{"id":"bgbl1-1956-51-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":51,"date":"1956-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/51#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_51.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1956-12-08T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["904                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\nVom 8. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             a) auf engbegrenztem Raum unter\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        dauernder Bewachung festgehal-\nten oder\nArtikel 1                                            b) in ein ausländisches Staatsgebiet\nDas Gesetz über die Entschädigung ehemaliger                                verschleppt\ndeutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenent-                           wurden, und\nschädigungsgesetz - KgfEG -) vom 30. Januar 1954\n2. Deutsche, die im ursächlichen Zu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 5) in der Fassung des Gesetzes\nsammenhang mit dem zweiten\nzur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungs-\nWeltkrieg im Ausland wegen ihrer\ngesetzes vom 12. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 143)\nVolkszugehörigkeit ·oder       ihrer\nund des Gesetzes zur Regelq.ng finanzieller Bezie-\nStaatsangehörigkeit\nhungen zwischen dem Bund und den Ländern (Vier-\ntes Uberleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundes-                        a) auf engbegrenztem Raum unter\ndesgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert:                               dauernder Bewachung festgehal-\nten oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                               b) aus dem Ausland in ein anderes\na) In § 1 Nr. 2 wird das Wort • Vertreibung\"                              ausländisches Staatsgebiet ver-\ndurch die Worte .Aussiedlung im Sinne des                              schleppt ·\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge-                          wurden.•\nsetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I           c) Als neue Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nS. 201) in der Fassung des Ersten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Bundes-                      \"(3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die\nvertriebenengesetzes vom 3. August 1954                  entweder\n(Bundesgesetzbl. I S. 231t ersetzt.                         vor dem anrückenden Feind evakuiert wur-\nden oder geflohen sind\nb) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:\noder\n\"(2) Berechtigte sind ferner ehemalige                   als Vertriebene\nKriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember               in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Ab-\n1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) ent-\ntransportes untergebracht waren. Absatz 2\nlassen worden sind und vor dem Inkraft-\ngilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb\ntreten des Gesetzes (3. Februar 1954) vor-\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes arbeits-\nübergehend ihren Wohnsitz oder Aufenthalt\nverpflichtet wurden, auch wenn sie lager-\naus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das\nmäßig untergebracht waren.\nAusland verlegt haben.•\n(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben\nsein.•\n2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 1 werden die Worte „7.August 1953       3. § 5   erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 866, 1521)\" durch die                                   .§ 5\nWorte .6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469)\"\nersetzt; dem Absatz wird angefügt:                      (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht\nübertragbar.\n• Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungs-\nbereich des Gesetzes gelegenes Internierungs-           (2) Stirbt der Berechtigte nach Inkrafttreten\nlager überführt worden, so endet die Kriegs-         des Gesetzes (3._Februar 1954), so ist der An-\ngefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von wel-           spruch auf Entschädigung vererblich, wenn der\nchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung            Berechtigte von seinem Ehegatten, seinen Kin-\nüber die Entlassung befugt waren.\"                   dern oder seinen Eltern beerbt wird und diese\nam Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz\noder ständigen Aufenthalt gehabt haben oder\n• (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses         nach <Jiesem Zeitpunkt unter den Voraussetzun-\nGesetzes gelten                                      gen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Geltungsbe-\n1. Deutsche, die im ursächlichen Zu-        reich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt\nsammenhang mit Ereignissen, die          nehmen. Sind Erben dieser Art nicht vorhanden,\nunmittelbar mit der Kriegsführung        so geht der Anspruch auf Entschädigung nach\ndes zweiten Weltkrieges zusam-           Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge auf die\nmenhingen, von einer ausländischen       Stiefkinder oder den Stiefelternteil über. Wird\nMacht                                    der Berechtigte von mehreren Erben beerbt und\n/","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956                          905\nliegen nur bei einem Teil von ihnen die Vor-                   ,, (2) Für Berechtigte, die nach Inkrafttreten\naussetzungen des Satzes 1 vor, so steht den                 