{"id":"bgbl1-1956-52-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=11","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz","law_date":"1956-12-20T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                                 925\nGesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nund des ßesoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz.\nVom 20. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       grenzschutz) vom 6. Juni 1956 (Bunde~gesetzbl. I\nsen:                                                    S. 489) wird wie folgt geändert:\n§ 1                          1. In der Uberschrift und in § 1 werden die Worte\nDas Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten            „Freiwilligen in den Streitkräften\" durch das\n(Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (Bundesgesetz-           Wort „Soldaten\" ersetzt.\nblatt I S. 114) wird wie folgt geändert:                2. § 2 erhält folgende Fassung:\n1. In § 62 Abs. t wird der zweite Halbsatz ge-                                      ,,§ 2\nstrichen. Als Sü tze 2, 3, 4 und 5 sind anzufügen:          Die Höhe der Zulage richtet sich jeweils nach\n„Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               dem Unterschiedsbetrag zwischen dem monat-\nBundesrates werden die Besoldungsgruppen und             lichen Grundgehalt, das dem Vollzugsbeamten\nDiens taltersslu fen bes timrn t, denen die Berufs-      des Bundesgrenzschutzes, und dem monatlichen\nsoldalt~n und die Sohlaten 1:rnf Zeit zuzuordnen         Gruncl.gehalt, das einem vergleichbaren Soldaten\nsind. Dabei sind die Mannschaften wie Beamte             zusteht. Das Grundgehalt umfaßt auch die ruhe-\ndes einfachen Dienstes, die Unteroffiziere in der         gehaltfähigen Stellenzulagen sowie die allge-\nRegel wie Beamte des mittleren Dienstes, die             mein den Beamten und Soldaten zum Grundge-\nLeutnante und Hauptleute wie Beamte des ge-              halt gewährten Zulagen.\"\nhobenen Dienstes, die Stabsärzte und Stabsoffi-      3. In § 3 werden die Worte „in den Streitkräften\"\nziere wie Beamte des höheren Dienstes einzu-             durch die Worte „in der Bundeswehr\" ersetzt.\nstufen. Die Generale sind der Besoldungsord-\nnung B zuzuordnen. Bis zum Inkrafttreten dieser                                 § 3\nVerordnung gilt für die Besoldung der Soldaten          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956\ndie Zweite Verordnung über die Besoldung der         in Kraft.\nFreiwilligen in den Streitkräften vom 31. Januar        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 61) in der Fassung der    sind gewahrt.\nVerordnung vom 26. M~irz 1956 (Bundesgesetz-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nblatt I S. 157).\"\nBonn, den 20. Dezember 1956.\n2. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der\nNummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt.                          Der Bundespräsident\nAls Nummer .5 wird angefügt:                                            Theodor Heuss\n„5. die Zuordnung der Berufssoldaten und der                          Der Bundeskanzler\nSoldaten auf Zeit zu den Besoldungsgruppen                            Adenauer\nund Dienstaltersstufen nach § 62 Abs. 1.\"           Der Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\n§ 2\nDas Gesetz zur Angleichung der Dienstbezüge                 Der Bundesminister der Finanzen\nvon Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes an                                 Schäffer\ndie Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften              Der Bundesminister des Innern\n(Besoldungsangleichungsgesetz für den Bundes-                                Dr. Schröder\n·Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits.\nVom 18. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             Artikel 2\nsen:\n(1) Hypothekenbanken,       Schiffspfandbriefbank:en\nArtikel 1                        und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten können als\nErsatzdeckung nach § 6 Abs. 4 des Hypothekenbank-\nDas Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs-\ngesetzes, § 6 Abs. 3 des Schiffsbankgesetzes und\nbankgesetz) in cler Fassung vom 8. April 1943\n§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und\n(Reichsgc~sctzbl. I S. 211) wird wie folgt gefü1dert:\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-\n1. In§ 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die lfälfte      licher Kreditanstalten an Stelle von\ndes eingezahlten Grundkapitals\" durch die Worte       außer Schuldverschreibungen des Bundes oder eines\n,,das eingezahlte Grundkapital\" ersetzt.             Landes und Geld auch Schuldverschreibungen ver-\nwenden, die von der Deutschen Bundeshahn oder\n2. In § 6 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.                 der Deutschen Bundespost D'C:',:S,,~·,-;,_:~\",_, worden sind.\n3. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „auf zwei Jahre\"      Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit\ndurch die Worte „auf fünf Jahre\" ersetzt.             einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um"]}