{"id":"bgbl1-1956-54-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":54,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes","law_date":"1956-12-23T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1011\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1956                                                                                                           Nr. 54\nTag                                                                 Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 12. 56 Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1011\n24. 12. 56 Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen . . .                                                                        1017\n23. 12. 56 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1018\n23. 12. 56 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1066\n24. 12.56  Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt-\nschaft .................................................................... • • • • • • • · · · · · ·                                                        1070\n23. 12.56  Gesetz iiher die Gewährung einer Vorschußzahlung in den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen (RentenvorschußzahJungsgesetz - RVZG} .......................................... .                                                                       1072\n24. 12. 56 Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten                                                                        1073\n24. 12.56  Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie\naus Kapitalzwangsversicherungen ..................................................... •                                                                      1074\n24. 12.56  Gesetz zur Änderung der Anordnung iiber die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der\nUnternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden\nuncl Gemeindeverbände ............................... - - • • - • • - • - - • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · ·                                      1076\n24. 12.56  Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes ............... .                                                                       1077\n24. 12.56  Dritte~ Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ............................. • • • • •                                                                  1078\n20. 12.56  Verordnung über die Höhe de,s Tage- und Dbernachtungsgeldes und des Beschäftigungs-\ntarJegeldos der Beamten ......................................... · .... · · - - · · · · · · · · · · · · ·                                                   1079\n28. 12.56  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend die Besteuerung der ent-\nflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzzteuer ..                                                                      1079\n21. 12. 56 Verordnung zur Durchführung des § 7 a des Umsatzsteuergesetzes ............... - . •. • - • •                                                                1080\n.,.,.\nGesetz über die Eingliederung des Saarlandes.\nVom 23. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat, nachdem das Saarland seinen                                                                                       § 2\nBeitritt nach Artikel 23 des Grundgesetzes erklärt\nhat, mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                                         Bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode\nGesetz beschlossen:                                                                 entsendet das Saarland zehn Abgeordnete nach fol-\ngenden Vorschriften in den Deutschen Bundestag:\n1. Der Landtag des Saarlandes wählt alsbald nach\n§ 1                                                                 Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte\n(1) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik                                                 die Abgeordneten sowie eine ausreichende An-\nDeutschland gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes                                             zahl von Ersatzmännern nach Vorschlagslisten.\nan auch im Saarland. Die Bestimmungen dieses Ge-                                               Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Ge-\nsetzes und des Vertrages zwischen der Bundesrepu-                                              schäftsordnung des Landtages entsprechend an-\nblik Deutschland und der Französischen Republik                                                zuwenden.\nzur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag) bleiben\n2. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.