des Gesetzes (3. Februar 1954) im Geltungs-\nErben, die die Voraussetzungcm erfüllen, der                bereich des Gesetzes ständigen Aufenthalt\nAnspruch auf die ganze Entschädigung, und                   nehmen, beginnt die in Absatz 1 genannte\nzwar soweit er ihr Erbrecht übersteigt, als Vor-            Frist mit dem Ersten des Monats, der dem\naus zu. Der Anspruch ist auch dann vererblich,              Tage des Eintreffens im Geltungsbereich des\nwenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 Be-               Gesetzes folgt, frühestens mit dem Tage des\nrechtigten in einem ausländischen Staatsgebiet              Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Än-\naufhalten, in dem die Bundesrepublik vertreten              derung und Ergänzung des Kriegsgefangenen-\nist.                                                        en tschädigungsgesetze s.\n(3) Ist der Kriegsgefangene in ausländischem\n(3) Hatte der verstorbene Berechtigte noch\nGewahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene\nkeinen Antrag gestellt, so beginnt für den\nin der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar\nPersonenkreis des § 5 Abs. 2 die Frist des\n1954 im Geltungsbereich des Gesetzes gestorben,\nAbsatzes 1 mit dem Todestage, für Stief-\nso steht seinen Erben, wenn diese seine Ehefrau,\nkinder und den Stiefelternteil jedoch frühe-\nseine Kinder oder seine E1 tern sind, oder falls\nstens mit dem Tage des Inkrafttretens des\nsolche Erben nicht vorhanden sind, den Stief-\nZweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nkindern oder dem Stiefelternteil ein Anspruch\nzung des Kriegsgefangenenentschädigungs-\nauf Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2\ngesetzes.\"\nzu, wie ihn der Kriegsgefangene oder der ehe-\nmalige Kriegsgefangene hätte, wenn das Gesetz            b) Als neue Absätze 4, 5 und 6 werden ange-\nim Zeitpunkt seines Todes bereits in Kraft ge-              fügt:\nwesen wäre.\"\n,, (4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt für\n4. § 8 erhält folgende Fassung:                                Berechtigte gemäß § 1 Abs. 2 und für Berech-\n,,§ 8                              tigte, die im Geltungsbereich des Gesetzes\nihren ständigen Aufenthalt haben und die\n(1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer                   deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Drit-\nEntschädigung (§ 3), auf Gewährung von Dar-                 ten Abschnitt des Gesetzes zur Regelung von\nlehen und Beihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen,              Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-\n1. wer der nationalsozialistischen oder             bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) oder\neiner anderen Gewaltherrschaft in ver-           durch das Zweite Gesetz zur Regelung von\nwerflicher Weise Vorschub geleistet              Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai\nhat;                                             1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) erhalten kön-\n2. wem nach dem 8. Mai 1945 rechtskräf-             nen, am Tage des Inkrafttretens des Zweiten\ntig die bürgerlichen Ehrenrechte aber-           Gesetzes zur Änderung . und Ergänzung des\nkannt worden sind;                               Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes, fer-\n3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen einer             ner für Berechtigte gemäß § 5 Abs. 3 mit dem\nTat rechtskräftig zu einer Zuchthaus-            Tage des Erhalts der amtlichen Todesmel-\nstrafe verurteilt worden ist, die er vor         dung oder der Todeserklärung, frühestens\ndem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner               mit dem Tage des Inkrafttretens d~s Zweiten\ntatsächlichen oder angemaßten Befehls-.          Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\ngewalt begangen hat;                             Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\n4. wer     die    freiheitlich-demokratische            (5) Ist ein Berechtigter an der Antragstel-\nGrundordnung bekämpft;                           lung durch Umstände verhindert worden, die\n5. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an                außerhalb seines Willens lagen, so ist e.\nMitgefangenen in ausländischem Ge-               noch binnen sechs Monaten nach Wes all\nwahrsam begangener Verbrechen oder               des Hindernisses zur Antragstellung zuge-\nVergehen verurteilt worden ist.                  lassen.\n(2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2, 3                 (6) Für Personen, die die Frist des Ab-\nund 5 muß durch ein deutsches Gericht im Gel-               satzes 1 nicht eingehalten haben, erfolgt die\ntungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.                  Feststellung der Ansprüche nach den §§ 3\n(3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2, 3              und 5 auf Antrag, der binnen eines halben\nund 5 genannten Straftaten ein Ermittlungsver-              Jahres nach Inkrafttreten des Zweiten G\nfahren oder Strafverfahren schwebt, sind die                setzes zur Änderung und Ergänzung des\nEntscheidungen über Anträge auf Leistungen                  Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ge-\nnach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein                stellt werden muß.\"\nsolches Verfahren eingeleitet, nachdem der An-\nspruch auf Leistungen durch Bescheid zuerkannt,      6. § 10 wird gestrichen.\neine Auszahlung aber noch nicht erfolgt ist, so\nist die Auszahlung auszusetzen.