{"id":"bgbl1-1956-51-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":51,"date":"1956-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_51.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1956-12-08T00:00:00Z","page":907,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956                                      907\n30. In § 42 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:            (2) Soweit Leistungen vor der Verkündung die-\n„Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch         ses Gesetzes Personen zugebilligt worden sind, die\nBescheid.\"                                            durch dieses Gesetz ausgeschlossen werden, hat es\nhierbei sein Bewenden.\n31. § 43 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:                                   Artikel 4\n,,Gegen den Bescheid können der Antrag-               Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und\nsteller und die vom Lande bestimmte Be-             Kriegsgeschädigte kann den Wortlaut des Kriegs-\nhörde binnen eines Monats nach Zustellung           gefangenenentschädigungsgesetzes unter neuem\ndie Entscheidung des Beschwerdeausschusses          Datum bekanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten\nanrufen, der gemäß § 19 zu bilden ist und           im Wortlaut und in derParagraphenfolge beseitigen.\ndurch Beschluß entscheidet.\"\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und\n3 ersetzt:                                            Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n,, (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste        setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte            derliche Zustimm~_ng erteilt.\nStelle, so tritt an die Stelle der Beschwerde\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nder Einspruch.\n(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen\nBonn, den 8. Dezember 1956.\nVorschriften die Voraussetzungen für eine\nverwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ent-\nscheidung des Beschwerdeausschusses gege-                            Der Bundespräsident\nben, so gelten die §§ 22 bis 27 entsprechend.\"                           Theodor Heuss\nArtikel 2                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-          Der Bundesminister für Vertriebene,\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                 F 1 ü c h tl in g e und. Kr i e g s g e s c h ä d i g t e\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14                                    Dr. Oberländer\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDer Bundesminister der Finanzen\nArtikel 3                                                    Schäffer\n(1) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 2 tritt mit\nWirkung vom 3. Februar 1954, das Gesetz im übri-               Der Bundesminister für Wohnungsbau\ngen am Tage nach der Verkündung in Kraft.                                          Dr. Preusker\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\nVom 8. Dezember 1956.\nAuf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefange-\nnenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 904) wird der Wortlaut des\nGesetzes über die Entschädigung ehemaliger deut-\nscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenen tschä-\ndigungsgesetz) fn der nunmehr geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 8. Dezember 1956.\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nGesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz - KgiEG -)\nin der Fassung vom 8. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          genes Internierungslager überführt worden, so endet\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von\nwelchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über\n§ 1                           die Entlassung befugt waren.\n(l) Berechtigte nach diesem Gesetz sind Kriegs-         (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes\ngefangene und ehemalige Kriegsgefangene, die             gelten\nnach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem                    1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-\nGewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, ihren                       hang mit Ereignissen, die unmittelbar mit\nWohnsitz oder stcindigen Aufenthalt am Tage des                    der Kriegsführung des zweiten Weltkrie-\nInkrafltretens dieses Gesetzes (3. Februar 1954) im                ges zusammenhingen, von einer ausländi-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder                  schen Macht\nnach diesem Zeitpunkt                                              a) auf engbegrenztem Raum unter dauern-\n1. im Anschluß an ihre Entlassung aus aus-                     der Bewachung festgehalten oder\nländischem Gewahrsam im Geltungsbereich                 b) in ein ausländisches Staatsgebiet ver-\ndieses Gesetzes ständigen Aufenthalt neh-                  schleppt\nmen oder                                                wurden, und\n2. spätestens sechs Monate nach der Aus-\n2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-\nsiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nhang mit dem zweiten Weltkrieg im Aus-\nBundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai\nland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder\n1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 201) in der Fas-\nihrer .Staatsangehörigkeit\nsung des Ersten Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Bundesvertriebenengesetzes                a) auf engbegrenztem Raum unter dauern-\nvom 3. August 1954 (Bundesgesetzbl. I                      der Bewachung festgehalten oder\nS. 231) im Geltungsbereich dieses Ges{~tzes             b) aus dem Ausland in ein anderes aus-\nständigen Aufenthalt nehmen oder                           ländisches Staatsgebiet verschleppt\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des                 wurden.\nHeimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950            (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die\n(Bundesgesetzbl. I S. 221) in der Fassung     entweder\ndes Gesetzes zur Ergänzung und Änderung              vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden\ndes Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober               oder geflohen sind\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und des  oder\nZweiten Cesetzes zur Änderung und Er-\nals Vertriebene\ngänzung des Heimkehrergesetzes vom\n17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931)    in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtrans-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ständi-    portes untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner\ngen Aufenthalt nehmen oder                    nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden,\n4. im Wege der Familienzusammenführung\nauch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.