{"id":"bgbl1-1956-52-9","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=18","order":9,"title":"Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1956-12-18T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["932                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nElite Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem La\"stenausgleichsgesetz\n(11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV).\nVom 18. Dezember 1956.\nAuf Grund der §§ 359 und 367 des Lastenaus-             (3) Verfolgter im Sinne dieser Verordnung ist\ngleichsgesetzes sowie des § 11 a und des § 43            eine natürliche Person, der Vermögen aus den in\nAbs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fas-       Absatz 1 genannten Gründen entzogen worden ist.\nsung des Vierten Gesetzes zur Änderung des                  (4) Erwerber im Sinne dieser Verordnung ist der\nLastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun-         Eigentümer des entzogenen Vermögensgegenstan-\ndesgesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregie-        des im Zeitpunkt der Schädigung.\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 2\nArtikel I                                     Ausnutzung von Maßnahmen\nder nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nAllgemeine Vorschriften                      (1) Vermögensgegenstände, die in der Verfol-\ngungszeit erworben worden sind, gelten als inAus-\n§ 1\nnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen\nBegriffsbestimmungen                   Gewaltherrschaft erworben, wenn in Durchführung\nder Rechtsvorschriften über die Befreiung vom Na-\n(1) Entzogen im Sinne dieser Verordnung sind         tionalsozialismus die Einziehung von Vermögen\nVermögensgegenstände, deren Eigentum der Eigen-          des Erwerbers oder andere Sühnemaßnahmen,\ntümer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bii zurr:          deren Zweck und Höhe die Einziehung von Ver-\n8. Mai 1945 (Verfolgungszeit) aus Gründen poli-          mögen ersetzt, angeordnet sind oder werden, es sei\ntischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-         denn, daß der Erwerb der Vermögensgegenstände\nmus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens             offensichtlich in keinem Zusammenhang mit Maß-\noder der Weltanschauung verloren hat, wenn der           nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nVerlust beruht                                           stand.\n1. auf einem gegen die     guten Sitten ver-        (2) § 9 bleibt unberührt.\nstoßenden oder durch Drohung oder durch\nZwang veranlaßten oder mit einer wider-                             Artikel II\nrechtlichen Besitzentziehung verbundenen\nRechtsgeschüft oder auf einer sonstigen           Schäden und Verluste im Geltungsbereich\nunerlaubten Handlung,                                     des Lastenausgleichsgesetzes\n2. auf einem Staats- oder Ver~altungsakt                                   § 3\noder auf dem Mißbrauch staatlicher oder                          Kriegssachschäden\nbehördlicher Machtbefugnis,\n(1) Ist ein Kriegssachschaden (§ 13 des Lasten-\n3. auf Maßnahmen der NSDAP, ihrer Gliede-        ausgleichsgesetzes, § 4 des Feststellungsgesetzes)\nrungen oder angeschlossenen Verbände.         im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes an\neinem Wirtschaftsgut entstanden, das auf Grund der\nEs wird vermutet, daß ein Vermögensverlust in\nRechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer\nder Verfolgungszeit auf Maßnahmen nach Num-\nVermögenswerte rückerstattet worden ist, gilt als\nmern 1 bis 3 beruhte, wenn der frühere Eigen-\nunmittelbar Geschädigter im Sinne der §§ 40 und\ntümer zu einem Personenkreis gehörte, den in\n229 des Lastenausgleichsgesetzes und des § 10 des\nseiner Gesamtheit die Deutsche Regierung oder die\nFeststellungsgesetzes der Eigentümer im Zeitpunkt\nNSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen\nder Entziehung. Er gilt als unmittelbar Geschädig-\nund wirtschaftlichen Leben auszuschließen beab-\nter auch in den Fällen, in denen ein Rückerstat-\nsichtigte.