n79,30\n72,15\n75,95\n11.90\n72.70\n65,90\n69,75\n62,20\n66,-\n51.IO\n62.65\n55,40\n59.30\n52,45\n56,35\n41,50\n52,30\n45,15\n49,-\n41,IO\n'5,70\n31,30\n42.20\n34,50\n31,40\n31,-\n34,95\n27,95\n31.45\n23.90\n27,90\n20,05\n24,-\n16,25\n20,25\n12.45\n16,50\n1,55\n12.15\n4,35\n1,40\n0\n4,10    0\n100,-         107,49       911,65   97,7'\n\"··      15,15     94,60    ,uo      92,30    90.95    n .e    16,45    &3.10   79.IO    76,55   73.65    69,90    66.'55   63,15   60,55    56,20     52,90   49,60     46,10   42.30   38.90   35,45   31,90   21,-   24,30    21,10  16,75   12,50   1,25    4,20\n•\n9!1,-\n90,-         \"·\"        101,90   1CJ1,-   100,15    tl,05     91,10 '7.0S       t!l,t!I   94,65   t3,40   to,35    16.90   13,IO\n16,60\nI0,40   Tl.SO    73,70    70.40   67,-    ·64,15    60,05     56,75   53,50     !l0.05  46,20  42.IO   39,40    3!5,15  31,95  21,30   24,15   211,15\n\"·\"    12,30    1,40   4,20     0\n•\n15,-\nM,99\n19,99\n104,50\n107,50\n103,'5\n106,30\n102,15\n105,JO\n101,IO\n104,5!1\n100,15\n\"·'°\n103,'5 102,75\n91,15\n101,75\n'7.60\n1(1UO\n96,45\n99,4!5\nß.25\n96.25\n19,90\n92,9!5  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73,95\nn.11    \"·'°           C,40    60.G!J !l!J,O '1.65   41,15  \"-\"       41,JO    37,15  35,25  33,0,    JO,fO   'Zl,IO  25,,0   11,IO  11,-  13,M             4.,.\n... .... •••\n311,-        14,tl     135.10    135.211  134.ts   134,!0   134,25 114,-       13UD 135,10       132.10  121,!JO  126,20  18.05   120,-    117,40  113,50   110.JO   107,05  104,50    100.-              H.IO     ,0,15    16,15  13,45   IO,J!I           n.10   ff,75   '6.15   O.JO   51,-   M.90     ft.-  41,,0     44,75    41.JO  31,IO  36,70    14,40   51,IO   29,!P.I 2',20  22,50 11.-     15,50   t,-    4,50\n•••                                                                                                                                         zz.,o\n•.,.\n...              ......\n25,-\n. .\nO!J,70 112.55\n\"·'°\n.. •·-                              ,.- ,.-\n13UO , . . .                                                                                                               91,90             N,75                                                                                                                          31.JI\n•.- \"·\"      lt.tl     131, 10   1J7,IO   137,15   07,25    1J7,- 1JUO                                            129.20  12',10  18,0S    120,45  11U5     113.35   110, 10 107,IO    103.51                      '3,75           N.60    13.!ll           76,15  72,95   ff.tO\n\"·'°    61,20  51.211  '5.35  51,JO     41,211  • 4,75  42,30  40,40            J!J,75  ß,75    J0,55  27,-                  13,50  t,-    4,50\n....\n11.-\n15,-         11,99\n140,10\n143.JO\n140,45\n1'3,15\n140.JO   141,-\nMJ.- ta,11\nQt,N 1Jl.15\n,., ,.,\n142.IO MUO\n13',40 1JI,-\n142.JI MU5\n1Jl,11 1J5,IO\n141.75  uuo\n132,25\n1J5,2!1\n129,15\nm.211\n12',0S\n12t,10\n123-'I\n121,IO\n119,IO\n122.15\n116.40\n119.90\n113,20\n116,29\n110.70\n113,IO\n106,15 113,-\n10t,20 106,10     .,,. •.-\n100,-\n.,,,, ....,\n96,to    12.15\nts,ts\nlt.11\n12.15\n11.IO    0.45    7'.40\nIU5\n11.15\n7'J!J\n73,10\n.,,.,,\n71.D\nff.15\nn.10\n14,41\nfJ,IO\n61,91\n..,_\n64,75\n51.11\nIZ.G5\nM,11\n••\n,,..,   ·\"•'°\n'5,10   ,,,.\n41,20  45.IS  44,05\n47.71\nU,10\n.,,.,.\n45,to\nn,75\n45,70\n31,-\n42.21   ,..,.\n34,tO  J1,JO\n36.-\n27,-\n51,,90\n22,911\n27.