{"id":"bgbl1-1956-50-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":50,"date":"1956-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Ladenschluß","law_date":"1956-11-28T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["875\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1956                 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1956                                                                                                              Nr.50\nTag                                                                     Inhalt:                                                                                          Seite\n28. 11. 56  Gesetz über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                875\n26. 11. 56   Achtes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         882\n28. 11. 56   Zweites Gesetz über die Gewährung von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   88f\n28. 11. 56 Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und\nMitgliedern des Bundesrechnungshofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         884\n27. 11. 56   Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung der britischen Militärregierung zur Aus-\nführung des Gesetzes Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             885\n26. 11. 56   Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die\nMitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              886\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     897\nGesetz über den Ladenschluß.\nVom 28. November 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                        ZWEITER ABSCHNITT\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nLadenschlußzeiten\nERSTER ABSCHNITT                                                                                                        § 3\nBegriffsbestimmungen                                                                         Allgemeine Ladenschlußzeiten\n§ 1                                                              (1) Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der\nVorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten\nVerkaufsstellen                                                   für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden ge-\n(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind                                     schlossen sein:\n1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tank-                                                 1. an Sonn- und Feiertagen,\nstellen, Warenautomaten und Bahnhofsver-                                                 2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab\nkaufsstellen,                                                                                  achtzehn Uhr dreißig Minuten,\n2. sonstige Verkaufsstände und -buden,\n3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn_\nKioske, Basare und ähnliche Einrichtungen,\nUhr, am ersten Sonnabend im Monat ab\nfalls in ihnen ebenfalls von einer festen\nachtzehn Uhr und am darauffolgenden\nStelle aus ständig Waren zum Verkauf an\nMontag bis dreizehn Uhr,\njedermann feilgehalten werden. Dem Feil-\nhalten steht das Zeigen von Mustern, Pro-                                                4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf\nben und ähnlichem gleich, wenn Waren-                                                          einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr.\nbestellungen in der Einrichtung entgegen-                                    Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen\ngenommen werden,                                                             noch bedient werden.\n3. Verkaufsstellen von Genossenschaften.\n(2) Fällt der erste Sonnabend im Monat auf einen\n(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Hand-                                      Feiertag, so gilt die Regelung nach Absatz 1 Nr. 3\nhabung des Gesetzes kann der Bundesminister für                                         für den zweiten Sonnabend im Monat und den dar-\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                           auffolgenden Montag.\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrich-                                              (3) An Montagen, an denen gemäß Absatz 1 Nr. 3\ntungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.                                             und Absatz 2 die Verkaufsstellen geschlossen sein\nmüssen, dürfen frische Milch, Bäckerwaren, Fleisch\nund Wurstwaren ab sieben Uhr verkauft werden.\n§ 2\n(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten ab 1. Ja-\nFeiertage                                                      nuar 1958. Bis dahin müssen Verkaufsstellen sonn-\nFeiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die ge-                                       abends bis sieben Uhr und ab sechzehn Uhr und\nsetzlichen Feiertage.                                                                   montags bis zehn Uhr geschlossen sein.","876                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 4                                (3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nApotheken\nWirtschaft zur Durchführung der Vorschrift des Ab-\n(1) Abweichend von, den Vorschriften des § 3         satzes 1 Rechtsverordnungen mit Zustimmung des\ndürfen Apotheken an allen Tagen während des gan-        Bundesrates zu erlassen, die den Verkauf aus\nzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während           Warenautomaten während der allgemeinen Laden-\nder allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an          schlußzeiten (§ 3) näher regeln.\nSonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arz-\nnei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säug-\n§ 8\nlingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Des-\ninfektionsmitteln gestattet.                                    Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs-         (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür-\nbehörde hat für eine Gemeinde oder für benach-          fen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen\nbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzu-                    1. der Deutschen Bundesbahn, soweit sie\nordnen, daß während der allgemeinen Ladenschluß-                   Nebenbetriebe dieser Bahn im Sinne des\nzeiten (§ 3), und darüber hinaus montags bis sonn-                 § 41 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-\nabends von sieben bis acht Uhr, abwechselnd ein                    zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) sind,\nTeil der Apotheken geschlossen sein muß. An den\ngeschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle                 2. der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, so-\nein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen                   weit sie den Bedürfnissen des Betriebs und\nApotheken bekanntgibt. Dienstbereitschaft der Apo-                  Verkehrs dieser Bahnen zu dienen be-\ntheken steht der Offenhaltung gleich.                              stimmt sind (Nebenbetriebe der nichtbun-\ndeseigenen Eisenbahnen),\nan allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet\n§ 5\nsein, am 24. Dezember jedoch nur bis siebzehn Uhr.\nZeitungen und Zeitschriften\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nAbweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen       tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für\nKioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeit-          Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung\nschriften                                               mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten\nfür die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der\n1. an allen Werktagen durchgehend von sechs bis\nnichtbundeseigenen Eisenbahnen vorzuschreiben,\nneunzehn Uhr,\ndie sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung\n2. an Sonn- und Feiertagen von elf Uhr bis drei-     nicht über das von den Bedürfnissen des Reisever-\nzehn Uhr geöffnet sein.                          kehrs geforderte Maß hinausgeht; er kann ferner\ndie Abgabe von Waren in den genannten Verkaufs-\nstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten\n§ 6\n(§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.\nTankstellen\n(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür-     des § 4.\nfen Tankstellen an allen Tagen während des gan-\nzen Tages geöffnet sein.                                                           § 9\nVerkaufsstellen auf Flughäfen\n(2) An Werktagen während der allgemeinen\nLadenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen         (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür-\nist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahr-      fen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen\nzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wieder-       während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. De-\nherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, so-     zember jedoch nur bis siebzehn Uhr. An Werktagen\nwie die Abgabe von Betriebsstoffen gestattet.           während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3)\nund an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe\nvon Reisebedarf an Reisende gestattet.\n§ 7\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nWarenautomaten\ntigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für\n{1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dür-     Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung\nfen Warenautomaten an allen Tagen während des           mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten\nganzen Tages benutzbar sein, falls sie von dem In-      für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vor-\nhaber einer Verkaufsstelle in räumlichem Zusam-         zuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu\nmenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur         regeln.\nWaren feilgehalten werden, die auch in der offenen\nVerkaufsstelle selbst geführt werden.                                             § 10\n(2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf                       Kur- und Erholungsorte\nPersonenbahnhöfen oder auf Flughäfen im Sinne              (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nder §§ 8 und 9 sind, treten an die Stelle der Vor-     verordnung bestimmen, daß und unter welchen Vor-\nschriften des Absatzes 1 die Vorschriften der §§ 8      aussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in\nund 9.                                                  einzeln aufzuführenden Erholungs- und Wallfahrts-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2~. November 1956                         877\norten mit besonders starkem Fremdenverkehr, An-        sten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndenken- und Badegegenstände, Devotionalien,            Bundesrates, daß und wie lange an Sonn- und Feier-\nTabakwaren, Frischobst, Obstsäfte, Süßigkeiten,        tagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1\nBlumen und Zeitungen abweichend von den Vor-           Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer\nschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3                   Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Frischobst, Blu-\n1. an jährlich höchstens sechzehn Sonn- und    men und Zeitungen geöffnet sein dürfen.\nFeiertagen bis zur Dauer von vier Stunden,      (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-\n2. sonnabends bis spätestens achtzehn Uhr      ordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte\nSonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf\nverkauft werden dürfen. Sie können durch Rechts-       bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt\nverordnung die Festsetzung der zugelassenen Off-       werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-,\nnungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der     Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen wer-\nFestsetzung der Offnungszeiten ist auf die Zeit des    den. Die Lage der zugelassenen Offnungszeiten wird\nHauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.               unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottes-\n(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsver-      dienstes von den Landesregierungen oder den von\nordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte          ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung\nOrtsteile beschränkt werden. Wird die Offenhaltung     festgesetzt.