{"id":"bgbl1-1956-53-8","kind":"bgbl1","year":1956,"number":53,"date":"1956-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/53#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_53.pdf#page=48","order":8,"title":"Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz","law_date":"1956-12-21T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":48,"num_pages":15,"content":["994                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung über die Errechnung\nder Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum\nnach dem Ersten Bundesmietengesetz.\nVom 21. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Maß-                                  § 3\nnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts                 (1) Bei der Errechnung der Kostenvergleichsmiete\n(Erstes Bundesmietengesetz) vom 27. Juli 1955           ist nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes von folgenden An-\n(Bundesgesetzbl. I S. 458) in der Fassung des Ge-       sätzen je Jahr auszugehen, soweit sich aus Absatz 2\nsetzes zur Anderung des Geschäftsraummieten-            nichts Abweichendes ergibt:\ngesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 25. De-\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 866) und des                  1. bei Betriebskosten von den tatsächlichen\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und                      Aufwendungen;\nFamilienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-                  2. bei Instandhaltungskosten\ngesetzbl. I S. 523) wird mit Zustimmung des Bundes-\na) im Vergleichszeitpunkt bei dem bis zum\nrates verordnet:\n17. Oktober 1936 bezugsfertig geworde-\nnen Vvohnraum von 12 vom Hundert\nERSTER ABSCHNITT                                     der preisrechtlich zulässigen Miete nach\ndem Stande vom 17. Oktober 1936 ab-\nAllgemeine V orschriiten                                 züglich der Brennstoffkosten, Anfuhr-\n§ 1                                          kosten für die Brennstoffe und Kosten\nder Bedienung für zentrale Heizungs-\nDie Kostenver~Jleichsmiete für preisgebundenen\nund    Warmwasserversorgungsanlagen\nWohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden ist, wird nach dieser Verordnung errech-                       (Kosten für zentrale Heizungs- und\nWarmwasserversorgungsanlagen),       bei\nnet. Für die Errechnung sind vorbehaltlich der\nspäter bezugsfertig gewordenem Wohn-\nnäheren Vorschriften dieser Verordnung die Grund-\nraum von 0,75 vom Hundert der re'inen\nsätze der §§ 2 und 3 maßgebend.\nBaukosten,\nb) im Zeitpunkt der Antragstellung von\n§ 2                                           25 vom Hundert der nach den §§ 1, 2, 5\n(1) Zur Errechnung der Kostenvergleichsmiete                         und 6 des Gesetzes sich ergebenden\nwerden nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes die Beträge                       · Miete abzüglich der in § 7 Abs. 1 Nr. 1\nfür Betriebs-, Instandhaltungs-, Verwaltungskosten                      bis 5 des Gesetzes bezeichneten Be-\nund für Mietausfallwagnis im Vergleichszeitpunkt                        träge, höchstens aber 4 Deutsche Mark\nden entsprechenden Beträgen im Zeitpunkt der An-                        je Quadratmeter Wohnfläche;\ntragstellung gegenübergestellt; sie sind auf ein Jahr           3. bei Verwaltungskosten im Vergleichszeit-\numzurechnen. Der Mehrbetrag im Zeitpunkt der                       punkt von 25 Deutschen Mark und im Zeit-\nAntragstellung darf auf die Mieter nach dem Ver-                   punkt der Antragstellung von 35 Deutschen\nhältnis der bisherigen Mieten unter Berücksichti-                  Mark je Hauptmietverhältnis;\ngung von Mietveränderungen seit dem Vergleichs-                 4. bei dem Mietausfallwagnis von 2 vom Hun-\nzeitpunkt umgelegt werden; der Mietwert des vom                    dert der nach den §§ 1, 2, 5 und 6 des\nEigentümer selbst genutzten Wohnraums ist hier-                    Gesetzes sich ergebenden Miete im Zeit-\nbei zu berücksichtigen.                                            punkt der Antragstellung abzüglich der in\n(2) Vergleichszeitpunkt ist für den bis zum                      § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes bezeich-\n17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohn-                    neten Beträge; ein Ansatz des Mietausfall-\nraum der 17. Oktober 1936, für den später bezugs-                  wagnisses im Vergleichszeitpunkt entfällt.\nfertig gewordenen Wohnraum der Zeitpunkt der\n(2) Ist der Mietpreisberechnung für den nach dem\nBezugsfertigkeit.\n17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohn-\n(3) Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt im Falle   raum, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-\nder Vereinbarung der Kostenvergleichsmiete nach         willigung öffentlicher Mittel, ein höherer Satz für\n§ 8 Abs. 1 des Gesetzes der Zeitpunkt ihrer Ver-        Instandhaltungskosten als 0,75 vom Hundert der\neinbarung und im Falle der Berufung auf die preis-      reinen Baukosten zugrunde gelegt worden, so ist\nrechtlich zulässige Miete nach § 3 Abs. 3 des Ge-       nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes der erhöhte Satz maß-\nsetzes der Zeitpunkt, in dem die Erklärung hiernach     gebend; ist ein Ansatz für Mietausfallwagnis zu-\nwirksam wird.                                           grunde gelegt, so ist er zu berticksichtigen.","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                                  995\n§ 4                            (3) Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypo-\nthekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale\nBei der Errechnung der Kostenvergleichsmiete ist\nHeizungs-      und       Warmwasserversorgungsanlagen\nvon den Kostenansätzen für das Gebäude oder,\nfalls eine Wirtschaflseinheit vorliegt, von den Ko-      sind für die Errechnung der Kostenvergleichsmiete\nstenansätzen für diese auszugehen.                       nicht als Betriebskosten anzusetzen.\n§ 8\n§ 5\nReine Baukosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2\nIst der Vermieter in begründeten Ausnahme-            Buchstabe a sind die Kosten der Gebäude, Kosten\nfällen nicht in der Lage, die für die Genehmigung        der Außenanlagen, Baunebenkosten einschließlich\noder Feststellung der Kostenvergleichsmiete erfor-       der Geldbeschaffungskosten, Kosten besonderer Be-\nderlichen Unterlagen für den Vergleichszeitpunkt         triebseinrichtungen und Kosten des Gerätes und\nvorzulegen, oder legt er die Unterlagen für die Er-      sonstiger Wirtschaftsausstattungen.\nrechnung der Kostenvergleichsmiete bei einem An-\ntrag des Mieters nicht vor, so kann die Preisbehörde                                    § 9\nzur Errechnung der Kostenvergleichsmiete durch-\nFür die Berechnung der Wohnfläche gelten die\nschnittliche Erfahrungssätze von geeigneten Ver-\n§§ 25 bis 27 der Verordnung über Wirtschaftlichkeits-\n1Jeichsgrundstücken heranziehen.\nund Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen\nWohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. No-\nZWEITER ABSCHNITT                     vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) sinngemäß.\nBegriffsbestimmungen\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 6\nErrechnung der Kostenvergleichsmbte\n( 1) Miete im Sinne dieser Verordnung ist das\nEntgelt einschließlich aller Umlagen und Zuschläge              A. E r ·m i t tl u n g d e s M e h-r b e t r a g e s\nfür die mietweise Uberlassung von Räumen; neben\nder Miete einmalig erbrachte Leistungen des Mie-                                       § 10\nters bleiben außer Betracht. Waren im Vergleichs-           (1) Zur Ermittlung des Mehrbetrages nach § 2\nzeitpunkt oder sind im Zeitpunkt der Antragstellung      Abs. 1 sind für den Vergleichszeitpunkt die Betriebs-\nRäume nicht vermietet, so gilt als Miete der Miet-       kosten (§ 7} wie folgt anzusetzen:\nwert; dieser bestimmt sich nach der Miete für                   1. für Wohnraum, der am 17. Oktober 1936\nRäume gleicher Art, Lage und Ausstattung.                          