{"id":"bgbl1-1956-53-9","kind":"bgbl1","year":1956,"number":53,"date":"1956-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/53#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_53.pdf#page=63","order":9,"title":"Verordnung über die Hilfe zur Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung in der öffentlichen Fürsorge","law_date":"1956-12-20T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                          1009\nb) ferner folgende auf anderen Vorschriften beruhende Mieterhöhungen:\naa) Mieterhöhungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung PR Nr. 71/51,\nbb) Mieterhöhungen, durch die eine nach dem 17. Oktober 1936 freiwillig gesenkte Miete wieder an\ndie preisrechtlich zulässige Miete herangeführt worden ist (§ 19 der Verordnung PR Nr. 71/51),\ncc) Untermietzuschläge nach den §§ 8 und 9 der Verordnung PR Nr. 71/51,\ndd) Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken nach § 2 Abs. 3 des\nGeschäftsraummietengesetzes,\nc) Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.\n30\n) Die Mieterhöhungen brauchen nicht bei dem jetzigen Wohnungsinhaber eingetreten zu sein.\nSind seit dem Vergleichszeitpunkt infolge einer Wohnungsteilung neue Hauptmietverhältnisse ent-\nstanden, so ist eine für die ungeteilte Wohnung durchgeführte Mieterhöhung nach dem Verhältnis der\nMieten der Teilwohnungen im Zeitpunkt der Antragstellung aufzuteilen.\n31\n) In Spalte 3 ist die Jahresmiete wie in I Nr. 5 Spalte 11 einzusetzen. Vergleiche auch Erläuterungen\nNr. 17 und 18.\n32\n) Es ist der Betrag ernzusetzen, der sich aus dem Anteil nach Spalte 4 von dem gesamten Mehrbetrag\nnach II Nr. 5 ergibt. Ist der ~1csamte Mehrbetrag z.B. 300,- DM und der Anteil der Jahresmiete an der\ngesamten Jahresmiete nach Spalte 4 15 v. H., so würde der einzusetzende Betrag 45,- DM sein\n(\nSpalte 4 X II Nr. 5)\n100\n33 ) Ist der Betrag in Spalte 6 höher als in Spalte 5, so ist in Spalte 7 „O\" einzusetzen.\n34\nl Nach § 8 Abs. 1 BMG ist die Genehmigung der KVM unzulässig, wenn die KVM die nach den §§ 1, 2,\n5 und 6 BMG zulässige Miete um nicht mehr als 5 v. H übersteigt. Eine bereits geltende KVM ist nach\nMaßgabe des § 19 KVMVO zu berücksichtigen.\n35 ) Wegen des Begriffs der Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen vgl. Er-\nläuterung Nr. 14 Abs. 1. Die anzusetzende Höhe ergibt sich aus Erläuterung Nr. 19 Abs. 1 Buchstabe b\nin Verbindung mit Absatz 2.\n• 36 ) Wird nicht ein Antrag auf Cenehmigung oder Feststellung der KVM gestellt, sondern wird die KVM\nzum Zwecke der Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 BMG oder nach Abgabe einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 3\nBMG von den Parteien berechnet, so ist das Formblatt nebst den zugehörigen Erläuterungen zu ver-\nwenden (§ 22 Abs. 2 KVMVO); es ist nicht Abschnitt VI sondern Abschnitt VII auszufüllen.\n37 J Es ist auszugehen von dem Betrag, der in Abschnitt V Nr. 2 Buchstabe a bereits für das gesamte Gebäude\noder die Wirtschaftseinheit ermittelt wurde. Dieser Betrag ist hier nach dem in zulässiger Weise verein-\nbarten Maßstab auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen und von den jeweiligen Mieten (vgl. Er-\nläuterung Nr. 8) abzuziehen.\n38 ) Kostenvergleichsmiete ist bei Anträgen nach VI Nr. 1 und bei einer Berechnung nach VII Nr. 1 der\nsich aus Spalte 6 ergebende Betrag zuzüglich des Anteils an umlegungsfähigen Kosten für zentrale\nHeizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, falls diese Einrichtungen vorhanden sind. In den übrigen\nFällen (VI Nr. 2 und 3 und VII Nr. 2) ist die Kostenvergleichsmiete der sich aus Spalte 7 ergebende\nBetrag zuzüglich des Anteils an umlegungsfähigen Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasser-\nversorgungsanlagen, falls diese Einrichtungen vorhanden sind. Alle sonstigen Betriebskostensteigerungen\nbis zum Zeitpunkt der Antragstellung sind durch die KVM abgegolten. Soweit nach § 10 Abs. 2 KVMVO\nschon künftige Erhöhungen der Betriebskosten berücksichtigt worden sind, gilt das gleiche.\nVerordnung\nüber die Hilfe zur Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung\nin der öffentlichen Fürsorg~.\nVom 20. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 der Reichsgrundsätze                  geschlagen wird und daß der Beruf voraussichtlich\nüber Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen                  eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Bei der\nFürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I                  Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen.\nS. 765) in der Fassung des Gesetzes über die Ände-                sind die in Betracht kommenden Stellen, insbeson-\nrung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmun-                  dere die Berufsberatung des Arbeitsamtes, bei Schü-\ngen vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967)                lern auch die zuständige Schulbehörde, zu beteili-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  gen. Bei der Auswahl des. Berufes soll auf einen\nBundesrates:                                                       Berufswunsch möglichst Rücksicht genommen wer-\nden.