\"                      7. In § 11 wird das Wort „Dienststelle\" durch das\n5. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:                 Wort „Behörde\" ersetzt.\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende             8. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Dienststellen\"\nFassung:                                            durch das Wort „Behörden\" ersetzt.","906                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n9. In § 13 wird in Absatz 2 das Wort „Dienst-         21. In § 30 Abs. 4 werden nach den Worten „der\nstelle\" durch das Wort „Behörde\" und in Ab-            Mittel\" die Worte „zu Absatz 1\" eingefügt.\nsatz 3 das Wort „Dienststellen\" durch das Wort\n,,Behörden\" ersetzt.                              22. In § 31 wird der zweite Satz gestrichen.\n10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Dienststellen\"       23. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zwei\"\ndurch das Wort „Behörden\" ersetzt.                     durch das Wort „drei\" ersetzt.\n11. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „vor den\nDienststellen und Ausschüssen\" gestrichen.         24. In § 35 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n„Sie hat den Antrag weiterzuleiten, und zwar\n12. In § 16 Abs. l wird das Wort „Dienststelle\"            für Existenzaufbaudarlehen an die für den\ndurch das Wort „Behörde\" ersetzt.                      Betriebsort zuständige Behörde (§ 11), für Dar-\nlehen zur Beschaffung von Wohnraum an die\n13. In § 17 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:         für den Ort des Vorhabens zuständige Bewilli-\n,,Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung ent-           gungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur\nhalten.\"                                               Beschaffung von Hausrat an die für den Wohn-\nsitz oder dauernden Aufenthalt zuständige Be-\n14. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „kann der              hörde (§ 11).\"\nAntragsteller\" durch die Worte „können der\nAntragsteller und der Leiter der Behörde\" er-      25. In § 36 wird jeweils das Wort „Dienststellen\"\nsetzt; am Schluß wird folgender Satz angefügt:         durch das Wort „Behörden\" ersetzt.\n„Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden bleibt\nunberührt.\"                                        26. In § 38 werden die Worte ,,§§ 14 und 16\" durch\ndie Worte ,,§§ 14 bis 16\" ersetzt.\n15. In § 19 Abs. 1 werden nach den Worten „oder\nmehrerer Kreise\" die Worte „oder des Landes\"       27. § 39 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Dienst-\n16. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Dienststelle\"                stellenleiter\" durch das Wort „Behörden-\ndurch das Wort „Behörde\" ersetzt.                          leiter\" ersetzt.\n17. In § 22 werden die Worte „kann der Antrag-             b) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Be-\nsteller\" durch die Worte „können der Antrag-               willigungsausschuß\" die Worte „zur Prüfung\"\nsteller und der Leiter der Behörde, bei der der            eingefügt.\nBeschwerdeausschuß gebildet ist,\" ersetzt.\n28. § 40 erhält folgende Fassung:\n18. § 23 wird wie folgt geändert:\n,,§ 40\na) In Absatz 1 werden die Worte „kann der\nAntragsteller\" durch die Worte „können die            (1) Uber Anträge zur Gewährung von Dar-\nBeteiligten\" ersetzt.                              lehen entscheidet der Leiter der für den Ort des\nVorhabens zuständigen Behörde bis zu der\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                   gleichen Höhe, in der für die jeweilige Dar-\n,, (3) Die Berufung gegen die Endentschei-       lehnsart der Leiter des dort zuständigen Aus-\ndung und die Beschwerde gegen andere Ent-          gleichsamtes entscheiden kann. Dber Anträge,\nscheidungen des Verwaltungsgerichts sind           die nach ihrer Höhe nicht in die Zuständigkeit\nausgeschlossen.\"                                   der Behörde fallen, entscheidet die zuständige\noberste Landesbehörde oder die von ihr be-\n19. In § 26 wird das Wort „Dienststelle\" durch das         stimmte Stelle.\nWort „Behörde\" ersetzt.                                   (2) Dber Anträge zur Gewährung von Beihil-\nfen entscheidet der Leiter der für den ständige.n\n20. In § 28 wird hinter dem Wort „Länder\" einge-           Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Be-\nfügt „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\"; am          hörde.\"\nSchluß wird folgender Satz angefügt:\n„Die Entschädigung wird bei der Gewährung          29. § 41 erhält folgende Fassung:\nder Darlehen oder Beihilfen dann nicht ange-\n,,§ 41\nrechnet, wenn und soweit sie bereits bei der Ge-\nwährung Pines Darlehens oder einer Beihilfe               Anträge zur Gewährung von Darlehen, über\nim Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist           die die zuständige Behörde nicht selbst ent-\noder wenn und soweit der Berechtigte nach-             scheiden kann, werden von der für den Ort des\nweist, daß er die Entschädigung für einen ande-        Vorhabens zuständigen Behörde unter Mitwir-\nren der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet           kung des Prüfungsausschusses (§ 39) vorge-\nhat oder verwenden will und für dies.en Zweck          prüft und der zuständigen obersten Landesbe-\nsonst ein Darlehen oder eine Beihilfe erhalten         hörde oder der von ihr bestimmten Behörde\nhätte oder erhalten würde.\"                            zur Entscheidung vorgelegt.\""]}