{"id":"bgbl1-1956-50-6","kind":"bgbl1","year":1956,"number":50,"date":"1956-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_50.pdf#page=12","order":6,"title":"Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie","law_date":"1956-11-26T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":12,"num_pages":11,"content":["886                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nRechtsverordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.\nVom 26. November 1956.\nAuf Grund des § 17 des Gesetzes zur Ergänzung           ternehmenswahlvorstände (§ 5) durchgeführt. Der\ndes Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit-            Unternehmenswahlvorstand veranlaßt den recht-\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der            zeitigen Aushang von Bekanntmachungen des\nUnternehn:ien des Bergbaus und der Eisen und Stahl         Hauptwahlvorstands in den Betrieben des Konzern-\nerzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-          unternehmens.\ngesetzbl. I S. 707) verordnet die Bundesregierung:            (3) Besteht ein Konzernunternehmen aus mehre-\nren Betrieben, so wird die Wahl der Wahlmänner\nERSTER TEIL                         im Auftrag und nach den Richtlinien des Unter-\nWahl und Abberufung                       nehmenswahlvorstands in den einzelnen Betrieben\nvon Vertretern der Arbeitnehmer                  durch Betriebswahlvorstände (§ 6) durchgeführt.\naus den Betrieben der Konzernunternehmen                 Der Betriebswahlvorstand veranlaßt den rechtzeiti-\ngen Aushang von Bekanntmachungen des Haupt-\nErster Abschnitt                      wahlvorstands, die ihm durch den Unternehmens-\nWahl                            wahlvorstand zugeleitet worden sind, und von Be-\nder Vertreter der Arbeitnehmer                       kanntmachungen des Unternehmenswahlvorstands.\nErster Unterabschnitt\n§ 3\nEinleitung des Wahlverfahrens                    (1) Jeder ·wahlvorstand besteht aus drei wahl-\n§ 1                            berechtigten Arbeitnehmern aus den Betrieben, auf\n(1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Or-        die sich die Zuständigkeit des Wahlvorstands er-\ngan eines herrschenden Unternehmens, dessen Auf-           streckt. Sind in diesem Bereich Arbeiter und An-\nsichtsrat Vertreter der Arbeitnehmer nach § 3 des          gestellte beschäftigt, so müssen beide Gruppen im\nGesetzes angehören müssen, teilt den Konzern-              Wahlvorstand vertreten sein. Bei größeren Betrie-\nunternehmen und den Spitzenorganisationen der in           ben kann die Zahl der Mitglieder des Betriebswahl-\nden Betrieben der Konzernunternehmen vertretenen           vorstands auf höchstens sieben erhöht werden.\nGewerkschaften schriftlich mit, daß Vertreter der             (2) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte\nArbeitnehmer nach § 6 des Gesetzes neuzubestellen          einen Vorsitzenden.\nsind. Die Mitteilung soll in der Regel drei Monate            (3) Uber die Sitzungen des Wahlvorstands sollen\nvor dem voraussichtlichen Beginn der Amtsdauer             Niederschriften gefertigt werden; sie sind vom Vor-\nder neuzubestellenden Vertreter der Arbeitnehmer\nsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahl-\nerfolgen. In der Mitteilung ist anzugeben\nvorstands zu unterzeichnen.\na) der voraussichtliche Beginn der Amtsdauer\n(4) Die Wahlvorstände können wahlberechtigte\ndieser Vertreter der Arbeitnehmer,\nArbeitnehmer aus dem Betrieb, bei dem sie errich-\nb) die Zahl der zu Bestellenden, getrennt nach      tet sind, als Wahlhelf er heranziehen.\nVertretern der Arbeiter und der Ange-\nstellten,                                          (5) Die Konzernunternehmen sollen die Wahl-\nc) Firma und Anschrift der einzelnen Kon-          vorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter-\nzernunternehmen sowie die Zahl der am           stützen und ihnen den erforderlichen Geschäftsbe-\nEnde des letzten Geschäftsjahres des herr-      darf zur Verfügung stellen. Sie sollen den Wahl-\nschenden Unternehmens in ihnen beschäf-         vorständen die für ihre Tätigkeit erforderlichen\ntigten Arbeitnehmer und                         Auskünfte erteilen und ihnen die für die Aufstel-\nlung der Wählerlisten erforderlichen Unterlagen zur\nd) die Gesamtzahl der am Ende des letzten\nVerfügung stellen.\nGeschäftsjahres des herrschenden Unterneh-\nmens beschäftigten Arbeitnehmer sämt-                                     § 4\nlicher Konzernunternehmen.                         (1) Spätestens eine Woche nach Zugang der in\n(2) Jedes Konzernunternehmen übermittelt un-            § 1 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung bestellt der Be-\nverzüglich den in seinen Betrieben bestehenden Be-         triebsrat des herrschenden Unternehmens gemein-\ntriebsräten und, soweit ein solcher errichtet ist, dem     sam mit dem Betriebsrat des nach der Zahl der Ar-\nGesamtbetriebsrat eine Abschrift der Mitteilung.           beitnehmer größten Konzernunternehmens den\nHauptwahlvorstand. Besteht eines der in Satz 1 be-\n§ 2\nzeichneten Konzernunternehmen aus mehreren Be-\ntrieben, so treten an die Stelle des Betriebsrats der\n(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Haupt-             Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht er-\nwahlvorstand (§ 4).                                        richtet ist, die Betriebsräte des Unternehmens. Der\n(2) In den einzelnen Konzernunternehmen wird            Hauptwahlvorstand teilt den Konzernunternehmen,\ndie Wahl der Wahlmänner im Auftrag und nach                den in ihren Betrieben bestehenden Betriebsräten\nden Richtlinien des Hauptwahlvorstands durch Un-           und, scweit solche errichtet sind, den Gesamtbe-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                         887\ntriebsräten unverzüglich die Namen seiner Mitglie-                       Zweiter Unterabschnitt\nder und die Betriebsanschrift seines Vorsitzenden\nWahl der Wahlmänner\nschriftlich mit.\n§ 8\n(2) Ist nach Ablauf von zwei Wochen seit Zu-\ngang der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung ein        Der Hauptwahlvorstand errechnet die für die Be-\nHauptwahlvorstand nicht bestellt, so können die        rechnung der Zahl der Wahlmänner maßgebende\nBetriebsräte (Gesamtbetriebsräte) aus den Betrie-      Grundzahl. Die Grundzahl beträgt für Konzerne mit\nben, in denen insgesamt mehr als die Hälfte der        in der Regel nicht mehr als dreißigtausend Arbeit-\nArbeitnehmer des Konzerns beschäftigt ist, den Be-     nehmern sechzig, für je weitere zweitausend Ar-\ntriebsrat (Gesamtbetriebsrat) eines Konzernunter-      beitnehmer erhöht sich die Grundzahl um eins.\nnehmens beauftragen, den Hauptwahlvorstand zu\nbestellen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.\n§ 9\n(1) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Un-\n§ 5                          ternehmenswahlvorständen die erforderliche Zahl\n(1) Spätestens eine Woche nach Zugang der in       von Vordrucken des Wahlausschreibens und teilt\n§ 1 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung bestellt der Be-    ihnen gleichzeitig schriftlich mit\ntriebsrat jedes Konzernunternehmens einen Unter-              a) die Grundzahl (§ 8);\nnehmenswahlvorstand. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.                                                    b) den Zeitpunkt, in dem das Wahlausschrei-\nben in den Betrieben der Konzernunter-\n(2) Der Unternehmenswahlvorstand teilt dem                    nehmen auszuhändigen ist;\nHauptwahlvorstand unverzüglich die Namen seiner               c) den Zeitpunkt, bis zu dem das Ergebnis\nMitglieder und die Betriebsanschrift seines Vor-                  der Wahl der Wahlmänner ermittelt sein\nsitzenden mit.                                                    muß.\nZwischen den in den Buchstaben b und c genaim-\n§ 6\nten Zeitpunkten soll ein Zeitraum von vier Wochen\n(1) Unverzüglich nach der Bestellung des Unter-    liegen.\nnehmenswahlvorstands sind in Konzernunterneh-\n(2) Das Wahlausschreiben muß angeben:\nmen mit mehreren Betrieben durch die Betriebsräte\nBetriebswahlvorstände zu bestellen.                           a) den vom Hauptwahlvorstand bestimmten\nZeitpunkt seines Aushangs in den Betrie-\n(2) Der Betriebswahlvorstand teilt dem Unter-                 ben der Konzernunternehmen;\nnehmenswahlvorstand unverzüglich die Namen\nseiner Mitglieder und die Betriebsanschrift seines            b) wo und wann die Wählerliste und diese\nVorsitzenden mit.                                                 Verordnung ausliegen;\nc) daß nur Arbeitnehmer wählen können, die\n§ 1                                     in die Wählerliste eingetragen sind;\n(1) Besteht in einem Konzernunternehmen kein              d) daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der\nBetriebsrat, so wird der Unternehmenswahlvorstand                 Wählerliste nur vor Ablauf von sechs Ar-\nin einer Versammlung der Arbeitnehmer des Be-                     beitstagen seit seiner Auslegung schrift-\ntriebs oder bei Unternehmen mit mehreren Betrie-                 lich bei dem Wahlvorstand eingelegt wer-\nben in einer Versammlung der Arbeitnehmer des                    den können, der die Wählerliste erstellt\nnach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebs                  hat (Unternehmenswahlvorstand oder Be-\nmit einfacher Mehrheit der anwesenden Arbeitneh-                  triebswahlvorstand); der letzte Tag der\nmer gewählt. Besteht bei Zugang des Vordrucks des                Einspruchsfrist ist anzugeben;\nWahlausschreibens für die Wahl der Wahlmänner\ne) die Zahl der zu wählenden Wahlmänner\n(§ 9 Abs. 5) kein Unternehmenswahlvorstand, so be-\ngetrennt nach Vertretern der Arbeiter und\nstellt das Unternehmen unverzüglich einen vor-\nder Angestellten;\nläufigen Unternehmenswahlvorstand; dieser führt\ndie Geschäfte, bis ein Unternehmenswahlvorstand               f) daß zu Wahlmännern nur nach § 7 des Be-\nnach § 5 gebildet ist.                                           triebsverfassungsgesetzes wählbare Arbeit-\nnehmer des Unternehmens gewählt werden\n(2) Besteht für einen Betrieb, für den ein Be-               können;\ntriebswahlvorstand zu bestellen ist, kein Betriebs-\ng) ob die Arbeiter und Angestellten ihre Ver-\nrat, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Ver-\ntreter in getrennten Wahlgängen wählen\nsammlung der Arbeitnehmer des Betriebs mit ein-\noder ob für das Unternehmen nur ein\nfacher Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ge-\nWahlmann in gemeinsamer Wahl zu\nwählt. Besteht bei Zugang des Vordrucks des Wahl-\nwählen ist;\nausschreibens (§ 12 Abs. 2) kein Betriebswahlvor-\nstand, so bestellt der Leiter des Betriebs einen vor-         h) daß die Wahlberechtigten, der Gesamtbe-\nläufigen Betriebswahlvorstand; dieser führt die Ge-               triebsrat und jeder Betriebsrat des Unter-\nschäfte, bis ein Betriebswahlvorstand nach § 6 ge-                nehmens Vorschlagslisten vor Ablauf von\nbildet ist.                                                      zwölf Arbeitstagen seit dem in Buchstabe a","888                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ngenannten Zeitpunkt beim Unternehmens-           (2) Ubersteigt die bei der Teilung nach Absatz\nwahlvorstand einreichen können; der letzte    Satz 2 errechnete Zahl dreißig, so ist zur Ermittlung\nTag der Einreichungsfrist ist anzugeben;      der Zahl der Wahlmänner die Zahl der gruppen-\nangehörigcn Arbeitnehmer durch das Doppelte der\ni) die Mindestzahl von wahlberechtigten Ar-      Grundzahl zu teilen.                             ·\nbeitnehmern, von denen eine gültige Vor-\nschlagsliste unterzeichnet sein muß;             (3) Ubersteigt die bei der Teilung nach Absatz 1\nSatz 2 errechnete Zahl einhundertundzwanzig, so\nk) daß jede Vorschlagsliste mindestens dop-      ist zur Ermittlung der Zahl der Wahlmänner die\npelt so viele Bewerber aufweisen muß, wie     Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer durch\nin dem Wahlgang Wahlmänner zu wählen          das Dreifache der Grundzahl zu teilen.\nsind;\n(4) Entsteht bei einer Teilung nach den Ab-\n1) daß die Wahl nach den Grundsätzen der         sätzen 1 bis 3 eine Restzahl, die mehr als die Hälfte\nVerhältniswahl durchgeführt wird und daß      des Teilers beträgt, so wird auf sie ein Wahlmann\ndie Stimmabgabe an die eingereichten Vor-     zugeteilt.\nschlagslisten gebunden ist;                                            § 11\nm) daß nur solche Vorschlagslisten berück-           (1) Ubersteigt in einem Konzernunternehmen die\nsichtigt werden können, die fristgerecht      Zahl der Angehörigen einer Gruppe nicht die\n(Buchstabe h) eingereicht sind;               Hälfte der Grundzahl (§ 8), so entfällt auf diese\nGruppe kein Wahlmann. Jeder wahlberechtigte An-\nn) die Bestimmung des Ortes, an dem die\ngehörige der Minderheitsgruppe kann sich für die\nVorschlagslisten bis zum Abschluß der\nWahl der anderen Gruppe anschließen. Der An-\nStimmabgabe aushängen;\nschluß erfolgt durch Erklärung gegenüber dem\no) Ort und Zeit der Stimmabgabe;                 Wahlvorstand, der die Wählerliste aufstellt (§ 13\nAbs. 1). Der Unternehmenswahlvorstand hat das\np) den Hinweis auf die Möglichkeit        der    Wahlausschreiben durch den Hinweis auf die Mög-\nschriftlichen Stimmabgabe;                    lichkeit des Anschlusses zu ergänzen.\nq) Name und Betriebsanschrift des Vorsitzen-         (2) Ubersteigt in einem Konzernunternehmen die\nden des Unternehmenswahlvorstands;            Zahl der Angehörigen keiner Gruppe die Hälfte\nder Grundzahl, so ist für das Unternehmen ein\nr) gegebenenfalls Name und Betriebsanschrift\nWahlmann in gemeinsamer Wahl der wahlberech-\ndes Vorsitzenden des Betriebswahlvor-\ntigten Arbeiter und Angestellten zu wählen. Dieser\nstands.\nWahlmann gilt als Vertreter derjenigen Gruppe,\n(3) Der Hauptwahlvorstand bestimmt, welche der        der die Mehrheit der wahlberechtigten Arbeit-\nin Absatz 2 bezeichneten Angaben durch den Unter-        nehmer des Unternehmens angehört.\nnehmenswahlvorstand oder, in Unternehmen mit\nmehreren Betrieben, durch den Betriebswahlvor-                                    § 12\nstand einzusetzen sind.                                     (1) In Konzernunternehmen mit mehreren Be-\ntrieben leitet der Unternehmenswahlvorstand den\n(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-\nBetriebswahlvorständen den Vordruck des Wahl-\nausschreibens ist von dem Zeitpunkt an, den der\nausschreibens so rechtzeitig zu, daß der Aushang\nHauptwahlvorstand hierfür bestimmt hat (Absatz 1\nzu dem vom Hauptwahlvorstand bestimmten Zeit-\nSatz 1 Buchstabe b), bis zum Abschluß der Stimm-\npunkt erfolgen kann. Gleichzeitig teilt er den Be-\nabgabe in den Betrieben der Konzernunternehmen\ntriebswahlvorständen schriftlich mit, an welchem\nan einer oder mehreren den Wahlberechtigten zu-\nTage oder an welchen Tagen die Stimmabgabe\ngänglichen Stellen auszuhängen. Der erste und\ndurchzuführen ist.\nletzte Tag des Aushangs sind auf dem Wahlaus-\nschreiben zu vermerken.                                     (2) Soweit die Mitteilung eines Betriebswahlvor-\nstands nach § 6 Abs. 2 nicht vorliegt, sind die Mit-\n(5) Soweit die Mitteilung eines Unternehmens-         teilungen nach Absatz 1 dem Leiter des Betriebs zu\nwahlvorstands nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegt, sind       übersenden.\ndie Mitteilungen nach Absatz 1 dem Konzernunter-                                  § 13\nnehmen zu übersenden.\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand, in Unter-\nnehmen mit mehreren Betrieben der Betriebswahl-\n§ 10                          vorstand, hat eine Liste der Wahlberechtigten\n(Wählerliste) getrennt nach den Gruppen der Ar-\n(1) Unverzüglich nach Zugang der Mitteilung           beiter und der Angestellten aufzustellen.\nnach § 9 Abs. 1 errechnet der Unternehmenswahl-\n(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste ein-\nvorstand die Zahl von Wahlmännern, die für das\nKonzernunternehmen für jede Gruppe zu wählen             getragen ist.\nist. Zu diesem Zwecke wird die Zahl der in der Re-          (3) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-\ngel beschäftigten Angehörigen jeder Gruppe durch         ordnung sind unverzüglich nach Aushang des Wahl-\ndie Grundzahl (§ 8) geteilt. Die errechnete Zahl         ausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nstellt, wenn sie dreißig nicht übersteigt, die Zahl      an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme\nder Wahlmänner der Gruppe dar.                           auszukgen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                          889\n§ 14                            (2) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vor-\nschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeich-\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-    net ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als\nliste können nur vor Ablauf von sechs Arbeits-\nListenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist\ntagen seit Auslegung der Wählerliste beim Vor-\nberechtigt und verpflichtet, dem Unternehmens-\nsitzenden oder einem Mitglied des in § 13 Abs. 1\nwahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandun-\ngenannten Wahlvorstands schriftlich eingelegt\ngen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie\nwerden.\nErklärungen und Entscheidungen des Unternehmens-\n(2) Dber Einsprüche hat der Wahlvorstand unver-     wahlvorstands entgegenzunehmen.\nzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für be-\ngründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichti-     (3) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\ngen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem        nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberech-\nArbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, un-     tigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so\nverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung   hat er auf Aufforderung des Unternehmenswahl-\nmuß dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor            vorstands binnen einer ihm gesetzten angemes-\ndem ersten Tag der Stimmabgabe zugehen.                senen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei\nArbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er\naufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-\n§ 15                          rung, so wird sein Name auf der zuerst eingereich-\nten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen\n(1) Die Wahl der Wahlmänner erfolgt auf Grund      'Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten,\nvon Vorschlagslisten. Vorschlagslisten können vor      die von demselben Wahlberechtigten unter-\nAblauf von zwölf Arbeitstagen seit dem vom             schrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so\nHauptwahlvorstand bestimmten Zeitpunkt des Aus-        entscheidet das Los darüber, auf welcher Vor-\nhangs des Wahlausschreibens (§ 9 Abs. 1 Buch-          schlagsliste die Unterschrift gilt.\nstabe b) durch den Gesamtbetriebsrat, einen Be-\ntriebsrat oder die wahlberechtigten Arbeitnehmer\nbeim Unternehmenswahlvorstand eingereicht wer-\n§ 17\nden. Für die Gruppen sind getrennte Vorschlags-\nlisten einzureichen, wenn nicht nach § 11 Abs. 2 ge-      Der Unternehmenswahlvorstand hat die einge-\nmeinsame Wahl stattfindet.                             reichten Vorschlagslisten nach der Reihenfolge\nihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Liste 1\n(2) Jede Vorschlagsliste muß mindestens doppelt\nusw.) sowie, wenn die Liste nicht mit einem Kenn-\nsoviel Bewerber aufweisen, wie in dem Wahlgang\nwort versehen ist, mit Familienname und Vorname\nWahlmänner zu wählen sind.\nder beiden in der Liste an erster Stelle benannten\n(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen     Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlags-\nBewerber unter fortlaufender Nummer und unter          listen zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Bean-\nAngabe von Familienname, Vorname, Geburtsda-           standung einer Liste den Listenvertreter unverzüg-\ntum, Berufsbezeichnung und Arbeitnehmergruppe          lich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Sind\naufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Be-       mehrere Vorschlagslisten gleichzeitig eingereicht\nwerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.       worden, so entscheidet über die Reihenfolge zwi-\nschen ihnen das Los.\n(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un-\nzulässig.                                                                       § 18\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlags-        (1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht frist-\nliste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit          gerecht eingereicht worden sind oder die bei der\nseiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vor-      Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unter-\nschlagslisten aufgeführt, so hat er auf Aufforderung   schriften (§ 16 Abs. 1) aufweisen.\ndes Unternehmenswahlvorstands vor Ablauf von\ndrei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung           (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,\ner aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Er-\nklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Listen            a) die nicht die erforderliche Zahl von Be-\nzu streichen.                                                    