\nzu ihren Ehegatten oder als Minderjährige\nzu ihren Eltern oder als Hilfsbedürftige zu      (4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum\nihren Kindern in den Geltungsbereich die-     Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein.\nses Gesetzes zuziehen.\n(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsge-                            Abschnitt I\nfangene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus aus-\nEntschädigung\nländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind\nund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (3. Februar                                 § 3\n1954) vorübergehend ihren Wohnsitz oder Aufent-             (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in\nhalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das         ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-\nAusland verlegt haben.                                   nuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag\nvon 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach\n§ 2                           weiteren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams\n(l) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen          auf 60 Deutsche Mark erhöht. Mit der Entschädi-\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes ge-         gung sind etwa bestehende Ansprüche des Berech-\nfangengenommen und von einer ausländischen               tigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-\nMacht festgehalten wurden oder werden. Was als           leistung im ausländischen Gewahrsam gegen die\nmilitärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen     Bundesrepublik abgegolten.\nist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-         (2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsge-\nversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni           fangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469). Sind Kriegsgefan-       Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen\ngene in ein im Geltungsbereich des Gesetzes geie-        zu berücksichtigen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956                                       909\n(3) Der Monat, in den der Beginn des ausländi-            § 3 erhält folgende neue Nummer 17:\nschen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungs-               „ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\nmonat werden voll entschädigt.                                       die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\ngefangener.•\n§ 4                                                                   § 8\ntt) Die Entschädigung der Berechtigten erfolgt              · (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Ent-\nbinnen fünf Jahren in der Reihenfolge der sozialen           schädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und\nDringlichkeit.                                               Beihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen,\n(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung                        1. wer der nationalsozialistischen oder einer\ndes Bund~srates eine Rechtsverordnung, welche die                               anderen Gewaltherrschaft in verwerflicher\nReihenfolge der Auszahlung der Entschädigung an                                 Weise Vorschub geleistet hat;\ndie Berechtigten nach den Gesichtspunkten der\nsozialen Dringlichkeit •regelt.                                        2. wem nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig die\nbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wor-.\nden sind;\n§ 5\n3. wer nach dem 8. M<!i 1945 wegen einer\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht                                  Tat rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe\nübertragbar. -                                                                  verurteilt worden ist, die er vor dem\n(2) Stirbt der Berechtigte nach Inkrafttreten des                            8. Mai--1945 in Ausübung seiner tatsäch-\nGesetzes (3. Februar 1954), so ist der Anspruch auf                             lichen oder angemaßten Befehlsgewalt be-                .~\nEntschäqigung vererblich, wenn der Berechtigte von                              gangen hat;                                           -~\nseinem Ehegatten; seinen Kindern oder seinen                           4. wer die freiheitlich-demokratische Grund-\nEltern beerbt wird und diese am Tage des lnkraft-                               ordnung bekämpft;\ntretens des Gesetzes im Geltungsbereich des. Ge-\nsetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt                        5. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mit-\ngehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt unter                                   gefangenen in ausländischem Gewahrsam\nden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im                                begangener Verbrechen oder Vergehen\nGeltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Auf-                               verurteilt worden ist.\nenthalt nehmen. Sind Erben dieser Art nidl.t vor-               (2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und\nhanden, so geht der Anspruch auf Entschädigung              5 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbe-\n-,\nnach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge auf die              reich dieses Gesetzes erfolgt sein.\n,, -   Stiefkinder oder den Stiefelternteil über. Wird der\nBerechtigte von mehreren Erben beerbt und liegen                (3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2, 3 und\n. Iiur bej einem Teil von ihnen die Voraussetzungen           5 genaD.I\\,ten Straftaten ein Enqittlungsverfahren\ndes Satzes 1 vor, so steht den Erben,. die die Vor-         oder Strafverfahren sdlwebt, sind die Entscheidun-                 ...    ~\naussetzungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze           gen über Anträge auf Leistungen nach· diesem Ge-\nEntschädigung, und zwar soweit er ihr Erbrecht              setz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren                 -  ,    ·{,,\nübersteigt, als Voraus zu. Der Anspruch ist auch            eingeleitet, nachdem der Ansprudl auf Leistungen\ndann vererblich, wenn sich die Erben eines nach             durch Bescheid·· zuerkannt, eine Auszahlung aber\n§ 1 Abs. 2 Berechtigten in einem ausländischen              noch nicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung aus-\nStaatsgebiet aufhalten, in dem die Bundesrepublik           zusetzen.