{"id":"bgbl1-1956-52-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern","law_date":"1956-12-18T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz zur vorläufigen Regelung\ndes R.echts der Industrie- und Handelskammern.\nVom 18. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           oder ein damit verbundenes Nebengewerbe be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  treiben, nur, soweit sie in das Handelsregister ein-\ngetragen sind.\n§ 1                               (3) Für natürliche und juristische Personen, die\n(1) Die Industrie- und Handelskammern haben,         mit einem Hauptbetrieb in der bei der Handwerks-\nsoweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen        kammer geführten Handwerksrolle (§ 6 der Hand-\ndes Handwerks nach Maßgabe des Gesetzes zur              werksordnung vom 17. September 1953) eingetragen\nOrdnung des Handwerks (lfondwerksordnung) vom            worden sind, gilt, soweit sie in das Handelsregister\n17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) ge-      eingetragen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe, daß\ngeben ist, die Aufgabe, das Gesamtinteresse der          sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, der In-\nihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Be-           dustrie- und Handelskammer anzugehören.\nzirkes wahrzunehmen, für die Förderung der ge-              (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Ge-\nwerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirt-      nossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser\nschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige          Bestimmung\noder Betriebe abwägend und ausgleichend zu be-\nrücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere,             a) ländliche Kreditgenossenschaften, deren\ndurch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Be-                   Mitglieder überwiegend aus Landwirten\nhörden zu unterstützen und zu beraten sowie für                    bestehen;\nWahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren                      b) Genossenschaften, die ganz oder überwie-\nKaufmanns zu wirken.                                               gend der Nutzung landwirtschaftlicher Be-\ntriebseinrichtungen oder der Versorgung\n(2) Die Industrie- und Handelskammern können\nder Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder\nAnlagen und Einrichtungen, die der Förderung der\ndem Absatz oder der Lagerung oder der\ngewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbe-\nBearbeitung oder Verarbeitung landwirt-\nzweige dienen, begründen, unterhalten und unter-\nschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich\nstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und\ndie Be- oder Verarbeitung nach der Ver-\nDurchführung der kaufmännischen und gewerb-                        kehrsauffassung im Bereich der Landwirt-\nlichen Berufsausbildung unter Beachtung der gel-                   schaft hält;\ntenden Rechtsvorschriften treffen.\nc) Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b\n(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt                   genannten· Genossenschaften bis zu einer\ndie Ausstellung von Ursprungszeugnissen und an-                    nach der Höhe des Eigenkapitals zu be-\nderen dem Wirtschaflsverkehr dienenden Bescheini-                  stimmenden Grenze, die von dem Bundes-\ngungen, soweit nicht Rechlsvorschriften diese Auf-                 minister für Wirtschaft im Einvernehmen\ngaben anderen Stellen zuweisen.                                    mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten durch Rechts-\n(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und\nverordnung festgelegt wird.\nHandelskammern durch Gesetz oder Rechtsverord-\nnung übertragen werden,                                     (5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden und Ge-\nmeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten. Sie\n(5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und          können aber insoweit der Industrie- und Handels-\nHandelskammern gehört die Wahrnehmung sozial-            kammer beitreten.\npolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen.\n(6) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen,\nwelche nach ihrer Gewerbesteuerveranlagung zur\n§ 2\nZahlung von Gewerbesteuer nicht verpflichtet sind\n(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören,         oder welche gemäß § 17a des Gewerbesteuerge-\nsofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natür-      setzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bun-\nliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht      desgesetzbl. I S. 473) lediglich zu einer Mindest-\nrechtsfähige Personenmehrheiten und juristische          steuer herangezogen werden.\nPersonen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nwelche im Bezirk der Industrie- und Handelskam-\n§ 3\nmer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder\neine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unter-         (1) Die Industrie- und Handelskammer ist Kör-\nhalten (Kamm erzugehörige).                              perschaft des öffentlichen Rechts.\n(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Ge-        (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der\nsellschaften, welche ausschließlich einen freien Be-     Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie\nruf ausüben oder welche Land- oder Forstw_irtschaft      nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                         921\nHaushaltsplans durch Beiträge der Kammerzuge-           entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann\nhörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.        Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und\nDer Haushaltsplan ist jährlich nach den Grund-          Beitreibung abweichend geregelt werden.\nsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanz-\ngebarung unter pfleglicher Behandlung der Lei-\nstungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzu-\n§ _4\nstellen und auszuführen.\nDber die Angelegenheiten der Industrie- und\n(3) Die Beiträge werden als Umlagen auf der         Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung\nGrundlage der festgesetzten Gewerbesteuermeßbe-         etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der\nträge sowie als einheitliche Grundbeiträge erhoben.     ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollver-\nKammerzugehörige, welche unter das Gesetz über\nsammlung unterliegen\ndie Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom\n31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 106) fallen, sind      1. die Satzung,\n- unbeschadet Artikel 3 dieses Gesetzes - nicht\nbeitragspflichtig. Kammerzugehörige, die als Inhaber       2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge-\neiner Apotheke ins Handelsregister eingetragen                  bührenordnung,\nsind, werden neben dem Grundbeitrag mit einem\nViertel der Umlage veranlagt.                              3. die Feststellung des Haushaltsplans,\n4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge\n(4) Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach\nund Sonderbeiträge sowie\nArt und Umfang einen in kaufmännischer Weise\neingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,           5. die Erteilung der Entlastung.\nsind von der Umlage befreit; der Grundbeitrag darf\nfür sie die Hälfte des Grundbeitrages der anderen\nKammerzugehörigen nicht übersteigen. Das Weitere\n§ 5\nregelt die Beitragsordnung. Durch Landesrecht kann\nein Höchstbeitrag für die in Satz 1 erster Halbsatz        (1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden\ngenannten Personen festgesetzt werden.                  von den Kammerzugehörigen gewählt.\n(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für          (2) Wählbar sind natürliche Personen, die das\ndie Kosten, welche mit der Begründung, Unterhal-         Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am\ntung oder Unterstützung von Anlagen und Einrich-         Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben und\ntungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge      entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein\nvon den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbe-\noder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Ver-\nzweige erheben, welchen derartige Anlagen und\ntretung einer kammerzugehörigen juristischen Per-\nEinrichtungen ausschließlich oder in besonderem\nson, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen\nMaße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Be-\ngründung solcher Anlagen und Einrichtungen Ge-          Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch\nlegenheit zur Äußerung zu geben.                        besonders bestellte Bevollmächtigte un.d in das\nHandelsregister eingetragene Prokuristen von Kam-\n(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für       merzugehörigen.\ndie Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Ein-\nrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren          (3) Das Nähere über die Ausübung des Wahl-\nerheben.                                                rechts, über die Durchführung der Wahl sowie über\nDauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft\n(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach       zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie\nMaßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren           muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kam-\nnach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenord-           merzugehörigen in besondere Wahlgruppen ent-\nnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonder-       halten und dabei die wirtschaftlichen Besonder-\nbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist        heiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirt-\nErlaß und Niederschlagung von Beiträgen und Ge-         schaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berück-\nbühren zu regeln.                                      sichtigen.\n(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge und\nder Gebühren sind                                                                  § 6\nfür die Verjährung                                          (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte\nden Präsidenten (Präses) und die von der Satzung\ndie Vorschriften der Reichsabgabenordnung über\nzu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des\ndie Verjährung der Steuern vom Einkommen und\nPräsidiums.\nVermögen,\nfür die Einziehung und Beitreibung                         (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des\ndie für Gemeindeabgaben geltenden landesrecht-     Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und\nlichen Vorschriften                                führt in ihr den Vorsitz.","922                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 7                                    2. sofern die Umbildung durch Beschluß ab-\ngelehnt wird, mit dem Zeitpunkt dieses\n(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptge-                       Beschlusses,\nschäftsführer.\n3. sofern die Genehmigung gemäß Absatz 1\n(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer                     Satz 3 versagt wird, mit der Unanfechtbar-\nvertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die                       keit des Versagungsbescheides\nIndustrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich\nund geridltlich,                                             ihre bisherige Bezeichnung nicht mehr führen und\ndie Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer\nnicht mehr wahrnehmen.