mindestens ein Jahr bezugsfertig war, die\nBetriebskosten, die sich für das vor dem\n(2) Kostenvergleichsmiete ist die Miete, die sich\n17. Oktober 1936 liegende Jahr ergeben\nnach dieser Verordnung für die einzelne Wohnung\nhaben;'\nergibt.\n2. für Wohnraum, der am 17. Oktober 1936\n§ 7                                    noch nicht ein Jahr bezugsfertig war oder\n(1}. Betriebskosten im Sinne des § 3 sind                       erst nach diesem Zeitpunkt bezugsfertig\n1. laufende    öffentliche Lasten des Grund-               geworden ist, die Betriebskosten, die sich\nstücks,  namentlich die Grundsteuer,                    für das Jahr ergeben haben, daß auf den\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit folgt.\n2. Kosten   der Wasserversorgung,\nWar im Vergleichszeitpunkt das Gebäude bei der\n3. Kosten   des Betriebes der Fahrstuhlanlage,\nVeranlagung zur Grundsteuer noch nicht berück-\n4. Kosten   der Straßenreinigung und Müllab-     sichtigt, so ist die erstmalige Veranlagung des be-\nfuhr,                                         bauten Grundstücks für den Ansatz der Grund-\n5. Kosten der Entwässerung,                      steuer maßgebend; dies gilt nicht im Falle einer\n6. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-      gesetzlichen Freistellung von der Grundsteuer.\nbekämpfung,                                      (2} Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die\n7. Kosten der Gartenpflege,                      jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen,\n8. Kosten der Beleuchtung,                       in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder, falls\n9. Kosten der Schornsteinreinigung,              sie nicht feststehen, in der si~ üblicherweise ent-\nstehen werden.\n10. Kosten der Sach- und Haftpfli chtversiche-\nrung,                                                                       § 11\n11. Kosten für den Hauswart                          (1) Für die Errechnung des Pauschalbetrages für\nInstandhaltungskosten von 12 vom Hundert nach § 3\n(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Betriebs-      Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist die Jahresmiete nach\nkosten dürfen sonstige Kosten als Betriebskosten         dem Stande vom 17. Oktober 1936 einschließlich\nnur angesetzt werden, wenn sie mit der Bewirt-           aller Umlagen und Zuschläge nach Abzug der Ko-\nschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit       sten für zentrale Heizungs- und Warmwasserver-\nunmittelbar zusammenhängen; dies gilt namentlich         sorgungsanlagen zugrunde· zu legen. Ist diese Miete\nfür Betriebskosten der Nebengebäude, Anlagen und         durch Einzelgenehmigung oder -festsetzung der\nEinrichtungen; Erträge, die neben der Miete an-          Preisbehörde geändert worden, so ist die geänderte\nfallen, sind von dPn BetriPbskosten abzusetzen.          Miete zugrunde zu legen.","996                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Ist Wohnraum nach dem 17. Oktober 1936 be-         (3) Ist im Zeitpunkt der Antragstellung mit Rück-\nzugsfertig geworden, so sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2     sicht auf die Person des Mieters eine geringere als\nBuchstabe a als Pauschalbetrag für Instandhaltungs-    die preisrechtlich zulässige Miete vereinbart, so\nkosten im Vergleichszeitpunkt 0,75 vom Hundert         gilt Absatz 2 entsprechend.\nder reinen Baukosten anzusetzen. Im Falle des § 3\nAbs. 2 ist von einem höheren Ansatz auszugehen.\nB. Ermittlung des um 1 e g u n g s fähigen\n(3) Für den Zeitpunkt der Antragstellung ergibt                  anteiligen Mehrbetrages\nsich die zugrunde zu legende Jahresmiete aus § 3\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b.                                                           § 16\n(1) Der anteilige Mehrbetrag ist um die nach-\n§ 12                          stehend aufgeführten jährlichen Beträge zu kürzen,\nDer Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich       soweit diese im Zeitpunkt der Antragstellung fest-\nnach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhält-        stehen oder von dem Vermieter in dem auf die\nnisse im Vergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der      Antragstellung folgenden Jahr üblicherweise ver-\nAntragstellung. Hat sich die Zahl der Hauptmiet-       langt werden dürfen:\nverhältnisse bis zum Zeitpunkt der Antragstellung              1. die allgemeinen Mietzuschläge nach       den\ngeändert, so ist für diesen Zeitpunkt von der geän-               §§ 5 und 6 des Gesetzes,\nderten Zahl der Hauptmietverhältnisse auszugehen.             2. der allgemeine Mietzuschlag nach der Ver-\nordnung PR Nr. 72/52 über einen allge-\nmeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des\nAlthausbesitzes vom 27. September 1952\n(1) Ein Ansatz für Mietausfallwagnis im Ver-                   (Bundesgesetzbl. I S. 648),\ngleichszeitpunkt ist insoweit erforderlich, als er der\n3. die umlegungsfähigen Mehrbelastungen\nMietpreisberechnung bei Wohnraum, der nach dem\n17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, zu-\nbei der Grundsteuer und anderen den Haus-\nbesitz belastenden öffentlichen Abgaben,\ngrunde gelegt worden ist.\nden Schornsteinfegergebühren und den\n(2) Für die Berechnung des Mietausfallwagnisses                Benutzungsentgelten nach der Anordnung\nim Zeitpunkt der Antragstellung gilt § 3 Abs. 1                   PR Nr. 72/49 über den Ausgleich von Grund-\nNr. 4 erster Halbsatz.                                            steuer- und Gebührenmehrbelastungen des\nHausbesitzes in der Fassung vom 29. No-\n§ 14\nvember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 924) so-\nSind in der Miete im Vergleichszeitpunkt oder                  wie die entsprechenden Umlagen nach § 3\nim Zeitpunkt der Antragstellung die Kosten für                    der Verordnung über das Verbot von Preis-\nzentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungs-                     erhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs-\nanlagen pauschal enthalten, so sind für die Er-                   gesetzbl. I S. 955) in Verbindung mit Zif-\nmittlung des Mehrbetrages folgende Beträge ab-                    fer 43 des Runderlasses Nr. 184/37 vom\nzuziehen:                                                         12. Dezember 1937 (Mitteilungsblatt des\n1. von der Miete im Vergleichszeitpunkt bei                    Reichskommissars für die Preisbildung, Son-\nSammelheizungsanlagen 12 vom Hundert der                   dernummer vom 15. Dezember 1937),\nJahresmiete, bei Warmwasserversorgungs-                 4. die umlegungsfähigen Mehrkosten des\nanlagen, die das ganze Jahr hindurch in Be-                Wasserverbrauchs nach § 5 der Verordnung\ntrieb waren, 5 vom Hundert, in anderen Fällen              PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Ge-\n3 vom Hundert der Jahresmiete;                             biete des Mietpreisrechts vom 29. Novem-\n2. von der Miete im Zeitpunkt der Antragstel-                  ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920),\nlung die auf ein Jahr umgerechneten Kosten              5. der Betrag, um den die neue Stichtags-\nfür zentrale Heizungs- und Warmwasserver-                  miete nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes höher\nsorgungsanlagen; diese Kosten sind in der                  ist als die bis zum 31. Dezember 1954 preis-\nHöhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeit-                rechtlich zulässige Miete,\npunkt feststehen oder, falls sie nicht fest-            6. der Mehrbetrag, der sich aus einer nach\nstehen, in der sie üblicherweise entstehen                 § 3 des Gesetzes in zulässiger Weise ver-\nwerden.                                                    einbarten Miete gegenüber der nach den\n§ 15                                    §§ 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes zulässigen\nMiete ergibt; dies gilt im Falle der Be-\n(1) Der ermittelte jährliche Mehrbetrag ist nach              rufung nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes nicht\ndem Verhältnis der Mieten im Zeitpunkt der An-                    für die zu errechnende Kostenvergleichs-\ntragstellung aufzuteilen (anteiliger Mehrbetrag).                 