{"id":"bgbl1-1956-50-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":50,"date":"1956-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_50.pdf#page=8","order":2,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1956-11-26T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["882                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAchtes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 26. November 1956.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-              die Trocknung von Feldfrüchten ist, soweit\nschlossen:                                                        die Umsätze unmittelbar den Zwecken der\nArtikel 1                                   genannten Vereinigungen dienen.\"\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung                3. In § 7 Abs. 2 erhält Ziffer 2 Buchstabe a folgende\nFassung:\nder Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 791).                                     \"a) von Gegenständen, die innerhalb eines forst-\nwirtschaftlichen Betriebs im Inland erzeugt\ndes Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuerge-\nwerden, wenn der Erzeuger die Gegenstände\nsetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\ns. 885),                                                        selbst liefert;\".\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-\nsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I                            Artikel 2\ns. 393),                                                   (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 sind an-\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-           zuwenden, wenn\nsteuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I              1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahm-\ns. 233),                                                           ten Entgelten die Vereinnahmung des Ent-\ndes Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                      gelts,\nsteuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I             2. im Falle der Besteuerung nach den Entgel-\ns. 211),       .                                                   ten für die bewirkten Lieferungen die Lie-\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                      ferung\nsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundesge-         nach dem 31. März 1956 erfolgt ist. Maßgebend ist\nsetzbl. I S. 505),                                      die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-          1. Januar 1956 gegolten hat.\nsteuergesetzes vom 8. März 1956 (Bundesgesetzbl. I         (2) Unternehmer erhalten auf Antrag für die Aus-\nS. 103) und                                             fuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sie nach\ndes Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-         dem 31. März 1956 und vor dem Inkrafttreten dieses\nsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetz-       Gesetzes erworben haben, Ausfuhrhändlerver-\nblatt I S. 787)                                          gütung, obwohl die Lieferungen an sie nach den\nwird wie folgt geändert:                                Vorschriften dieses Gesetzes nicht steuerpflichtig\ngewesen sind, sofern die übrigen Voraussetzungen\n1. In § 4 erhält die Ziffer 19 folgende Fassung:        für die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung\n\"19. die Lieferungen und der Eigenverbrauch          erfüllt sind.\nvon Gegenständen, die innerhalb eines land-\nArtikel 3\nwirtschaftlichen Betriebs im Inland erzeugt\nwerden, wenn der Erzeuger die Gegenstände         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nselbst liefert, sowie solche Leistungen, die    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nin der Aufzucht und in dem Halten von Vieh      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ninnerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nim Inland bestehen;\".                           lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n2. § 4 wird durch folgende Ziffer 21 ergänzt:\n\"21. die Umsätze von Vereinigungen, deren\nArtikel 4\nsatzungsgemäßer Zweck. die Vatertierhal-\ntung, die Förderung der Tierzucht, die künst-     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nliche Tierbesamung, die Milchkontrolle oder     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen 'Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Berlin, den 26. November 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}