{"id":"bgbl1-1956-52-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=13","order":7,"title":"Gesetz über Bergmannsprämien","law_date":"1956-12-20T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                        927\nGesetz über Bergmannsprämien.\nVom 20. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                  Berufungsverfahren finden dabei entsprechende An-\nwendung.\n§ 1\n(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge-\nPersonenkreis                       zahlte Bergmannsprämien. Für die Inanspruch-\nnahme seiner Haftung sind die Vorschriften des\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage        § 38 des Einkommensteuergesetzes und die Vor-\nbeschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien           schriften der Reichsabgabenordnung über die\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes.                  Haftung entsprechend anzuwenden. Die auf Grund\n(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter       der Inanspruchnahme der Haftung eingehenden Be-\n§ 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungs-         träge sind Einnahmen an Lohnsteuer.\ngesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 681) bezeichneten leitenden Angestellten.\n§ 4\n§ 2                                              Steuerrechtliche\nund sozialversicberungsrechtliche Behandlung\nHöhe der Bergmannsprämien                                  der Bergmannsprämien\nDie Bergmannsprämie wird für jede unter Tage           Die Bergmannsprämien gelten weder als steuer-\nverfahrene volle Schicht gewährt. Sie beträgt für       pflichtige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuer-\nArbeitnehmer, die                                       gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-\n1. im Schichtlohn (Zeitlohn) beschäftigt sind oder   gelt im Sinn der Sozialversicherung, der Arbeits-\nErziehungsbeihilfe erhalten, 1,25 Deutsche Mark,  losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie\ngelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des\n2. im Gedingelohn (Leistungslohn) oder gegen         Lohns oder Gehalts.\nGehalt beschäftigt sind, 2,50 Deutsche Mark.\n§ 5\n§ 3\nObertragbarkeit der Bergmannsprämien\nGewährung der Bergmannsprämien\nDer Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung       übertragbar.\ndie von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs-\nzeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten                                 § 6\nfestzustellen und die darauf entfallenden Berg-\nmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen.                              Ermächtigungen\nDer Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-\nrates Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-\nnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\nsetzes zu erlassen, und zwar\nin einer Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt\nder zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge-           1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei\nsamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der               der Gewährung der Bergmannsprämien und\nübersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag               zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-\nvon dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-                fällen,\nführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer\nerstattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Be-             2. über die Regelung des Verfahrens bei der Ge-\nträge (Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten              währung der Bergmannsprämien und über das\nBeträge (Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohn-                Abrechnungsverfahren,\nsteuer.\n3. über die nähere Abgrenzung des Personen-\n(2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen                kreises,\nfür die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei\n4. über die nähere Bestimmung der in § 2 ver-\nfinden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nwendeten Begriffe.\nentsprechende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann\nbeantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeit-\ngeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Berg-                                   § 7\nmannsprämien durch Bescheid feststellt. Der Be-\nAnwendungszeitraum\nscheid soll die Höhe der Bergmannsprämien für\nden Lohnabrechnungszeitraum, die Berechnungs-              Die Bergmannsprämie wird für jede volle Schicht\ngrundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthal-        gewährt, die nach dem 14. Februar 1956 verfahren\nten. Der Bescheid kann angefochten werden; die          wird."]}