miete,\n(2) Mieten, die nach § 3 des Gesetzes als geneh-           7. der Betrag, um den eine bereits erhobene\nmigt gelten, oder nach § 8 Abs. 1 des Ges·etzes ver-               Kostenvergleichsmiete die nach den§§ 1, 2, 5\neinbarte oder .genehmigte Kostenvergleichsmieten                 und 6 des Gesetzes zulässige Miete über-\nsind in der nach den §§ 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes                steigt; dies gilt nicht, wenn die Höhe einer\npreisrechtlich zulässigen Höhe anzusetzen; Ent-                  vereinbarten oder nach § 3 Abs. 3 des Ge-\nsprechendes gilt im Falle der Berufung des Mieters               setzes wirksamen Kostenvergleichsmiete\nnach § 3 Abs. 3 des Gesetzes.                                    streitig ist.","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                        997\n(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag                                   FUNFTER ABSCHNITT\n(umlegungsfähiger anteiliger Mehrbetrag) ist der\nJahresmiete abzüglich der Kosten für zentrale                             Vorschriften für besondere Fälle\nHeizungs- und Warmwasservcrsorgungsanlagen hin-                                           § 20\nzuzurechnen, die im Zeitpunkt der Antragstellung\npreisrechtlich zulässig ist oder nach § 3 Abs. 1 des               (1) Gehören zu einem Gebäude oder einer Wirt-\nGesetzes als gencl1migt gilt.                                   schaftseinheit\n1. Wohnräume, die den       Preisvorschriften\nnicht unterliegen, oder\nC. Umlegung der Kosten\n2. Wohnräume, die nach dem 20. Juni 1948\nf Li r z e n t. r a 1e II e i z u n g s -\nund Warmwasserv12rsorgungsanlagen                                      bezugsfertig geworden sind, oder\n3. Geschäftsräume oder gewerblich genutzte\n§ 17\nunbebaute Grundstücke,\nDie Koslen für zentrale Heizunris- und Warm-                  so bleiben diese für die Errechnung der Kosten~\nwu.sservcrsorgungst1nlagen dürfen neben dem um-                  vergleichsmiete außer Betracht.\nlegungsfähigen anteiligen Mehrbetrng nach Maß-\ngahe der sonst hierfür gcl1.c'r1tlcn Vorschriften um-              (2) Für die Ermittlung des Mehrbetrages gelten\ngelegt WPrdcn.                                                  die Vorschriften des Dritten Abschnittes mit der\nMaßgabe, daß die Betriebskosten für den Teil des\nCebäudes oder der Wirtschaftseinheit, für den die\nVIERTER ABSCI INlTT\nKostenvergleichsmiete zu errechnen ist, nach dem\nErmittlung der Bagatellgrenze bei Anträgen                   Verhältnis der Mieten dieses Teiles zu den Mieten\nauf Genehmigung der Kostenvergleichsmiete                     des anderen Teiles festgestellt werden. Betriebs-\nkosten, die für den Teil, für den die Kostenver-\n§ 18                            gleichsmiete nicht zu errechnen ist, besonders er-\nmittelt werden können, sind nur diesem Teil anzu-\n(1) Die KostenvcrrJleichsmicte darf durch die\nlasten.\nPreisbehörde nur gcnehrnigt werden, wenn die\nSumme der umlegungsfäbigen anteiligen Mehrbe~                      (3) Errechnet sich der Pauschalbetrag für Instand-\nträge zuzüglich des Mebrbetrages, der sich bei                  haltungskosten im Vergleichszeitpunkt nach den\neiner Gegenüberstellung der Kosten für zentrale                 reinen Baukosten (§ 11 Abs. 2), so sind für die Er-\nHeizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im                   mittlung des Mehrbetrages die Instandhaltungs-\nV crgleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antrag-               kosten im Vergleichszeitpunkt nach dem in Ab-\nstellung ergibt, mehr als 5 vom Hundert der nach den            satz 2 Satz 1 bezeichneten Verhältnis zu errechnen;\n§§ 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes zulässigen Mieten im              abweichend hiervon ist im Falle des Absatzes 1\nZeitpunkt der Antragstellung beträgt. Sind in der               Nr. 3 der Pauschalbetrag für Instandhaltungskosten\nMiete im Vergleichszeitpunkt oder im Zeitpunkt                  im Vergleichszeitpunkt für den Teil des Gebäudes\nder Antragstellung die Kosten für zentrale Hei-                 oder der Wirtschaftseinheit, für den die Kosten-\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen pau-                    vergleichsmiete zu errechnen ist, nach dem Ver-\nscbal enthalten, so findet für die Berechnung der               hältnis der Wohnfläche dieses Teiles zu der Nutz-\nMehrkosten der zentralen Heizungs- und Warm-\nfläche der Geschäftsräume festzustellen. Für die\nwasserversorgungsanlagen im Zeitpunkt der An-\nBerechnung der Nutzfläche gelten die §§ 25 bis 27\ntragstellung § 14 Anwendung.\nder Berechnungsverordnung sinngemäß.\n(2) Liegen vereinbarte Mieten nach § 3 des Ge-\nsetzes vor, so sind für die Ermittlung der Bagatell-\n§ 21\ngrenze an ihrer Stelle die Mieten anzusetzen, die\nohne Berücksichtigung von § 3 des Gesetzes preis-                  (1) Ist Wohnraum in einem Gebäude oder einer\nrechtlich zulässig wären.                                       Wirtschaftseinheit seit dem Vergleichszeitpunkt\nzerstört worden oder auf die Dauer unbewohnbar\n(3) Liegen die Voraussetzungen für die Genehmi-\ngeworden, so beschränkt sich die Errechnung der\ngung der Kostenvergleichsmiete nach den Absätzen\n1 und 2 vor, so kommt es nicht darauf an, ob der                Kostenvergleichsmiete auf den im Zeitpunkt der An-\numlegungsfähige anteilige Mehrbetrag für den ein-               tragstellung vorhandenen Wohnraum. Für die Er-\nzelnen Mieter 5 vom Hundert der Miete dieses                    rechnung der Betriebskosten und des Pauschalbe-\nMieters im Zeitpunkt der Antragstellung über-                   trages für Instandhaltungskosten im Vergleichszeit-\nsteigt.                                                         punkt gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.\n§ 19                               (2) Ist in einem Gebäude oder einer Wirtschafts-\nGilt für einzelne oder alle Wohnungen des Ge-                einheit nach dem 17. Oktober 1936 oder bei späte-\nbäudes oder einer Wirtschaftseinheit die Kosten-                rer Bezugsfertigkeit nach diesem Zeitpunkt bis zum\nvergleichsmiete und wird ein Antrag auf Genehmi-                20. Juni 1948 Wohnraum hinzugekommen, so ist der\ngung der Kostenvergleichsmiete gestellt, so ist§ 18             Mehrbetrag hierfür jeweils besonders zu errech-\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle                   nen. § 15 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\nder in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Mieten die be-              vor der Aufteilung des Mehrbetrages der Mehr-\nreits geltenden Kostenvergleichsmieten treten.                  betrag für den älteren Teil des Gebäudes oder der","998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nWirtschaftseinheit dem Mehrbetrag, der sich für                           SECHSTER ABSCHNITT\nden später hinzugekommenen Wohnraum ergibt,                                Schlußvorschriften\nhinzuzurechnen ist.\n§ 22\n(3) Ist seit dem Vergleichszeitpunkt bisher ande-         (1) Bei Anträgen   auf Genehmigung oder Fest-\nren als Wohnzwecken dienender Raum ohne wesent-           stellung der Kostenvergleichsmiete ist das dieser\nlichen Bauaufwand in \\,Vohnraum umgewandelt               Verordnung als Anlage beigefügte Formblatt nebst\nworden, so isl der Mehrbetrag mit folgender Maß-          den zugehörigen Erläuterungen zugrunde zu legen,\ngabe zu errechnen:                                           (2) Bei einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1\n1. Als Instandhaltungskosten im Vergleichs-        des Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieser\nzeitpunkt sind für den umgewandelten            Verordnung zustande kommt, sowie im Falle einer\nTeil 12 vom Hundert der erstmalig nach          Erklärung nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes, die nach\ncler Umwandlung vereinbarten Miete an-          dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam\nzusetzen; § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.        