\n§ 1\n§ 2\nVoraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur\n(1) Als angemessen im Sinne des § 6 Abs. 1 Buch-\nAusbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne\ndes § 6 Abs. 1 Buchstabe e der Reichsgrundsätze                    stabe e der Reichsgrundsätze ist anzusehen\nist, daß der Auszubildende sich für den Beruf eig-                        1. ein Beruf, der ein Lehr- oder Anlernver-\nnet, der fachlich notwendige Ausbildungsweg ein-                             hältnis voraussetzt,","1010                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. in besonderen Ausnahmefällen ein anderer                                                     § 4\nBeruf, wenn seine Wahl nach pflicht-                           (1) Ist die Gewährung der Hilfe nach § 6 Abs. 1\ngemäßem Ermessen der zuständigen Für-                       Buchstabe e der Reichsgrundsätze von der Minder-\nsorgebehörde wichtigen Gründen des Ein-                     jährigkeit des Hilfsbedürftigen abhängig, so steht\nzelfalles entspricht, insbesondere                          der Eintritt der Volljährigkeit der Gewährung der\na) wegen einer erheblich über dem Durch-                    Hilfe nicht entgegen, wenn die Maßnahmen zur Er-\nschnitt liegenden Eignung des Auszu-                   werbsbefähigung oder die Berufsausbildung vor\nbildenden für diesen Beruf,                            diesem Zeitpunkt begonnen wurden.\nb) wegen nicht nur vorübergehender kör-                        (2) Minderjährig im Sinne des § 6 Abs. 1 der\nperlicher, geistiger oder psychischer Be-              Reichsgrundsätze ist, wer das 21. Lebensjahr noch\nhinderung,                                             nicht vollendet hat.\nc) zur Beseitigung oder Verhinderung von\n§ 5\nStörungen der körperlichen, geistigen\noder sittlichen Entwicklung.                              (1) Auf die Hilfe zur Erwerbsbefähigung oder\nBerufsausbildung des Hilfsbedürftigen ist ein Ein-\n(2) Setzt die Ausbildung für einen angemessenen                      kommen desjenigen, der dem Hilfsbedürftigen zum\nBeruf den Besuch einer mittleren oder höheren                             Unterhalt verpflichtet ist, und sich nicht auf dh~\nSchule oder andere Arten einer Vorbereitung vor--                         Schutzvorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen\naus, so gelten der Schulbesuch und die anderen not-                       Gesetzbuchs berufen kann und · seiner unterhalts-\nwendigen Vorbereitungen als zur Berufsausbildung                          pflichtigen Haushaltsangehörigen höchstens insoweit\ngehörig.                                                                  anzurechnen, als es das Eineinhalbfache des Richt-\nsatzes zuzüglich des einfachen Betrages für Unter-\n§ 3\nkunft und für etwaigen weiteren laufenden Bedarf\nAls Hilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchstabe e der                     übersteigt. Die in Satz 1 genannten Haushaltsange-\nReichsgrundsätze gelten auch                                              hörigen, deren Einkommen diese Grenze übersteigt,\n1. die Unterbringung in             einer Familie, einem             bleiben bei der Berechnung der Einkommensgrenze\nHeim, einer Anstalt oder sonstigen Einrichtuny                    außer Betracht. Unterhaltspflichtige, für die die\nder geschlossenen oder der heiloffenen Für-                       Schutzvorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen\nsorge, wenn sie erforderlich ist, um die Teil-                    Gesetzbuchs gilt, können nur unter Beachtung dieser\nnahme an Maßnahmen der Erwerbsbefähigung                          Bestimmung zum Unterhalt des Auszubildenden\noder der Ausbildung für einen angemessenen                        herangezogen werden.\nBeruf, am Schulunterricht oder an sonstigen                           (2) Wird die Erwerbsbefähigung oder die Berufs-\nnotwendigen Vorbereitungen zu ermöglichen;                        ausbildung durch eine nicht nur vorübergehende Be-\nhinderung des Hilfsbedürftigen wesentlich er-\n2. die Umschulung und Fortbildung, wenn sie im\nschwert, muß insbesondere aus diesem Grunde die\nEinzelfall insbesondere auf Grund einer nicht\nHilfe in einer Einrichtung der geschlossenen Für-\nnur vorübergehenden körperlichen, geistigen\nsorge gewährt werden, so tritt für die in Absatz 1\noder psychischen Behinderung des Hilfsbedürf-\nSatz 1 genannten Unterhaltspflichtigen an die Stelle\ntigen geboten sind1\ndes eineinhalbfachen der doppelte Richtsatz.\n3. die Förderung der Teilnahme an Einrichtungen\noder Maßnahmen, die zwischen der Schulent--                                                       § 6\nlassung und dem Beginn der Berufsausbildung\ndurchgeführt werden, wenn sie überwiegend                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Erziehung, Erwerbsbefähigung, der Hin-                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nführung oder Vorbereitung zu einem angemes-                       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X des Ge-\nsenen Beruf dienen;                                               setzes über die Änderung und Ergänzung fürsorge-\nrechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953\n4. die Förderung der Teilnahme an Einrichtungen                      (Bundesgesetzbl. I S. 967) auch im Land Berlin.\noder Maßnahmen, die zusätzliche Kenntnisse\nin der Hauswirtschaft vermitteln, wenn sie aus\n§ 7\nGründen der Erwerbsbefähigung, der Einfüh-\nrung oder Vorbereitung zu einem angemesse-                           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnen Beruf geboten ist.                                            kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\n-Der Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nr-J er aus q e b er  Der Bunrl0sminister der Justiz - Ver 1 a g, Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II\nLautende I Bezug nu1 durch die Post Bezugspreis, vierteljährlich für Teil l = DM 4,- für Teil II = DM J,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEinzelstücke ie anqetanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandqebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband qegen\nVoreinsenduna des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 199\nPreis dieser Ausqabe DM 1,20 zuziiqlich Versandqebühren"]}