\nam Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleich-          (3) Die bisher getroffenen Anordnungen über den\nzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen,     Sonntagsverkauf der in Absatz 1 genannten Waren\ndie am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an      bleiben in Kraft, bis sie durch Vorschriften auf\neinem bestimmten anderen Nachmittag derselben          Grund der Ermächtigungen in Absatz 1 ersetzt sil~J.\nWoche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen.         längstens bis zum 31. Dezember 1957.\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß in einzeln aufzuführen-                                § 13\nden Orten, die in der Nähe der Bundesgrenze liegen,               Verkaufssonntage vor Weihnachten\ndie Verkaufsstellen an Sonnabenden abweichend              (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1\nvon der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis achtzehn    Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an den beiden zwi-\nUhr geöffnet sein dürfen. In diesem Falle muß          schen dem 8. und 21. Dezember einschließlich der\ngleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufs-      genannten Tage liegenden Sonntagen geöffnet sein.\nstellen an einem bestimmten anderen Nachmittag\nderselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein            (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nmüssen.                                                bestimmten Stellen setzen durch Rechtsverordnung\nden Zeitraum fest, während dessen die Verkaufs-\n(4) Die bisher getroffenen Anordnungen über          stellen geöffnet sein dürfen. Dieser Zeitraum darf\nAusnahmen von Ladenschlußvorschriften in Kur-,          fünf zusammenhängende Stunden nicht überschrei-\nWallfahrts- und Erholungsorten bleiben in Kraft,        ten, muß spätestens um achtzehn Uhr enden und\nbis sie durch Vorschriften auf Grund der Ermächti-      soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes\ngung in Absatz 1 ersetzt sind, längstens jedoch bis     liegen.\nzum 31. Dezember 1957.\n(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften\ndes § 4.\n§ 11\n§ 14\nVerkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen\nWeitere Verkaufssonntage\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1\nverordnung bestimmen, daß und unter welchen Vor-\nNr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märk-\naussetzungen und Bedingungen in ländlichen Ge-\nten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an\nbieten während der Zeit der Feldbestellung und der\njährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ge-\nErnte abweichend von den Vorschriften des § 3\nöffnet sein. Diese Tage werden von den Landes-\nAbs. 1 Nr. 1 alle oder bestimmte Arten von Ver-\nregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen\nkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer\ndurch Rechtsverordnung freigegeben.\nvon zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies\nzur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der            (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf\nLandbevölkerung erforderlich ist.                      bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt\nwerden. Der Zeitraum, während dessen die Ver-\n(2) Die bisher getroffenen Anordnungen über         kaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben.\nAusnahmen von den Ladenschlußvorschriften in            § 13 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.\nländlichen Gebieten bleiben in Kraft, bis sie durch\nVorschriften auf Grund der Ermächtigung in Ab-              (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen\nsatz 1 ersetzt sind, längstens jedoch bis zum 31. De-   nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine\nzember 1957.                                           Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen\nSonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben\n§ 12                          werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit\nVerkauf bestimmter Waren an Sonntagen             den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und\nFeiertagen sechzehn nicht übersteigt.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-              (4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften\nschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und For-       des § 4.","878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 15                           frei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden be-\nSonntagsverkauf am 24. Dezember                schäftigt, so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder\nzweiten Woche ein Nachmittag ab dreizehn Uhr\nAbweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1           beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nach-\nNr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen             mittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder\nSonntag fällt,                                            Montagvormittag bis vierzehn Uhr gewährt wer-\nden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufs-\n1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hier-\nstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht\nauf gestützten Vorschriften an     Sonn-  und\ngegeben werden.\nFeiertagen geöffnet sein dürfen,\n2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und            (4) Arbeitnehmer, die an einem Montagvormittag\nGenußmittel feilhalten,                            in Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 3 beschäftigt\nwerden, sind an einem Werktage derselben oder\n3. alle Verkaufsstellen      für die Abgabe   von     der vorhergehenden Woche ab dreizehn Uhr von der\nWeihnachtsbäumen\nArbeit freizustellen. Absatz 3 Satz 3 und 4 findet\nwährend höchstens drei Stunden bis längstens vier-        Anwendung.\nzehn Uhr geöffnet sein. Die Offnungszeiten werden\nvon den Landesregierungen oder den von ihnen                  (5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten\nbestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festge-         dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Offnungszeiten,\nsetzt.                                                    die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem\nZusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten,\n§ 16                           nicht beschäftigt werden.\nVerkauf an Werktagen\n(6) Weitergehende Vorschriften zum Schutze der\nnach achtzehn Uhr dreißig Minuten\nArbeitnehmer in anderen Gesetzen werden durch\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3           die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht berührt.