{"id":"bgbl1-1956-52-15","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=30","order":15,"title":"Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten","law_date":"1956-12-17T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["944                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung zum Schutze gegen Infektion\ndurch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten.\nVom 17. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 urid 7 des Ge-                               § 4\nsetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und\n(1) Es ist verboten, Eiprodukte als Lebensmittel\nBedarfsgegensttinden (Lebensmittelgesetz) in der\nohne ausreichende Vorbehandlung in den Geltungs-\nFassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17)\nbereich dieser Verordnung, ausgenommen Zollaus-\nund der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichs-\nschlüsse, zu \\\"erbringen.\ngesetzbl. I S. 488) in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des           (2) Die Durchfuhr unter amtlicher Uberwachung\nBundesrates verordnet:                                  ist nicht als Verbringen in den Geltungsbereich die-\nser Verordnung anzusehen.\n§ 1                             (3) Die Abfertigung von Eiprodukten durch die\nEiprodukte im Sinne dieser Verordnung sind fol-      Zolldienststellen darf erst erfolgen, nachdem von\ngende Erzeugnisse aus Hühner-, Enten- oder Gänse-       dem Zoll- oder Abfertigungsbeteiligten eine Beschei-\neiern, mit oder ohne Zusatz, insbesondere von Salz,     nigung der zuständigen Behörde vorgelegt worden\nZucker oder Konservierungsmitteln:                      ist, daß die Eiprodukte nach dem Ergebnis der amt-\nlichen bakteriologischen Untersuchung ausreichend\n1. Flüssigei (Eiauslauf),\nvorbehandelt (§ 2 Abs. 2) und einfuhrfähig im Sinne\n2.  flüssiges Eigelb,                                 dieser Verordnung sind.\n3.  flüssiges Eiweiß (Eiklar),\n4.  gefrorenes VolJei (Gefriervollei),                                            § 5\n5.  gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb),                   (1) Der Zoll- oder Abfertigungsbeteiligte hat die\n6.  gefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar),                nach § 4 Abs. 3 vorgeschriebene Bescheinigung bei\n7.  Eipulver (Trockenvollei),                         der zuständigen Behörde unter Angabe des Lager-\n8.  Trockeneigelb,                                    platzes, der Art der Eiprodukte und der Anzahl der\nPackstücke der Sendung schriftlich zu beantragen.\n9.  getrocknetes Eiweiß (kristallisiertes   Eiweiß,\nEi-Albumin, Sprüheiweiß),                            (2) Die zuständige Behörde veranlaßt die Ent-\nnahme der zur Durchführung der amtlichen Unter-\nauch im Gemisch untereinander.\nsuchung erforderlichen Stichproben und deren Unter-\nsuchung. Bei gleichartigen Sendungen\n§ 2\nbis zu     3 Packstücken\n(1) Es ist verboten, Eiprodukte ohne ausreichende                 ist aus allen Packstücken,\nVorbehandlung als Lebensmittel anzubieten, zum          bis zu 10 Packstücken\nVerkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkau-                 ist aus mindestens 3 Packstücken,\nfen oder sonst in den Verkehr zu bringen.               bis zu 20 Packstücken\n(2) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne                       ist aus mindestens 4 Packstücken,\ndieser Verordnung sind Verfahren anzusehen, durch       bis zu 40 Packstücken\ndie die Erreger der Salmonella-Gruppe und die                        ist aus mindestens 5 Packstücken,\nanderen Erreger der Gruppe der Enterobakteriaceen       bis zu 60 Packstücken\nin Eiprodukten abgetötet werden.                                     ist aus mindestens 6 Packstücken,\n(3) Die Art der Vorbehandlung ist auf den Pak-        bis zu 1000 Packstücken\nkungen oder Behältnissen der im Sinne dieser Ver-                    ist aus mindestens 5 v. H. aller Packstücke\nordnung vorbehandelten Eiprodukte kenntlich zu          je eine Stichprobe im Gewicht von etwa 30 g steril\nmachen.                                                 zu entnehmen. Besteht eine Sendung aus mehr als\n§ 3                          1000 Packstücken, sö ist die Zahl der Stichproben\nbei deii 1000 übersteigenden Packstücken auf\n(1) Wer Eiprodukte vorbehandeln will, bedarf          3 v. H., bei den 3000 übersteigenden Packstücken auf\nhierzu der Genehmigung der für die Lebensmittel-        2 v. H. zu beschränken.