wird, hat die Berechnung der Kostenvergleichs-\nmiete nach dem in Absatz 1 genannten Formblatt\n2. Bei Verwaltungskosten im Vergleichszeit-        nebst den zugehörigen Erläuterungen zu erfolgen\npunkt ist von 25 Deutschen Mark für die-\njenigen durch Umwandlung geschaffenen                                   §  23\nWohnungen auszugehen, für die Haupt-               Diese Verordnung t.ritt am   1. Januar   1957  in\nmietverhältnisse begründet worden sind.         Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1956.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Pr e u s k er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                                                                                                               999\nAnlage\nFormblatt zu § 22 der Verordnung\nüber die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum\nnach clcm Ersten Bundesmietengesetz (KVMVO) nebst Erläuterungen\nAntrag 1)\nauf Genehmigung der Kostenvergleichsmiete (KVM)\nnach§ 8 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes (BMG) 2 )\n-       auf Feststellung nach § 8 Abs. 3 BMG 3 )                                                              -\n(Unzutreffendes streichen)\nI. Allgemeine Angaben\n1. Name des Antragstellers:\nAnschrift:\n2. Name des Vermieters:\nAnschrift:\n3. Gebäude:\nOrt:                                                      ........................ .......     Straße: ..... .                                                                                    Nr.: ............... .\na) Bezugsfertig am:    4) .................................................................................\nb) Reine Baukosten (ohne Grund und Boden)Sl\nfür das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit 6)                                             ....................................... .\n4. (Nicht auszufüllen bei Errechnung der KVM im Falle des § 3 Abs. 3 BMG oder bei Anträgen auf Feststellung der\nKVM nach § 8 Abs. 3 BMG in Verbindung mit § 3 Abs: 3 BMG)\nIst von folgenden auf Grund des BMG und der sonstigen preisrechtlichen Vorschriften a 11 gemein zugelassenen\nMieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum. der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, für alle\nWohnungen (Hauptmietverhältnisse) Gebrauch gemacht worden? 7)\na) allgemeiner Mietzuschlag nach den §§ 5 oder 6 BMG?                                                                                                                                                 Ja/nein\nb) allgemeiner Mietzuschlag von 10 v. H. nach der Verordnung PR Nr. 72/52 für den vor dem 1. April\n1924 bezugsfertig gewordenen Wohnraum?                                                                                                                                                            Ja/nein\nc) Umlegung von Mehrbelastungen bei der Grundsteuer und anderen den Hausbesitz belastenden öffent-\nlichen Abgaben, insbesondere öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren, Schornsteinfegergebühren\nund Deichgebühren sowie bei privaten Benutzungsentgelten für Fäkalienabfuhr, Müllabfuhr und Stra-\nßenreinigung nach der Anordnung PR Nr. 72/49?                                                                                                                                                     Ja/nein\nd) Umlegung der Mehrkosten des Wasserverbrauchs nach § 5 der Verordnqng PR Nr. 71/51?                                                                                                                Ja/nein\ne) Umlegung der Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe a KVMVO) nach dem Runderlaß Nr. 27/48?                                                                                                                                                  Ja/nein\nf) Untermietzuschlüge nc1ch §§ 8 und 9 der Verordnung PR Nr. 71/51?                                                                                                                                  Ja/nein\ng) Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken nach § 2 Abs. 3 des Ge-\nschäftsraummictengcsctzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338)?                                                                                                                          Ja/nein\n5. Angaben über die Miet.höhe:                   1) 8)\nJahresmiete\nWohnung                                                      im Vergleichszeitpunkt 11)                                               Jahresmiete im Zeitpunkt der Antragstellung\nwie in\nSpalte 5\nunter Be-•                                       '                                                         wie in\nrücksichti-                  wie in                              wie in                       wie in\nSpalte 6                                            wie in       Spalte 10,    Spalte 11\ngung von                                                      Spalte 8,                                  abzüglich\nabzüglich              einschl.                    Spalte 9,        jedoch\neinschl.                Änderun-                                                        jedoch                                   der in§ 7\nqen durch               Kosten für                  aller                     jedoch         nach Be-\nLfd.        Name                          Cröße d(!I                    aller                                                                               nach Be-                                    Abs. 1\ndes heutigen  Stockwc1 k                                                              Einzel-                 zentrale              Umlagen                     nach Be-       richtigung\nNr.                                        Wohnunq                  lJmlaqen                                     1\nrichtigung   richtiCJung                   Nr. 1 bis 5\nInhabers O\\                                                und Zu-                 genehmi-                Heizungs-               und Zu-      der nach§ 3                   bisheriger\nin qm      rni                                                            u. Warm-               schläCJe                     der Ge-        Kosten-         BMG\nschläge 12)              CJUnCJ oder                                                    BMG ver- fälliqkeits-                       bezeich-\n-festsetzunCJ wasserver-                           12) 15)                                   verqleichs-\neinbarten    mieten 17)                       neten\nseit dem               sorqunqs-                             Mieten 16)                   mieten 18)\nBeträge 19)\nVergleichs- anlagen 14)\nzeit-\npunkt 13)\nDM                       DM                       DM                   DM             DM           DM              DM            DM\n-·----   --                                                                      -------- -----           ---\n5                       6                         7                   8             9            10              11            12\n---                      --------               ----                  1                          1\n:summe:\n1                       1                         1             1            1\n-====~:..                                      ---===---cc,c.c=========-- -==-=----=----- ...::....=====-= -====\n1\n1\n\\                                                     -----------=-","1000                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nII. Jährliche Bewirtschaftungskosten (ohne Abschreibung)\nIm Vergleichszeitpunkt 11) Im Zeitpunkt der\nAntragstellung 15 )\n1. Betriebskosten 1) :rni              21) 221\na) Grm1dsl1)tier 23)\nsonsf.i\\W laufende öffl•nl I idie Lasten des Grundstücks 20)\nb) Kosten der W t1sservcrsorgung\nc) Kosten          d(!S      Bdriebes clr•r Fr1hrsluhlanlage\nd) Kosl(•n der SI                lilßCJH(•i ll i(jllll(J und MüllcJbfnhr\ne) Kosten dl)r 1)111 wiissnuJHJ\nf)  Kos1C)ll der ll<111sreini\\Jllll(J\nKosten der lJrHJczicll·IIH!kiirnpftmg\ng) Koslc11 der Gctrtenpfl<'<l''\nh) Koslt)TJ d(!f Belcuchtun<J\ni) Koslc!n der Sc:hornstc,i111<·i11i~Jung\nk) Kosl<)ll dc!r St1ch- und l l<1flpllichtversid1erun~J\n1) Kosten für den f Iauswiirl\nm) sonsLi~JC Kosten, die mil der Bl!wirLsclldftung des Ce-\nbiiudc!s oder dc)r Wirlsch<1ftsc!iJJhcit unmitl~!lbcir zu-\nsc1mmc11h~ing<~n 2/4)\n2. Instandhallungskosten\na) für bis zum 17. 