werbern aufweisen (§ 15 Abs. 2),\nb) auf denen die Bewerber nicht in der in\n§ 16                                    § 15 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet\nsind,\n(1) Vorschlagslisten, die von den Arbeitnehmern\neingereicht werden, müssen von mindestens einem               c) die ohne die schriftliche Zustimmung der\nZehntel der wahlberechtigten gruppenangehörigen                  Bewerber eingereicht sind,\nArbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet\nd) die infolge von Streichung gemäß § 16\nsein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung\nAbs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl\ndurch einhundert wahlberechtigte Gruppenangehö-\nvon Unterschriften aufweisen,\nrige. Findet gemeinsame Wahl statt (§ 11 Abs. 2),\nso muß die Vorschlagsliste von mindestens einem        wenn diese Mängel trotz Beanstandung nicht bin-\nZehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des          nen einer Frist von fünf Arbeitstagen beseitigt\nUnternehmens unterzeichnet sein.                       werden.","890                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 19                             (4) Die Stimmabgabe erfolgt nach Gruppen ge-\ntrBnnt, wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet.\nNach Ablauf der in § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2\ngenannten Fristen, spätestens fünf Arbeitstage vor       (5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder\nBeginn der Stimmabgabe, hat der Unternehmens-         wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-\nwahlvorstand die als gültig anerkannten Vor-          schluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der\nschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in     Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne\ngleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl-          so zu verschließen und aufzubewahren, daß der\nausschreiben (§ 9 Abs. 4). In diesem Zeitpunkt sol-   Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne\nlen die Stimmzettel und die Wahlumschläge vor-        Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.\nliegen.\n§ 20                                                  §  22\n(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine         (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der\nder als gültig anerkannten Vorschlagslisten ab-       im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme\ngeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von       persönlich abzugeben, hat der in § 21 Abs. 1 ge-\nStimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen     nannte Wahlvorstand auf Verlangen die Vor-\n(Wahlumschlägen).                                     schlagslisten, den Stimmzettel und den Wahlum-\nschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags-      Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den\nlisten nach der Rl~ihenfolge der Ordnungsnummern      Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nsowie unter Angabe der beiden an erster Stelle be-    sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\"\nnannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Be-       trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf An-\nrufsbezeichnung und Arbeitnehmergruppe unter-         trag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens\neinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kenn-       auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvor-\nworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzu-     stand hat die Aushändigung oder Ubersendung in\ngeben. Die Stimmzettel, die für eine Gruppe oder      der Wählerliste zu vermerken.\nbei gemeinsamer Wahl Verwendung finden, müssen\nsämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit        (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise\nund Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die      ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-\nWahlumschläge.                                        zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freium-\nschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand ab-\n(3) Der Wähler kreuzt die von ihm gewählte\nsendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der\nVorschlagsliste an.\nStimmabgabe vorliegt.\n(4) Stimmzettel, aus denen sich der Wflle des\n(3) Unmittelbar vor Abschluß der. Stimmabgabe\nWählers nicht unzweifelhaft ergibt, die nicht den\nöffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeit-\nErfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen\npunkt eingegangenen Briefumschläge, entnimmt\noder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz\nihnen die Wahlumschläge und legt diese nach Ver-\noder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.\nmerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöff-\nnet in die Wahlurne.\n§ 21                             (4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der\nWahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\n(1) Der Unternehmenswahlvorstand, in Unter-\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlakten\nnehmen mit mehreren Betrieben der Betriebswahl-\nzu nehmen. Die Briefumschläge sind zwei Monate\nvorstand, hat geeignete Vorkehrungen für die un-\nnach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet\nbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahl-\nzu vernichten, wenn die Wahl der Vertreter der\nraum zu treffen und für die Bereitstellung einer\nArbeitnehmer im Aufsichtsrat nicht angefochten\nWahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen.\nDie Wahlurne muß vom Wahlvorstand verschlos-          worden ist.\nsen und so eingerichtet sein, daß eingeworfene                                 § 23\nWahlumschläge nicht herausgenommen werden\n(1) Unverzüglich, spätestens einen Tag nach Ab-\nkönnen, ohne daß die Urne geöffnet wird.\nschluß der Stimmabgabe, zählt der in § 21 Abs. 1\n(2) Während der Wahl müssen immer minde-           bezeichnete Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung\nstens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im            die auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen\nWahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt      zusammen.\n(§ 3 Abs. 4), so genügt die Anwesenheit eines Mit-\nglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.          (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-\nrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie,\n(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in        wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach\nden der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-   gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.\ngegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-\nglied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Na-\n§ 24\nmen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart\ndes Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nach-           (1) Besteht das Unternehmen aus mehreren Be-\ndem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt       trieben, so hat der Betriebswahlvorstand in einer\nworden ist.                                           