{"id":"bgbl1-1956-50-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":50,"date":"1956-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_50.pdf#page=10","order":4,"title":"Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes","law_date":"1956-11-28T00:00:00Z","page":884,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["884                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nDrittes Gesetz\nüber die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten\nund Mitgliedern des Bundesrechnungshofes.\nVom 28. November 1956.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       dem Amt entfernt worden sind oder werden. Sie\nsen:                                                     treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,\nin dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\n§ 1\nenden, und, falls sie über diesen Zeitpunkt hinaus\n(1) Die Bundesrichter an den oberen Bundes-           verwendet werden, mit ihrer Entferriung aus dem\ngerichten und die Mitglieder des Bundesrechnungs-        Amt.\nhofes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhe-\n§ 4\nstand, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr\nvollenden.                                                  Die Richter des ehemaligen Deutschen Ober-\n(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht          gerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet tre-\nhinausgeschoben werden.                                  ten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand,\nin dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\n§ 2\nenden. Die Versorgung der Richter des ehemaligen\nDeutschen Obergerichtes und die Versorgung ihrer\nBundesrichter an den oberen Bundesgerichten           Hinterbliebenen richten sich nach dem Bundes-\nund Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die bis         beamtengesetz.\nzum Ablauf des 31. Dezember 1956 das achtund-\nsechzigste Lebensjahr vollendet haben, treten mit                                  § 5\ndem Ende des Jahres 1956 in den Ruhestand.                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 3                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Vorschrift des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Bundes-\n§ 6\nrichter, die nach Artikel 97 Abs. 2 Satz 3 des Grund-\ngesetzes unter Belassung des vollen Gehalts aus             Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. November 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}