0 k Lobe r 193 6 bez u g s fertig\ngew ordene                      c; e b ~i 11 cl e    oder  W ir ts cha ft s-\neinheilen\n12 v. H. der Jt1hresmi<:tc nach dem Stande vom 17. Ok-\ntober 1936\n(Jahr<~smic~te wie in l Nr. 5 Spalte 7)\n25 v. ll. der J,1hres(11iele im Zeitpunkt der An1rc1g·-\nstellunq\n(Jahrc)smieLe wit'. in I N1·. 5 Spalte 12), höchslr~ns c11Jc!r\n........ qm X 4, - DM                            ... DM      25)\nb) für ndch dem 17.Oktober 1936 bezugsfertig\ngewordene Cebäucle oder Wirtschaftsein-\nheiten\n0,75 v. I-I. der reinen Bciukoslen von                                   ............. RM\n(vgl. I Nr. 3 b) :Lfi)\n25 v. H. der Jahresmiete im Zeitpunkt der Antrag-\nstellung\n(Jahresmiete wie in I Nr. 5 Spalte 12), höchstens c1 ber\n....................... qm X 4,--- DM ~\" .                . ......... DM 25)\n3. Verwaltungskosten 27 )\nIm Vergleichszeitpunkt 25,-- DM je Hauptmietverhältnis\nIm Zeitpunkt der Antra~Jsh!llung 35,-- DM je Hauptmiet-\nverhältnis\n4. Mietausfallwagnis 2H)\nIm Vergleichszeitpunkt\nIm Zeitpunkt der Antra~JSlc)!lung 2 v. H. der Jahresmiete\n(Jahresmiete wie in I Nr. 5 Spalte 12)\n~--------------------------'-------------\nAusgaben insgescmlt =\n5. Mehrbetrc1q im Zeitpunkt\nder Antri.lgslellung (Mehrbetrag)","Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                                     1001\nIII. Anzurechnende Mieterhöhungen seit dem Vergleichszeitpunkt\n1. Folgende Mieterhöhungen sind anzurechnen: 29)\na) die allgemeinen Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 BMG,\nb) der allgemeine Mietzuschlag von 10 v. H. nach der Verordnung PR Nr. 72/52 für den vor dem 1. April 1924 bezugs-\nfertig gewordenen Wohnraum,\nc) die umlegungsfähigen Mehrbelastungen bei der Grundsteuer und anderen den Hausbesitz belastenden öffentlichen\nAbgaben, insbesondfle öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren, Schornsteinfegergebühren und Deichgebühren\nsowie bei privaten Benutzungsentgelten für Fäkalienabfuhr, Müllabfuhr und Straßenreinigung nach der Anord-\nnung PR Nr. 72/49 sowie die entsprechenden Umlagen nach § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhö-\nhungen in Verbindung mit Ziffer 43 des Runderlasses Nr. 184/37,\nd) die umlcgungsfähigcn Mehrkosten des Wasserverbrauchs nach § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51,\ne) der Betrag, um den die neue SLichtagsmiete nach § 1 Abs. 1 BMG höher ist als die bis zum 31. Dezember 1954\npreisrechtlich zulässige Miete,\nf)  der Mehrbetrag, der sich aus einer nach § 3 BMG in zulässiger Weise vereinbarten Miete gegenüber der nach\nden §§ 1, 2, 5 und 6 BMG zulässigen Miete ergibt; dies gilt im Falle der Berufung nach § 3 Abs. 3 BMG nicht für\ndie zu -errechnende KVM,\nq) der Betrag, um den eine bereits erhobene KVM die nach den §§ 1, 2, 5 und 6 BMG zulässige Miete übersteigt;\ndies gilt nicht,. wenn die Höhe einer vereinbarten KVM streitig ist.\n2. Zusammenstellung der gemäß Nr. 1 durchgeführten Mieterhöhungen\nLfd.                                          Mieterhöhungen (gemäß III Nr. 1 Buchstaben a bis g)\nName des Wohnunqsinhabers ll)         seil dem Vergleichszeitpunkt um DM je Jahr 30)   Gesamtbetrag der anzurechnenden\nNr.\nMieterhöhungen\n(in qleicher Reihe11lolqe wie bei I Nr. 5)                                                               (Spalten 3 bis 9)\na        b                d       e               q\n10","1002                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nIV. Ermittlung des auf die Wohnungsinhaber entfallenden anteiligen Mehrbetrages\nVom Mehrbetrc1~J nach 11 Nr. 5 in Höhe von ................................................................................ DM entfallen auf die Wohnungsinhaber:\n----~-------\nJahresmiete im Zeitpunkt der                                  auf den Woh-                 beim Wohnungs-                      umlegungs-\nLfd.                     Name des                           Antrags tel1 ung                                                                    inhaber anzu-                           fähiger\nnungsinhaber                 rechnende Miet-\nNr.               Wot1nunqsinh<1IH)rs 9)             wie in I Nr. 5 Sp,tlte 1131)                                 entfallender                                                      anteiliger\nerhöhungen                        Mehrbetrag\nin v. H. der                                anteiliger                wie in III Nr. 2\n1\nMehrbetrag 32)                                             (Spalte 5 abzüglich\nin DM                Summe von                                                                Spalte 10                       Spalte 6) 33)\n(in rjleichcr Rcihe1ilolqe wie l)('i I Nr. 5)                                Spalte 3                                   in DM                      in DM\n1\n4                                       5                         6                                      7\n-~------------------\nSumme:\nV. Ermittlung der Bagatellgrenze nach den §§ 18, 19 KVMVO 34 )\n(Nur bei Anträgen auf Genehmigung der KVM nach § 8 Abs. 1 BMG auszufüllen)\n1. Summe der um lcgungsfä.higen anteiligen Mehrbeträge (wie in IV Spalte 7)                                                                                                                           ..... DM\n2. Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen\na) im Zeitpunkt der Antragstellung 35) .                                                                      ......................... DM\nb) abzüglich der Kosten im Vergleichszeitpunkt 14)                                                                           .. .......... DM\nMehrbetrag im Zeitpunkt der Antragstellung                                                                                                      + .............................................. DM\n3. Gesamtbetrag von 1. und 2.:                                                                                                                                        ................................ DM\n4. Gesamte Jahresmiete im Zeitpunkt der Antragstellung wie in I Nr. 5 Spalte 9:                                                                               ............................................. DM\n5. 5 v.H. der ~Jesamten Jahresmiete~ nach Nr. 4 sind........                                .. ............ DM.Der Gesamt-\nbetrag nach Nr. 3 ist - nicht - höher. Die Bagatellgrenze von 5 v. H. wird - nicht -\nüberschritten","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                                                         1003\nVI. Antrag        36 )\n1. Ich beantrage hiermit, die Kostenvergleichsmiete für folgende Mieter zu genehmigen:\nKostenvergleichsmiete\nMiete nach\nSpalte 3 abzüglich                      ohne Kosten für\nbisherige              Kosten für         umlegunqsfähiger     zentrale            zuzüglich Kosten\nLfd.                                    Jahresmiete wie              zentrale                           Heizungs- und            für zentrale\nanteiliger\nNr.              Mieter                     in I Nr. 5           Heizungs- und         Mehrbetrag wie   Warmwasser-             Heizungs- und\nSpalte 8            Warmwasser-           in IV Spalte 7    versorgunqs-           Warmwasser-\nversorgunqs-                              anlaqen               versorgunqs-\nanlagen :li)                         (Spalte 4 ür,d 5)          anlagen 38)\nin DM                   ja/nein\n2                                                  4                     5                                        7\n2. Ich beantrage hiermit, die Kostenvergleichsmiete für folgende Mieter nach § 8 Abs. 3 BMG festzustellen, weil nach\nVereinbarung einer Kostenvergleichsmiete gemäß § 8 Abs. 1 BMG die Höhe der Kostenvergleichsmiete streitig\ngeworden ist:\n---------~  -                         --------\"~----                   - -------------------\nKostenverqleichsmiete\nMiete nach\nSpalte 4                                                zuzüglich\numlegungs-  ohne Kosten für\nKVM                                   abzüqlich          fähiger       zentrale               Kosten für\nLfd.                               verein-           bisherige            Kosten für        anteiliger  Heizungs- und              zentrale\nNr.             