\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 dürfen Verkaufs-            Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 105 c\nstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähn-           der Gewerbeordnung; jedoch dürfen Arbeitnehmer\nlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens zwölf        an den nach Absatz 3 freizuhaltenden Sonntagen\nWerktagen bis spätestens einundzwanzig Uhr ge-\nnur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt\nöffnet sein. Diese Tage werden durch die Landes-\nwerden.\nregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen\ndurch Rechtsverordnung freigegeben.\n(7) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-\n(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf         tigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufs-\nbestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt            stellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer\nwerden.                                                   Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Ge-\nsundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften       des Bundesrates zu bestimmen,\ndes § 4.\n1. daß während der ausnahmsweise zugelas-\nsenen Offnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die\nDRITTER ABSCHNITT                                    hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte\nBesonderer Schutz der Arbeitnehmer                           Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer\nnicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt\n§ 17                                        werden dürfen,\n(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an                   2. daß den Arbeitnehmern für Sonn- und Feier-\nSonn- und Feiertagen nur während der ausnahms-                         tagsarbeit über die Vorschriften des Ab-\nweise zugelassenen Offnungszeiten (§§ 4 bis 15                         satzes 3 hinaus ein Ausgleich zu gewähren\nund die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls                    ist,\ndies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Ab-\nschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt                   3. daß die Arbeitnehmer während der Laden-\nweiterer dreißig Minuten beschäftigt werden.                           schlußzeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2\nbis 4 und Abs. 2, §§ 5, 6, 8 _bis 10 und 16\n(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzel-                   und die hierauf gestützten Vorschriften)\nnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf\nnicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten\nacht Stunden nicht überschreiten.\nbeschäftigt werden dürfen.\n(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen\nin Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14             (8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten\nund 15 und den hierauf gestützten Vorschriften be-        Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der\nschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung            Absätze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann\nlänger als drei Stunden dauert, an einem Werktage         jederzeit widerrufen werden.\nderselben Woche ab dreizehn Uhr, wenn sie länger\nals sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werk-               (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden\ntage derselben Woche von der Arbeit freizustellen;        auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in\nmindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungs-       Apotheken keine Anwendung.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                            879\nVIERTER ABSCHNITT                         (3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 gelten\nentsprechend.\nBestimmungen für einzelne Gewerbezweige\nund für den Marktverkehr                    (4) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 18\nzum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger\nFriseurbetriebe                    Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger\n(1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die        Gefährdung ihrer Gesundheit Vorsc:hriften, wie in\nin ihnen Beschäftigten finden die Vorschriften dieses    § 17 Abs. 7 genannt, erlassen.\nG!,!setzes mit der Maßgabe Anwendung, daß dem\nFeilnalten von Waren das Anbieten von Dienst-\nleistungen gleichgestellt wird.                                           FUNFTER ABSCHNITT\n(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Be-                     Durchführung des Gesetzes\ntriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis acht-\nzehn Uhr geöffnet sein; sie müssen statt·dessen am                                 § 21\nMontagvormittag bis dreizehn Uhr geschlossen sein.                Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse\n(3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung        (1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regel-\ndes Friseurhandwerks                                    mäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt\n1. in der Wohnung und der Arbeitsstätte der    wird, ist verpflichtet,\nKunden,                                             1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf\n2. auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen.               Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen mit Ausnahme der Vorschrif-\n§ 19                                    ten, die Verkaufsstellen anderer Art be-\ntreffen, an geeigneter Stelle in der Ver-\nMarktverkehr\nkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,\n(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten\n(§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Wochen-                 2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäf-\n. märkten Waren zum Verkauf an den letzten Ver-                      tigungsart und -dauer der an Sonn- und\nbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die                Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und\nnach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde                     über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Er-\nin den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 16 oder den                   satz für die Beschäftigung an diesen Tagen\nhierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offen-                  gewährte .Freizeit zu führen; dies gilt nicht\nhaltung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen                   für die pharmazeutisch vorgebildeten Ar-\nVerkehr auf Wochenmärkten zulassen.                                