{"id":"bgbl1-1956-52-6","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=11","order":6,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits","law_date":"1956-12-18T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                                 925\nGesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nund des ßesoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz.\nVom 20. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       grenzschutz) vom 6. Juni 1956 (Bunde~gesetzbl. I\nsen:                                                    S. 489) wird wie folgt geändert:\n§ 1                          1. In der Uberschrift und in § 1 werden die Worte\nDas Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten            „Freiwilligen in den Streitkräften\" durch das\n(Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (Bundesgesetz-           Wort „Soldaten\" ersetzt.\nblatt I S. 114) wird wie folgt geändert:                2. § 2 erhält folgende Fassung:\n1. In § 62 Abs. t wird der zweite Halbsatz ge-                                      ,,§ 2\nstrichen. Als Sü tze 2, 3, 4 und 5 sind anzufügen:          Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach\n„Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               dem Unterschiedsbetrag zwischen dem monat-\nBundesrates werden die Besoldungsgruppen und             lichen Grundgehalt, das dem Vollzugsbeamten\nDiens taltersslu fen bes timrn t, denen die Berufs-      des Bundesgrenzschutzes, und dem monatlichen\nsoldalt~n und die Sohlaten 1:rnf Zeit zuzuordnen         Gruncl.gehalt, das einem vergleichbaren Soldaten\nsind. Dabei sind die Mannschaften wie Beamte             zusteht. Das Grundgehalt umfaßt auch die ruhe-\ndes einfachen Dienstes, die Unteroffiziere in der         gehaltfähigen Stellenzulagen sowie die allge-\nRegel wie Beamte des mittleren Dienstes, die             mein den Beamten und Soldaten zum Grundge-\nLeutnante und Hauptleute wie Beamte des ge-              halt gewährten Zulagen.\"\nhobenen Dienstes, die Stabsärzte und Stabsoffi-      3. In § 3 werden die Worte „in den Streitkräften\"\nziere wie Beamte des höheren Dienstes einzu-             durch die Worte „in der Bundeswehr\" ersetzt.\nstufen. Die Generale sind der Besoldungsord-\nnung B zuzuordnen. Bis zum Inkrafttreten dieser                                 § 3\nVerordnung gilt für die Besoldung der Soldaten          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956\ndie Zweite Verordnung über die Besoldung der         in Kraft.\nFreiwilligen in den Streitkräften vom 31. Januar        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 61) in der Fassung der    sind gewahrt.\nVerordnung vom 26. M~irz 1956 (Bundesgesetz-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nblatt I S. 157).\"\nBonn, den 20. Dezember 1956.\n2. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der\nNummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt.                          Der Bundespräsident\nAls Nummer .5 wird angefügt:                                            Theodor Heuss\n„5. die Zuordnung der Berufssoldaten und der                          Der Bundeskanzler\nSoldaten auf Zeit zu den Besoldungsgruppen                            Adenauer\nund Dienstaltersstufen nach § 62 Abs. 1.\"           Der Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\n§ 2\nDas Gesetz zur Angleichung der Dienstbezüge                 Der Bundesminister der Finanzen\nvon Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an                                 Schäffer\ndie Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften              Der Bundesminister des Innern\n(Besoldungsangleichungsgesetz für den Bundes-                                Dr. Schröder\n·Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits.\nVom 18. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             Artikel 2\nsen:\n(1) Hypothekenbanken,       Schiffspfandbriefbank:en\nArtikel 1                        und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten können als\nErsatzdeckung nach § 6 Abs. 4 des Hypothekenbank-\nDas Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs-\ngesetzes, § 6 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes und\nbankgesetz) in cler Fassung vom 8. April 1943\n§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und\n(Reichsgc~sctzbl. I S. 211) wird wie folgt gefü1dert:\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-\n1. In§ 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die lfälfte      licher Kreditanstalten an Stelle von\ndes eingezahlten Grundkapitals\" durch die Worte       außer Schuldverschreibungen des Bundes oder eines\n,,das eingezahlte Grundkapital\" ersetzt.             Landes und Geld auch Schuldverschreibungen ver-\nwenden, die von der Deutschen Bundeshahn oder\n2. In § 6 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.                 der Deutschen Bundespost D'C:',:S,,~·,-;,_:~\",_, worden sind.\n3. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „auf zwei Jahre\"      Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit\ndurch die Worte „auf fünf Jahre\" ersetzt.             einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um","926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nfünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem je-            genannten Geschäften bei der Kreditanstalt für\nweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber             Wiederaufbau und mit Zustimmung der Auf-\nnicht übersteigt. Die Aufsichtsbehörde kann aus be-        sichtsbehörde bei anderen Kapitalsammelstellen\nsonderen Gründen als Ersatzdeckung auch Schuld-            Darlehen zum Zwecke der Gew~hrung nach\nverschreibungen zulassen, für deren Verzinsung             diesen Vorschriften zulässiger Darlehen auf-\nund Rückzahlunu der Bund oder ein Land die Ge-             nehmen und für sie Sicherheiten bestellen.\nwährleistung üuernommen hat.\n(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen\n(2) Auch wenn die Voraussetzungen der in Ab-           nach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften nicht vor-         1960 geschlossen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt\nliegen, können Hypothekenbanken, Schiffspfand-             dürfen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank\nbriefbanken und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten       gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbank-\nbis zum 31. Dezember 1%0 Schuldverschreibungen,            gesetzes aufgenommene Darlehen auch zum\ndie von dem Bunde, einem Lande, der Deutschen              Zwecke der Gewährung nichthypothekarischer\nBundesbahn oder der Deutschen Bundespost be-                Darlehen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des\ngeben worden sind, sowie Geld an Stelle von Hypo-           Hypothekenbankgesetzes verwendet werden.\"\ntheken als Deckung verwenden. Die Höhe dieser\nErsatzdeckung darf zwanzig vom Hundert des ge-                                    Artikel 4\nsamten Pfandbriefumlaufs nicht übersteigen; die             § 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf\nAufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen             dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts\nAusnahmen zulassen. Die Vorschriften des Ab-             sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bür-\nsatzes 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.                  gerlichen Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 115) wird wie folgt geändert:\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann für die Zeit bis\nzum 31. Dezember 1960 gestatten, daß das als Er-         1. In Absatz 1. treten an die Stelle der Worte „bis\nsatzdeckung dienende Geld auf besonderen Konten             zum 31. Dezember 1956 nach den Vorschriften der\nbei geeigneten Kreditinstituten angelegt wird.              Absätze 2 und 3\" die Worte „bis zum 31. Dezem-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind. auf      ber 1960 nach der Vorschrift des Absatzes 2\".\nSchuldverschreibungen der in § 41 des Hypotheken-        2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbankgesetzes und § 7 des Gesetzes über die Pfand-              ,, (2) In § 7 des Hypothekenbankgesetzes und in\nbriefe und verwandten Schuldverschreibungen                 § 7 des Schiffsbankgesetzes tritt für das bis zum\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bezeichneten         1. Januar 1957 eingezahlte Grundkapital und den\nArt und die ihnen zugrunde liegenden Darlehns-              an diesem Tage vorhandenen Reservefonds an\nforderungen entsprechend anzuwenden.                        Stelle des zwanzigfachen der fünfundzwanzig-\nfache, in § 46 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes\nArtikel 3                             an Stelle des fünfzehnfachen der achtzehndrei-\nviertelfache Betrag.\"\n§ 1 des Gesetzes über eine vorübergehende Erwei-\nterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffs-        3. Absatz 3 fällt fort.\npfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bundes-             4. In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „Nach\ngesetzbl. S. 353) in der Fassung des Gesetzes über          dem 31. Dezember 1956\" die Worte „Nach dem\nweitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypo-                  31. Dezember 1960\". Absatz 4 wird Absatz 3.\ntheken- und Schiffsbankrechts sowie über Aus-\nnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-                                  Artikel 5\nbuchs vom 30. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 115)         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nerhält folgende Fc1ssung:                                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n\"§ 1\n(1) Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief-                                Artikel 6\nbanken dürfen außer den in § 5 des Hypotheken-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbankgesetzes und § 5 des Schiffsbankgesetzes          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet:\nBonn, den 18. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}