\nunberührt.\n3. Die Sitze werden den Vorschlagslisten nach der\n(2) Das Saarland wird mit dem Inkrafttreten die-\nZahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchst-\nses Gesetzes ein Land der Bundesrepublik Deutsch-\nzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Uber die Zu-\nland. Die in Artikel 29 Abs. 2 und 6 des Grundgeset-\nteilung des letzten Sitzes entscheidet bei glei-\nzes vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Ende\nchen Höchstzahlen das vom Präsidenten des\nder Ubergangszei t nach Artikel 3 des Saarvertrages\nLandtages zu ziehende Los. Entfallen auf eine .\nzu laufen.\nListe mehr Sitze, als Be\\verber benannt sind,\n(3) Das bei lnkraft.treten dieses Gesetzes in der                                           so bleiben die Sitze unbesetzt. l)ie Sitze wer-\nBundesrepublik Deutschland geltende Staatsangehö-                                              d(\":Il den Bewerbern in der                                                der Vor-\nrigkeitsrecht gilt auch im Saarland.                                                           schlagslisten zugewiesen.","1012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n4. Der Präsident des Landtages fordert die Ge-                                    § 7\nw~ihlten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu\nDie Vorschriften der §§ 4 und 5 finden auf das\nerklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Ge-\nvon der ehemaligen Besatzungsmacht gesetzte Recht\nw~ihlten erwerben die Mitgliedschaft im Bun-\nkeine Anwendung.\ndestag mit dem Eingang der schriftlichen An-\nni:lhmeerklünmg bei dem Prüsidenten des Land-                                 § 8\ntc1qes. Gibt der GewLlblte bis zum Ablauf der          Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nrwsctzten Frist keine :Erklärung ab, so gilt die    des Saarvertrages finden die Bestimmungen der\nWcibl zu diesem Zf:il.punkt als angenommen.         §§ 3 bis 6 auf Recht, das auf Grund des Saarvertra-\n5. Pür die W iihlbarkeit und den Verlust der Mit-       ges fortgilt oder neu gesetzt wird, keine Anwen-\n~Jliedschaft irn Bundestag gelten die Bestim-       dung.\nmungen des Wahlgeselzes zum zweiten Bun-                                      § 9\ndcsl.ag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli\n(1) Natürliche Personen, die am      1. Januar 1957\n11)53 (Bnndcsgesetzbl. I S. 470) entsprechend.\nScheidet ein Mitglü!d aus, so tritt der nächste      weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nnicht gewiihlle Bewerber der gleichen Vor-           halt noch ihre gewerbliche Niederlassung im Saar-\nschlaqslisle ein. Die Feslstellung, wer als Li,ten-  land haben, bedürf(;n bis zum Ablauf eines Jahres\nnach Beendigung der Ubergangszeit nach Artikel 3\nnachfolger eintritt, trifft der Präsident des Land-\ndes Saarvertrages für die Aufnahme einer gewerb-\ntaw~s. Nummer 4 gilt entsprechend. Ist die Vor-\nschlagsliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbe-     lichen Tätigkeit im Saarland unbeschadet der son-\nsetzt.                                               stigen Voraussetzungen einer besonderen Erlaubnis\nder zuständigen Landesbehörde.\n6. Der Präsident des Landtages übermittelt das\n(2} Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die\nErgebnis der Wahl dem Präsidenten des Bun-\ndestages.                                            Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit den schutz-\nwürdigen Interessen der saarländischen Wirtschaft\noder eines ihrer Zweige zuwiderläuft.\n§ 3\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nDas im Saarland geltende Recht gilt fort, soweit\njuristische Personen, die arl!. 1. Januar 1957 weder\nes nicht dem Grundgesetz widerspricht.\nihren Sitz noch eine gewerbliche Niederlassung im\nSaarland haben.\n§ 4                                                     § 10\nRecht, das Gegenstände der ausschließlichen Ge-            Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nsetzgebung des Bundes betrifft, wird Bundesrecht.          des Saarvertrages gilt für die finanziellen Beziehun-\ngen zwischen dem Bund und dem Saarland die fol-\ngende Regelung:\n§ 5                               1. Das Saarland behält die in seinem Gebiet an-\nRecht, das Gegenstände der konkurrierenden Ge-                fall enden Einnahmen auch insoweit, als sie im\nsetzgebung des Bundes betrifft, wird Bundesrecht,                übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes\nsoweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im ge-               dem Bund zustehen. Das Saarland trägt die in\nsamten übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes                 seinem Gebiet anfallenden Ausgaben auch in-\nbundesrechtlich geregelt sind.                                   soweit, als sie im übrigen Geltungsbereich des\nGrundgesetzes vom Bund getragen werden.