Mieter             bart 15)      Jahresmiete wie           zentrale        Mehrbetrag   Warmwasser-             Heizungs- und\nin I Nr. 5 Spalte 11   Heizungs- und                    versorqungs-            Warmwasser-\nam                                                     wie in IV\nWarmwasser-          Spalte 7      anlagen               Versorgungs-\nversorgungs-                   (Spalte 5 und 6)           anlagen 38)\nanlagen :l7)\nin DM                   ja/nein\n-----\n3                   4                     5               6                                      8\n---~-------","1004                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n3. Tch beantrage hiermit, die Kostenvergleichsmiete für folgende Mieter nach § 8 Abs. 3 BMG festzustellen, weil der\nMieter sich nach § 3 Abs. 3 BMG auf die preisrechtlich zulässige Miete berufen hat und die Höhe der KVM\nstreitig ist:\nKostenvergleichsmiete\nMiete nach\nSpalte 4              umlegungs-                     ohne Kosten für                            zuzüglich\nabzüqlich                                                  zentrale                             Kosten für\nbisheriqe                                       fähiger\nLfd.                               Zeitpunkt                             Kosten für               anteiliqer                      Heizungs- und                             zentrale\nMieter              der          Jahresmiete            zentrale\nNr.                                                wie in I Nr. 5                               Mehrbetraq                        Warmwasser-                         Heizungs- und\nBerufunq 15)                        Heizunqs- und                                               versorgungs-                         Warmwasser-\nSpalte 11                                     wie in IV\nWarmwasser-                                                    anlagen                           versorgungs-\nSpalte 7\nversorqunqs-                                              (Spalte 5 und 6)                         anlagen 38)\nanlaqen 37)\nin DM                                  ja/nein\nDie Richtiqkeit der vorstebenden Anqaben werde ich auf Anforderung durch geeignete Unterlagen beleqen 1).\n······················ ............... ,   den .................................................................. ..\n(Ort)                                                                   (Datum)\n(Unterschrift des Antragstellers)\n36\nVII. Ergebnis der Berechnung der Kostenvergleichsmiete durch die Mietparteien                                                                    )\n1. Im Falle einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 BMG hat die Berechnung der KVM zu folgendem Ergebnis geführt:\nKostenvergleichsmiete\nMiete nach\nSpalte 3 abzüglich                                                 ohne Kosten für                            zuzüglich\nKosten für           umlequnqsfähiqer                              zentrale                              Kosten für\nLfd.\nbisherige              zentrale                    anteiliger                         Heizunqs- und                              zentrale\nMieter              Jahresmiete wie         Heizungs- und           Mehrbetrag wie                            Warmwasser-                          Heizungs- und\nNr.\nin I Nr. 5 Spalte 8       Warmwasser-              in IV Spalte 7                           ve.rsorqungs-                        Warmwasser-\nversorgunqs-                                                         anlagen                           versorgunqs-\nanlagen 37)                                                    (Spalte 4 und 5)                         anlagen 38)\nin DM                                  ja/nein\n3                      4                               5                      1\n6                                         7\n---------·","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                                                                                                                          1005\n2. Nuch Abgabe einer Erkldrung gPmüß § 3 Abs. 3 BMG hat die Berechnung der KVM zu folgendem Ergebnis geführt:\nKostenvergleichsmiete\nMiete nach\nSpalte 4                                                      ohne Kosten für                                 zuzüglich\nabzüqlich                      umlegungs-                              zentrale                               Kosten für\nLfd.                                Zellpunkt      bisheriqe                    Kosten für                           fähiger                      Heizungs- und                                  zentrale\nNr.\nM j C t. (~ f           cler    Jahresmiete wie                    zentrale                        anteiliger                                                               Heizungs- und\nWarmwasser-\nBPrufunq   in I Nr. 5 Spalte 9           Heizunqs- und Mehrbetrag wie                                           versorgungs-                             Warmwasser-\nWarmwasser-                       in IV Spalte 7                            anlagen                             versorgungs-\nversorgunqs-                                                        (Spalte 5 und 6)                              anlagen 38)\nanlagen 37)\nin DM                                   ja/nein\n................................................................................., den\n(Ort)                                                                         (Datum)\n.............................................................................., ...........................................................\n(Unterschrift des Vermieters)\n, ____\nDieser Berechnung stimme kh zu:\n(Unterschrift des Mieters)","1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nErläuterungen\n(Die Nummern beziehen sich auf die Anmerkungsnummern im vorstehenden Formblatt)\n1) Das I'ormblalt ist zu verwenden\na) bei AntrJgen auf Genehmigung der KVM nach § 8 Abs. 1 BMG,\nb) bei Antriigen auf Feststellung der KVM nach § 8 Abs. 3 BMG im Falle der vorhergegangenen Ver-\neinbarung nach § 8 Abs. 1 BMG,\nc) bei Antriigen auf Feststellung der KVM nach § 8 Abs. 3 BMG im Falle der Berufung des Mieters\nauf die preisrechtlich zulässige Miete nach § 3 Abs. 3 BMG,\nd) für die Berechnung der KVM zum Zwecke der Vereinbarung nach§ 8 Abs. 1 BMG,\nc) für clie Berechmmg der KVM im Falle der Berufung des Mieters auf die preisrechtlich zulässige\nMiete nach § 3 Abs. 3 BMG.\nStehen Jür clie Berechnung der KVM die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, so' ist eine\nVereinbarung oder eine Errechnung der KVM nach Buchstabe e nicht möglich; waren im Vergleichs-\nzeitpunkt oder sind im Zeitpunkt der Antragstellung Räume nicht vermietet, so sind die Unterlagen\nfür die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KVMVO heranzuziehenden Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung\nmaßgebend. Bei Antrügen auf Genehmigung oder Feststellung kann nach § 5 KVMVO die Preisbehörde\ngeeignete Vergleichs~Jrnndstücke heranziehen, wenn Unterlagen fehlen oder unzureichend sind. Dem\nAntragsteller bleibt es unbenommen, falls Unterlagen fehlen oder nicht ausreichen, der Preisbehörde\nueeignete Vergleichsgrundstücke vorzuschlagen. In diesen Fällen wird hierauf in einer besonderen\nAnlage zum Formbl,.!lt ausdrücklich hinzuweisen sein; das Formblatt selbst darf insoweit nicht aus-\ngefüllt werden.\nDas Formbl,itt berücksichtigt in erster Linie reine Mietwohngrundstücke, bei denen alle Wohnungen\nbis zum 20. Juni 194B bezugsfertig geworden sind und den Preisvorschriften unterliegen. Liegen die\nVoraussetzungen der §§ 20 und 21 KVMVO vor, so sind diese besonderen Vorschriften bei der Berech-\nnung der KVM zu berücksichtigen.\n2)  Anträge auf Genehmigung der KVM können nur durch den Vermieter gestellt werden.