\nvertreten ist.                                                                                  § 9\n(3) Ist . der· Kriegsgefangene in ausländischem              (1) Die Feststellung der. Ansprüche nach den\nGewahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene                 §§ 3 und ~ erfolgt auf Antrag, der binnen eines\nin der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar 1954          Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes p. Februar\nim, Geltungsbereich des Gesetzes gestorben, so steht         1954) gestellt werden muß.\nseinen Erben, wenn diese seine Ehefrau, seine\nKinder oder seine Eltern sind, oder falls solche                 (2) Für Berechtigte, die nach Inkrafttreten des               \\\nErben nicht vorhanden sind, den Stiefkindern oder           Gesetzes (3. Februar 1954) im_ Geltungsbereich des\ndem Stiefelteniteil ein Anspruch auf Entschädigung          Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen:, beginnt die\nnach Maßgabe des Absatzes 2 zu, wie ihn der                 in Absatz 1 genannte Frist mit dem Ersten des\nKriegsgefangene oder der ehemalige Kriegsgefan-             Monats, der dem Tage des Eintreffens im Geltungs-\n/gene hätte, wenn das Gesetz im Zeitpunkt seines             bereich des Gesetzes folgt, frühestens mif dem Tage\nTodes bereits in Kraft gewesen wäre.                        des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschä-\ndigungsgesetzes.                                               /\n§ 6\nDer Anspruch unterliegt in der Person des un-                 (3) Hatte der· verstorbene Berechtigte noch kei-\nmittelbar Beredltigten nicht der Zwangsvollstrek-            nen Antrag gestellt, so beginnt für den Personen-\nkung~                                                        kreis des § 5 Abs. 2 die Frist des Absatz.es 1· mit\n§ 7                     ( .       dem Todestage, für Stiefkinder und den Stiefeltern-\nteil ,;jedoch frühestens mit dem Tage des Inkraft-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom              tretens des Zweiten Gesetz-es zur Änderung und                       .,.,,.._\n15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird          Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsge-\nwie folgt geändert:                                          setzes.\n•'_ ...,1•.         :..·_··,;.' .","910                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt für Berech-        (2) Der Leiter der Behörde kann über den An-\ntigte gemäß § 1 Abs. 2 und für Berechtigte, die im       trag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem\nGeltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Auf-       Umfang entsprochen werden kann oder wenn der\nenthalt haben und die deutsche Staatsangehörigkeit       Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtig-\nnach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes zur Rege-        ten Entscheidung einverstanden erklärt hat.\nlung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom\n(3) Die Angehörigen der Behörden und der bei\n22. Februar 1955 (Bunc1esgesetzbl. I S. 65) oder durch\ndiesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mit-\ndas Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der\nwirkung an der Entscheidung eigener Anträge oder\nStaatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesge-\nüber Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10\nsetzbl. I S. 431) erhalten können, am Tage des In-\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\nkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen\nund Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädi-\nfinden die Vorschriften über die Ausschließung von\ngungsgesetzes, ferner für Berechtigte gemäß § 5\nGerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent-\nAbs. 3 mit dem Tage des Erhalts der amtlichen\nsprechende Anwendung.\nTodesmeldung oder der Todeserklärung, frühestens\nmit dem Tage des Inkrafttretens des Zweiten Ge-\n§ 14\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegs-\ngef angenenen tschädigungsgesetzes.                         (1) Die Behörden und Ausschüsse erheben von\nAmts wegen alle Beweise, die für die Feststellung\n(5) Ist ein Berechtigter an der Antragstellung\ndes Anspruchs notwendig sind.\ndurch Umstände verhindert worden, die außerhalb\nseines Willens lagen, so ist er noch binnen sechs           (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\nMonaten nach Wegfall des Hindernisses zur An-            gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der\ntragstellung zug cl assen.                               Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben.\n(6) Für Personen, die die Frist des Absatzes 1\nnicht eingehallen haben, erfolgt die Feststellung           (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nder Ansprüche nach den §§ 3 und 5 auf Antrag, der        stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die\nbinnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten des        §§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-\nZweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung              wendung.\ndes Kriegsgef angenenen tschädigungsgesetzes ge-                                   § 15\nstellt werden muß.                                          (1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe\n§ 10                           eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der\nentfällt                        Parteieid ausgeschlossen.\n(2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die\n§ 11\nBedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung\nDie Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder         einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Ver-\ndauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständi-        nehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen\ngen Behörde zu stellen.                                  für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in\ndessen. Bezirk der Zeuge oder Sachverständige\n§ 12\nseinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche\n(1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz         Vernehmung zu ersuchen.\nwerden bei den Behörden eigene Ausschüsse ge-\nbildet.                                                     (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\n(2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils             Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\n1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stell-\nvertreter oder dem Dienststellenleiter oder                             § 16\ndessen Stellvertreter als Vorsitzenden,          (1) Der Leiter der Behörde und der Ausschuß ent-\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.               scheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche\n(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsge-      für die Entscheidung maßgebenden Angaben als\nfangener sein.                                           bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind.\nAls glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Rich-\n(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und\ntigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden\nin den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-\nWahrscheinlichkeit dargetan ist.\nkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge-\nwählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses              (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nauf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh-         gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.\nmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor\nder Wahl der Beisitzer sind Heimkehrerorgap_isatio-                                § 17\nnen zu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer            (1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte\nMitglieder dazu berufen sind, die Interessen der         Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe\nHeimkehrer zu vertreten.                                 der sich daraus ergebenden Entschädigung zu ent-\nhalten.\n§ 13                              (2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß          sind zu begründen. Sie müssen eine Rechtsmittel-\n(§ 12) durch Bescheid.                                   belehrung enthalten.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956'                     911\n(3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller                              § 23\nzuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten         (1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsge-\ndie Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-        richts können die Beteiligten binnen eines Monats\nsetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).   nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungs-\ngericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die\n§ 18                         Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\n(1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller    Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat;\nund der Leiter der Behörde binnen eines Monats        besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn aus-\nnach Zustellung Beschwerde einlegen. Uber die         schließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden.\nBeschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen      (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\nwird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). Das Weisungs-    ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\nrecht der Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.         nach Zustellung der Endentscheidung angefochten\n(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle      werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-\neingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat.      zulegen, dessen Entscheidung angefochten werden\nDie Frist ist auch gewuhrt, wenn die Beschwerde       soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nrechtzeitig unmittelbu.r beim Beschwerdeausschuß      Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-\nangebracht wird.                                      schwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bun-\ndesverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der Ab-\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-  lehnung der Beschwerde durch das Bundesverwal-\nderschrift angebracht werden und ist zu begründen.    tungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräftig.\nSofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der      Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit\nAnbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in        der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf\nangemessener Zeit nachgeholt werden.                  der Revisionsfrist.\n(3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und\n§ 19\ndie Beschwerde gegen andere Entscheidungen des\n(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises  Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.\noder mehrerer Kreise oder des Landes wird ein\nBeschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können                                § 24\nmehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.\nDie Beschwerde, die Anfechtungsklage und die\n(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem       Revision haben aufschiebende Wirkung.\nVorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nMitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zu-                            § 25\ngleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.\nWer durch Naturereignisse oder durch unabwend-\n(3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-     bare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur\nwendung; wird ein Beschwerdeausschuß für meh-         Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ein-\nrere Kreise gebildet, so bestimmen die Landes-        zuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vori-\nregierungen nach Landesrecht über Sitz und Amts-      gen Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233\nbereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber,      bis 237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende\nwelche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer    Anwendung.\nzuständig ist.\n§ 26\n§ 20\nWer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in\nFür das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen    den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Ent-\nfinden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses Ge-   scheidung herbeigeführt hätte, kann __ bei_ der _Be-\nsetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs-        hörde, welche die Entscheidung getroffen hat, die\ngerichten die für diese Gc~richte maßgebenden Vor-    Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.\nschriften Anwendung.