{"id":"bgbl1-1956-52-11","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=23","order":11,"title":"Neunte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1956-12-18T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                                          937\nNeunte Vero.rdnung\nüber Zontarifündemngen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. *)\nVom 18. Dezember 1956.\nAuf Grund d(~s § 1 Abs. 1 des Sechsten Ges,etzes                     2. In der Tarifnr. 7301 erhält der Absatz A folgende\nzur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-                            Fassung:\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft                              A- Hämatitroheisen            (einschließlich\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-                                  Stahlroheisen} und phosphorhal-\ndesgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung,                             tiges Roheisen (einschließlich Fer-\nnachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-\nrophosphor) (EG):\nnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des\nBundestages:                                                                      1- Stahlroheisen mit einem Ge-\nhalt an Silizium von gewichts-\n§ 1\nmäfüg 1,5 0/o oder weniger und\nDer Zolltarif (Bundesgesetzhl. 1951 I S. 527) in der                             an Mangan von gewichtsmäßig\nzur Zeit geltenden Fc1ssung wird mit Wirkung vom                                     mehr als 1,5 0/o .. .. . . . . .. .. ..  frei frei\n1. Juli 1956 wie folgt geändert:                                                  2- anderes                                  frei     5\n1. Die Allgemeine Anmerkung 6 zu Kapitel 73\n(Eisen und Stahl) erhält folgende Fassung:                                                         § 2\n6. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.                               Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nDie ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes                  der Bundesminister der Finanzen.\nfür Waren im Rühmen von Zollkontingenten gel-\nten vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1956\na) für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A-2 (erster                                            § 3\nUnternbsatz) und der Nr. 7315 Abs. B - 6 - a - 2\nfür eine Gesamtmenge von 4000 t, zuzüglich                   Diese Verordnung gilt nach,§ 14 des Dritten Uber-\neiner Gcsamtmen~Je bis zu 1000 t aus dem im                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nersten Halbjahr 1956 nichtausgenutzten ZoH-                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Ge-\nkontingent für diese \\i\\Jdren, nach näherer An-\nordnung des Bundesministers der Finanzen,                  setzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung\nb) für Waren uus legiertem Stahl mit einem Ge-                 des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nhalt an Kohlenstoff von gewichtsmäßig 0,90 °/o             meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November\nbis 1,15°/o, an Chrom von gewichtsmäßig                    1955 (Bundesgesetzbl. I S. t28) auch im Land Berlin.\n0,50 0/o bis 2 ¾, auch mit einem Gehalt an\nMolybdän von gcwichtsmäßig 0,50 0/o oder\nweniger (Wiilzla~Jerstahl) der Nr. 7315 Abs.                                              ,§ 4\nB - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B - 1 - b - 2 - a und b,\nAbs. B -4- b-1 (zweiter Unterabsatz), 2 (zwei-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nter Unternbsa.tz) und 3 (zweiter Unterabsatz)              kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Ver-\nund Abs. B - 5 -a (dritter Unterabsatz) für eine\nGesamtmenge von 4000 t.                                    ordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung\ndes Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bun-\ndesminister der Finanzen zu bestimmenden                   meinschaft für Kohle und Stahl vom 29. Juni 1956\nZollstellen zulässig.                                      (BundesgesetzbL I S. 603) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister d,er Finanzen\nSchäff.er\n*) Die nachstehend verkündete Verordnung tritt an die Stelle      der inhalllich mit ihr übereinstimmenden Verordnung vom 29. Juni .1956\n(Bundesr1eselzbl. I S. 60:l), nachdem die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Ges-etzes zur Änderung ,des ZoUtarifs v,om 24. November 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 728) vorgesehene verfahrensmäfüge Behandlung des Verordnungsentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes du.r,ch die ge-\nsetzgebenden Körperschaften durchgeführt worden ist."]}