-\n1'-\nZUG\nß,50\n11.-   15,50\n··-··-       14,tl\n'·\"\n145.90 145,ll\n141,45 141,JO\nM5,t!J , .. .\n141,111 141,ff     141,15 141, ,,\n14'.211 .....\n141,10 147,15\n144.75 141,IO\n147,15 144,15\n131,JO 135.211\n141,30 131,25\n132. 1'\n13!5,20\n12t,15\n132,'II\n12!1.11 t2U5\n121,IO 125,•\n111.J!J\n122,40\n116.tO\n120,1!5\n111.JO 10t,U\n115,)5 112,25     111,JO 10l,29     112,!0\n16••\n99,11\n92.tO\n11,10\nlt.IG\n9'2,15\n15,'II IUI\n15,'II  12,IO\n11.40\n7',15\n10,II\n74,-   '71,JII \"··\n11,75  14,IO     a.-\n'5,10\nN,45\nft,to\nM,4'\n51,4'\n5!1,10   !ß,60\n• 7,'11\n51,15\n46,8\nt0,15\n43.8\n41,-   e,-   40,!I\n11,!1\n36.-\nn.-\n11-'I\n11,11\n17.-\n11.-\n12,91\n15,50\n152,40 1'2,40      1!J'2,40 ffl,41    ffl,40 1'2.40     152,., 15'2,40    1'2,40 141,40    145,_, 142,IO   U!l,IO 137,40    133,211 1J0.20    127,211 124.IO\nB) SWleganpvergtlhlllg fllr die Doppelwodle lD DM\n1211,-   117,-    114,- 111.-       106,IO 103.•   100,N     ,, .    13,IO\n••• 11.•        14,111 71,IO   71,211  n.ao  11,a      f7,a     O,IO   11.IO\n•••      H,40    !J7,IO  57,-    M,IO   53,40 49,.,    46,211 40,20 17,211 S4,2D  JO,MI\n2","","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                                                                        1063\nAnlage zu§ 130e Abs. 2 und 130 l Abs. 2\n(l<urzarbeitergcld und Stillegungsvcrgütung)\nSteuerklasse III\nKurzloba                                                                                                                                                       Vollohn tbrutto) gemäß § 110 e Abs. 1 Satz l und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 1301 Abs. 1 Satz l\n(brutto)\neinsdtlielllidl\nBezüge nach       1                                                                                                                                                                                             für die Doppelwoche in DM\nt IJ0e Abs . 1\nSatz 2 und 3\nvon        von    von         von     von      \\'OD     von        von     von       von      von      von             von      von       von    von      von    von                                         von      von                      von                           von\nVOD                                                          VOii    \"011      VOii   VOD                       VOii    YOD             YOD     VOii   VOD           von       von   von     von    von     von   von     von   von\nDM                 420.-       •~8.-    399.-     !90.-    381 .-  3i2,-     163.-    354.-     345,-   336,-      327,-   318,-   309,-   ~.-      291,-    282,-   273,-   2~.-    255,-    246,-   237,-     228,-   219,-   210,-    201.-   192,-    113,-    174,-  165,-  156,-  147,-  na.-    129,-    120,-  114,-  108,-   102,-   96,-   90.-   84,-   78,-\nvon\n72.-\nvon\n66,-\nvon\n60,-\nvon\n54,-\nVOii\nCl,-\nvon\n42,-\nvon\n36,-\nvon\n30,-\n\\IOD          bll   1       und\nmehr\nbis\n,19_99\nbis\n407 .99\nbis\n398.99\nbis\n389.99\nbi•\n380 .99\nbis\n371.99\nbis\n362.99\nbis\n'53.99\nbis\n544.99\nbis\n335.99\nbis\n326.99\nbis       bis     bis      bis    bis       bis\n281.99 272.99\nbis        bis    bis        bis    bis      bis     b is     bis    !