{"id":"bgbl1-1956-51-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":51,"date":"1956-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)","law_date":"1956-12-07T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["899\nBundesgesetzblatt\nTeill\n·t956                 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1956                                                                                                              Nr. 51\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                           Seite\n7. 12. 56 Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung\n(Schutzbereichgesetz) ........................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              899\n8. 12, 56  Zweites Gesetz zur Änderung und El'gänzung des Kriegs,gefangenenentschädigungsgesetzes                                                                          904\n8. 12. 56 Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . .                                                                  907\n8. 12. 56 Bekanntmachung zur Dritten Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschä-\ndigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   914\n28. 11. 56  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 914\n1~ Teil II Nr. 31, ausgegeben am 23. November 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über den Vertrag vom 10. März 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche\nZusammenarbeit. - ERP-Wirtschaftsplangesetz 1956.\nIn Teil II Nr. 32, ausgegeben am 26. November 1956, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Internationalen Weizen-\nUbereinkommen 1956. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung\nde,r Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Grenzgänger.\nGesetz\nüber die Beschränkung von Grundeigentum\nfür die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz).\nVom 7. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         Naturschutzes sowie der landwirtschaftlichen und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  wirtschaftlichen Interessen zu dem Vorhaben Stel-\nlung nimmt. Will der Bundesverteidigungsminister\nvon dieser Stellungnahme abweichen, so unter-\nERSTER ABSCHNITT                                                     richtet er die betreffende Landesregierung vor sei-\nSchutzbereiche                                                    ner Entscheidung.\n(4) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur er-\n§ 1\nklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich er-\n(1) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die                                    strebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht\nBenutzung von Grundstücken auf Grund besonderer                                         rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-\nAnordnung der zuständigen Bundesbehörde für                                             teln erreicht werden kann.\nZwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um\ndie Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaat-                                                                                           § 2\nlichen Verträgen über die Stationierung und Rechts-\nstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im                                            (1) Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch An-\nBundesgebiet zu erfüllen, nach Maßgabe dieses Ge-                                       ordnung erklärt. Sie muß einen Plan über den Um-\nsetzes beschränkt ist.                                                                  fang des Schutzbereichs enthalten. Sie ist den Eigen-\ntümern von Grundstücken im Schutzbereich und den\n(2) Der Schutzbereich dient zum Schutz und zur                                       anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser\nErhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsan-                                          Grundstücke Berechtigten (andere Berechtigte) so-\nlagen.                                                                                   wie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zu-\n(3) Soll ein Gebiet zum Schutzbereich erklärt                                       ständigen Behörde bekannt oder aus dem Grund-\nwerden, so ist die Landesregierung zu hören, die                                        buch ersichtlich sind, bekanntz,ugeben oder in orts-\nnach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Ge-                                             üblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Der\nmeindeverband) unter angemessener Berücksichti-                                          Plan über den Umfang des Schutzbereichs ist den\ngung der Erfordernisse der Raumordnung, insbe-                                          Beteiligten nur, soweit sie davon betroffen sind,\nsondere der Interessen des Städtebaues und des                                         bekann tzuge ben.","900                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß                                  § 6\nzu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durch-\n(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des\nzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare\nSchutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentü-\nNachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteilig-\nmer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs\nten muß gewährleistet bleiben. Kulturgut darf nicht\nund die anderen Berechtigten auf Verlangen der\ngefährdet werden.\nzuständigen Behörde zu dulden, daß\n(3) Die Eigentümer oder Besitzer sind auf Ver-               1. bauliche und andere Anlagen errichtet,\nlangen der zuständigen Behörde verpflichtet; Namen                 unterhalten oder beseitigt werden,\nund Anschrift aller anderen ihnen bekannten Be-\nrechtigten und jeden Wechsel im Eigentum oder im                2. Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt\nBesitz mitzuteilen.                                                oder beseitigt wird.\n(4) Die zuständige Behörde hat mindestens alle          (2) Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnun-\nfünf Jahre unter Beachtung der Vorschriften des         gen ist den Bewohnern eine angemessene Räu-\n§ 1 Abs. 3 von Amts wegen zu prüfen, ob die Vor-        mungsfrist zu gewähren. Die ausreichende ander-\naussetzungen der Anordnung noch vorliegen. Wird         weitige Unterbringung muß gesichert sein.