{"id":"bgbl1-1956-54-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen","law_date":"1956-12-24T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1017\nGesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes\nund die Gesamtdauer der Wehrübungen.\nVom 24. Dezember 1956.\nDer Bundesti1CJ hat dus folgc11df! Cesdz beschlos-       (2) Leistet ein Wehrpflichtiger im Anschluß an\nsecn:                                                    den Grundwehrdienst freiwillig eine Wehrübung\n§ 1\nvon drei Monaten und wird er daraufhin zum\nUnteroffizier befördert oder leistet er den verlän-\nDer Grundwehrdienst dauert zwölf Monate.              gerten Grundwehrdienst (§ 2), so verkürzt sich die\nGesamtdauer der von ihm noch zu leistenden Ubun-\n§ 2                            gen um drei Monate.\n(1) Die Wchrpflichti~JPtl köntH!n auf Grund frei-        (3) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-\n·williger Verpflichtung einen C rundwehrdienst von       bensjahres dürfen Mannschaften und Unteroffiziere\nachtzehn Monaten als Soldaten auf Zeit leisten.          nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-\nnaten herangezogen werden.\n(2) Ihren Anträgen auf Verwendung bei einer\nbestimmten Waffengattung oder in einem bestimm-\nI\nten Truppenteil soll entsprochen werden.                                          § 4\nVvehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der\n§ 3                            Bundesregierung angeordnet worden sind, werden\nnicht in die Gesamtdauer der Wehrübungen nach\n(1) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\n§ 3 Abs. 1 eingerechnet; der Bundesminister für\nbei MannschaJ ten und Unteroffizieren höchstens\nVerteidigung kann eine Anrechnung anordnen.\nneun und bei Offizieren höchst('ns achtzehn Monate.\nBei Wehrpf1ich1igen, die auf Crund des § 5 Abs. 4\ndes Wehrpflicht.9csetzes den verkürzten Grundwehr-                                § 5\ndienst abrJelcistc·l haben, verlüllqert sich die Dauer     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nder WehrübunqPn um sechs Monate.                         in Kraft.\nDie~ verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDPr Bundesminister für Verteidigung\nStr'auß\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}