Niederschrift festzustellen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                         891\na) die Gesamtzahl der von jeder Arbeitneh-                                   § 26\nmergruppe abgegebenen Wahlumschläge,\n(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer\nbei gemeinsamer Wahl (§ 11 Abs. 2) die\nzu Wahlmännern gewählt sind, hat der Unterneh-\nGesamtzahl der abgegebenen Wahlum-\nmenswahlvorstand in einer Niederschrift festzu-\nschläge;\nstellen\nb) die Zahl der von jeder Arbeitnehmer-                 a) die Gesamtzahl der von jeder Arbeitneh-\ngruppe abgegebenen gültigen Stimmen,                     mergruppe abgegebenen Wahlumschläge,\nbei gemeinsamer Wahl die Zahl aller ab-                  bei gemeinsamer Wahl (§ 11 Abs. 2) die\ngegebenen gültigen Stimmen;                              Gesamtzahl der abgegebenen Wahlum-\nc) die Zahl der ungültigen Stimmen;                         schläge;\nd) die jeder Liste zugefallene Stimmenzahl;             b) die Zahl der von jeder Arbeitnehmer-\ngruppe abgegebenen gültigen Stimmen,\ne) gegebenenfalls besondere während der                     bei gemeinsamer Wahl die Zahl aller ab-\nWahl der Wahlmänner eingetretene Zwi-                    gegebenen gültigen Stimmen;\nschenfälle oder sonstige Ereignisse.\nc) die Zahl der ungültigen Stimmen;\n(2) Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüg-            d) die jeder Liste zugefallene Stimmenzahl;\nlich dem Unternehmenswahlvorstand durch einge-\nschriebenen Brief zu übersenden.                                 e) die berechneten Höchstzahlen;\nf) die Verteilung der berechneten Höchst-\nzahlen auf die Listen;\n§ 25                                  g) die Namen und Anschriften der gewählten\n(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt                  Wahlmänner getrennt nach Gruppen und\ndurch den Unternehmenswahlvorstand auf Grund                         innerhalb dieser nach Vorschlagslisten;\nder Stimmenauszählung nach § 23. Besteht das Un-                 h) die Namen und Anschriften der für jede\nternehmen aus mehreren Betrieben, so zählt der                       Vorschlagsliste in Betracht kommenden\nUnternehmenswahlvorstand die in den Betrieben                        Ersatzmänner in der Reihenfolge ihrer Be-\nden einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stim-                    nennung in der Vorschlagsliste;\nmenzahlen nach den Angaben in den Niederschrif-\nten der Betriebswahlvorstände (§ 24) zusamm~n.                    i) die Zahl von Stimmen, die ein Wahlmann\nbei der Wahl der Arbeitnehmervertreter\n(2) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so werden                      abzugeben berechtigt ist (Absatz 3);\ndie den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zu-                k) gegebenenfalls besondere während der\ngefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe neben-                       Wahl der Wahlmänner eingetretene Zwi-\neinander gestellt und sämtlich durch eins, zwei,                     schenfälle oder sonstige Ereignisse.\ndrei, vier usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen\nsind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der      Soweit der Wahlgang nicht stattgefunden hat,\nersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als    weil nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht\naus früheren Reihen für die Zuweisung von Wahl-         wurde, enthält die Niederschrift nur den Hinweis\nmännern in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.       hierauf und die Angaben nach Satz 1 Buchstaben\ng, h und i.\n(3) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe             (2) Eine Abschrift der Niederschrift ist unver-\nnach geordnet, als Wahlmänner für die Gruppe zu         züglich dem Hauptwahlvorstand durch eingeschrie-\nwählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele        benen Brief zu übersenden.\nWahlmänner zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie\n(3) Der Unternehmenswahlvorstand hat die als\nentfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-\nWahlmänner gewählten Arbeitnehmer unverzüg-\nmende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten\nlich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.\nzugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,\nSoweit einem Wahlmann mehr als eine Stimme zu-\nwelcher Vorschlagsliste dieser Wahlmann zufällt.\nsteht, ist er hiervon zu verständigen.\n(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\neinzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der           (4) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Na-\nReihenfolge ihrer Benennung. Die danach nicht ge-       men der Wahlmänner unverzüglich durch zwei-\nwählten Bewerber einer Vorschlagsliste gelten in        wöchigen Aushang in den Betrieben des Konzern-\nder Reihenfolge ihrer Benennung in der Vor-             unternehmens bekanntzugeben.\nschlagsliste als Ersatzmänner für ausscheidende\noder verhinderte Wahlmänner der gleichen Vor-\nschlagsliste.                                                                Dritter Unterabschnitt\nWahl der Vertreter der Arbeitnehmer\n(5) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so fällt\ndurch die Wahlmänner\nder Wahlmann der Vorschlagsliste zu, auf die die\nmeisten Stimmen entfallen sind.                                                       § 27\n(6) Ist für einen V✓ ahlgang nur eine Vorschlags-        Die Wahlmänner sämtlicher Konzernunterneh-\nliste eingereicht, so gelten die in ihr aufgeführten     men wählen die nach § 6 des Gesetzes zu bestellen-\nBewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt.       den Vertreter der Arbeitnehmer in einer Versamm-\nAbsatz 4 Satz 2 findet Anwendung.                        lung.","892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 28                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n{1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Wahl-           die Eintragung von Ersatzmännern in die Wahl-\nmann durch eingeschriebenen Brief mit:                    männerliste.\na) die Zahl der zu wählenden Vertreter der\n. § 31\nArbeitnehmer getrennt nach Vertretern\nder Arbeiter und der Angestellten;               (1) Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt\nb) daß zu Vertretern der Arbeitnehmer nur        auf Grund von Wahlvorschlägen. Der Hauptwahl-\nnach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes      vorstand gibt in der Versammlung den Zeitpunkt\nwählbare Arbeitnehmer von Konzern-            bekannt, bis zu dem Wahlvorschläge. einzureichen\nunternehmen gewählt werden können;            sind; der Zeitpunkt muß so• bestimmt werden, daß\nfür die Einreichung von Wahlvorschlägen minde-\nc) daß die als Vertreter der Arbeiter und die    stens drei Stunden zur Verfügung stehen.\nals Vertreter der Angestellten gewählten\nWahlmänner die auf sie entfallenden Ver-         (2) Für die Gruppen sind getrennte Wahlvor-\ntreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat       schläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag soll\nin getrennten Wahlgängen wählen;              mindestens soviel Bewerber aufweisen, wie in dem\nWahlgang Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen\nd) wieviel Stimmen dem Wahlmann zustehen;\nsind.