\ntungsverfahren nur deshalb nicht durchgeführt wor-\n(2) Als Beginn der Verfolgungszeit gilt in Ab-       den ist, weil das von dem Kriegssachschaden be-\nweichung von Absatz 1 in den Vertreibungsgebie-          troffene Wirtschaftsgut untergegangen ist; dies gilt\nten außerhalb des Deutschen Reichs nach dem Ge-          jedoch nicht für die Ermäßigung der Vermögensab-\nbietsstand vom 31. Dezember 1937 der Zeitpunkt           gabe (§ 40 des Lastenausgleichsgesetzes). War der\nder jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren         Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung bei Scha-\nEinflußbereich der deutschen Staatsführung. Im           denseintritt bereits verstorben, gelten als unmittel-\nGebiet der ehemaligen Freien Stadt D·anzig gilt der      bar Geschädigte im Sinne des Satzes 1 und des\n1. Juli 1933 als Beginn der Verfolgungszeit. Die        Satzes 2 erster Halbsatz dessen Erben. Unmittelbar\nVermutung des Absatzes 1 Satz 2 gilt für das Ge-         Geschädigter im Sinne der Sätze 1 bis 3 kann nur\nbiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig und, so-         eine na tür liehe Person sein.\nweit es sich um rassisch Verfolgte handelt, für das         (2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt bei der Be-\nehemalige westoberschlesische Abstimmungsgebiet          rechnung des Schadensbetrags im Sinne des § 13\nnur für die Zeit ab 1. Januar 1936.                      Abs. 1 des Feststellungsgesetzes und bei der Be-","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                         933\nrechnung des Schadenshöchstbetrags im Sinne des            (3) § 287 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Lastenaus-\n§ 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes als Anfangs-      gleichsgesetzes findet in den Fällen des Absatzes 2\nvergleichswert der Einheitswert der entzogenen          keine Anwendung.\nwirtschaftlichen Einheit im Zeitpunkt der Entzie-\nhung. Als Endvergleichswert gilt der auf den Wäh-                              Artikel III\nrungsstichtag für die entzogene wirtschaftliche Ein-\nheit festgestellte Einheitswert, dem, soweit es sich                      Schäden und Verluste\num den Einheitswert eines gewerblichen Betriebs                      in den Vertreibungsgebieten\nhandelt, der Betrag einer etwa abgezogenen Rück-                                   § 5\nstellung für die Verpflichtungen des Erwerbs aus\nAnlaß der Rückerstattung hinzuzurechnen ist. Ist                              Rechtsstellung\nder Einheitswert für einen Betrieb festgestellt, der            des Verfolgten bei Vermögensverlusten\nauch einen vor der Entziehung bereits vorhande-                        in den Vertreibungsgebieten\nnen oder nach der Entziehung hinzu erworbenen              (1) Ist einem Verfolgten, der in einem Zeitpunkt\nselbständigen Betrieb des Erwerbers mitumfaßt, ist      während des Verfolgungszeitraums seinen Wohn-\nder hierauf entfallende Anteil des Einheitswerts        sitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu\nauszuscheiden.                                          dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit\n(3) Gilt nach Absatz 1 als unmittelbar Geschädig-    oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, in die-\nter der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung,         sem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen ent-\nist bei Anwendung des § 249 Abs. 1 Nr. 1 des            zogen worden, gilt dieser Verfolgte als Vertriebe-\nLastenausgleichsgesetzes als Vermögen am Wäh-           ner im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes\nnmgsstichtag das nach der Entziehung erworbene,         und des § 3 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes, es sei\naußerhalb des Geltungsbereichs des Lastenaus-           denn, daß er den Wohnsitz in dem Vertreibungs-\ngleichsgesetzes belegene Vermögen nicht zu berück-      gebiet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsge-\nsichtigen.                                              setzes) über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen\n(4) Behält der Erwerber oder sein Rechtsnachfol-     hinaus freiwillig behalten hat oder vor dem 1. April\nger im Rückerstattungsverfahren durch rechtskräf-       1952 in dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zu-\ntige Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde          rückgekehrt ist.\noder durch einen vor dieser Behörde abgeschlos-            (2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt als Vertrei-\nsenen oder von ihr bestätigten Vergleich oder durch     bungsschaden der Schaden, der in dem Vertrei-\nsonstige Vereinbarung das Eigentum an dem Wirt-         bungsgebiet durch die Entziehung von Wirtschafts-\nschaftsgut, gilt der Erwerber als unmittelbar Ge-       gütern im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nschädigter im Sinne der §§ 40 und 229 des Lasten-       Lastenausgleichsgesetzes und des § 3 Abs. 2 Nr. 1\nausgleichsgesetzes und des § 10 des Feststellungs-      und 2 des Feststellungsgesetzes entstanden ist. Als\ngesetzes, sofern er eine natürliche Person ist. Ist     Vertreibungsschaden gilt\" der Schaden auch dann,\nder Erwerber eine juristische Person, gilt in Ab-       wenn die Vermögensgegenstände als Umzugsgut\nweichung von Absa.tz 1 letzter Satz der Anspruch        aus dem Vertreibungsgebiet in einen außerhalb\nauf Schadensfeststellung und Entschädigung inso-        des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes\nweit als entstanden, als der Anspruch auf Entschä-      gelegenen europäischen Hafen verbracht und dort\ndigung vor dem 1. Januar 1956 an den Verfolgten         vom Deutschen Reich entzogen worden sind.