\n3)  Ein Antrag auf Feststellung ist zulässig, wenn\na) die Zustimmung des Mieteres zur KVM auf Grund einer Berechnung nach § 9 BMG vorliegt, die\nHöhe der KVM jedoch streitig geworden ist, oder\nb) zwischen den Parteien nach dem 1. Januar 1955 eine Miete frei vereinbart wurde, der Mieter sich\njedoch nach § 3 Abs. 3 BMG auf die preisrechtlich zulässige Miete mit der Folge berufen hat, daß\nmindestens die KVM im Sinne der §§ 8 und 9 BMG maßgebend ist, und wenn die Höhe der KVM\nstreitig ist.\n41  Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugsfertig geworden anzusehen, in dem der Bau soweit gefördert\nwar, daß den zukünftigen Bewohnern zugemutet werden konnte, den Wohnraum zu beziehen. Die\nGenehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht entscheidend (§ 25 Abs. 1 BMG).\n5)  Ein Ansatz für reine Baukosten ist nur für Gebäude erforderlich, die nach dem 17. Oktober 1936 bezugs-\nfertig geworden sind. Auch soweit es sich um ein nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenes\nGebäude handelt, brauchen die reinen Baukosten nicht angegeben zu werden, wenn unter den Voraus-\nsetzungen des § 3 Abs. 2 KVMVO die Instandhaltungskosten nicht auf Grund der Baukosten ermittelt\nworden sind.\nDer Begriff der reinen Baukosten ergibt sich aus § 8 KVMVO. Zu den reinen Baukosten gehören nicht\ndie Kosten des Grund und Bodens sowie der Aufschließung des Grundstücks einschließlich der Straßen-\nbaukosten.\n6) Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Gebäuden, wenn diese demselben Eigentümer gehören, in\nörtlichem Zusammenhang stehen und ihrer Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde\nliegt. Die Wirtschaftseinheit erstreckt sich auf die zugehörigen Nebengebäude, Anlagen und Einrichtun-\ngen (§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für\nneugeschaffenen Wohnraum - Berechnungsverordnung - vom 20. November 1950 - Bundesgesetz-\nblatt S. 753). Liegt eine Wirtschaftseinheit vor, so muß die KVM für diese berechnet werden (§ 4\nKVMVO).\n7) Diese Frage braucht für die Errechnung einer KVM im Falle einer Erklärung nach § 3 Abs. 3 BMG\n(Erläuterung Nr. 1 Abs. 1 Buchstaben c und e) nicht beantwortet zu werden. Bei Anträgen auf Fest-\nstellung der KVM nach einer Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 1 BMG ist für diese Frage auf den Zeitpunkt\nder Vereinbarung abzustellen.\nB) Die Angaben über die Miethöhe sind für alle Hauptmietverhältnisse zu machen, selbst wenn nur für\neinzelne Mieter die Cenehmiqunq oder Feststellung der KVM beantragt wird. Mietminderungen nach\n§ 537 des Bür~Jerlichen Gesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.\n9) Hier sind nur die Hauptmieter und die Inhaber eigengenutzter Wohnungen aufzuführen. Eine unver-\nmietete, leerstehende Wohnung ist besonders auszuweisen. Bei mehreren Hauptmietverhältnissen über\neine Wohnung sind alle Hauptmieter anzugeben. Untermieter sind nicht zu berücksichtigen; das gilt\nauch dann, wenn der Inhaber einer eigengenutzten Wohnung von dieser Räume abvermietet hat.\nlOJ  Diese Spalte ist deswegen von Bedeutung, weil nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KVMVO die Repara-\nturpauschale von 25 v. H. der Miete im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über 4,- DM je qm\nWohnfläche hinausgehen darf.\nFür die Berechnung der Wohnfläche gelten die §§ 25 bis 27 der Berechnungsverordnung sinngemäß\n(§9 KVMVO).\nNach § 25 Abs. 1 der Berechnungsverordnung umfaßt die Wohnfläche einer Wohnung die Summe der\nanrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Nach § 25 Abs. 3\nder Berechnungsverordnung gehören nicht zur Wohnfläche die Grundflächen von Dachböden, Kellern,\nTrockenräumen, Waschküchen, Wirtschaftsräumen und gewerblichen Räumen.","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1956                             1007\nWerden in WohnungE!n Wohnri.iume ganz oder teilweise für andere als Wohnzwecke benutzt (z.B.\nPraxisräume eines Arztes, eines Rechtsanwaltes in einer Wohnung), geht die Nutzung aber nicht über\n50 v. H. der Wohnfläche hinaus, so ist die Wohnfläche in vollem Umfange anzusetzen. Liegt dagegen\ndie zu anderc!n als Wohnzwecken genutzte Fläche über 50 v. H. der Wohnfläche, so gilt die Wohnung\ninsgesamt als Ceschüft.sraum und ist daher nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 KVMVO nicht mit in die Errechnung\nder KVM einzubezielwn.\n11 )  Vergleichszeitpunkt ist für den bis zum 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohnraum der\n17. Oktober 1936, für den in der Zeit nach dem 17. Oktober 1936 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngewordenen Wohnraum der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (§ 2 Abs. 2 KVMVO).\nIst Wohnraum in der Zeit nach dem 17. Oktober 1936 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden, so\nist von der erstmalig vereinbarten Miete auszugehen; ist Wohnraum teilweise vor und teilweise nach\ndem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden, so gilt dies nur für den nach dem 17. Oktober 1936 bezugs-\nfertig gewordenen Wohnraum. Wegen des Begriffs der Bezugsfertigkeit vgl. Erläuterung Nr. 4.\nJahresmiete ist bei Vereinbarung von Monatsbeträgen das Zwölffache des Monatsbetrages der Miete\nnach dem Stande vom 17. Oktober 1936 bzw. bei späterer Bezugsfertigkeit der erstmalig vereinbarten\nMiete.\n12 ) Neben der Miete einrnillig erbrachte Leistungen des Mieters bleiben außer Betracht (§ 6 Abs. 1 KVMVO).\n13 ) Hierunter fallen alle Mietveränderungen seit dem Vergleichszeitpunkt, die auf einem Verwaltungsakt\nder Preisbehörde end Crund von § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom\n26. November 1936 (fü~ichsgesetzbl. I S. 955) oder auf Grund von § 2 des Preisbildungsgesetzes vom\n29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) oder von § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl.\nS. 27) beruhen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KVMVO).\nDas sind insbesondere\na) Mieterhöhungen zum Ausgleich von Krisenmieten nach den Ziffern 48 ff. des Runderlasses Nr. 184/37,\nb) Mieterhöhungen zum Ausgleich einer am 17. Oktober 1936 bestehenden Gefälligkeitsmiete nach\nZiffer 50 des Runderlasses Nr. 184/37,\nc) Mieterhöhungen zum Ausgleich baulicher Verbesserungen nach Ziffer 42 des Runderlasses Nr. 184/37,\nd) sonstige Mieterhöhungen auf Grund von § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen,\nz.B. nach Ziffer 41 des Runderlasses Nr. 184/37 (erhebliche Änderung der Benutzungsart) sowie alle\nErhöhungen, die aus Gründen der Verbesserung der Kapitalverzinsung genehmigt sind - z.B.\nMieterhöhungen wegen des Fortfalls der Zinsermäßigung für frühere Reichsbaudarlehen; hierzu\ngehören jedoch nicht Erhöhungen zur Abgeltung von Mehrbelastungen, die auf dem Gebiete der\nBetriebskosten genehmigt wurden,\ne) Mieterhöhungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung PR Nr. 71/51, gegebenenfalls in Verbindung\nmit§ 43 BMG,\nf) Mietherabsetzungen nach § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 oder nach § 2 des\nPreisgesetzes vom 10. April 1948, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 der Verordnung PR Nr. 71/51.\nSind solche Mietänderungen seit dem Vergleichszeitpunkt nicht erfolgt, so sind die Beträge der Spalte 5\neinzusetzen.\nIst eine am 17. Oktober 1936 gezahlte Gefälligkeitsmiete oder Krisenmiete bis zum Zeitpunkt der Antrag-\nstellung nicht berichtigt worden, so ist von der am 17. Oktober 1936 gezahlten Miete auszugehen.\nMietherabsetzungen nach § 2 BMG beruhen nicht auf einer der vorbezeichneten Ermächtigungen und\nsind daher nicht zu berücksichtigen.\n14)  Hierunter sind die Kosten für Brennstoffe, Anfuhrkosten für Brennstoffe und Kosten der Bedienung für\nzentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen zu verstehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\nKVMVO). Nicht darunter fallen die Kapitalkosten für das in zentralen Heizungs- und Warmwasser-\nversorgungsanlagen investierte Kapital und die Abschreibung.\nWaren die Kosten im Vergleichszeitpunkt pauschal in der Miete enthalten, so sind von der in Spalte 5\neingesetzten Jahresmiete folgende Beträge abzuziehen (§ 14 Nr. 1 KVMVO):\na) bei Sammelheizungsanlagen 12 v. H.,\nb) bei Warmwasserversorgungsanlagen, die das ganze Jahr hindurch in Betrieb waren, 5 v. H., in\nanderen Fällen 3 v, H.