{"id":"bgbl1-1956-52-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1956-12-19T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["918                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nund des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 19. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    d) Hinter dem Buchstaben f wird der folgende\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                ·Buchstabe g angefügt:\n,g) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe c werden\n§ 1\ndie folgenden Sätze angefügt:\nDas Gesetz zur Änderung des Einkommensteuer-                             ,,Daneben können die in dem Veran-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom                             lagungszeitraum 1956 nach dem 6. Okto-\n5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) wird wie                         ber 1956 geleisteten Aufwendungen im\nfolgt geändert:\nSinn des Absatzes 1 Ziff. 2 und 4 in\n1. Artikel 1 Ziff. 5 wird wie folgt geändert:                           Verbindung mit Absatz 2 Ziff. 1 für\na) Der Buchstabe a erhält die folgende Fas-                          Versicherungen gegen Einmaibeitrag,\nsung:                                                           für allgemeine Sparverträge und für\nden Ersterwerb von festverzinslichen\n,a) Absatz 1 Ziff. 4 erhält die folgende Fas-\nsung:                                                       Schuldverschreibungen zur Hälfte, höch-\nstens jedoch bis zu 6000 Deutsche Mark\n,,4. nach Maßgabe einer Rechtsverord-                     als Sonderausgaben abgezogen werden,\nnung vor dem 1. Januar 1959 ge-                      wenn der Steuerpflichtige durch eine\nleistete Beiträge auf Grund von                      Bescheinigung nachweist, daß die die\nKapital ansamml ungsverträgen (all-                  Beträge empfangenden Unternehmen\ngemeine Sparverträge, Sparverträge                   sich verpflichten, die -Beiträge zu allge-\nmit festgelegten Sparraten und der                   meinen Sparverträgen mindestens zu\nErwerb bestimmter neuausgegebe-                     70 vom Hundert, die Beiträge zu den\nner    festverzinslicher   Schuldver-                Versicherungen gegen Einmaibeitrag\nschreibungen, die auf Grund ihrer                    und den Erlös der festverzinslichen ·.\nAusgabebedingungen unter Berück-                     Schuldverschreibung~n mindestens zu\nsichtigung ihres volkswirtschaft-                    90 vom Hundert unmittelbar zur erst-\nlichen Zwecks als besonders förde-                   stelligen langfristigen Finanzierung des\nrungsbedürftige anerkannt sind),                     sozialen Wohnungsbaues und zur Finan-\nwenn die angesammelten Beträge                       zierung der durch ihn bedingten Kosten\nauf drei Jahre festgelegt werden. Bei                der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-\nSparverträgen mit festgelegten Spar-                 meinschaftseinrichtungen zu verwenden.\nraten sind auch die nach dem 31. De-                 Den in Satz 2 genannten Aufwendun-\nzember 1958 geleisteten Beiträge                     gen werden Aufwendungen im Sinn\nSonderausgaben, wenn mindestens                      des Absatzes 1 Ziff. 4 für den Erst-\ndie erste Einzahlung vor dem 1. Ja-                  erwerb von festverzinslic;hen Schuld-\nnuar 1958 geleistet worden ist;\".'                   verschreibungen der Realkreditinstitute\nb) Der Buchstabe c erhält die folgende Fas-                          gleichgestellt, wenn der Steuerpflichtige\nsung:                                                            durch eine Bescheinigung nachweist,\n,c) In Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte                         daß diese sich verpflichtet haben, die\n„ vor Ablauf von zehn Jahren\" durch die                    Erlöse der begünstigten Schuldverschrei-\nWorte „ vor Ablauf von drei Jahren\"                         bungen mindestens zu 90 vom Hun-\nersetzt.·                                                   dert zur langfristigen Kreditversorgung\nder nichtbuchführungspflichtigen land-\nc) Der Buchstabe f erhält die folgende Fas-                          wirtschaftlichen Betriebe zu verwenden.\nsung:\nBei Beiträgen zu den Versicherungen\n,f) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe b wird im                     gegen Einmaibeitrag und zu allgemei-\nletzten Satz die Jahreszahl „ 1957\" durch                  nen Sparverträgen können sich die\ndie Jahreszahl „ 1958\" ersetzt und der                     Unternehmen statt dessen verpflichten,\nfolgende Satz angefügt:                                    diese Beiträge in dem in Satz 2 be-\n„Für die Veranlagungszeiträüme 1956                        zeichneten Umfang für den Ersterwerb\nbis 1958 gilt Satz 1 in folgender Fas-                     von festverzinslichen Schuldverschrei-\nsung: Bei Steuerpflichtigen, die min-                      bungen, deren Erlös mindestens zu 90\ndestens vier Monate vor dem Ende des                       vom Hundert zu dem in Satz 2 und 3\nVeranlagungszeitraumes das 50. Lebens-                     bezeichneten Zweck bestimmt ist, zu\njahr vollendet haben, erhöhen sich die                     verwenden und diese Schuldverschrei-\nim Buchstaben a bezeichneten Beträge                       bungen für mindestens drei Jahre nach\nvon je 1000 Deutsche Mark auf je 2000                      näherer Maßgabe einer Rechtsverord-\nDeutsche Mark und von je 500 Deutsche                      nung festzulegen. Die Regelung in den\nMark auf je 1000 Deutsche Mark;\".'                         Sätzen 2, 3 und 4 gilt auch für die in","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                          919\ndem Veranlagungszeitraum 1957 vor                stimmung des Bundesrates nach dem 6. Ok-\ndem 1. April 1957 geleisteten Aufwen-            tober 1956 als steuerbegünstigter Kapitalan-\ndungen der bezeichneten Art; soweit sie          sammlungsvertrag anerkannt worden sind.\nim Januar 1957 geleistet worden sind,            Satz 2 gilt nicht für Sparverträge mit festgeleg-\nwerden sie wie Aufwendungen behan-               ten Sparraten, wenn die Einzahlungen über drei\ndelt, die im Veranlagungszeitraum 1956           Jahre hinaus geleistet werden; in diesem Fall\nnach dem 6. Oktober 1956 geleistet wor-          wird die Nachversteuerung durch Rechtsverord-\nden sind.\"'                                      nung der Bundesregierung mit Zustimmung\ndes Bundesrates besonders geregelt.\"\n2. In Artikel 3 Abs. 5 treten an die Stelle der\nbeiden letzten Sätze die folgenden Sätze:\n§ 2\n„Für Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\nund 4 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 1 des Ein-       Die Vorschriften des § 1 Ziff. 1 Buchstaben a, und\nkommensteuergesetzes 1955, die auf Grund           b sind erstmals auf Sonderausgaben anzuwenden,\nvon nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem         die auf Grund von Verträgen geleistet werden, die\nTag des Inkrnfttretens dieses Gesetzes abge-       nach dem 6. Oktober 1956 abgeschlossen worden\nschlossenen Verträgen geleistet werden, gilt für   sind.\ndie Durchführung einer Nachversteuerung vom\n§ 3\nVeranlagungszeitraum 1956 ab § 10 Abs. 2 des\nEinkommensteuergesetzes in der· Fassung               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndieses Gesetzes entsprechend. Bei Aufwendun-       des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngen für den Ersterwerb solcher festverzins-        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nlicher Schuldverschreibungen, die nicht von        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nGru ndkredi tanstal ten, Komm unalkredi tanstal-   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ablösungs-       des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nanstalten ausgegebene Pfandbriefe, Renten-\nbriefe, Kommunalschuldverschreibungen oder\nandere Schuldverschreibungen sind, gilt dies                                   § 4\nnur, wenn die Aufwendungen durch besondere            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}