beitnehmer in Apotheken. Die Landesregie-\nrungen können durch Rechtsverordnung\n(2) Am 24. Dezember dürfen nach vierzehn Uhr                   eine einheitliche Form für das Verzeichnis\nWaren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feil-                   vorschreiben.\ngehalten werden.\n(3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der       (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt\n§§ 64 bis 71 der Gewerbeordnung, insbesondere bei      auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.\nden auf Grund des § 65 der Gewerbeordnung fest-\ngesetzten Verkaufszejten für Messen und Märkte.                                   § 22\nAufsicht und Auskunft\n§ 20\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-\nSonstiges gewerbliches Feilhalten           schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\n(1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten        Gesetzes erlassenen Vorschriften üben, soweit es\n(§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren     sich nicht um Wochenmärkte(§ 19) handelt, die nach\nzum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufs-       Landesrecht für. den Arbeitsschutz zuständigen Ver-\nstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigun-  waltungsbehörden au·s; ob und inwieweit andere\ngen, die den Vorschriften des Titels III der Ge-       Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, be-\nwerbeordnung unterliegen und von der nach Landes-       stimmen die obersten Landesbehörden.\nrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind,\n(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der\nsowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an\nin Absatz 1 genannten Behörden finden die Vor-\nWerktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von\nschriften des § 139b der Gewerbeordnung entspre-\nMustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu\nchend Anwendung.\nRäume benutzt werden, d,ie für diesen Zweck be-\nsonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestel-        (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen, ihre Beauf-\nlungen entgegengenommen werden.                         tragten (§ 26) und die in § 20 genannten Gewerbe-\n(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 16   treibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen\noder den hierauf gestützten Vorschriften Abwei-         auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf\nchungen von den Ladenschlußzeiten des § 3 zuge-         Verlangen\nlassen sind, gelten diese Abweichungen unter den-              1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Be-\nselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für                   hörden erforderlichen Angaben wahrheits-\ndas Feilhalten gemäß Absatz 1.                                     gemäß und vollständig zu machen,","880                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2,      fern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist,\ndie Unterlagen, aus denen Namen, Beschäf-     zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit\ntigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer       einer Geldbuße geahndet werden.\nsowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersicht-\nlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,                              § 26\ndie sich auf die nach Nummer 1 zu machen-\nOrgane, Vertreter und Beauftragte\nden Angaben beziehen, vorzulegen oder\nzur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse      (1) Die Straf- und Bußgelddrohungen der §§ 24\nund Unterlagen sind mindestens bis zum        und 25 gelten auch dem, der als Organ oder Stell-\nAblauf eines Jahres nach der letzten Ein-     vertreter für einen anderen handelt oder zu handeln\ntragung aufzubewahren.                        verpflichtet ist.\n(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 ob-        (2) Hat der Inhaber einer Verkaufsstelle die Er-\nliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feil-       füllung von Pflichten, die ihm dieses Gesetz oder\nhalten gemäß § 20 beschäftigten Arbeitnehmern.          die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-\nschriften auferlegen, einem Angehörigen seines Be-\n§  23                         triebs ausdrücklich übertragen und handelt dieser\nden in den §§ 24 und 25 genannten Vorschriften\nAusnahmen im öffentlkhen Interesse             zuwider, so trifft diesen die Strafe oder Geldbuße.\n(1) Die obersten Landesbehörden können in Ein-\n(3) Begeht ein Beauftragter im Sinne des Ab-\nzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften\nsatzes 2 eine durch dieses Gesetz mit Strafe oder\nder §§ 3 bis 16 und 18 bis 21 dieses Gesetzes be-\nGeldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den\nwilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen In-\nInhaber der Verkaufsstelle oder, falls der Inhaber\nteresse dringend nötig werden. Die Bewilligung          eine juristische Person oder eine Personengesell-\nkann jederzeit widerrufen werden.                       schaft des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geld-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein-       buße festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft         der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vor-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          sätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur sorgfältigen\ndesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und      Auswahl des Beauftragten oder seine allgemeine\nBedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen           Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hier-\nim Sinne des Absatzes 1 erlassen.                       auf beruht.