{"id":"bgbl1-1956-52-8","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=14","order":8,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1956-12-18T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 8                           lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.         ·\nAnwendung im Land Berlin\n§ 9\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe de~ § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                             Inkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-          kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des FeslsteUungsgesetzes (8. FeststellungsDV).\nVom 18. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c                       der Teil des Einheitswerts, der auf die\nund d des Feststellungsgesetzes in der Fassung des                    in den unter fremder Verwaltung stehen-\nVierten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-                          den deutschen Ostgebieten belegenen\ngleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I                  Teile der wirtschaftlichen Einheit entfällt\nS. 403) verordnet die Bundesregierung mit Zu-                   3. der Berechnung von Kriegssachschäden\nstimmung des Bundesrates:                                          (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes)\nder Teil des Einheitswerts, der auf die\nZu §§ 12, 13 und 19 des Gesetzes                                      im Geltungsbereich des Gesetzes belege-\n§ 1                                        nen Teile der wirtschaftlichen Einheit\nentfällt.\nSchadensberechnung\nfür geteilte wirtschaftliche Einheiten          Der hiernach maßgebende Teil des Einheitswerts\ndes Grundbesitzes                     ist in Anwendung der §§ 79 bis 81, 83 und 85 Abs. 2\nund 3 der Durchführungsverordnung zum Bewer-\n(1) War eine wirtschaftliche Einheit des land-        tungsgesetz aus dem für die wirtschaftliche Einheit\nund forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-      festgestellten Einheitswert zu ermitteln.\nvermögens nur teilweise im Vertreibungsgebiet, in\nden unter fremder Verwaltung stehenden deutschen            (2) Ist für eine wirtschaftliche Einheit im Sinne\nOstge bieten oder im Geltungsbereich des Gesetzes        des Absatzes 1 ein Einheitswert nicht festgestellt\nbelegen, so ist zugrunde zu legen                        worden oder nicht mehr bekannt, ist bei Anwen-\n1. der Berechnung von Vertreibungsschäden         dung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes ein Ersatzein-\n(§ 12 des Gesetzes)                           heitswert nur für diejenigen Teile der wirtschaft-\nlichen Einheit zu ermitteln, die in den in Absatz 1\nder Teil des Einheitswerts, der auf die\nSatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten belegen\nim Vertreibungsgebiet belegenen Teile\nwaren. Bei geteilten landwirtschaftlichen Betrieben\nder wirtschaftlichen Einheit entfällt,\nkann ein Zuschlag wegen Uberbestandes ode_r ein\n2. der Berechnung von Ostschäden (§ 19 des        Abschlag wegen Minderbestandes an stehenden\nGesetzes)                                     Betriebsmitteln oder Gebäuden abweichend von § 4","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                        929\nAbs. 3 bis 5 der Dritten Verordnung zur Durchfüh-                c) Für die Begrenzung des insgesamt ent-\nrung des Feststellungsgesetzes vom 24. Dezember                     standenen Schadens gilt § 13 Abs. 4 des\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 518) auch dann gemacht                    Gesetzes entsprechend; der Schadens-\nwerden, wenn dies wegen der Teilung erforderlich                    höchstbetrag nach § 13 Abs. 4 des Ge-\nist.                                                                setzes erhöht sich jedoch um die nach\n(3) Verbindlichkeiten (§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 des              Buchstaben a und b berechneten Ver-\nGesetzes) sind in den Fällen der Absätze 1 und 2                    treibungsschäden oder Ostschäden bis\nfestzustellen                                                       zu dem Betrag, um den der für die wirt-\nschaftliche Einheit auf den letzten Fest-\n1. in voller Höhe, wenn sie nur an den bei\nstellungszeitpunkt vor der Schädigung\nder Schadensberechnung zu berücksichti-\nfestgestellte Einheitswert den auf den\ngenden Teilen der wirtschaftlichen Einheit\nWährungsstichtag festgestellten Einheits-\ndinglich gesichert waren oder mit ihnen in\nwert übersteigt. Ist der Betrieb vor dem\nwirtschaftlichem Zusammenhang standen,\nWährungsstichtag eingestellt worden,\n2. im übrigen mit dem Teil, der dem Verhält-                gilt § 4; der Schadenshöchstbetrag nach\nnis der bei der Schadensfeststellung zu be-              § 4 erhöht sich Jedoch um die nach Buch-\nrücksichtigenden Teile der wirtschaftlichen             staben a und b berechneten Vertrei-\n·Einheit zur gesamten wirtschaftlichen Ein-              bungsschäden oder Ostschäden bis zu\nheit entspricht.                                        