>is      bis    bis     bis   bis     bis   bis       bi s  bis      bis   b11     bis   bis     bis   bis      bis    bis     bis   bis     bis   bis     bis     bis\n317.99  J0& .99   299.99  ~.9'J                   163.99 254,99    245.99    236.99  227.99 218.99    209.99 200.99    191 .99  182.99 173.99 164,99 15S.99 146,99  137.99 128.99   119,99 113,99  107.99 101,99  95.99  89.99  13.99   77,99   71,99  65.99  59.99  53.99  47.99  41 .99  35.99\nAl Kurzarbeitergeld lilr die Doppelwoche in DM\n350,-     u . mrh,            0\n340.-         549.99          2,50       0\n332.50         339.99          5.50       3.10    0\n315,-          332.49          8.45      6.0!i    3,05       0\n317,50         324.99        11,40       9.05     6,10       3,15     0\n310,-          317.49        14.40      12.10     9.20       6,30     3,20    0\n302.50         309.99        17.35      15.10    12.25       9,40     6.40    3.~       II\n295,-          302.49        20.45      11.20    15,45     12,60      9,70    6,60       3,45    0\n217.50        294,99         23,50     21 .30    18.60     15,80     12,95    9.90      6,80      3,45     0\n2&9.-         287 .49        26.55     24.40     21 ,IO    19,10    16,25    13.30     10,25     1,-       3,60    0\n272.50         279.99         29.60     27,50     24.90     22,35    19.~     16,65     14,35    10.45      7,15    3,55       0\n265.-          272.49         32.95     30.90     21.40     25.10    23,15    20.30     17,45    14,30     11,05    7,50       3,90    0\n257.50        264 .99         36.10     34,10     31,65     29,10    26,50    23.75    20.95     17.90     14.70   11,15       7,60    3,70    0\n250,-         157,411         39.25     37,JO     34,90     52,45    29,90    27.20    24,45     21,45     11,40   14,85      11,25    7,40    3,70    0\n242,50        249.99          41,15     40.55     31,20     55.ao    JJ,35   30.70     27.35     25.10    ?1,40    18,60      15,-    11,20    7,50    3,80     0\n235.-         242.49          45.70     '3.85     41.55     59.20    36,10    34.30     31 ,65   2UO      25,90    22,40      11.80   15,-    11,35    7,70     3,85     0\n227.50         234.99         41.90      47,10    44,90     42,60     40,30   37.IO      55,25    32,59    29,65   26,15      22,55   11,75    1510    11,50     7,70     3,85    0\n220.-          277 .49         52.-      50,25    41,10     45,90     4U0     41.20     31.70     36,-     33.?5   29,lll     26,20   22,40   11,80    15,20    11,40     7,55    3,75    0\n212,SO         219.99         55.15     53.50     51,40     49,20     ,1.-    44,70     &2.25     39.65    36.95    53,5'1    29.!IO  26.15   22,55   19,-      15,15    11,35    7,55    3,15      0\n205.-          212.(9         58.30     56,70     54.65     52,50     50,40   4'1.50    45.IO    43.~      40,65   )7,20      33,60   29.90   26,30   22.ao     11.90    15,15  11,35     7,70    uo       0\n197.50         204.99                             58.-                                  49,40\n190.-          197.49\n61,55\n65,-\n19.95\n63.45     61.S,\n55,90\n19.55     \"·'° \"·\"\n57.60\n51.70\n53,25\n46.90\n~.l'I\n44.40\n41.40\n'1,-\n&5.-\n37,35\n41,40\n33,65\n37,70\n30,10\n34.20\n26,60\n30,70\n22,75\n26.85\n19,-\n23,10\n15,25\n19,40\n11,60\n15,80\n1,10\n11,15\n3,90\n1,10\n0\n•.~      0\n112,50         119.99                   16,40               62,60                                                  41.40\n\"''\"\n67,90                                  I0,70    51.60     56,50    54,15     51,SO              44,75   41,15   37,IO   34,15     30,30   26.60   22.15   19,30   15,35    11,60      7,75     3,60    0\n175,-          112.49         71.50     7005      61,25     66,JS     6,4,50  ~.55      60,50    ~.20      56.