{"id":"bgbl1-1956-54-10","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=67","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes","law_date":"1956-12-24T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":67,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                      1077\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes.\nVom 24. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen be-\nrates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels        stimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwie-\n79 Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz           weit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-\nbeschlossen:                                              meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.\nArtikel I                              (7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern\nArtikel 106 des Grundgesetzes in der Fassung des        oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) beson-\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung der Finanz-           dere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Ge-\nverfassung (Finanzverfassungsgesetz) vom 23. De-          meinden (Gemeindeverbändep) unmittelbar Mehr-\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 817) wird wie           ausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbe-\nfolgt geändert und ergänzt:                               lastungen) verursachen, wird der Bund den er-\nforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und so-\n1. In Absatz 2 werden die       Worte „7. die Real-       weit den Ländern oder Gemeinden (Gemeinde-\nsteuern,\" g(~strichen; Nummer 8 wird Nummer 7.         verbänden) nicht zugemutet werden kann, die\nSonderbelastung zu tragen. Entschädigungs-\n2. Hinter Absatz 5 werden die folgenden neuen Ab-         leistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die\nsätze eingefügt:                                       diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindever-\n,, (6) Das Aufkomrrn~n der Realsteuern steht        bänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen,\nden Gemeinden zu. Bestehen in einem Lande              werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.\"\nkeine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem           3. Satz 1 des bisherigen Absatzes 6 wird Absatz 8;\nLande zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzge-          Satz 2 wird gestrichen.\nbung können die Realsteuern als Bemessungs-\ngrundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde\ngelegt werden. Von dem Länderanteil an der                               Artikel II\nEinkommensteuer und der Körperschaftsteuer            Die Vorschriften über die verbundene Steuerwirt-\nfließt den (__;emcinden und Gemeindeverbänden       schaft treten am 1. April 1958, die übrigen Vor-\ninsgesamt ein von der Lmdesgesetzgebung zu          schriften dieses Gesetzes am 1. April 1957 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}