\nüberwachung zuständigen Behörde (zuständige Be-\nhörde). Die Genehmigung darf nur erteilt werden,           (3) Die Gleichartigkeit des Inhalts einer Sendung\nwenn der Antragsteller über Einrichtungen verfügt,      ist anzunehmen, wenn eine einheitliche Fabrik-\ndie eine ausreichende Vorbehandlung (§ 2 Abs. 2)        marke, die Art der Verpackung oder die Kennziffern\ngewährleisten und eine ständige Kontrolle der aus-      hierauf schließen lassen, es sei denn, daß besondere\nreichenden Vorbehandlung ermöglichen.                   Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.\n(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind zu Auf-        (4) Von der in Absatz 2 vorgesehenen Stichpro-\nzeichnungen über die ein- und ausgehenden Eipro-        benentnahme und -untersuchung ist abzusehen,\ndukte, insbesondere nach Herkunft, Art und Menge,       wenn der Zoll- oder Abfertigungsbeteiligte nach-\nund über Verfahren und Zeitpunkt der Vorbehand-         weist, daß die Eiprodukte in einem im Zollausschluß\nlung sowie über den Empfänger verpflichtet.             gelegenen Betrieb vorbehandelt worden sind.","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                          945\n§ 6                           ähnlichen Einrichtungen dürfen Eiprodukte der in\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Art nicht verwendet\nIn Zollausschlüsse verbrachte Eiprodukte dürfen\nwerden.\nbei der Herstellung oder Zubereitung von Lebens-\nmitteln in Zollausschlüssen nur verwendet werden,                                  § 9\nwenn die zuständige Behörde eine Bescheinigung             (1) Die Verordnung über Enteneier vom 25. Au-\nerteilt hat, daß die Eiprodukte nach dem Ergebnis       gust 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 2G5) wird wie folgt\nder amtlichen bakteriologischen Untersuchung aus-       geändert:\nreichend vorbehandelt oder in einem im Zollaus-\n1. § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 und § 5 werden gestrichen.\nschluß gelegenen Betrieb vorbehandelt worden sind.\n§ 5 gilt entsprechend.                                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 7                              Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Enteneier dürfen bei der gewerblichen Her-\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine\nstellung von Backwaren nur mit Genehmigung\nAnwendung auf Eiproduktc, die zur Lieferung in\nder zuständigen Behörde verwendet werden.\"\nGebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser\nVerordnung bestimmt sind; jedoch sind solche für            In Absatz 2 werden das Komma hinter „und\"\nden Export bestimmte Eiproduktc getrennt von den            sowie die Worte „soweit sie Backwaren her-\nfür das Inland bestimmten zu hallen und entspre-            stellen, nur für solche Betriebe, die\" gestrichen.\nchend kenntlich zu machen.                                  Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Gewerbliche Betriebe, in denen andere Lebens-\n§ 8                                 mittel als Eiprodukte im $inne der Verordnung\nzum Schutze gegen Infektion durch Erreger der\n(1) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 findet keine An-         Salmonella-Gruppe in Eiprodukten vom 17. De-\nwendung auf                                                   zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 944) oder\n1. aus Knick- und Brucheiern        anfallendes         Backwaren hergestellt werden, dürfen Enten-\nFlüssigei (Eiauslauf),                               eier weder vorrätig halten noch verwenden.\"\n2. als Nebenprodukt anfallendes flüssiges Ei-       (2) In der Verordnung über Teigwaren vom\nweiß (Eiklar)                                 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181) erhält\naus Hühnereiern,. sofern dic~se Eiprodukte ungefro-     § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a letzter Halbsatz fol-\nren und ohne Zusatz von Scdz, Zucker oder Konser-       gende Fassung:\nvierungsmitteln an gewerbliche Betriebe abgegeben          ,,an Stelle von Hühnereiern werden auch entspre-\nwerden. Gewerbliche Betriebe dürfen die Eiprodukte         chende Mengen von pasteurisierten Enten- oder\nzur Herstellung von Lebensmitteln nur verwenden,           Gänseeiern verwendet\".\nwenn hierbei Temperaturen zur Anwendung kom-\nmen, durch die Erreger der Salmom~lla-Gruppe mit\n§ 10\nSicherheit abgetötet werden.\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n(2) In gewerblichen Betrieben, in denen Speisen      sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nzubereitet werden, sowie in Krankenhäusern, Ju-\ngend-, Erziehungs- und Altersheimen, Wohn- und\n§ 11\nArbeitslagern, Werksküchen, Gefangenenanstalten,\nGemeinschaftsküchen von Massenunterkünften und             Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1956.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}