\ndie Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Ent-\nscheidung darüber zu begründen und den Beteilig-                                   § 7\nten bekanntzugeben.\nBei den Maßnahmen, die nach diesem Gesetz\n(5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn der           zulässig sind, muß die Unterhaltung und der Be-\nSchutzbereich für die Zwecke des § 1 nicht mehr         trieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungs-\nbenötigt wird. Die Aufhebung ist den Beteiligten        anlagen sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft,\nbekann tzuge ben.                                       der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Berg-\n§ 3                          baus gesichert bleiben. Auf Einrichtungen und\nAnstalten, die mildtätigen, gemeinnützigen oder\n(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche                 kirchlichen Zwecken dienen, ist bei der Anwendung\n1. bauliche oder andere Anlagen oder Vor-        dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.\nrichtungen über oder unter der Erdober-\nfläche errichten, ändern oder beseitigen,\n§ 8\n2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern,\nWer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt,\n3. in anderer Weise die Bodengestaltung und      muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den\nBodenbenutzung außer der landwirtschaft-      ursprünglichen Zustand wiederherstellen.\nlichen Nutzung verändern\nwill, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmi-\ngung darf nur versagt werden, soweit es zur Er-                          ZWEITER ABSCHNITT\nreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforder-\nlich ist.                                                               Schutzbereichbehörden\n(2) Befreiungen von der       Genehmigungspflicht                               § 9\nkönnen zugelassen werden.\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt\ndie Gebiete zu Schutzbereichen.\n§ 4\n(2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche not-\n(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des          wendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maß-\nSchutzbereichs erforderlich ist, kann auch die land-     nahmen we.rden von den Schutzbereichbehörden\nwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbe-     getroffen und überwacht.\nreichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden.\n(3) Schutzbereichbehörden sind die unteren Be-\n(2) Wird die landwirtschaftliche Nutzung be-         hörden der Bundeswehrverwaltung.\nschränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung\nRücksicht genommen werden.\n§ 10\nDie Beauftragten der Schutzbereichbehörden sind\n§ 5                          befugt, Grundstücke zu betreten, die zum Schutz-\nbereich gehören oder für die Erklärung zum Schutz-\n(1) Für die Grundstücke und Gewässer eines\nbereich in Betracht kommen. Wohnungen dürfen\nSchutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der\nnur in dringenden Fällen betreten werden, wenn\nZwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist,\nder erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht erreicht\ndie Benutzung oder der Gemeingebrauch ausge-\nschlossen oder eingeschränkt werden.                    werden kann.\n§ 11\n(2) Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekenn-\nzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder              Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen\nteilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder         vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu\nZeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Dar-          überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem\nstellungen davon anzufertigen.                           Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956                        901\nDRITTER ABSCHNITT                                                § 16\nEntschädigung                          (1) Zahlungspflichtig ist der Bund.\n(2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflich-\n§ 12                         tungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträ-\n(1) Entstehen durch die Einwirkungen nach die-     gen über die Stationierung und die Rechtsstellung\nsem Gesetz dem Eigentümer oder einem anderen           von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundes-\nBerechtigten Vermögensnachteile, so ist dafür eine     gebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht\nangemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hier-    nach diesen Verträgen unbeschadet § 25 Abs. 4.\nbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung\noder Zerstörung einer Sache unter gerechter Ab-\nwägung der Interessen der Allgemeinheit und der                       VIERTER ABSCHNITT\nBeteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Ge-\nwinn und für sonstige Vermögensnachteile, die                    Festsetzung der Entschädigung\nnicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem                                     § 17\nEntzug der Nutzung an einem im Schutzbereich ge-\nlegenen Gegenstand stehen, ist den in Satz 1 be-         Die Landesregierungen bestimmen die Behörden,\nzeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen,      die die Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes\nwenn und soweit dies zur Abwendung oder zum            festzusetzen haben (Festsetzungsbehörden), und re-\nAusgleich unbilliger Härten geboten erscheint.         geln ihre Zuständigkeiten.\n(2) Dinglich Berechtigte, die durch die Einwirkung                            § 18\nin ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie\nnicht als andere Berechtigte bereits nach Absatz 1        (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat\nentschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52        die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu\nund 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen        versuchen.\nGesetzbuch auf die Enlschädigung des Eigentümers          (2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die\nangewiesen.                                            in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsbe-\nrechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann\n§  13\nfür die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des\n(1) Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht ge-     Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter,\nzahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten in-     sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.