\n§ 8\n(1) Für den Aufgabenbereich der Berufsausbil-\ndung gemäß § 1 Abs. 2 wird bei der Industrie- und                                       § 10\nHandelskammer ein Ausschuß gebildet.\nSoweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nstehenden Industrie- und Handelskammern dem\n(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten             § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, sind innerhalb• eines\n(Präses) oder einem von ihm zu bestellenden Mit-\n. Jahres nach der Umbildung (§ 9) Neuwahlen auf\nglied der Vollversammlung als Vorsitzenden sowie\nGrund dieses Gesetzes durchzuführen. Bis dahin\neiner in der Satzung zu bestimmenden Anzahl von\nbleiben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im\nMitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von\nAmt befindlichen Mitglieder derjenigen Organe,\nder Vollversammlung berufen, die andere Hälfte\nwelche der Vollversammlung (§ 4) und dem Prä-\nwird aus Vertretern der bei kammerzugehörigen\nsidium·(§ 6 Abs. 1) entsprechen, im Amt.\nUnternehmen beschäftigten Arbeitnehmer gebildet,\nwelche durch die nach Landesrecht zu.tändige Stelle\nauf Vorschlag der im Bezirk der Kammer bestehen-\n§ 11\nden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigun-\ngen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-                  (1) Die Industrie- und Handelskammern unter-\npolitischer Zwecksetzung bestellt werden.                    liegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich -\nbei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für\n(3) Der Ausschuß kann bei Bedarf Unteraus-               sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der\nschüsse einsetzen.                                          Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und\nGebührenordnung) halten.\n(4) Werden bei den Industrie- und Handelskam-\nmern zur Durchführung anderer als der in Absatz 1               (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über die\nerwähnten, ihnen gemaß § 1 dieses Gesetzes ob-               Satzung, Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge-\nliegenden ·Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann             bührenordnung sowie über einen Maßstab für Bei-\ndie Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse               träge und Sonderbeiträge, der 10 vom Hundert der\nauch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2            Gewerbesteuermeßbe.träge übersteigt, bedürfen der\nnicht wählbar sind.                                          Genehmigung.\n§ 9                               (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz wider-\nsprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Ge-\n(1) Soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom\nbestehenden ,Industrie- und Handelskammern dem\n24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Ver-\n§ 3 Abs. 1 nicht entsprechen, sind sie umzubilden.\nordnung über die Rechnungslegung und Rechnungs-\nDie Umbildung erfolgt dadurch, daß eine den Vor-\nprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940\nschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung\nvon der nach den bisherigen Bestimmungen gebil-              (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie-\ndeten Vollversammlung (Beirat) beschlossen wird.             und Handelskammern keine Anwendung.\nDie Satzung bedarf der Genehmigung durch die\nAufsichtsbehörde; die Genehmigung ist unter gleich-\n§ 12\nzeitiger Verleihung der Körperschaftsrechte zu er-\nteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 er-              (1) Durch Landesrecht können ergänzende Vor-\nfüllt sind.                                                 schriften erlassen werden über\n1. die  Errichtung und Auflösung von In-\n(2) Industrie- und Handelskammern, welche der\ndustrie- und Handelskammern,\nUmbildung gemäß Absatz 1 unterliegen, dürfen,\n2. die Anderung der Bezirke bestehender In-\n1. sofern innerhalb eines Jahres nach Inkraft-                dustrie- und Handelskammern,\ntreten dieses Gesetzes ein Beschluß über\nihre Umbildung (Absatz 1 Satz 2) nicht ge-              3. die für die Ausübung der Befugnisse des\nfaßt ist, mit Ablauf dieser Frist,                         § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                       923\n4. die Aufsichtsmittel, welchE~ erforderlich       (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach\nsind, um die Ausübung der Befugnisse ge-     Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen\nmäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,        gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.\n5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungs-\nbehörden zur Mitteilung der für die Fest-                             § 13\nsetzung der Beiträge erforderlichen Unter-\nlagen an die Industrie- und I--Iandelskam-      Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind\nmern,                                        berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzu-\n6. die Verpflichtung der Behörden zur Amts-     führen.\nhilfe bei Einziehung und Beitreibung von                              § 14\nAbgaben (§ 3 Abs. 8),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n7. die Grundsföze über die Rechnungslegung\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nund die Prüfung der Jahresrechnung,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n8. die Befugnis der Industrie- und Handels-\nkammern zur Führung eines Dienstsiegels,\n§ 15\n9. Zuständigkeit und Verfahren für die Be-\nstellung von Ausschußmitgliedern gemäß          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 8 Abs. 2 Satz 2.                           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}