\noder dessen Erben abgetreten worden war.\n(3) Sind einem Verfolgten, der in einem Zeit-\n(5) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 bei\npunkt während des Verfolgungszeitraums vor dem\nZugrundelegung der Vorschriften des Feststellungs-\n1. Januar 1945 den Wohnsitz im Deutschen Reich\ngesetzes gegenüber der Berechnung nach Absatz 2\n(Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, in den\nein höherer berücksichtigungsfähiger Schadensbe-\nunter fremder Verwaltung stehenden deutschen\ntrag, gilt der Erwerber hinsichtlich des Unterschieds-\nOstgebieten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 14 in\nbetrags als unmittelbar Geschädigter.\nVerbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-\nausgleichsgesetzes und im Sinne des § 5 in Verbin-\n§ 4\ndung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Feststellungs-\nSparerschäden                     gesetzes entzogen worden, gilt der durch die Ent-\n(1) Ist ein Sparerschaden (§ 15 des Lastenaus-      ziehung entstandene Schaden als Ostschaden.\ngleichsgesetzes) an einer Sparanlage entstanden,           (4) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder des Ab-\ndie auf Grund der Rechtsvorschriften zur Rück-          satzes 3 ein Verfolgter während der Verfolgungs-\nerstattung feststellbarer Vermögenswerte rück-          zeit beerbt worden, bleibt bei der Beurteilung der\nerstattet worden ist, gilt § 3 sinngemäß.               Frage, wer sich auf den Schaden als Geschädigter\n(2) Ein Sparerschaden aus Sparanlagen der in        berufen kann, ein durch Gesetz, Verordnung oder\n§ 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Lastenausgleichs-      Verwaltungsakt im Zuge der Verfolgungsmaßnah-\ngesetzes bezeichneten Art wird nicht dadurch aus-       men erfolgter Ausschluß des Erwerbs von Tod,es\ngeschlossen, daß der Gläubiger als Verfolgter wäh-      wegen oder Verfall des Nachlasses außer Betracht.\nrend der Verfolgungszeit das Reichsgebiet (Ge-          In entsprechender Weise bleibt eine Verfügung\nbietsstand vom 31. Dezember 1937), soweit es sich       von Todes wegen, ein Erbverzichtsvertrag_ oder die\num den späteren Geltungsbereich des Lastenaus-          Ausschlagung einer Erbschaft außer Betracht, so-\ngleichsgesetzes oder um spätere Vertreibungsge-         weit diese Willenserklärungen die Abwehr von\nbiete handelt, verlassen mußte.                         Verfolgungsmaßnahmen bezweckt haben.","934                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 6                            Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes) 75 vom Hun-\nSchadensberechnung und                    dert des nach den Vorschriften des Lastenaus-\nEntschädigung gegenüber dem Verfolgten            gleichsgesetzes errechneten und um etwaige Zahlun-\nbei Vermögensverlusten in den                gen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 geminderten Betrages.\nVertreibungsgebieten\n§ 8\n(1) Der nach § 5 als Vertreibungsschaden oder\nRechtsstellung des Erwerbers\nOstschaden geltende Schaden des Verfolgten ist in                          bei Vermögensverlusten\nder Höhe fostzuste:~llen, die sich nach den Vorschrif-\nin den Vertreibungsgebieten\nten des Peststeliungs~Jesetzes auf den Zeitpunkt\nder Entziehung ergibt. Ist für das entzogene Wirt-          (1) Der Erwerber eines nach § 5 entzogenen\nschaftsgut ein Einheitswert festgestellt worden, ist     Wirtschaftsgutes gilt als unmittelbar Geschädigter\nder letzte vor der Entziehung festgestellte Einheits-    hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes,\nwert zugrunde zu legen. Für die Feststellung lang-                1. wenn der Kaufpreis, der aus Anlaß der\nfristiger Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3 des Fest-                   Entziehung gewährt worden ist und nicht\nstellungsgesetzes) ist der Zeitpunkt der Entziehung                  in der Ubernahme von Verbindlichkeiten\nmaßgebend.                                                           