\n2. Die Höhe der im {.andeshaushaltsplan zu ver-\n§ 6                                   anschlagenden Aufwendungen für die Durch-\nführung von Aufgaben in bundeseigener Ver-\nDas Saarland wird ermächtigt, bis zum Ende der\nwaltung und Bundesauftragsverwaltung bemißt\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages mit\nsich nach dem Gesamtbetrag der im Landes-\nZustimmung der Bundesregierung\nhaushaltsplan 1956 hierfür veranschlagten Auf-\nl. das Recht der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes            wendungen; Abweichungen bedürfen der Zu-\nauf der saarländischen Gesetzgebung beruhen-               stimmung der Bundesregierung. Aufwendungen\nclcm Monopole zu ändern oder aufzuheben,                   im Sinne dieser Vorschrift sind die Ausgaben\n2. im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung,              abzüglich der mit ihnen zusammenhängenden\nsoweit nicht allgemeines Bundesrecht im Saar-              Einnahmen.\nland eingeführt ist oder der Bund neues Recht           3. Das Saarland nimmt am Finanzausgleich unter\nmit Geltung für das Saarland setzt,                        den Ländern nicht teil.\na) Recht, das Bundesrecht geworden ist, zu              4. Der Bund gewährt dem Saarland in jedem Rech-\nändern oder aufzuheben,                               nungsjahr eine Finanzhilfe, um einen auf an-\nb) auf Sachgebieten, die im gesamten übrigen               dere Weise nicht auszugleichenden Fehlbedarf\nGeltungsbereich des Grundgesetzes bundes-             im Landeshaushalt zu decken und eine Anpas-\nrechtlich geregelt sind, neues Recht zu               sung der Wirtschaft im Saarland an die Wirt-\nsetzen.                                               schaftsstruktur und Wirtschaftsentwicklung im\nübrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zu\nDie nach Satz 1 erlassenen Rechtsvorschriften gelten             fördern. Auch die Länder können eine solche\nals Bundesrecht.                                                 Finanzhilfe gewähren.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                         1013\n§ 11                          ausland auf den 31. Dezember 1956 festzustellenden\n(1) Das Unternehmen „Eisenbahnen des Saarlan-       Restverbindlichkeiten sowie die Restverbindlichkei-\ndes\" wird mit Wirkung vom 1. Janum 1957 in die         ten aus sonstigen durchlaufenden Geldern.\nDeutsche Bundesbahn übergeführt.\n§ 13\n(2) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens-          (1) Die im Dienst der „Eisenbahnen des Saar-\nrechte, die zum fr(föeren Sondervermögen „Deutsche     landes\" und der Post- und Telegraphenverwaltung\nReichsbahn\" gehören und sich im Saarland befinden,     des Saarlandes stehenden Beamten werden mit dem\nsind mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Vermögen           Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbare Buntles-\nder Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Bestand-      beamte. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich bis\nteile des Sondervermög<:ns „Deutsche Bundesbahn\".      zur Einführung des für die übrigen Beamten der\nDazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach       Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\ndem 8. Mai 1945 entweder mit Mitleln des früheren      post geltenden Rechts nach dem im Zeitpunkt des\nSondervermögens „Deutsche Reichsbahn\" erworben,         Inkrafttretens dieses Gesetzes für sie geltenden\noder die dem Betrieb der „Eisenbahnen des Saar-        Recht; die Beamten leisten den Diensteid nach § 58\nlandes\" oder ihrer Vorg~ingerverwaltungen gewid-       des Bundesbeamtengesetzes. Satz 2 gilt auch für\nmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für wel-       Personen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im\nchen Rechtsträger sie erworben wurden. Das gilt        Saarland als Beamte der Deutschen Bundesbahn\nauch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar    und der Deutschen Bundespost eingestellt werden.\noder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für\nübertragbar erklärt worden sind.                           (2) Die im Dienst der „Eisenbahnen des Saar-\nlandes\" und der Post- und Telegraphenverwaltung\n(3) Mit den Vermögen\"srechten (Absatz 2) gehen      des Saarlandes stehenden Angestellten und Ar-\ngleichzeitig die Verbindlichkeiten der Eisenbahnen     beiter sind von der Deutschen Bundesbahn und der\ndes Saarlandes im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1         Deutschen Bundespost zu übernehmen. Die für ihre\nzweiter Halbsatz des Bundesbahngesetzes vom            Rechtsverhältnisse geltenden Bestimmungen und\n13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) vorbe-    Dienstordnungen bleiben bis zur Neuregelung durch\nhaltlich der nach Artikel 134 Abs. 4 des Grundgeset-   Tarifverträge bestehen. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nzes noch zu erlassenden gesetzlichen Regelung auf      sprechend.\ndas Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn\" über.             (3) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche\nBundespost übernehmen vom Inkrafttreten dieses\n§ 12                          Gesetzes an die Zahlung der aus Mitteln der „Eisen-\nbahnen des Saarlandes\" und der Post- und Tele-\n(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens-       graphenverwaltung des Saarlandes zu tragenden\nrechte, die zum früheren Sondervermögen „Deutsche      Versorgungsbezüge. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-\nReichspost\" gehören und sich im Saarland befinden,     sprechend.\nsind mit Wirkung vom 1. Januar 1957 Vermögen               (4) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3\nder Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Bestand-      treten an die Stelle der nach bisherigem Recht für\nleiie des Sondervermögens „Deutsche Bundespost\".       die Ernennung und Entlassung der Beamten und für\nDazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach       andere dienst- oder versorgungsrechtliche Entschei-\ndem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des früheren      dungen zuständigen Stellen die nach Bundesrecht\nSondervermögens „Deutsche Reichspost\" erworben,        hierfür zuständigen Stellen.\noder die dem Betrieb der Post- und Telegraphen-\nverwaltung des Saarlandes oder ihrer Vorgänger-            (5) Für Beamte, Angestellte und Arbeiter und für\nverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rück-          Versorgungsempfänger anderer Verwaltungen oder\nsicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben    Einrichtungen im Saarland, die vom Bund über-\nwurden. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz     nommen werden oder deren Aufgaben auf den\nfür unübertragbar oder nur auf Grund besonderer         Bund übergehen, gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 so-\nVereinbarung für übertragbar erklärt worden sind.       wie die Absätze 2 bis 4 entsprechend.\n(6) Bis zum Ende der Dbergangszeit nach Ar-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ver-\ntikel 3 des Saarvertrages sollen bei einer Ande-\nmögensrechte, die am 18. Juni 1952 ausschließlich\nrung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-\nfür Zwecke des deutschen Unterhaltungsrundfunks\namten und Versorgungsempfänger des Saarlandes\nverwendet worden sind. Bezüglich dieser Vermö-\ndie Dienst- und Versorgungsbezüge der in den Ab-\ngenswerte bleibt eine spätere gesetzliche Regelung\nsätzen 1, 3 und 5 bezeichneten Beamten und Ver-\nvorbehalten.\nsorgungsempfänger des Bundes denen vergleich-\n(3) Mit den Vermögensrechten (Absatz 1) gehen        barer Beamter und Versorgungsempfänger des Saar-\ngleichzeitig die mit ihnen in Zusammenhang stehen-    , landes angeglichen werden. Die Bundesregierung\nden Verbindlichkeiten einschließlich der Verbind-       wird ermächtigt, diese Angleichung durch Rechts-\nlichkeiten aus dem Postscheck- und Postsparkassen-     verordnung vorzunehmen; die Rechtsverordnung\ndienst der saarländischen Post vorbehaltlich der        bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nnach Artikel 134 Abs. 4 des Grundgesetzes noch zu\nerlassenden gesetzlichen Regelung auf das Sonder-                                 § 14\nvermögen „Deutsche Bundespost\" über. Von dem               Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes-\nDbergang sind .ausgenommen die aus dem Abrech-          gesetzbl. I S. 383) tritt mit dem Inkrafttreten dieses\nnungsverkehr mit Frankreich und dem Währungs-           Gesetzes im Saarland in Kraft. Das Saarland wird","1014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nnach Maßgabe der Anlage in fünf Wahlkreise ein-              1) das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951\ngeteilL Das Bundeswahlgesetz wird wie folgt ge-                  (Bundesgesetzbl. I S. 955),\nändert:                                                    m) das Gesetz über die Verwaltung der Deut.sehen_\n1. Es werden ersetzt                                             Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli\nin § 1 Abs. 1 die Zc1hl 506 durch die Zahl 516,              1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676),\nin § 1 Abs. 2 die Zahl 253 durch die Zahl 258,          n) das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes\nin § 54 Nr. 1 die Zahl 484 durch die Zahl 494 und            gegen Abwanderunrr vorn 5. August 1955 (Bun-\ndie Zah 1 242 durch die Zahl 247.                            