\ne) daß die Wahl nach den Grundsätzen der\nMehrheitswahl durchgeführt wird;                 (3) In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen\nBewerber unter Angabe von Familienname, Vor-\nf) Ort und Zeit der Wahlmännerversamm-           name, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Ar-\nlung;                                        beitnehmergruppe aufzuführen. Die schriftliche Zu-\ng) daß die Wahlmänner in der Wahlmänner-         stimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahl-\nversammlung Wahlvorschläge beim Haupt-       vorschlag ist beizufügen.\nwahlvorstand einreichen können;                 (4) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvor-\nh) die Mindestzahl von Wahlmännern, von          schlag benannt werden. Ist sein Name mit seiner\ndenen ein gültiger Wahlvorschlag unter-      schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvor-\nzeichnet sein muß.                           schlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des\nHauptwahlvorstands unverzüglich zu erklären,\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet den zu-          welche Bewerbung er aufrechterhält. Erklärt der\nständigen Unternehmenswahlvorständen Abdrucke             Bewerber sich nicht, so ist er auf sämtlichen Wahl-\nder Mitteilungen nach Absatz 1. Stellt ein Unter-         vorschlägen zu streichen.\nnehmenswahlvorstand fest, daß ein Wahlmann\nnicht mehr dem Unternehmen angehört oder sonst\nverhindert ist, so hat er unverzüglich den nach § 25 .                             § 32\nAbs. 4 in Betracht kommenden Ersatzwahlmann\nund den Hauptwahlvorstand zu verständigen.                   (1) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens\neinem Zehntel der Wahlmänner der Gruppe unter-\nzeichnet sein.\n§ 29\n(2) Wenn kein anderer Unterzeichner des Wahl-\n(1) Der Hauptwahlvorstand hat eine Liste der\nvorschlags ausdrücklich als Vorschlagsvertreter be-\nWahlmänner (W.ahlmännerliste), getrennt nach\nzeichnet ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete\nVertretern der Arbeiter und der Angestellten, auf-        als Vorschlagsvertreter angesehen. Der Vorschlags-\nzustellen.\nvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Haupt-\n(2) Hinter dem Namen jedes Wahlmannes ist zu           wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandun-\nvermerken, wieviel Stimmen er abzugeben berech-           gen erforderlichen Erklärungen abzi1geben sowie\ntigt ist (§ 26 Abs. 3).                                   Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahl-\nvorstands entgegenzunehmen.\n(3) Wählen kann nur, wer in die Wahlmänner-\nliste eingetragen ist.                                       (3) Die Unterschrift eines Wahlmannes zählt nur\n(4) Die Wahlmännerliste und ein Abdruck dieser         auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlmann meh-\nVerordnung sind in der Wahlmännerversammlung              rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht             Aufforderung des Hauptwahlvorstands unverzüglich\nauszulegen.                                               zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nErklärt er sich nicht, so wird sein Name auf sämt-\n§ 30                          lichen Wahlvorschlägen gestrichen.\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wahl-\nmännerliste müssen vor Beginn der Stimmabgabe\nbeim Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied                                      § 33\ndes Hauptwahlvorstands eingelegt werden.                     Der Hauptwahlvorstand hat unverzüglich die\n(2) Uber Einsprüche hat der Hauptwahlvorstand         Wahlvorschläge zu prüfen und bei Ungültigkeit oder\nunverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch           Beanstandung eines Vorschlags den Vorschlagsver-\nfür begründet erachtet, so ist die Wahlmännerliste        treter unverzüglich unter Angabe der Gründe zu\nzu berichtigen.                                           unterrichten.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                        893\n§ 34                                                     §  37\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht frist-       (1) Der Hauptwahlvorstand hat geeignete Vor--\ngerecht eingereicht worden sind.                         kehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der\nStimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die\n(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,               Bereitstellung von Wahlurnen zu sorgen. Die Wahl-\nurnen müssen vom Wahlvorstand verschlossen und\na) auf denen die Bewerber nicht in der in       so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahl-\n§ 31 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Weise be-      umschläge nicht herausgenommen werden können,\nzeichnet sind,                               ohne daß die Urne geöffnet wird.\nb) wenn die schriftliche Zustimmung der Be-         (2) Während der Wahl müssen immer mindestens\nwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag     zwei Mitglieder des Wahlvorstahds im Wahlraum\nnicht vorliegt,                              anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 4),\nso genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des\nc) wenn die Wahlvorschläge nicht die erfor-\nderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,  Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.\n(3) Der Wahlmann händigt den Wahlumschlag,\nfalls diese Mängel nicht innerhalb einer Stunde seit\nin den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der\nihrer Beanstandung beseitigt werden.\nEntgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mit-\nglied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Na-\nmen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart\n§ 35                         des Wahlmannes in die Wahlurne einzuwerfen,\nnachdem die Stimmabgabe in der Wahlmännerliste\nUnverzüglich nach Ablauf der in § 31 Abs. 1 und\nvermerkt worden ist. Hat der Wahlmann zwei oder\n§ 34 Abs. 2 bezeichneten Fristen hat der Hauptwahl-\ndrei Stimmen, so sind die Wahlumschläge einzeln\nvorstand\neinzuwerfen und die Stimmabgabe einzeln in der\na) Beginn und Ende der Stimmabgabe zu bestim-         Wahlmännerliste zu vermerken.·\nmen und bekanntzugeben;\n(4) Die Stimmabgabe erfolgt nach Gruppen ge-\nb) die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in       trennt.\ngeeigneter Weise bis zum Abschluß der Stimm-\nabgabe auszuhängen;                                                         § 38\nc) die Bereitstellung der Stimmzettel und der            (1) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe\nWahlumschläge zu veranlassen.                  zählt der Hauptwahlvorstand in der Versammlung\ndie auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stim-\nmen zusammen.\n§ 36                             (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere\n(1) Der Wahlmann kann seine Stimme nur für Be-       gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn\nwerber abgeben, die in einem als gültig anerkann-         sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,\nten Wahlvorschlag aufgeführt sind. Die Stimmab-          andernfalls als ungültig angesehen.\ngabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den\nhierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).                                       § 39\nHat ein Wahlmann zwei oder drei Stimmen, so gibt\ner für jede Stimme einen Stimmzettel in einem                (1) Gewählt sind für jede Gruppe die Bewerber,\nWahlumschlag ab.                                          die in ihr die meisten Stimmen erhalten haben. Bei\ngleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.\n(2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber nach\nWahlvorschlägen zusammengefaßt unter Angabe                  (2) Der Hauptwahlvorstand hat in einer Nieder-\nvon Familienname, Vorname und Berufsbezeichnung           schrift festzustellen\nin der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf dem                a) die Gesamtzahl der für jede Gruppe abge-\nWahlvorschlag benannt sind. Die Stimmzettel, die                      gebenen Wahlumschläge;\nfür eine Gruppe Verwendung finden, müssen sämt-                   b) die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen\nlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und\ngültigen Stimmen;\nBeschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahl-\numschläge.                                                       c) die Zahl der ungültigen Stimmen;\nd) die Zahl der auf jeden Bewerber entfal-\n(3) Der Wahlmann kreuzt die von ihm gewählten                    lenen Stimmen;\nBewerber im Stimmzettel an. Er darf nicht mehr\nBewerber ankreuzen, als Vertreter der Arbeit-                    e) .die Namen der gewählten Bewerber;\nnehmer für die Gruppe zu wählen sind.                            f) gegebenenfalls besondere während der\nWahl eingetretene Zwischenfälle oder son-\n(4) Stimmzettel, aus denen sich der Wille des                    stige Ereignisse.\nWählers nicht unzweifelhaft ergibt, die nicht den\nErfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen             (3) Der Hauptwahlvorstand hat die Gewählten\noder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder       unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benach-\nsonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.            richtigen.","894                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 40                                     berechtigten Arbeitnehmer gestellt, so\n(1) Der Hauplwahlvorstand hat unverzüglich dem                  sind die beiden ersten Unterzeichner des\nzur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ des                    Antrags mit Familienname, Vorname und\nherrschenden Unternehmens, den Spitzenorgani-                      Arbeitnehmergruppe sowie die Zahl der\nsationen der in den Betrieben der Konzernunter-                    Unterschriften anzugeben;\nnehmen vertretenen Gewerkschaften sowie den                     c) daß über den Antrag auf Abberufung\nUnternel1menswahlvorständen Namen, Stand und                       durch Abstimmung der Wahlmänner der-\nAnschrift der als Vertreter der Arbeitnehmer Ge-                   jenigen Gruppe zu entscheiden ist, als\nwählten, getrennt nach Vertretern der Arbeiter und                 deren Vertreter das Mitglied dem Auf-\nder An~Jestellten, mitzuteilen.                                    sichtsrat angehört;\n(2) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene                 d) wieviel    Stimmen   dem    Wahlmann      zu-\nOrgan des herrschenden Unternehmens veranlaßt                      stehen;\ndie Veröffentlichung der Namen der Gewählten im\nBundesanzeiger und in den sonstigen Gesellschafts-              e) daß der Beschluß über die Abberufung\nblättern.                                                          einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel\nder abgegebenen Stimmen umfaßt, bedarf;\n(3) Die Unternehmenswahlvorstände geben die\nNamen der Gewählten durch zweiwöchigen Aus-                     f) Ort und Zeit der Wahlmännerversamm-\nhang in den Betrieben der Konzernunternehmen be-                   lung;\nkannt.                                                          g) einen Hinweis auf die Vorschrift des § 48.\nVierter Unternbschnitt\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet den zu-\nAufbewahrung der Wahlakten                  ständigen Unternehmenswahlvorständen Abdrucke\n§ 41\nder Mitteilungen nach Absatz 1; § 28 Abs. 2 Satz 2\ngilt entsprechend. Ist ein Unternehmenswahlvor-\nDie bei den Wahlvorständen entstandenen Wahl-          stand nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, so tritt\nakten sind dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrnt) des       an seine Stelle diejenige Stelle, die die Wahlakten\nBetriebs oder Unternehmens, bei dem der Wahlvor-         des Unternehmenswahlvorstands aufbewahrt (§ 41).\nstand errichtet wurde, zu übergeben und von die-\nsem mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf-           (3) Der   Hauptwahlvorstand benachrichtigt      das\nzubewahren. Besteht ein solcher Betriebsrat nicht,       zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ         des\nso bewahrt das Unternehmen die Wahlakten auf.            herrschenden Unternehmens und den Vertreter        der\nArbeitnehmer, dessen Abberufung beantragt           ist,\nvom Vorliegen eines gültigen Antrags.\nZweiter Abschnitt\nAbberufung                                                     § 44\nvon Vertretern der Arbeitnehmer                        (1) Die Abstimmung über den Antrag findet statt\n§ 42                           in einer Versammlung derjenigen Wahlmänner aus\nsämtlichen Konzernunternehmen, die als Vertreter\n(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ge-\nder Gruppe gewählt wurden, als deren Vertreter\nsetzes ist schriftlich beim Hauptwahlvorstand zu\ndas Mitglied, dessen Abberufung beantragt ist,\nstellen.\ndem Aufsichtsrat angehört.\n(2). Ist der Wahlvorstand nicht mehr ordnungs-\ngemäß besetzt, so ist der Antrag bei dem Betriebs-          (2) Für die Abstimmung über den Antrag und die\nrat (Gesamtbetriebsrat) des herrschenden Unter-          Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten,\nnehmens oder des nach der Zahl der Arbeitnehmer          soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften\ngrößten Konzernunternehmens zu stellen. Für die          nichts anderes ergibt, §§ 29, 30, 35, 36 Abs. 4, §§ 37,\nBestellung oder Ergänzung des Hauptwahlvor-              38, 40 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nstands gilt § 4 entsprechend.\n§ 45\n§ 43\n(1) Die Stimmzettel dürfen nur die Frage an den\n(1) Bei Vorliegen    eines gültigen Antrags teilt     Wahlmann enthalten, ob er für den Antrag auf\nder Hauptwahlvorstand jedem Wahlmann, der als            Abberufung des mit Familienname und Vorname\nVertreter der Gruppe gewählt wurde, als deren            anzuführenden Vertreters der Arbeitnehmer im\nVertreter das Mitglied des Aufsichtsrats dem Auf-        Aufsichtsrat stimmt. Gibt der Wahlmann seine\nsichtsrat angehört, durch eingeschriebenen Brief mit:    Stimm·e für den Antrag ab, so kreuzt er das vorge-\na) den Namen des Vertreters der Arbeit-          druckte „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\"\nnehmer, dessen Abberufung beantragt           an.