-    suo        41.95   45.35   41,80   31,45     34,55   30.S5   27,15   23.65   19,70    15,95    12,15      1,-     4,40    0\n167,50         174.99         74.15     73,45     71,IO     ff.~     68.2D    66.JI     6-4.25   12.10     19.90   M.60       52.95   49.30   45,85   42,50     31.60   54.95   31.25   27,IO   23.75    20,10   16,30      12,20    1,60    4,25     0\n160,-          167.«9         71.30     71,90     15,30     73~      71,15    70.-      61,10    16,-      63.90   I0,55      56,90   53.~    49,90   46,55     42,65   39,-    35,40   31,95   27,90    24.2!    20,0      16,40  12,IO     1,511    4,30    0\n152,50         159.99         11,70     I0,40     71.15     11.1,    75.50    73.7'     71.90    ff.90     67,90   14.IO      I0,90   57.40   53.90   50,65     46,75   43,U    39.50   36,10   32,05    21.40    24.65     20,70  17,-     12,75     1,60    4,35    0\n•45.-         152.49          15.15     13.!IO    12.40     •.ao     79.25    TI.55     75.80    73.15     71.95   61.65      65,-    61 ,50  !11,-   !k,75    50.90    47.25   43,65   40,JO   36.20    52.10    28.!0     24,95  21,25    17,05    12,95    1,75    4,40     0\n137.50        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0\n115,-\n107,50\n122,49\n11US\n100.05\n104.10\n\"·-\n103.15\n97.15\n102,05\n96,50\n100,75\n95,25\n99,60\n'3.90\n91.)5\n92,45\n97,-\nI0.15\n95.50\nH.JO\n94,0S\n16,10\n90,15\n12.40\n17.15\n79.-\n13.80\n75,65\nao.45\n72,50\nTI,40\n61,60\n73,45\n65.10\n70,-\n61 .60\n66,45\n51.40\n63,35\n54,20\n19.10\n50,70\nSS,65\n47,15\n52,10\n43,40\n41.40\n39,60\n43,15\n35,60\n40,70\n31,70\n36,80\n27,75\n32,90\n23,40 • 19,25\n21,60 24,50\n15,-\n20,35\n11,IO\n16,25\n5,45\n10,90\n•\n5,55   0\n100,-         107.49        108.20     107,JD    106.25    105,05   104,-    102.IO    101,50   100,10     tll,IO  ff.lllO    tl ,90  U.60    ß,25    12.211    71,30   74.S~   71.40   61.30   64.-     60.60    57,10     53,45  49,60    U,75    41,90    31.10   53,IO 29.10     25.70   ?1,65 16.)5   11,15   5,IO     0\n95,-\n90,-\n99.99\n94.99\n111.60\n114,30\n110.70\n113,4'\n109,75\n112.55\n10l,6(1\n111,45\n107,65\n110.S,\n106.50\n109,50\n105.30\n108.35\n104,-\n107,10\n•02.75\n\"·\"\n105,90 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  16,15  12,15    1,15   4,20   0\n75,-           79,99       122.40    121.70     121,-     120.-    119.JO   111,40    117,45   11H5     115.)5 112.25       IOl,50  105,35  102.115  99,20     95,25 91.~      11,50   15,60   11.20    n.90     74.50     11,05  67,10    13,45    59,15   56.20   51,90 41,20     44,40  40,60  35,45   50.6~  26.05    20,IO  16,25  12,25    1,45   4,40   0\n70.-           74.99       125.10    JM.45      in.- m.e           tt2.2D   121.35    ,20.,,.  119,4,   11UO 115.40         111.70  108.S,  105.J'  102.40     91.45 95.15     91.SO   11.90   14,45    11,20    77.IO     74,40  70.45    16.15    63.25   59,70   55.40 51,70     47.95  44.20  39,10  54.35   29,90    24,75  20.30  16,35   12,65   1,10   4,50   0\n1i5,-           19.99       127.IO 12'7.211      12',IO    115,70   125,10 121.35      123,,0 122.H      121.70 111,tll    . 