{"id":"bgbl1-1956-52-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":52,"date":"1956-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden","law_date":"1956-12-19T00:00:00Z","page":915,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["915\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1956                                                                                                                  Nr. 52\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                           Seite\n19. 12. 56  Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden                                                                                    915\n19. 12. 56  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des\nKörperschaftsteuergesetzes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                918\n18. 12. 56  Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern . . . . . . . . . .                                                                    920\n19. 12. 56  Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           924\n20. 12. 56  Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes für\nden Bundesgrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               925\n18. 12. 56  Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                925\n20. 12. 56  Gesetz über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        927\n18. 12. 56  Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes                                                   ..........................                            928\n18. 12. 56  Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . .                                                                    932\n12. 12. 56  Einundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Gefriergemüse usw.) . . . . . . . . . . . . .                                                                  936\n18. 12. 56  Neunte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         937\n18. 12. 56  Zehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         938\n19. 12. 56  Sechste Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         942\n5. 12. 56 Verordnung zur Erstreckung der Ersten Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeits-\nverdienste in der Sozialversicherung auf das Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         943\n17. 12. 56  Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch Erreger der Salmonella-Gruppe in\nEiprodukten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   944\nHinweis auf Verkündungen im Bunde5'anzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     946\nGesetz\nüber die Verjährung von deutschen Auslandsschulden\nund ähnlichen Schulden.                                                                   ·\nVom 19. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat        das        folgende              Gesetz            be-          Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkraft-\nschlossen:                                                                                  treten der vorgesehenen zwischenstaatlichen Ver-\n§ 1                                                             einbarung oder des vorgesehenen Bundesgesetzes.\n(1) Ist zur ErfülJung eines beim Inkrafttreten                                                (3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht\ndieses Gesetzes bestehenden, noch nicht verjährten                                          verjährte Ansprüche aus einer in den Abschnitten\nAnspruchs eine devisenrcchtliche Sondergenehmi-                                             A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schul-\ngung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1                                             denabkommens bezeichneten verbrieften Schuld ver-\nAbs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militär-                                          jähren nicht vor dem Ende der Frist, binnen deren\nregierungen erforderlich, so verjährt der Anspruch                                          der Gläubiger sich für die Annahme des Regelungs-\nnicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach                                              angebots entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buch-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                                                          stabe b, Artikel 15 Abs. 2 Bu-chstabe b des Schul-\ndenabkommens). Dies gilt auch, wenn das Schulden-\n(2) Ist die Regelung einer Schuld nach Maßgabe\nabkommen erst nach dem Inkrafttreten dieses\ndes Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche\nGesetzes auf die Schuld anwendbar wird.\nAuslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) erst\nmöglich, nachdem eine in diesem Schuldenabkom-\nmen vorgesehene zwischenstaatliche Vereinbarung                                                                                                § 2\ngetroffen oder ein darin vorgesehenes Bundesgesetz                                               Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur\nerlassen ist, so verjähren die beim Inkrafttreten des                                       Erfüllung eines Anspruchs, für dessen Geltend-\nvorliegenden Gesetzes noch nicht verjährten An-                                             machung die Vornahme einer Rechtshandlung\nsprüche aus einer solchen Schuld nicht vor dem                                              binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine","916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nder in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen er-                3. die Fristen, die in § 12 Abs. 3 des Gesetzes\nforderlich, so gilt für den Ablauf einer beim                     über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai\nInkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufe-               1908 (Reichsgesetzbl. S. 263) in der Fassung\nnen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechts-                    der Verordnung vom 10. Dezember 1939\nhandlung § 1 entsprechend.                                        (Reichsgesetzbl. I S. 2443) bestimmt s'ind;\n§ 3                                  4. Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung\nvon Wertpapieren zu wahren sind, oder\nBei der Festsetzung eines Regelungsangebots\nFristen für den Antrag auf Ausstellung\n(Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens) gilt\neiner Lieferbarkeitsbescheinigung.\ndie Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldver-\nhältnis vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von acht-\nzehn Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt,                                       § 8\nin dem das Schuldenabkommen und dessen in Be-\ntrncht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar            Unberührt bleiben die Vorschriften internationa-\nwird.                                                   