\nfolge der Einwirkungen Vermögensvorteile er-\n(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn\nwachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in\nsie gerichtlich oder notariell beurkundet ist.\nzumutbarer Weise hätte ziehen können.\n(2) Hat bei der Entstehung des Vermögensnach-                                 § 19\nteils ein Verschulden des Entschädigungsberech-\n(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt\ntigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen\ndie Festsetzungsbehörde die Höhe der Entschädi-\nGesetzbuchs sinngemäß.\ngung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit\nzur Äußerung gegeben hat.\n§ 14\n(2) Festgesetzt wird durch schriftlichen Bescheid,\n(1) Wenn die Entschädigung für den Entzug oder      in dem die Festsetzungsbehörde, der Zahlungs-\ndie Beschränkung der Nutzung in einer wieder-          pflichtige und der Zahlungsempfänger anzugeben\nkehrenden Leistung besteht, ist sie in der Regel       sind und der eine Rechtsmittelbelehrung zu ent-\nvierteljährlich nachträglich zu zahlen.                halten hat. Er ist den Beteiligten zuzustellen.\n(2) Vereinbarungen über eine einmalige Abfin-\ndung sind zulässig.                                                              § 20\n§ 15                             (1) Die Urkunde über die Einigung nach § 18\nAbs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-\n(1) Wird dem Eigentümer durch eine Einwirkung       streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 19 Abs. 2\nnach diesem Gesetz die wirtschaftliche Nutzung des     ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn\nGrundstücks nicht nur vorübergehend unzumutbar         er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Ge-\nerschwert, so kann er die Entziehung des Eigen-        richt ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.\ntums am Grundstück verlangen. Treffen diese Vor-\naussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks           (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach\nzu, so beschränkt sich das Recht, die Entziehung       den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die\ndes Eigentums zu verlangen, auf diesen Teil, es        Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-\nsei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen oder      streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des\nnur einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.         Festsetzungsbescheides wird vom Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in\n(2) Andere Berechtigte, denen die Ausübung          dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte\nihres Rechtes nicht nur vorübergehend unzumutbar       Grundstück liegt, und, wenn das Verfahren bei\nerschwert wird, können die Entziehung des Rechtes      einem Gericht anhängig ist, vom Urkundsbeamten\nbeantragen.                                            der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen","902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nder §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivil-                                § 25\nprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Be-\n(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung\nzirk das zum Schutzbereich erklärte Grundstück\nkann ein Beteiligter innerhalb einer Frist von zwei\nliegt, an die Stelle des Prozeßgerichts.\nMonaten nach Zustellung der Beschwerdeentschei-\ndung Klage erheben.\n§ 21\n(2) Die Klage kann ferner erhoben werden, wenn\n(1) Wird die Entschädigung auf Grund dieses Ge-      die Festsetzungsbehörde über einen Festsetzungs-\nsetzes nicht innerhalb eines Monats nach Einigung       antrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Be-\n(§ 18) oder Festsetzung (§ 19), bei wiederkehrenden     schwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten\nLeistungen nicht innerhalb eines Monats nach- der       eine Entscheidung nicht getroffen hat.\nsich aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden\nFälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt        (3) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück-\nan mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Dis-        sicht auf den Viert des Streitgegenstandes aus-\nkontsatz der Bank deutscher Länder zu verzinsen.        schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit\nDas gilt nicht, soweit den Entschädigungsberechtig-     von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a\nten ein Verschulden an der Verzögerung der Zah-         Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-\nlung trifft. Soweit der Entschädigungsberechtigte auf   ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich\ndie Entsch:.:idigung Vorauszahlungen erhalten hat,      ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in\nentfällt die Verpflichtung zur Verzinsung.              dessen Bezirk das zum Schutzbereich erklärte\nGrundstück liegt.\n(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht\ninnerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe der               (4) Rechtsstreitigkeiten, welche Entschädigungen\nAnordnung (§ 2) oder der nach diesem Gesetz zu-         betreffen, für die nach zwischenstaatlichen Ver-\nlässigen Maßnahmen (§ 9 Abs. 2), so sind die in         trägen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16),\nAbsatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt          werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der\nan zu zahlen.                                           insoweit für die Erfüllung der Verbindlichkeiten\neinsteht.\n§ 22\n(5) Die Klage des Entschädigungsberechtigten ist\n(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden        auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbe-\nist kostenfrei. Dem Eigentümer oder einem anderen       trages, die des Zahlungspflichtigen darauf zu rich-\nBerechtigt(~n können jedoch Auslagen insoweit auf-      ten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder\nerlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden      Abänderung des Festsetzungsbescheides ander-\nverursacht hat.\nweitig festgesetzt wird.