dem für die wirtschaftliche Einheit auf\nden letzten Feststellungszeitpunkt vor\n§ 2\nder Schädigung festgestellten Einheits-\nSdladensberedmung                               wert.\nfür geteilte wirtscbaftlidle Einheiten\ndes Betriebsvermögens                  (2) War eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-\nvermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeitpunkt\n(1) War eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-\nder Schädigung im Vertreibungsgebiet oder in den\nvermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeit-\nunter fremder Verwaltung stehenden deutschen\npunkt der Schädigung in den westlich der Qder-\nOstgebieten befand, teilweise in anderen Gebieten\nNeiße-Linie gelegenen Gebieten des Deutschen\nbelegen, gilt für die Schadensberechnung folgendes:\nReichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember\n1937 befand, teilweise im Geltungsbereich des Ge-            l. Sind an der wirtschaftlichen Einheit keine\nsetzes, im Vertreibungsgebiet, in den unter fremder             Kriegssachschäden im Geltungsbereich des\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder                 Gesetzes entstanden, sind die §§ 12 und 19\nin anderen Gebieten belegen, gilt für die Schadens-             in Verbindung mit § 21 des Gesetzes anzu-\nberechnung folgendes:                                           wenden. § 21 des Gesetzes gilt sinngemäß\n1. Sind an der wirtschaftlichen Einheit keine            auch insoweit, als Wirtschaftsgüter des\nVertreibungsschäden oder Ostschäden ent-             Betriebsvermögens nicht im Vertreibungs-\nstanden, ist § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes          gebiet (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes) oder\nanzuwenden; für geteilte Betriebsgrund-              nicht in den unter fremder Verwaltung\nstücke gilt § 1 entsprechend.                        stehenden deutschen Ostgebieten belegen\n2. Sind an der wirtschaftlichen Einheit Ver-             waren; für geteilte Betriebsgrundstücke gilt\ntreibungsschäden oder Ostschäden allein              § 1 entsprechend.\noder neben Kriegssachschäden entstanden,          2. Sind an der wirtschaftlich~n Einheit Kriegs-\ngilt folgendes:                                      sachschäden· im Geltungsbereich des Ge-\na) Schäden an Betriebsgrundstücken sind,             setzes allein oder neben Vertreibungsschä-\nsoweit es sich um Vertreibungsschäden             den oder Ostschäden entstanden, gilt Ab-\noder Ostschäden handelt, wie Schäden              satz 1 entsprechend.\nan zum Grundvermögen gehörendem\nGrundbesitz nach § 12 Abs. 1 oder 2, so-   (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nweit es sich um Kriegssachschäden        zuzurechnen\nhandelt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Ge-        1. privatrechtliche geldwerte Ansprüche\nsetzes zu berechnen; für geteilte Be-\ntriebsgrundstücke gilt § 1 entsprechend.             dem Gebiet, in dem der Schuldner (bei\nGeldinstituten: die Haupt- oder Zweig-\nb) Schäden an anderen Wirtschaftsgütern                 niederlassung) den Wohnsitz oder den\nals Betriebsgrundstücken sind nach den               Sitz hatte,\nGrundsätzen des· § 13 Abs. 3 Nr. 2 des\nGesetzes auch insoweit zu berechnen,           2. Anteile an Kapitalgesellschaften oder Ge-\nals es sich um Vertreibungsschäden oder           schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-\nOstschäden handelt. Vertreibungsschä-             schaftsgenossenschaften\nden und Ostschäden an privatrechtlichen              dem Gebiet, in dem die Gesellschaft oder\ngeldwerten Ansprüchen und an Anteils-                die Genossenschaft den Sitz hatte.\nrechten an Kapitalgesellschaften sowie\nan Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und      (4) In den Fällen des Absatzes 1 gelten § 42 des\nWirtschaftsgenossenschaften sind nach    Lastenausgleichsgesetzes, §§ 46 bis 48 der Zehnten\nden §§ 17 und 18 in Verbindung mit § 21  Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\ndes Gesetzes zu berechnen.               nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954","930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(Bundcsgcsetzbl. J S. 161) und § 33 Abs. 4 des Fest-       damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender\nslellungsgesdzes ent.sprc!chend auch insoweit, als         Schulden außer Ansatz geblieben, so ist dem Ein-\nes sich um Verlreibungsschädcn oder Ostschäden             heitswert. des Betriebsvermögens der Einheitswert\nhandelt. In d<~n Fällen des Absatzes 2 gelten § 43         der Betriebsgrundstücke abzüglich des Werts der\nAbs. 1 des Lastenausqleichsqesetzes und § 50 Abs. 1        Schulden hinzuzurechnen.\nder Zehnten Durchführungsverordnung über Aus-\ngleichsabgaben nüch dem Lastenausgleichsgesetz                                           § 4\nentsprechend auch insoweit, als es sich um Kriegs-                                   Berechnung\nsachschäden neben Vertrcibungsschäden oder Ost-                   des Schadenshöchstbetrags bei Einstellung\nschäden handelt.                                                    des Betriebs vor dem Währungsstichtag\nIst der Betrieb vor dem Währungsstichtag ein-\nZu § 13 Abs. 4 des Gesetzes\ngestellt worden, gilt als Schadenshöchstbetrag im\n§ 3                             Sinne des § 13 · Abs. 4 des Gesetzes der auf den\n1. Januar 1940, bei Neugründung nach diesem Stich-\nBerechnung des Schadenshöchstbetrags               tag der auf den Nachfeststellungszeitpunkt fest-\nbei fehlendem Anfangsvergleichswert               gestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs.\n(1) Ist für einen gewerblichen Betrieb (§§ 54 bis\n56 BewG) der Einheilswert auf den l. Januar 1940,                                        § 5\nbei Neugründung nach diesem Stichtag der Einheits-                                   Berechnung\nwert auf den Nü.chfcststellungszeitpunk.t, nicht mehr             des Schadenshöchstbetrags bei Änderungen\nbekannt und kann dieser Einheitswert auch nicht                           in den Beteiligungsverhältnissen\naus den Unterlagen der Finanzbehörden über die                ( 1) \\/1/ ar ein Gesellschafter einer offenen Handels-\nGewerbesteuer oder Vermrigensteuer glaubhaft ge-           gesellschaft, einer Kommandit.geselischaft oder einer\nmacht werden, ist für die Anwendung des § 13               ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter\nAbs. 4 des Gesetzes ein Ersatzeinheitswert nach            als Mitunternehmer anzusehen sind (Personengesell-\nfolgenden Grunds~itzen zu ermitteln:                       schaft), am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu\n1. Sind beweiskräftige Unterlagen, insbeson-        Beginn und Ende des Vergleichszeitraums nicht\ndere Steuerbilanzen, vorhanden, ist als         mit dem gleichen Hundertsatz beteiligt, treten bei\nErsatzeinheitswert das aus diesen Unter-        der Berechnung des Schadenshöchstbetrags im\nlagen nach den Vorschriften des Bewer-          Sinne des § 13 Abs. 4 des Gesetzes an die Stelle\ntungsgesetzes     ermittelte Reinvermögen       der zu vergleichenden Einheitswerte des gewerb-\nanzusetzen.                                     lichen Betriebs die jeweiligen Anteile des Gesell-\nschafters an diesen Einheitswerten.\n2. Im übrigen sind die Vorschriften der\nSechsten Verordnung zur Durchführung des           (2) War ein Gesellschafter einer Personengesell-\nFeststellungsgesetzes vom 23. März 1956         schaft am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 133) sinngemäß anzu-      ginn des Vergleichszeitraums noch nicht /oder am\nwenden.                                         Ende des Vergleichszeitraums nicht mehr beteiligt.\ngilt für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags\n(2) Ist für einen gewerblichen Betrieb ein Ein-         im Sinne des § 13 Abs. 4 des Gesetzes vorbehaltlich\nheitswert auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nach-        des Absatzes 3:\nfeststellungszeitpunk.t. nicht festgestellt worden, gilt            1. Bei Erwerb eines Anteils vor Eintritt des\nAbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der                          Schadens gilt als Anfangsvergleichswert der\nErsatzeinheitswert 2900 Reichsmark nicht überstei-                      dem Erwerber durch Nachfeststellung oder\ngen darf. Diese Höchstgrenze gilt nicht:                                 Zurechnungsfortschreibung      zugerechnete\n1. in den fällen des § 55 des Bewertungs-                        Anteil am Einheitswert oder bei Fehlen\ngesetzes und bei Betrieben, die von der                       einer solchen Feststellung der nach den\nc;ewerbesteuer befreit waren,                                 Vorschriften des Bewertungsgesetzes sich\n2. wenn der Betrieb im Feststellungszeitpunkt                     ergebende Wert der eingebrachten Wirt-\nwegen der Kriegsverhältnisse, insbesondere                    schaftsgüter im Zeitpunkt des Eintritts in\nwegen Wehrdienstes des Betriebsinhabers,                      die Gesellschaft.