114.15  111.7'  1411.50 105,65             ,uo     95.05   '2.20   17,'15   14.!50  11,1'      n.1S   7UO              16.70    0,1!1   51.15 5!1.20    51,!50 47,IO  42,70   Jl,05  ß,7S     21,70  24.35  20,e    16,15  13,20\nIO,-\n'5,-\n6,4,99\nff.99\n130.55\n133.25\n129.95\ntJ2.70\n121.co\n1n.21\n121,to\nm.40\n121,- t2UO\n1'1.90   130,25\n12uo\n121.55\nm.e\n121. 75\n124.8 121,75\n121,- 124.15\n111,05\n121.211\n114,90\n111.1G\n111,70\n114,90\n10&,90\n112.10\n101,10\n104,90 101,60\nIOl.15 104,1!\n91.30\n101.60\n95.50\n91,50\n91,-\nM,30\n17,IO\ntl,10\n14,45\n17.75\n11,10\n14,45\n77,10\nI0.45\n70,20\n73,60\n77.-\nl0,10\n73.50\n16.IO\n10.05\n62.30 H.70\n65,75 12.20\n55.05\nH.65\n51,45'\n'5.05\n46,35\n50.-\n41,'15\n45.50\nn,IO\n41,45\nsz.e\n36.65\n21,40\n'2.45\n24.50\nZl,IO\n21,10\n25,30\n17,IO\n22.-\n9,-\n13,50\n11,-\n,.-\n4,50\n13,50\n0\n4,50\n9,-\n0\n4,50     0\n50,-           54.99       135,95    135.45     135,-     1JC,!IID 1n.n     133.25    132.IO   131,IO   131,15 12.1,10      1H,40   121,30  111.10  115.)5   111,35 101.10    104.15  102,05   97,55    94.40   '1,10     17,IO   13,IO   m,35     76.90   73.50    6'.20 65.70     62.20  51.65  53,60  49.20  45,JO     40,60  36.55  S'2.,70 29,50  26,40  22,50  11,-     13,50  9,-     4.50   0\nC5,-          49,99        131,65    131.20     137,IO    137,1'   136,75   136.20    135.IO   134 90   134.JO 151,JO       127 ,55 124.50  121.30  111.60   11UO 111.~       108, 10 105.35  100.80    97,65   94,40     '1,15   17,10   13,70    80,30   76,90    72,6S M,20      e,75   62.25  57,25  ~.90   49,20     44.S,  40,60  36,75   33.75  30,IO  n.-    22,50  11,-    13,!50   9,-    4,50   0\n40,-\n35,-\n44,99\n39,99\n· 141,40\n144.10\n140.fl\n143,70\n140,611 140,-\n143.40    142.15\n139,e\n142,IO\n139,21,\n142, 15\n131.IO\n141-.iJ\n131, -\n141,1G\n1n,,o lj4,4~\n140.e 1J1,IO\n130.70\n133.90\n127,70\n130.15\n124.50\n127,70\nm.ao\n125.05\n117,IO 114.60\n121 .05 117,35\n111.35\n114.60\n1oa.e\n111,95\n104.10\n107,35\n100,9!1\n104,25\n97.70\n101,115\nM.50\n97,85\n,0,45\n93,IO\n17,10\n90,45\n13,75\n17,1!1\n80.40\n13.15\n76,10 72,75\n79.55 71,25\n69,30\n72,15\n65,15\n69,45\nI0,90\n64,55\n56,60\n60,35\n53,05\n.56.!IO\n41,50\n52,45\n44.65\n41,70\n40,15\n44,95\n37,95\n47,15\n35,20\n39,55\nJ1,50\nJ6.-\n27,-\n31,!fO\n22,50\n27,-\n11,-\n22,50\n13,!fO\n11,-\n,.-\n13,50\n4,50\n9,-\n0\n4,50   0\n!IO,-          M,99\nZ5,-          29.99\n146.IO\n149.50\n146.45\n149.20\n146,20\n149,-\n145.70\n141-\"\n145.50\n141,40\n145,10\n141, ICI\n144.70\n147.70\n144.20\n1'1JD\n143,80 140.IO\n14U5 144,-\n137,05\n140.20\n134.G5\n137 .25\n130.90\n134.10\n124.25\n131.50\n124.25 121. 10\n127,50 124.30\n117,90\n121,15\n115,25\n111.'5\n110,65\n115,90\n107 ,55\n110.15\n104,35\n107.65\nIG1 ,20\n104,to\n97,10\n100,45\n93,15\n'7.20    '°·\"\nM.-\n17.30\n,0,7S\n83,- · 19,75\nIU0 13,25\n76,45\nIO,-\n7J,10\n76.70\nU,15\n71.10\n'4,0,\n67,75\n60,75\n14,IO\nJ6,4'5\n60.40\n52,75\n56.IO\n49,05\n53,10\n46,40\n50,60\n43,95\n41,3:5\n40,50\n45,-\nJ6,-\n40.50\n31,50\n36.-\nl1,-\n11,50\n22,!50\n27,-\n11,-\n22,50\n13,50   1,-\n13,50\n4,50\n9,-\n0\n4,50    0\n•.-            M.99         152,20\n.....\n1'1,15     151„      151,40   151 .JD  151,115   150.7'   l!0,40   l!llD,10 147,1!     MJ,411  140.45  137,JO  134,75   1!111,75 127.60  124.40  121.15  117,20 114.15    111.-     IC'7.,0 113 ,IO 100,60    97,40   M,20     19,15 16, r.,   13.S,  I0.30  75,45  71.45  61,45     M,35   I0.90  57,211  54.IO  92,75  49,!IO 45,-   40.50   J6,-    31,50  1'1,-\n15,-\n22,!IO 11,-   13,50   9,-\n,.