desgesetzbl. I S. 501 ),\n2. In der An !<1~Je treten die nach Satz 2 gebildeten       o) das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-\nfünf Wahlkreise als Wahlkreise Nr. 243 bis 247                verkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I\nhinzu.                                                       s. 1453),\n§ 15                         ,  p) das Gesetz über die Auf gaben des Bundes auf\nd·em Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Fe-\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im               bruar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),\nSaar] and ferner in Kraft\nq) das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember\na) das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),\nvom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in\nder Fassung des Gesetzes zur Anderung des              r) das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht                  ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nvom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662),               anhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I\nb) das vVahlprüfungsgesetz vom 12. März            1951\ns. 667),\n(Bundesgesetzbl. I S. 166),                            s) das Gesetz über die vermögensrechtlichen Ver-\nhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai\nc) das Gesetz über die Rechtsstellung der in den\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352),\nDeutschen Bundestag gewählten Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953            t) das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 777),                                 aufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bau-\nsparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I\nd) das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952\nS. 480) und die Dritte Durchführungsverordnung\n(Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des\nzum Gesetz über die Errichtung eines Bundes-\nGesetzes zur Anderung des Gesetzes über das\naufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bau-\nPaßwesen vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\nsparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)\nS. 435) mit der Maßgabe, daß die Regierung des\nvom 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 75), so-\nSaarlandes ermächtigt wird, Rechtsverordnun-\nweit sich diese Rechtsvorschriften auf die Beauf-\ngen über die Gebühren für die Ausfertigung                  sichtigung der privaten Bausparkassen beziehen.\nvon Pässen und sonstigen Reisepapieren mit\nGültigkeit bis zum 31. Dezember 1959 zu er-\n§ 16\nlassen,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis zum\ne) da.s Gesetz über Personalausweise vom 19. De-\nzember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807) in der Fas-      Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saar-\nvertrages durch Rechtsverordnung im übrigen Bun-\nsung des Ccsetzes zur Anderung des Gesetzes\ndesgebiet geltendes Bundesrecht im Saarland ein-\nüber Personalausweise vom 25. Dezember 1954\nzuführen. Sie kann dabei Vorschriften über die Zu-\n(BundesgesE~tzbl. I S. 508),\nständigkeit von Behörden und deren Verfahren dem\nf) die Verordnung des Bundesministers des Innern          besonderen Verwaltungsaufbau des Saarlandes an-\nübe1 Reiseausweise als Paßersatz und über die         passen.\nBefreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang\n(Paßverordnung) vorn 17. Mai 1952 (Bundesge-              (2) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach Ab-\nsatz 1 ist die Regierung des Saarlandes zu hören.\nsctzbl. I S. '.W5) in der Fassung der Verordnun-\nDie Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung\ngen vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 77),\ndes Bundesrates nur, wenn sie sich auf Bundesge-\nvom 12. Mai 1956 (Bundcsgesctzbl. I S. 425) und\nsetze beziehen, die der Zustimmung des Bundes-\nvom 2G. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 670),\nrates bedurften.\ng) das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die\n§ 17\nEinri.chtung von Grenzschutzbehörden vom\n16. März 1%1 (Bundesgesetzbl. I S. 201),                  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung\nh) das Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-\nkriminalpolizei amtes (Bundcskriminalam tes) vom               1. die Deutsche-Mark-Währung im Saarland\n8. März 1951 (Bundesgesctzbl. I S. 165),                          einzuführen;\ni) das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bun-                     2. Vorschriften zur Durchführung des Arti-\ndes und der Länder in Angelegenheiten des                         kels 55 des Saarvertrages zu erlassen;\nVerfassungsschutzes vom 27. September 1950\n3. Schuldverhältnisse so umzustellen, daß da-\n(Bundesgesetzbl. S. 682).