\nSECHSTER ABSCHNITT                                     SIEBENTER ABSCHNITT\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                Schlußbestimmungen\n§ 24                                                   § 27\nStraftaten                               Vorbehalt für die Landesgesetzgebung\nWer vorsätzlich den Vorschriften des § 17 Abs. 1        Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-\nbis 4, auch im Falle des § 20 Abs. 3, oder einer auf    schriften, durch die der Gewerbebetrieb und die\nGrund des § 17 Abs. 7 oder des § 20 Abs. 4 erlasse-     Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstel-\nnen Rechtsverordnung, sofern sie ausdrücklich auf       len an anderen Festtagen als an Sonn- und Feier-\ndiese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt und           tagen beschränkt werden.\n1. dadurch eine Person, die durch ein Arbeitsver-\n§ 28\nhältnis von ihm abhängt, ausbeutet oder\n2. dadurch eine Gefahr für die Arbeitskraft oder             Bestimmung der zuständigen Behörden\nGesundheit einer solchen Person herbeiführt          Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landes-\noder                                              recht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen\n3. diese Zuwiderhandlung wiederholt, obwohl er       wird, bestimmt die Landesregierung durch Verord-\ndurch das Gewerbeaufsichtsamt schriftlich auf-    nung, welche Behörden zuständig sind.\ngefordert war, sie zu unterlassen, oder obwohl\ner wußte oder aus den Umständen entnehmen                                   § 29\nmußte, daß der Arbeitnehmer mit der nach\ndiesem Gesetz unzulässigen Beschäftigung nicht             Änderung des Jugendschutzgesetzes\neinverstanden war,                                   § 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Kinder-\nwird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit         arbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.       (Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 437) sowie § 20 Abs. 4 des nieder-\nsächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche\n§ 25\nvom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz-\nOrdnungswidrigkeiten                   und Verordnungsblatt S. 179) erhält folgende Fas-\nOrdnungswidrig handelt, wer, ohne nach § 24          sung:\nstrafbar zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig den           „Zulässig ist ferner die Beschäftigung von\nVorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund          Jugendlichen in offenen Verkaufsstellen an den\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so-           Verkaufssonntagen vor Weihnachten gemäß § 13","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956                         881\ndes Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. No-                    die Zweite Ausführungsverordnung zu\nvember 1956 (Bundcsgcsetzbl. I S. 875) während                   dem genannten Gesetz vom 22. August\nder zugelassenen Offnungszeiten und, falls dies                  1936 (Reichsgesetzbl. I S. 645),\nzur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschluß-               5. die Anordnung des Reichswirtschafts-\narbeiten unerläßlich ist, während insgesamt wei-                 ministers zur Verhinderung von Laden-\nterer dreißig Minuten.\"                                          zeitverkürzungen vom 31. Mai 1939 (Mi-\nnisterialblatt für Wirtschaft S. 363),\n§ 30                                 6. die Verordnung über den Ladenschluß\nGeltung in Berlin                               vom 21. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I\nS. 2471) in der Fassung der Verordnung\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nzur Anderung der Verordnung über den\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-                  Ladenschluß vom 9. Januar 1942 (Reichs-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                     gesetzbl. I S. 24) und die auf Grund dieser\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses                    Verordnung erlassenen Bestimmungen,\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.                      7. das bremische Gesetz über die Laden-\nverkaufszeiten vom 18. Juli 1950 (Gesetz-\n(2) Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gilt sinn-                 blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 87)\ngemäß für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen                     in der Fassung des Gesetzes vom 17. Ok-\nin Berlin.                                                          tober 1950 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\n§ 31                                    stadt Bremen S.111),\n8. das badische Landesgesetz über den\nInkrafttreten; Aufhebung bisher geltenden Rechts\nLadenschluß vom 28. März 1951 (Badisches\n(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner                  Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67),\nVerkündung in Kraft, § 13 jedoch bereits am Tage\nnach der Verkündung.                                             9. die württemberg-hohenzollernsche Ver-\nordnung über die Offnungszeiten offener\n(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-                 Verkaufsstellen an Werktagen (Laden-\nsetzes treten nachstehende Vorschriften außer Kraft,                schlußverordnung) vom 22. September 1948\nsoweit dies nicht bereits geschehen ist:                            (Regierungsblatt für das Land Württem-\nberg-Hohenzollern S. 126),\n1. §§ 22, 23 und 27 Abs. 1 Satz 2 der Arbeits-\nzeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsge-            1O. das Berliner Gesetz über den werktäg-\nsetzbl. I S. 447),                                       lichen Ladenschluß vom 8. November 1951\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\n2. § 41 a der Gewerbeordnung           für das              s. 1085).\nDeutsche Reich,\n3. Artikel 3 der Verordnung über Sonntags-       Außerdem treten alle Vorschriften, die den Vor-\nruhe im Handelsgewerbe und in Apo-            schriften dieses Gesetzes widersprechen, außer\ntheken vom 5. Februar 1919 (Reichsge-         Kraft.\nsetzbl. S. 176),                                 (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-\n4: Nummern 1, 2, 4 und 5 der Ausführungs-        satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-\nverordnung zum Gesetz über den Verkauf        weisungen auf die entsprechenden Vorschriften die-\nvon Waren aus Automaten vom 14. Au-           ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\ngust 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 814) und      erlassenen Rechtsverordnungen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. November 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}