\ngeruht hat,                                              2. Bei Veräußerung eines Anteils nach Ein-\n3. wenn der Geschädigte nachweist, daß die                        tritt des Schadens ist § 14 Nr. 2 Buch-\nFeststellung des Einheitswerts auf einen                      stabe b des Gesetzes anzuwenden.\nspäteren Feststellungszeitpunkt als den            (3) Anteile an einer Personengesellschaft, die im\n1. Januar 1940 aus kriegsbedingten Gründen      Vergleichszeitraum von demjenigen, der zu Beginn\nunterblieben ist.                               des Vergleichszeitraums Gesellschafter war, an\n(3) Bei Betrieben im b(~i Beginn des zweiten Welt-      andere Personen im Wege der Erbfolge oder der\nkrieges geräumten westlichen Grenzgebiet gilt als          vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich über-\nAnfarigsverglcichswert der auf den 1. Januar 1941          gegangen sind, sind für die Berechnung des Scha-\nfestgestellte Einheitswert, es sei denn, daß der Be-       denshöchstbetrags nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes\ntrieb nach diesem Stichtag neu gegründet worden                     1. bei Ubergang vor dem Zeitpunkt der Schä-\nist. Ist bei der Feststellung des Einheitswerts des                      digung so zu behandeln, als ob der Uber-\nBetriebsvermögens auf den 1. Januar 1941 der Ein-                        gang bereits vor dem Beginn des Ver-\nheitswert von Betriebsgrundstücken und der Wert                          gleichszeitraums erfolgt wäre,","Nr. 52 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                        931\n2. bei Ubergang nach dem Zeitpunkt der           stellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs\nSchädigung so zu behandeln, als ob der        ist nur bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 zu\nUbcrgang erst nach Ablauf des Verglcichs-    berucksichtigen.\nzeitramns erfolgt würe.\n(2) Ist im Vergleichszeitraum ein Einzelbetrieb\nDas gilt entsprechend, wenn ein gewerblicher Be-        oder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesell-\ntrieb im Vergleichszeitraum von demjenigen, der         schaft umgewandelt worden, gilt für die Berechnung\nzu Beginn des Vergleichszeitraums Alleininhaber         des Endvergleichswerts § 14 Nr. 2 Buchstabe b des\nwar, an eine andere Person im Wege der Erbfolge         Gesetzes sinngemäß; bei der Umwandlung einer\noder der vorwcrigcnonnrn~nen Erbfolge unentgelt-        Kapitalgesellschaft in einen Einzelbetrieb oder in\nlich übergcganrwn ist.                                  eine Personengesellschaft ist eine Neugründung im\nSinne des § 13 Abs. 4 Salz 2 des Gesetzes anzu-\n§ 6                          nehmen.\nBerechnung                                                 § 7\ndes Schadenshöchstbetrags bei Änderungen\nAnwendung in Berlin\nin der rechtlichen Form des Betriebs\n(1) Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n{l) Eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\nSatz 2 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn im Ver-       bindung mit § 44 Satz 1 des Feststellungsgesetzes\ngleichszeitraum                                         gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\n1. eine Personengesellschaft in eine Personen-      (2) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 2\ngesellschaft anderer Rechtsform oder in      Buchstabe c und des § 4 tritt für gewerbliche Be-\neinen Einzelbetrieb oder                     triebe, für die der Einheitswert in Berlin (West)\n2. ein Einzelbetrieb in eine Personengesell-     festzustellen ist, an die Stelle des Währungsstich-\nschaft                                        tags der l.April 1949.\numgewandelt worden ist. Haben sich bei der Um-                                    § 8\nwandlung die Beteiligungsverhältnisse geändert, gilt\nfür die Berechnung des Schadenshöchstbetrags der                             Inkrafttreten\nInhaber oder Mitinhaber § 5 sinngemäß. Eine aus            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnlaß der Umwandlung vorgenommene Nachfest-             kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}