\n§ 27\n§ 21\n(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch          (1) Das Verfahren vor den durchführenden Be-\nBeschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die   hörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen\nSache an die Behörde, welche die Entscheidung ge-     ist gebührenfrei.\ntroffen hat, zurückverweisen.                            (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\n(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid       den durchführenden Behörden und den bei diesen\nauch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-     gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller\ngelegt hat, ändern.                                   nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die\nTragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache\n§ 22                         mit entschieden.\nGegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses          (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nkönnen der Antragsteller und der Leiter der Be-       der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe\nhörde, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet        des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem\nist, binnen eines Monats nach Zustellung die An-      Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-\nfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.       bühren und Kosten auf ein Viertel.","912                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit           (4) Die Zuteilung der Mittel zu Absatz 1 an die\nnicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller.      Länder erfolgt durch den Bundesminister für Woh-\nnungsbau nach Maßgabe der den Ländern vor-\nliegenden Anträge der Berechtigten.\nAbschnitt II\nDarlehen und BeihiUen\n§ 31\n§ 28\nBerechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der\nBerechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der Haus-\nSätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-\nhaltsmittel des Bundes und der Länder im Geltungs-\nausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und\nbereich dieses Gesetzes\ndringend benötigten Hausrats gewährt werden.\nDarlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der\nwirtschaftlichen Existenz,\n§  32\nDarlehen zur Beschaffung von Wohnraum und\nBeihilfen zur Beschaffung von Hausrat               Darlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen\nnach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,\ngewährt werden, wenn sie selbst nicht über die\nwelche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-\nerforderlichen Mittel verfügen oder auf Grund an-\nhaben sicherstellen.\nderer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben,\nDarlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke                                    §  33\nzu erhalten, und wenn und soweit die nach Ab-                 (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert\nschnitt I gewährte oder zu gewährende Entschädi-          zu verzinsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn\ngung zur Finanzierung des beabsichtigten Vor-             gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr\nhabens nicht ausreicht. Die Entschädigung wird bei        beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden\nder Gewährung der Darlehen oder Beihilfen dann            Halbjahresersten.\nnicht angerechnet, wenn und soweit sie bereits bei\n(2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die\nder Gewährung eines Darlehens oder einer Bei-\nZins- und Tilgungsbedingungen abweichend fest-\nhilfe im Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist\ngestellt werden.\noder wenn und soweit der Berechtigte nachweist,\ndaß er die Entschädigung für einen anderen der in             (3) Die  Darlehen    sind   nach Möglichkeit  zu\nSatz l genannten Zwecke verwendet hat oder ver-           sichern.\nwenden will und für diesen Zweck sonst ein Dar-                                     § 34\nlehen oder eine Beihilfe erhalten hätte oder er-\nDie Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach\nhalten würde.\nder sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-\n§ 29                         lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.\n(1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens-\ngrundlage oder zur Sicherung einer bereits ge-                                       § 35\nschaffenen, aber gefährdeten Existenz können Be-\nAnträge auf die Gewährung von Darlehen und\nrechtigten (§ l) Aufbaudarlehen gewährt werden,\nBeihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw.\nwenn sie die erforderlichen persönlichen und fach-\nständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständi-\nliehen Voraussetzungen erfüllen.\ngen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-\n... (2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe-      behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend\nfrau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden,         begründet ist oder die Angaben unvollständig sind,\nder sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da-          auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls\ndurch eine gesicherte Lebensgrundlage für den             den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag\nKriegsgefangenen geschaffen oder aber eine be-            weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudar-\nstehende, jedoch gefährdete gesichert wird.               lehen an die für den Betriebsort zuständige Behörde\n(3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Dar-        (§ 11), für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum\nlehnsbewerbern gewährt werden kann, darf 35 000           an die für den Ort des Vorhabens zuständige Be-\nDeutsche Mark nicht übersteigen.                          willigungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur\nBeschaffung von Hausrat an die für den Wohnsitz\n§ 30                         oder dauernden Aufenthalt zuständige Behörde\n(§ 11).\n(1) Für die Beschaffung von Wohnraum kann Be-\nrechtigten (§ 1) ein Darlehen bis zu 5000 Deutsche                                   § 36\nMark gewährt werden, soweit die übrige Finanzie-              Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor\nrung des Vorhabens sowie die technischen und              den Behörden und den bei diesen gebildeten Aus-\nrechtlichen Voraussetzungen gesichert sind.               schüssen vertreten lassen; jedoch kann persönliches\n(2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche     Erscheinen angeordnet werden. Pe'rsonen, die als\nMittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Woh-            Angehörige der zuständigen Behörden und der bei\nnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August            diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von\n1953 (BundesgesetzbJ. I S. 1047).                         