{"id":"bgbl1-1956-50-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":50,"date":"1956-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_50.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweites Gesetz über die Gewährung von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1956-11-28T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                       883\nZweites Gesetz über die Gewährung\nvon Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(Zweites Unterhaltshilfezulagen-Gesetz - 2. UZG -).\nVom 28. November 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     (3) Auf die Zulagen finden die Vorschriften über\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz sinngemäß Anwendung. Bei der Berechnung\n§ 1                                nach § 270 Abs. 2, § 274 Abs. 2 letzter Halbsatz so-\nwie nach § 280 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichs-\n(1) Empfängern von Unterhaltshilfe nach §§ 272,               gesetzes bleiben die Zulagen unberücksichtigt.\n273 Abs. 1 und 4 und § 275 sowie von Beihilfen\nzum Lebensunterhalt nach § 301 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes, die selbst oder deren zuschlags-                                        § 2\nberechtigte Angehörige Sonderzulagen nach dem                      (1) Die in § 1 genannte Zulage wird im Dezem-\nZweiten Sonderzulagengesetz vom 16. November                    ber 1956 gezahlt.\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 854) nicht erhalten, wird\n(2) Die Gewährung der Zulage setzt voraus, daß\nals Bestandteil der Unterhaltshilfe eine einmalige\nZulage in folgender Höhe gewährt:                               diejenigen Personen, für die die Zulage gezahlt\nwerden soll, im Monat November 1956 Unterhalts-\nZulage für den Berechtigten                  20 Deutsche Mark,  hilfe oder Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem\nZulagen für den Ehegatten                                       Lastenausgleichsgesetz erhalten haben.\nund für Vollwaisen ......... 10 Deutsche Mark,\n§ 3\nZulage je Kind . . . . . . . . . . . . . . .  5 Deutsche Mark,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nZulage zur Pflegezulage ....... 10 Deutsche Mark,               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbei Heimunterbringung . . . . 4 Deutsche Mark.            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Empfängern von Unterhaltshilfe nach § 274\ndes Lastenausgleichsgesetzes wird unter der Vor-                                         § 4\naussetzung des Absatzes 1 eine einmalige Zulage                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nvon 20 Deutsche Mark gewährt.                                   kündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. November 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor H.euss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}