\ndurch die vertraglichen Beziehungen zwi-\nk) das Allgemeine Eisenbahngesetz vorn 29. März                        schen Gläubigern und Sc;huldnern wirt-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225),                                  schaftlich insoweit verändert werden, als","Nr. 54 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                       1015\ndies durch die mit der Eingliederung des           2. der Bundesminister der Finanzen, durch\nSaarlandes in die Wirtschaftseinheit der               Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für\nBundesrepublik und der Einführung der                 Waren, die sich beim Ende der Ubergangs-\ndeutschen Währung verbundenen wirt-                    zeit nach - Artikel 3 des Saarvertrages im\nschaftlichen Folgen zum Ausgleich der ent-             freien Verkehr des Saarlandes befunden\ngegenstehenden Interessen von Gläubigern               haben, Zölle, Verbrauchsteuern und Steuern\nund Schuldnern geboten ist;                            über Lieferungen und sonstige Leistungen\n4. Vorschriften über die Erhebung von Ab-                 erstattet, vergütet oder nacherhoben wer-\ngaben und die Gewährung von Leistungen                 den. Das gleiche gilt für Wirtschaftsgüter\nzu erlassen, soweit diese im Zeitpunkt der             des Anlagevermögens, bei denen die Mehr-\nEingliederung des Saarlandes in die Wirt-              wertsteuer nicht oder nicht voll abgesetzt\nschaftseinheit der Bundesrepublik geboten              ist.\nsind, um einen gerechten Ausgleich der\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann ab-\nhierbei entstehenden wirtschaftlichen Vor-\nweichend von den Bestimmungen der Reichsab-\nteile und Lasten herbeizuführen.\ngabenordnung im Verwaltungswege die Zoll- und\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen       Umsatzausgleichsteuerbeträge erlassen, die zur Vor-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor ihrem       bereitung der wirtschaftlichen Eingliederung des\nErlaß ist die Regierung des Saarlandes zu hören.      Saarlandes in die Bundesrepublik für Einfuhren von\nWaren saarländischen Ursprungs und saarländischer\nHerkunft in die_ Bundesrepublik bis zum Tage des\n§ 18\nInkrafttretens des Saarvertrages gestundet worden\n(1) Zur wirtschaftlichen Eingliederung des Saar-    sind.\nlandes in die Bundesrepublik sind ermächtigt                                    § 19\n1. die Bundesregierung, durch Rechtsverord-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnung für Waren saarländischen Ursprungs\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nund saarländischer Herkunft, die im Saar-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nland erworben und in der Zeit vom Tage\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndes Inkrafttretens des Saarvertrages ab bis\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzüm Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nDritten Uberleitungsgesetzes.\ndes Saarvertrages in den übrigen Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes eingeführt werden,\nBefreiung von allen oder einzelnen Ein-                                § 20\ngangsabgaben zu gewähren;                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","1016                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage\n(zu§ 14)\nWahlkreiseinteilung\nNr. des\nW,il1l- Nurnc: des Wahlkreises                           Gebiet des Wahlkreises\nkrciscs\nSaarland\n243      Sild rbrüc:kcn-Stadt           Stadt Saarbrücken,\nvom Kreis Saarbrücken-Land die Gemeinde Dudweiler\nund die Amtsbezirke Brebach, Kleinblittersdorf und Rie-\ngelsberg\n244      Sdt1rbrücken-Land              Kreis Saarbrücken-Land ohne die Gemeinde Dudweiler\nund die Amtsbezirke Brebach, Kleinblittersdorf und Rie-\ngelsberg,\nvom Kreis Saarlouis die Amtsbezirke Baus/Saar und\nWadgassen\n245     ScJarlouis -- Merzig            Kreis Saarlouis ohne die Amtsbezirke Bous/Saar, Lebach,\nSchmelz und Wadgassen,\nKreis Merzig-Wadern\n246     Ottweiler -    St. Wendel       Kreis Ottweiler ohne die Stadt Neunkirchen/Saar und\nden Amtsbezirk Spiesen,\nKreis St. Wendel,\nvom Kreis Saarlouis die Amtsbezirke Lebach und\nSchmelz\n247      Homburg -- St. Ingbert         Kreise Homburg, St. Ingbert,\nvom Kreis Ottweiler die Stadt Neunkirchen/Saar und\nder Amtsbezirk Spiesen"]}