der Vertretung ausgeschlossen.\n(3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der\nWohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden                                        § 37\nselbständigen .TötigkPit ocler unselbständigen Be-            Für die Ausschließung von der Mitwirkung an\nschäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.          Darlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den f1. Dezember 1956                                        913\n§ 38                                                          § 43\nFür die Beweiserhebung und Beweiswürdigung               (1} Gegen den Bescheid können der Antragsteller\ngelten die Bestimmupgen der §§ 14 bis 16 dieses        und die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines\nGesetzes.                                              Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be-\n§ 39                        schwerdeausschusses anrufen, der gemäß § 19 zu\n(1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29)\nbilden ist und durch Beschluß entscheidet. Gegen\nsind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß       den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels\nvorzulegen, dem als Mitglieder angehören               verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,\nkann der Antragsteller die Entscheidung des Be-\n1. der Behördenleiter oder dessen Stellver-   schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein\ntreter als Vorsitzender,                   Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.\n2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefan-\ngener und der Personengruppen des§ 2            (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landes-\nAbs. 2,                                    behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt\nan die Stelle der Beschwerde der Einspruch.\n3. je ein Vertreter der Industrie- und Han-\ndelskammer, Handwerkskammer und der             (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-\nfreien Berufe.                             ten die Voraussetzungen für eine verwaltungsge-\nrichtliche Klage gegen die Entscheidung des Be-\nNähere Bestimmungen über die Bestellung der\nschwerdeausschusses gegeben, so gelten §§ 22 bis 27\nunter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter\nentsprechend.\ntrifft die oberste Landesbehörde.\n(2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit                                     Abschnitt III\ndes Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und\nEmpfehlungen beschließen, jedoch muß einer der                                 Schlußbestimmungen\nVertreter den unter Absatz 1 Nr. 2 genannten Per-                                       § 44 *)\nsonengruppen angehören.\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\n(3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von    Bundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vor-\nWohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von           schriften über Voraussetzungen, Höhe, Laufzeit und\nnachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli-       Sicherung der Darlehen für die verschiedenen Arten\ngungsausschuß zur Prüfung vorzulegen, der durch je     der Vorhaben sowie über die Gewährung von Bei-\neinen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefangenen        hilfen enthalten.\nund der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu er-\ngänzen ist.                                                                              § 45\n§ 40                             Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach\ndiesem Gesetz gewährten Leistungen wie die Auf-\n(1) Dber Anträge zur Gewährung von Darlehen\nwendungen für die Kriegsfolgenhilf e nach Maßgabe\nentscheidet der Leiter der für den Ort des Vor-\ndes Ersten Dberleitungsgesetzes in der Fassung des\nhabens zuständigen Behörde bis zu der gleichen\nHöhe, in der für die jeweilige Darlehnsart der          Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar\nLeiter des dort zuständigen Ausgleichsamtes ent-\nscheiden kann. Dber Anträge, die nach ihrer Höhe               die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller\nnicht in die Zuständigkeit der Behörde fallen, ent-            Höhe,\nscheidet die zuständige oberste Landesbehörde oder             die Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom\ndie von ihr bestimmte Stelle.                                  Hundert.\n(2) Dber Anträge zur Gewährung von Beihilfen        § 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Dberleitungsgesetzes\nentscheidet der Leiter der für den ständigen Auf-       in der Fassung des Vierten Dberleitungsgesetzes\nenthalt des Antragstellers zuständigen Behörde.         findet keine Anwendung.\n§ 41                                                           § 46\nAnträge zur Gewährung von Darlehen, über die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie zuständige Behörde nicht selbst entschtiden\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nkann, werden von der für den Ort des Vorhabens\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzuständigen Behörde unter Mitwirkung des Prü-\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nfungsausschusses (§ 39) vorgepiüft und der zustän-\nGesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\ndigen obersten Landesbehörde oder der von ihr\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dber-\nbestimmten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.\nlei tungsgesetzes.\n§ 42                                                        § 47 **)\n(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin           in Kraft.\nlauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfüg-\n•) Fassung auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der             zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 13. Juni 1956 (Bun-\nAntrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hin-             desqesel.zbl. I S. 633).\n.. ) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nreichende Mittel zur Verfügung stehen.                      Fassung vom 30. Januar 1954. Für das Inkrafttreten der Ändea:ungen\ndes Zweiten Änderungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 ist Artikel 3\n(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.                 dieses Gesetzes maßgebend."]}