bestanden hat, ganz oder teilweise in die\n(2) Von dem Schadensbetrag (§ 245 des Lasten-                     freie Verfügung des Verfolgten gelangt\nausgleichsgesetzes) ist der nicht in der Ubernahme                   ist, mit dem Anteil; der dem Verhältnis\nvon Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis abzu-                     des in die freie Verfügung des Verfolgten\nsetzen, der aus Anlaß der Entziehung gewährt                         gelangten Kaufpreises zum gesamten nicht\nworden und in die freie Verfügung des. Verfolgten                    in der Ubernahme von Verbindlichkeiten\ngelangt ist.                                                         bestehenden Kaufpreis entspricht, oder\n(3) Für die Berechnung der Hauptentschädigung                  2. soweit der nach den Vorschriften des Fest-\ngilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Der Endgrundbetrag                     stellungsgesetzes in Verbindung mit den\n§§ 43 und 245 des Lastenausgleichsgeset-\nder Hauptentsch)idigung (§ 250 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes) od<)r der Betrag der Hausratent-                    zes berechnete Wert des Wirtschaftsgutes\nschädigung (§ 295 Abs. 1 und 2 des Lastenaus-                        im Zeitpunkt der Vertreibung den Wert\ngleichsgesetzes) mindert sich um den Betrag, der                     im Zeitpunkt der Entziehung übersteigt.\nfür im Sinne dieser Verordnung entzogene Ver-               (2) Der Erwerber gilt als unmittelbar Geschä-\nmögensgegenstände als Entschädigung nach § 51            digter hinsichtlich des von ihm oder seinem Erb-\ndes Bundesentsd1ctdigungsgesetzes in der Fassung         lasser an den Verfolgten oder einen Vorerwerber\ndes Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I        tatsächlich entrichteten nicht in der Ubernahme\nS. 559) oder nach den entsprechenden Vorschriften        von Verbindlichkeiten bestehenden Kaufpreises,\nauf Grund Landesrechts gewährt worden ist oder           soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Ver-\ngewährt wird; entsprechend zu kürzen ist auch der        fügung des Verfolgten gelangt ist; insoweit kann\nBetrag, um den sich die Vermögensabgabe im Falle         der Verlust an einem privatrechtlichen geldwerten\nvon Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder          Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d und § 14\nOstschäden ermäßigt (§§ 39 bis 47 des Lastenaus-         des Lastenausgleichsgesetzes und § 3 Abs. 2 Nr. 2\ngleichsgesetzes).                                        Buchstabe d und § 5 des Feststellungsgesetzes) gel-\ntend gemacht werden, für den bei der Anwendung\n§ 7\nder §§ 43 und 245 des Lastenausgleichsgesetzes ein\nRechtsstellung des Verfolgten               Umstellungsverhältnis von 100 : 10 zugrunde zu\nmit ständigem Aufenthalt außerhalb              legen ist. Soweit der Kaufpreis vor dem 1. Januar\ndes Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes         1940 tatsächlich entrichtet worden ist, wird der Alt-\n(1) Vcrtreibungsschäden und Ostschäden im             sparerzuschlag zum Grundbetrag (§ 249 a des Lasten-\nSinne des § 5, die einem Verfolgten entstanden           ausgleichsgesetzes) gewährt.\nsind, können in Abweichung von § 230 des Lasten-             (3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 sich\nausgleichsgesetzes und § 9 des Feststellungsgeset-       ergebende Grundbetrag der Hauptentschädigung\nzes auch dann geltend gemacht werden, wenn der           wird insoweit gekürzt, als er den Grundbetrag\nGeschädigte die cfort genannten Aufenthaltsvoraus-       übersteigt, der sich bei Zugrundelegung des Werts\nsetzungen nicht erfüllt. Das Recht, den Vertreibungs-    des entzogenen Wirtschaftsgutes ergeben würde.\n5chaden oder Ostschaden nach Satz 1 geltend zu\nmachen, i;uht jedoch, wenn der Geschädigte am                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fäl-\n31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt im In-       len, in denen der Verfolgte nach § 5 Abs. 1 einen\nland außerhalb des Geltungsbereichs des Lasten-         Schaden an dem Wirtschaftsgut nicht geltend\nausgleichsgesetzes und des Saargebiets oder im          machen kann oder das Wirtschaftsgut einer juristi-\nBereich eines Staates hatte, dessen Regierung nicht      schen Person entzogen (§ 1 Abs. 3) worden ist.\nzum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen auf-\ngefordert worden ist.                                                                 § 9\n(2) Soweit ein Vertreibungsschaden oder Ost-                        Regelung in besonderen Fällen\nschaden nach Absatz 1 in Abweichung von § 230 des           ( 1) Ist in anderen als den in § § 5 bis 8 geregel-\nLastenausgleichsgesetzes und § 9 des Feststellungs-      ten Fällen ein Wirtschaftsgut in einem Vertrei-\ngesetzes geltend gemacht werden kann, beträgt der        bungsgebiet außerhalb des Gebiets des Deutschen\nEndgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 250             Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937), das","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                         935\nsich im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen     gung der Vermögensabgabe natürlichen Personen\nStaatsführung befand, nach dem 31. Dezember 1937       gleichgestellt werden. Eine juristische Person gilt\nerworben worden, gilt der Erwerber vorbehaltlich       insoweit als Verfolgter, wenn ihr in der Verfolgungs-\ndes Absatzes 2 als unmittelbar Geschädigter. Dies      zeit Vermög~n nach § 1 Abs. 1 entzogen worden ist.\ngilt nicht, wenn der Erwerb auf einem gegen die        Sie gilt als Vertriebener, wenn sie in einem Zeit-\nguten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder      punkt während der Verfolgungszeit ihre Geschäfts-\ndurch Zwang veranlaßten oder mit einer wider-          leitung in einem Vertreibungsgebiet hatte und ihr\nrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechts-       bis zum Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen in\ngeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten          diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen\nHandlung beruhte; der Erwerb von einer staat-          entzogen worden ist, es sei denn, daß sie ihre Ge-\nlichen oder staatlich beauftragten Stelle gilt als     schäftsleitung in dem Vertreibungsgebiet (§ 11\nsolcher nicht als, Verstoß gegen die guten Sitten.     Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) über\ndie Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus frei-\n(2) Hatte in den Fällen des Absatzes 1 der Er-\nwerber den Wohnsitz nicht bereits am 31. Dezem-        willig behalten hat oder sie vor dem 1. April 1952\nin dieses Gebiet nicht nur vorübergehend zurück-\nber 1937 in dem Vertreibungsgebiet, kann nur der\nverlegt hat. Gilt sie nicht als Vertriebener und\nVerlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises\nhatte sie in einem Zeitpunkt während des Verfol-\ngeltend gemacht werden; die Vorschriften des Ab-\ngungszeitraums vor dem 1. Januar 1945 ihre Ge-\nsatzes 1 Satz 2 sowie des § 8 Abs. 2 und 3 gelten\nsinngemäß. Beruht der Erwerb auf einem Tausch          schäftsleitung im Deutschen Reich (Gebietsstand\nvom 31. Dezember 1937) außerhalb der Vertrei-\noder hatte der Erwerber die erforderlichen Mittel\nbungsgebiete, so kann sie bei der Vermögensab-\ndurch Veräußerung von Grundbesitz oder von Ein-\ngabe Ostschäden im Sinne des § 5 Abs. 3 geltend\nheiten des Betriebsvermögens beschafft oder hatte\ner vorher wegen seiner deutschen Staatsangehörig-      machen.\nkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit Grundbe-                                 § 11\nsitz oder Einheiten des Betriebsvermögens in den                           Antragsfrist\nVertreibungsgebieten verloren, ist der Schaden auf\nAntrag in entsprechender Höhe aus dem erworbe-            Der Antrag auf Schadensfeststellung (§ 236 Abs. 2\nnen und durch die Vertreibung verlorenen Ver-          des Lastenausgleichsgesetzes) kann in den Fällen\nmögen zu berechnen.                                    dieser Verordnung vom Verfolgten oder seinem\nRechtsnachfolger und vom Erwerber bis zum 31. De-\n(3) Bei Umsiedlern (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lasten-\nzember 1957 gestellt werden.\nausgleichsgesetzes) bleibt hinsichtlich der Schadens-\nberechnung § 12 Abs. 6 des Lastenausgleichsgeset-\nzes und § 3 Abs. 7 des Feststellungsgesetzes unbe-                          Artikel V\nrührt. Soweit der Umsiedler durch Aufwendung\neigener Mittel, die nicht Entschädigungszahlungen                               § 12\nauf Grund des Umsiedlungsverfahrens darstellten,                       Anwendung in Berlin\nden Wert des erworbenen Wirtschaftsguts erhöht\nhat, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des\nAr ti ke 1 IV\nLastenausgleichsgesetzes und § 44 des Feststel-\nSonstige Vorschriften                   lungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\n§ 13\nAnwendung bei der Vermögensabgabe\nInkrafttreten\nDie Vorschriften der § § 1 bis 9 finden bei der\nVermögensabgabe nur im Rahmen der §§ 39 bis 47            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndes Lastenausgleichsgesetzes Anwendung mit der         kündung mit Wirkung vom Inkrafttreten des\nMaßgabe, daß juristische Personen für die Ermäßi-      Lastenausgleichsgesetzes ab in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}