\nist;\n(2) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe\nb) die Bezeichnung der Stelle, die die Ab-       zählt der Hauptwahlvorstand in der Versammlung\nberufung beantragt hat; ist der Antrag        je die für und die gegen den Antrag abgegebenen\ndurch mindestens ein Fünftel der wahl-        Stimmen zusammen.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                       895\n§ 46                          beitnehmer nach § 7 des Gesetzes zu bestellen sind.\n(1) Der Hauptwahl vorstand hat in einer Nieder-     Die Mitteilung soll in der Regel drei Monate vor\nschrift festzustellen                                  dem voraussichtlichen Beginn der Amtsdauer der\nzu bestellenden Vertreter der Arbeitnehmer er-\na) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahl-\numschläge;                                   folgen. In der Mitteilung sind anzugeben\nb) die Zahl der gültigen Stimmen;                     a) der voraussichtliche Beginn der Amtsdauer\ndieser Vertreter der Arbeitnehmer;\nc) die Zahl der ungültigen Stimmen;\nd) die Zahl der für den Antrag abgegebenen            b) die Zahl der zu Entsendenden;\nStimmen;                                           c) Firma und Anschrift der einzelnen Kon-\ne) die Zahl der gegen den Antrag abgegebe-               zernunternehmen;\nnen Stimmen;                                       d) die Namen und Anschriften der Spitzen-\nf) das Abstimmungsergebnis;                              organisationen, denen die Mitteilung zu-\ngeht.               .\ng) gegebenenfalls besondere während der\nAbstimmung eingetretene Zwischenfälle          (2) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene\noder sonstige Ereignisse.                   Organ des herrschenden Unternehmens übermittelt\n(2) Das Abstimmungsergebnis ist sofort nach         den Konzernunternehmen die erforderliche Anzahl\nseiner Feststellung in der Versammlung bekannt-         von Abschriften der in Absatz 1 bezeichneten Mit-\nzugeben.                                                teilungen. Jedes Konzernunternehmen leitet die\nAbschriften den in seinen Betrieben bestehenden\n§ 47                         Betriebsräten und, soweit ein solcher errichtet ist,\nDer Hauptwahlvorstand hat das Abstimmungs-           dem Gesamtbetriebsrat zu.\nergebnis unverzüglich dem Arbeitnehmervertreter\nim Aufsichtsrat, über dessen Abberufung abge-                                    § 51\nstimmt worden ist, sowie dem zur gesetzlichen Ver-\ntretung des herrschenden Unternehmens berufenen            Die Entsendungsberechtigung der Spitzenorgani-\nOrgan schriftlich mitzuteilen.                          sationen ist nach den Grundsätzen der Verhältnis-\nwahl zu ermitteln. Maßgebend ist die Gesamtzahl\nder in den Betrieben der Konzernunternehmen be-\n§ 48                          schäftigten Arbeitnehmer, die zu Beginn des\n~aben die Wahlmänner die Abberufung eines Ar-        Kalendervierteljahres, in dem die in § 50 bezeichne-\nbeitnehmervertreters beschlossen und ist nach der       ten Briefe abgesandt worden sind, Mitglieder der\nSatzung (dem Gesellschaftsvertrag) das an Stelle        jeder Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerk-\neines vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmit-       schaften sind.\nglieds zu bestellende Mitglied nur für den Rest\n§ 52\nder Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestellen,\nso wird die Wahl des an die Stelle des Abberufe-           Der Vorstand der Spitzenorganisation, die am\nnen tretenden Arbeitnehmervertreters unmittelbar        stärksten durch Mitglieder angeschlossener Ge-\nnach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in          werkschaften in den Betrieben der Konzernunter-\nderselben Wahlmännerversammlung durchgeführt.           nehmen vertreten ist, lädt die Vorstände der übri-\n§§ 27 bis 40 gelten entsprechend.                       gen Spitzenorganisationen unverzüglich zu einer\nSitzung ein, in der die Entsendungsberechtigung\nfestzustellen ist.\n§ 49\n§ 53\nFür die Aufbewahrung der Wahlakten gilt § 41\nentsprechend.                                              (1) Zur Ermittlung der Entsendungsberechtigung\nteilt jede beteiligte Spitzenorganisation in der\nSitzung die gemäß § 51 Satz 2 auf sie entfallende\nGesamtzahl von Arbeitnehmern schriftlich mit. Die\nZWEITER TEIL                       mitgeteilten Gesamtzahlen werden in einer Reihe\nnebeneinander gestellt und sämtlich durch eins,\nEntsendung                        zwei, drei und vier geteilt. Die ermittelten Teil-\nvon Vertretern der Arbeitnehmer              zahlen sind nacheinander reihenweise unter den\ndurch Spitzenorganisationen                Zahlen der ersten Reihe aufzuführen.\nder Gewerkschaften\n(2) Unter den so gefundenen Zahlen werden so-\n§ 50\nviel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach\n(1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene         geordnet, wie Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter\nOrgan eines herrschenden Unternehmens, dessen           der Arbeitnehmer durch die Spitzenorganisationen\nAufsichtsrat Vertreter der Arbeitnehmer nach § 3        zu entsenden sind. Entfällt die gleiche Höchstzahl\ndes Gesetzes angehören müssen, teilt den Spitzen-       auf mehrere Spitzenorganisationen und einigen\norganisationen der in den Betrieben der Konzern-        diese sich nicht darüber, wer von ihnen das Ent-\nunternehmen vertretenen Gewerkschaften durch            sendungsrecht ausübt, so entscheidet das Los über\neingeschriebene Briefe mit, daß Vertreter der Ar-       die Reihenfolge der Entsendungsberechtigung.","896                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n{3) Jede Spitzenorganisation entsendet soviel      treter der Arbeitnehmer in den Betrieben der Kon-\nVertreter der Arbeitnehmer, wie nach Absatz 2         zernunternehmen sowie für ihre Veröffentlichung\nausgesonderte Höchstzahlen auf sie entfallen. So-     im Bundesanzeiger und in den sonstigen Gesell-\nweit der Aufsichtsrat zu ergänzen ist und ihm be-     schaftsblättern Sorge zu tragen. Die Veröffent-\nreits Arbeitnehmervertreter angehören, die von        lichung muß unverzüglich, sie soll spätestens zwei\nSpitzenorganisationen entsandt sind, werden diese     Wochen vor Beginn der Amtsdauer des Entsandten\nden Spitzenorganisationen auf die Höchstzahlen        erfolgen.\nangerechnet.\n{4) Uber die ermittelte Entsendungsberechtigung                        DRITTER TEIL\nist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den\nBevollmächtigten der Spitzenorganisationen zu\nSchlußbestimmungen\nunterzeichnen ist. Je einen Abdruck der Nieder-                               § 55\nschrift erhält jede Spitzenorganisation sowie das\nzur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des           Für die Berechnung der in dieser Verordnung\nherrschenden Unternehmens.                            festgelegten Fristen finden §§' 187 bis 193 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs Anwendung.\n§ 54\n§ 56\nDas zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ\ndes herrschenden Unternehmens hat für den zwei-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwöchigen Aushang der Namen der entsandten Ver-        kündung in Kraft.\nBonn, den 26. November 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}