\n(2) Auslagen, die dem Eigentümer oder · einem\n(6) Das Gericht kann, falls der zur Entschädigung\nanderen Berechtigten durch das Verfahren ent-\nVerpflichtete Klage erhebt, auf Antrag des Berech-\nstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur\ntigten den Festsetzungsbescheid ganz oder teilweise\nzweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte\nfür vorläufig vollstreckbar erklären. Uber den An-\nnotwendig waren und sich sein Antrag als be-\ntrag kann durch Beschluß vorab entschieden wer-\ngründet erweist.\nden; der Beschluß' ist nicht anfechtbar. §§ 713\n§ 23                           bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\n(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsan-        anzuwenden.\nsprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung           (7) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist ist eine\nbeginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der An-       Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung, Bei Ver-\nspruch entsteht. §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen        säumnis der Frist des § 24 gilt für die Wiederein-\nGesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung         setzung in den vorigen Stand Satz 1 entsprechend.\n(§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stel-\nlung des Antrags bei der Festsetzungsbehörde                                      § 26\ngleich.\nFür die Anfechtung der von den Schutzbereich-\n(2) Die Vorschriften über den Verlust von An-        behörden erlassenen Verwaltungsakte gilt die Ver-\nsprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages      waltungsgerichtsordnung.\nbleiben unberührt.\nSECHSTER ABSCHNITT\nFUNFTER ABSCHNITT\nSchluß vo rschriften\nRechtsmittel\n§ 27\n§ 24\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Gegen den Festsetzungsbescheid steht den Be-     fahrlässig\nteiligten innerhalb zweier Wochen nach Zustellung\n1. eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2\ndas Rechtsmittel der Beschwerde zu.\nohne Genehmigung vornimmt,\n(2) Uber   die Beschwerde entscheidet die Auf-              2. einer Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1\nsichtsbehörde.                                                    zuwiderhandelt oder\n(3) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den            3. eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10\nam Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.                 zu dulden ist.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956                           903\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-        gezahlt worden ist, als nach § 12 zu zahlen wäre,\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu         ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu\nzehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig            gewähren, längstens jedoch bis zu dem in § 28\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreitausend      Abs. 1 genannten Zeitpunkt.\nDeutsche Mark geahndet werden.                               (2) Die in § 21 Abs. 2 genannte Frist läuft in da-\n(3) Bei einer Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 2        Fällen des Absatzes 1 nicht vor dem 1. Januar 1957,\nist die Einziehung nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes        sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bun-         angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.\ndesgesetzbl. I S. 177) zulässig.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1                                  § 30\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom                   Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden\n25. März 1952 ist die Schutzbereichbehörde; sie           werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz\nnimmt auch die Befugnisse der obersten Verwal-            vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) bewirkt.\ntungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 dieses Ge-\nsetzes wahr.\n§ 31\n§ 28\nDer Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\n(1) Sind Grundstücke von den Streitkräften des         wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von\nVereinigten Königreichs von Großbritannien und            § 24 Abs. 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.\nNordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika\noder der Französischen Republik zu Schutzbereichen\n§ 32\nin Anspruch genommen oder in dieser Weise be-\nhandelt worden, so gelten diese über die in Artikel          Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts-\n48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten aus-       ordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwal-\nländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der       tungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetz-\nBundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und           blatt I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften\nin den dazu ergangenen Gesetzen bestimmte Frist           über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.\nhinaus bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes als Schutzbereiche im Sinne dieses Ge-                                     § 33\nsetzes.\nSoweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ent-     Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes be-\nschädigung finden auf die in Absatz 1 genannten           rührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.\nGrundstücke mit Wirkung voni 5. Mai 1955 12 Uhr\nAnwendung.\n§ 34\n§ 29\n(1) Bestehen ~eschränkungen von Grundeigentum             Das Gesetz über die Beschränkung von Grund-\nim Sinne dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 48       eigentum aus Gründen der Reichsverteidigung\nAbs. 1 des Truppenvertrages oder des Artikels 13          (Schutzbereichgesetz) vom 24. Januar 1935 (Reichs-\ndes Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus          gesetzbl. I S. 499) und die zu seiner Durchführung\nKrieg und Besatzung entstandener Fragen oder sind         ergangenen Vorschriften werden aufgehoben.\nGrundstücke als Schutzbereiche behandelt worden,\nbemißt sich die Entschädigung hierfür mit Wirkung                                   § 35\nvom 5. Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften\ndieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberech-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ntigten bisher eine höhere laufende Entschädigung          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö de r\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nDr. B alke\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß"]}