ler Verträge und anderer Gesetze, nach denen An-\n§ 4                           sprüche erst später verjähren oder Ausschlußfristen\n(1) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot         erst später ablaufen als in den in diesem Gesetz\nan oder gibt er sein Einverständnis mit der Rege-       bezeichneten Zeitpunkten. Unberührt bleibt ins-\nlung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkom-        besondere eine Hemmung der Verjährung, die da-\nmens), so gilt die Verjährung der Ansprüche aus         durch bewirkt wird, daß eine Reichsmarkverbind-\ndem Schuldverhältnis während des in § 3 bezeich-        lichkeit nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden\nneten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunk-       ist, oder daß ein Anspruch wegen noch ausstehen-\nten beginnt für die noch nicht verjährten Ansprüche     der bundesgesetzlicher Regelung oder nur deswegen\naus dem Schuldverhältnis eine neue Verjährung.          nicht geltend gemacht werden kann, weil in Arti-\n(2) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot         kel 5 des Schuldenabkommens eine Prüfung der\nfür eine in den Abschnitten A oder B der Anlage I       Forderungen oder die Regelung der Schulden zu\noder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeich-        rückgestellt worden ist.\nnete verbriefte Schuld vor dem Ende der Frist an,\nbinnen deren er sich für die Annahme entscheiden                                   § 9\nkann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2        (1) Ein Leistungsverbot nach § 12 des Ausfüh-\nBuchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten           rungsgesetzes zum Abkommen über deutsche Aus-\nauch diejenigen Ansprüche aus dem Schuldverhält-\nlandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nnis als nicht verjährt, die nach dem in § 3 bezeich-\nS. 1003) bewirkt keine Hemmung der Verjährung\nneten Zeitraum verjährt wären.\ndes Anspruchs oder des Laufs von Ausschlußfristen\n§ 5                              (2) Fordert der Berechtigte nach dem Inkrafttre-\nDie Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Aus-        ten dieses Gesetzes den Verpflichteten unter be-\nschlußfristen für die Geltendmachung von An-            stimmter Angabe des Betrags und des Grundes\nsprüchen aus dem Schuldverhältnis entsprechend          des Anspruchs, der von einem solchen Leistungs-\nanzuwenden.                                             verbot betroffen wird, schriftlich zu einer Erklärung\n§ 6                           darüber auf, ob er den Anspruch anerkennt, und\nDie Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deut-       geht diese Aufforderung dem Verpflichteten zu,\nschen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn das          bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschluß-\nSchuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem       fristen abgelaufen sind, so werden die Verjährung\nRecht unterliegt.                                       des Anspruchs mit Einschluß der Ansprüche auf die\nerst später fällig werdenden Nebenleistungen und\n§ 7\nder Lauf der Ausschlußfristen nicht vor dem Ablauf\n(1) Ausschlußfrist im Sinne dieses Gesetzes ist      von achtzehn Monaten nach dem Wegfall des Lei-\njede Frist, mit deren Ablauf ein Vermögensrecht         stungsverbots vollendet. Das gleiche gilt, soweit\nod~r die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshand-        nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verjäh-\nlung in Vermögensangelegenheiten erlischt. Hierbei      rung eines· solchen Anspruchs unterbrochen wird\nist es unerheblich, ob die Frist durch deutsches oder   Konnte der Berechtigte die Person des Verpflich-\nausländisches Gesetz, durch Anordnung eines Ge-         teten oder dessen Aufenthalt bei Anwendung der\nrichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungs-    im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig\nbehörde oder durch Vertrag oder eine andere             ermitteln, so gilt Satz 1 auch, wenn die Aufforde-\nRechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie        rung dem Verpflichteten erst binnen achtzehn Mo-\nbetroffenen Rechte auf Privatrecht oder öffentlichem    naten nach Wegfall dieser Hindernisse zugeht.\nRecht beruhen.\n(2) Ausschlußfristen im Sinne des Absatzes 1 sind\nnicht                                                                             § 10\n1. Verjährungsfristen;\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten\n2. Fristen für die Einlegung eines Rechts-       Kalendermonats nach se:ner Verkündung in Kraft.\nbehelfs gegen Entscheidungen eines Ge-\nrichts, einer Schiedsinstanz oder einer          (2) Auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten\nVerwaltungsbehörde;                           dieses Gesetzes sind","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1956                        917\n1. § 3, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ab-     nur noch anzuwenden, wenn das Erfordernis der\nlauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvor-    Sondergenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses\nschriften gehemmten Fristen vom 28. De-       Gesetzes weggefallen ist. Diese Vorschriften sind\nzember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 821) und      jedoch, wenn und solange der Anspruch nicht unter\ndes entsprechenden Berliner Gesetzes vom      die zu regelnden Schulden (Artikel 4 des Schulden-\n26. April 1951 (Gesetz- und Verordnungs-      abkommens) fällt, wieder anzuwenden, sobald nach\nblatt für Berlin S. 333),                     dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte\n2. § 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Ge-        den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des\nsetzes über den Ablauf der durch Kriegs-      Betrags und des Grundes des Anspruchs schrift-\noder Nachkriegsvorschriften gehemmten         lich zu einer Erklärung darüber auffordert, ob er\nFristen vom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I  den Anspruch anerkennt, und diese Aufforderung\nS. 213) und des entsprechenden Berliner       dem Verpflichteten zugeht, bevor der Anspruch ver-\nGesetzes vom 3. Juli 1951 (Gesetz- und        jährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind;\nVerordnungsblatt für Berlin S. 498),          § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n3. Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 67 der\nAlliierten Hohen Kommission über Fristen,                             § 11\ndie Ausländer betreffen (Amtsblatt der\nAlliierten Hohen Kommission für Deutsch-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nland S. 1310) sowie dessen Artikel 3, so-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nweit er auf Artikel 2 verweist,               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}