-\n4,50\n1',-\n\"·\"                               *·•                154,21 1'4,-                         1\"JD f,O.JO                                                                                                                                                                                                                                           M,-\n··-\ni,,o\n154,25                      '\"·75 153,45                          146.55  143,IO  140,50  131,-    133,'5 130.&0    127,10  125.15  120.45 117 ,45   114,JO   111JD    101,10  104,-    100,IO 97.15      93,40 ,0,25     11,10  IJ,90  79,05  75,20  7UII      61,30  6-4,95 61,JD   59,05  57,15         49,5!) 45,-    40,5ft         31,50  27,-   22,50  11,-   13,511\n··-!J,-\n14,99\n9,99\n157,60\n160,35\n157.4'\nlto,20\n157.40 157,10 . 157,. 157,-\n1111,20 110,- 1to,-         ••.-\n15'.IO 156.5'\n159,15 1!59,65\n15'.45 1\".!JO\n1!59,IO l!J6,M\n14'.'10\n152,90\n146.IO\n150,-\n143.75\n146.95\n141.20\n144,40\n13'7.20 134.05\n140,40 m,JG\n130.95\n134,20\n128.40\n131 ,70\n123,70 120.70\n177,- 124.-\n117,60\n1'20.90\n114,15\n111.-\n110.45\n113.IO\n107,'5\n110,70\n104,20 101,10\n107,60 104,55\n96,U 93,75\n100,30 97,25\n90.65\nM,25\n17,!JO\n'1,15\n12,70\n16,35\n7UO\n12,60\n76,15\nIO,-\n· 72,25\n76,25\nff,-\n73,05\n15,40\n\"·\"\n6J,2'\n67,45\n61.55\n65,95\n51,!0\n63,-\n!M,-\n51,50\n4',50\n54,-\n45,-\n49,50\n40,!IO\n45,-\n!6,-\n40,50\nJ1,!IO\n16.-\n27,-\n31,50\n22,!IO\n27,-\n11,-\n22,50\n13,50\n11.-\nBt Stillegungsvergiltung fDr die Doppelwodae In DM\n16-4,40  IM.40                                                           151,.,  149,CO                    13!,20 136.IO   IJ2,-    129,-   126,-             111,IO  115,_,                                                                 15,IO                                                                       5'),IO                      J7,20  54,20   JO,eo\n164,40    164.40     164,40 164.40                         164 .40  IM.40    1'4.40   1,uo       157.IO  15'.IO                   1&5.20 142,20                                               125,-                    112,IO  IG9,IO   I05.60   102,60  9'.60\n\"·'°   '1,IO  11,20            12,20  79,20  75,to   73,IO  72.IO  71,40  ff,-   65,40   59.4(1         49.IO  46.20  40,211\n3","","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                             1065\nAnlage zu§ 141 d Abs. 5\n(Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe)\nHaupt- 1 Höchst- Arbeitsentgelt    I h~ii~;- 1     Haupt-    1 Höchst-\nbetrag   betrag                                    betrag      betrag\nlohn\nwöchentlich                                   wöchentlich\nvon      bis                               von         bis\nDM          DM         DM      DM          DM           i\nDM            DM      I   DM\n---- --3- --- ,- --4-~\n2         3       4                       r     2\n10,-    11,99     11        9,60     9,90   92,-      93,99       93          33,30        65,10\n12,-    13,99     13       10,50    11,70   94,-      95,99       95          33,90        66,60\n14,--   15,99     15       11,70    13,50   96,-      97,99       97          34,50        67,80\n16,-    17,99     17       12,90    15,30   98,-      99,99       99          35,10        69,30\n18,-    19,99     19       14,10    17,10  100,-    101,99      101           35,70        70,80\n20,-    21,99     21       14,40    17,40  102,-    103,99      103           36,30        72,-\n22,-    23,99     23       