\nSind Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen nicht angefallen, so ist der\nBetrag der Spalte 6 einzusetzen.\n15 ) Die Miete im Zeitpunkt der Antragstellung ist auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei sind Um-\nlagen und Zuschläge in der Höhe anzusetzen, in der sie im Zeitpunkt der Antragstellung feststehen\noder, falls Betriebskostenumlagen nicht feststehen, in der diese üblicherweise entstehen werden (§ 10\nAbs. 2 KVMVO).\nAls Zeitpunkt der Anlrilgstellung gilt im Falle der Vereinbarung der KVM nach § 8 Abs. 1 BMG der\nZeitpunkt ihrer Vereinbarung. Im Falle der Berufung auf die preisrechtlich zulässige Miete nach § 3\nAbs. 3 BMG gilt als Zeitpunkt der Antragstellung der Zeitpunkt, in dem die Erklärung nach dieser\nVorschrift wirksam wird (§ 2 Abs. 3 KVMVO). Die Erklärung wird nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BMG von dem\nersten des auf die :Erklärung folqenden Monats an wirksam; wird sie erst nach dem fünfzehnten eines\nMonats abgegeben, so tritt ihre Wirksamkeit erst von dem ersten des übernächsten Monats an ein.\n16)  Ist mit einem oder mohreren Mietern seit dem 1. Januar 1955 eine höhere Miete vereinbart worden,\nals sie nach den §§ 1, 2, 5 und 6 BMG zulässig ist (§ 3 Abs. 1 BMG), so ist die sich nach diesen Vor-\nschriften ergebende Miete an Stelle der vereinbarten Miete einzusetzen. In Betracht kommt somit die\nzuletzt vor dem 1. Januar 1955 vereinbarte Miete zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 5, 6 BMG und der\nsonstigen allgemein oder im Einzelfall preisrechtlich zugelassenen Erhöhungen. Ist die zuletzt vor dem\n1. Januar 1955 vereinbarte Miete durch die Preisbehörde herabgesetzt worden, so ist die Herabsetzung\nzu berücksichtigen.\n17 ) Ist im Zeitpunkt der Antragstellung mit Rücksicht auf die Person des Mieters eine geringere als die\npreisrechtlich zuli:issi9e Miete vereinbart, so ist die preisrechtlich zulässige Miete einzusetzen (§ 15\nAbs. 3 KVMVO). Weucn der Einzelheiten vgl. Erläuterung Nr. 16 Sätze 2 und 3,","1008                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nlB) In Spalte 11 muß eine Berichtigung aller in dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit geltenden KVM\nerfolgen; das sind\na) genehmigte KVM nach § 8 Abs. 1 BMG,\nb) vereinbarte KVM nach § 8 Abs. 1 BMG,\nc) errechnete KVM nach einer Berufung gemäß § 3 Abs. 3 BMG,\nd) festgestellte KVM nach § 8 Abs. 3 in Verbindung mit§ 8 Abs.1 oder in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BMG.\nErläuterung Nr. 16 gilt ensprechend.\n19) Es handelt sich um folgende Beträge:\na) die umlegungs[ähigen Mehrkosten des Wasserverbrauchs nach § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51,\nb) Kosten für zentrrile Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen; sind diese Kosten pauschal in\nder Miete enlhaltcn, so sind sie in der tatsächlichen Höhe, umgerechnet auf ein Jahr, abzusetzen,\nc) die umlegnngsfähigen Mehrbelastungen bei der Grundsteuer und anderen den Hausbesitz belastenden\näffen tlichen Abgaben, insbesondere öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren, Schornsteinfeger-\ngebühren und Deichgebühren sowie bei privaten Benutzungsentgelten für Fäkalienabfuhr, Müllabfuhr\nund Straßenreinigung nach der Anordnung PR Nr. 72/49,\nd) Untermietzuschläge nach den §§ 8 und 9 der Verordnung PR Nr. 71/51,\ne) Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken nach § 2 Abs. 3 des\nC~eschäftsr a umrn ietengesetzes.\nIn den Fällen der Buchstaben a bis c ist von den Umlagen auszugehen, die im Zeitpunkt der Antrag-\nstellung feststehen oder, falls sie nicht feststehen, in der sie üblicherweise entstehen werden; bei den\nZuschlägen nach den Buchstaben d und e ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragsstellung\nauszugehen (vgl. Erläuterung Nr. 15 Abs. 1 Satz 2). Wegen des Zeitpunktes der Antragstellung vgl.\nErläuterung Nr. 15 Abs. 2.\n20 ) Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs-\nund Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betrieb.skosten anzu-\nselzen (§ 7 Abs. 3 KVMVO).\n21 ) Für den Vergleichszeitpunkt sind, wenn Wohnraum am 17. Oktober 1936 mindestens ein Jahr bezugsfertig\nwar, die Betriebskosten anzusetzen, die sich füF das zurückliegende Jahr - also vom 17. Oktober 1935 bis\n16. Oktober 1936 -- ergeben haben. War Wohnraum am 17. Oktober 1936 noch nicht ein Jahr bezugs-\nfertig oder ist er nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden, so sind die Betriebskosten anzu-\nsetzen, die sich für das Jahr ergeben haben, das auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit folgt (§ 10 Abs. 1\nSatz 1 KVMVO).\n22 ) Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der\nsie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder, falls sie nicht feststehen, in der sie üblicherweise entstehen\nwerden (§ 10 Abs. 2 KVMVO).\n23 ) War im Vergleichszeilpunkt das Gebäude bei der Veranlagung zur Grundsteuer noch nicht berücksichtigt,\nso ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks für den Ansatz der Grundsteuer maßgebend\n(§ 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO).\n24 ) Solche Betriebsko:;;.ten sind im einzelnen zu bezeichnen. In Betracht kommen insbesondere Betriebskosten\nder Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen. Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den\nBetriebskosten abzusetzen (§ 7 Abs. 2 KVMVO).\n25 ) Zunächst ist die Reparaturpauschale mit 25 v. H. der jährlichen Mieteinnahmen im Zeitpunkt der Antrag-\nstellung zu ermitteln und der Reparaturquote, die sich bei Zugrundelegung eines Pauschalsatzes von\n4,- DM je qm Wohnfläche (vgl. Erläuterung Nr. 10) jährlich ergibt, gegenüberzustellen. Geht diese\nReparaturpauschale über einen Satz von 4,- DM je qm Wohnfläche im Jahr hinaus, so darf nur ein\nHöchstsatz von 4,- DM je qm Wohnfläche im Jahr berücksichtigt werden.\n26)  Ist der Mietpreisberechnung für den nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig gewordenen Wohnraum,\ninsbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung öffentlicher Mittel, ein höherer Satz für Instand-\nhaltungskosten als 0,75 v. H. der reinen Baukosten zugrunde gelegt worden, so ist der höhere Satz\nmaßgebend (§ 3 Abs. 2 KVMVO).                                                             ·\n27 ) Der Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich nach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhältnisse im\nVergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antragstellung. Hat sich die Zahl der Hauptmietverhältnisse\nbis zum Zeitpunkt der Antragstellung geändert, so ist für diesen Zeitpunkt von der geänderten Zahl\nauszugehen (§ 12 KVMVO).\n28 ) Ein Ansatz für Mietausfallwagnis im Vergleichszeitpunkt kommt nur bei Wohnraum, der nach dem\n17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, in Betracht, soweit er der erstm~ligen Mietpreisberechnung\nzugrunge gelegt worden ist (§ 3 Abs. 2 KVMVO); das gilt insbesondere für Wohnungen gemeinnütziger\nWohnungsunternehrnen auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 27. Mai 1939 (RArbBl. I\ns. 133).\n29)  Folgende Mieterhöhungen sind dagegen auf den Mehrbetrag nicht anzurechnen:\na) auf Grund von § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen beruhende Mieterhöhungen:\naa) Mieterhöhungen zum Ausgleich von Krisenmieten nach den Ziffern 48 ff. des Runderlasses\nNr. 184/37,\nbb) Mieterhöhungen zum Ausgleich einer am 17. Oktober 1936 bestehenden Gefälligkeitsmiete nach\nZiffer 50 des Runderlasses Nr. 184/37,\ncc) Mieterhöhungen zum Ausgleich baulicher Verbesserungen nach Ziffer 42 des Runderlasses\nNr. 184/37,\ndd) sonstige Mieterhöhungen auf Grund von § 3 der Verordnung über das Verbot von Preis-\nerhöhungen, z.B. nach Ziffer 41 des Runderlasses Nr. 184/37 (erhebliche Änderung der Benutzungs-\nart) sowie alle· Erhöhungen, die aus Gründen der Verbesserung der Kapitalverzinsung (z.B. Miet-\nerhöhungen wegen des Wegfalls der Zinsermäßigung für frühere Reichsbaudarlehen) genehmigt\nsind; anzurechnen sind aber Mieterhöhungen wegen Mehrbelastungen auf dem Gebiete der\nBetriebskosten,"]}