15,60    18,60  104,-    105,99      105           36,90        73,50\n24,-    25,99     25       16,50    20,10  106,-    107,99      107           37,50        75,-\n26,-    27,99     27       17,40    21,60  108,-    109,99      109           38,10        76,20\n28,-    29,99     29       18,30    23,10  110,-    111,99      111           38,70        77,70\n30,-    31,99     31       19,20    24,90  112,-    113,99      113           39,30        79,20\n32,-    33,99     33       19,80    26,40  114,-    115,99      115           39,90        80,40\n34,-    35,99     35       20,70    27,90  116,-    117,99      117           40,50        81,90\n36,-    37,99     37       21,30    29,70  118,-    119,99      119           41,10        83,40\n38,-    39,99     39       21,90    31,20  120,-    121,99      121           41,70        84,60\n40,--   41,99     41       22,50    32,70  122,-    123,99      123           42,30        86,10\n42,-    43,99     43       22,80    34,50  124,-    125,99       125          42,90        87,60\n44,-    45,99     45       23,10    36,-   126,-    127,99      127           43,50        88,80\n46,-    47,99     47       23,70    37,50  128,-    129,99      129           44,10        90,30\n48,-    49,99     49       24,30    38,40  130,-    131,99       131          44,70        91,80\n50,-    51,99     51       24,30    39,-   132,-    133,99       133          45,30        93,-\n52,-   53,99     53       24,60    39,30  134,-    135,99       135          45,90        94,50\n54,-    55,99     55       24,90    39,60  136,-    137,99       137          46,50        96,-\n56,-   57,99      57      25,50    40,20  138,-    139,99       139          47,10        97,20\n58,-   59,99     59       25,80    41,40  140,-    141,99       141          47,70        98,70\n60,-   61,99     61       26,10    42,60  142,-    143,99       143           48,30      100,20\n62,-   63,99     63       26,40    44,10  144,-     145,99      145          48,90       101,40\n64,-   65,99      65      26,70    45,60  146,-     147,99      147           49,50      102,90\n66,-   67,99     67       27,30    46,80  148,-     149,99      149           49,80      104,40\n68,-   69,99      69      27,60    48,30  150,-     151,99      151           50,40      105,60\n70,-   71,99      71      27,90    49,80  152,-     153,99      153           51,-       107,10\n72,-   73,99      73      28,20    51,-   154,-     155,99      155           51,60      108,60\n74,-   75,99      75      28,50    52,50  156,-     157,99      157           52,20      109,80\n76,-   77,99      77      28,80    54,-   158,-     159,99      159           52,80      111,30\n78,-   79,99      79      29,10    55,20  160,-     161,99      161           53,40      112,80\n80,-   81,99      81      29,40    56,70  162,-     163,99      163           54,-       114,-\n82,-   83,99      83      30,-     58,20  164,-     165,99      165           54,60      115,50\n84,-   85,99      85      30,90    59,40  166,-     167,99      167           55,20      117,-\n86,-   87,99      87      31,50    60,90  168,-     169,99      169           55,50      118,20\n88,-   89,99      89      32,10    62,10  170,-     171,99      171           56,10      119,70\n90,-   91,99      91      32,70    63,60  172,-     173,99      173           56,70      121,20\n174,- und mehr       175           57,30      122,40"]}