{"id":"bgbl1-1956-49-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":49,"date":"1956-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_49.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","law_date":"1956-11-23T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["870                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.\nVom 23. November 1956.\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes                                                                                 § 2\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-                                              Soweit vor Verkündung dieser Verordnung An-\nschen       Verfolgung               (Bundesentschädigungsgesetz                             sprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch\n-     BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom                                                 rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet                                           worden sind, behält es hierbei zugunsten der Be-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                                rechtigten sein Bewenden.\nrates:\n§                                                                                         § 3\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des                                                   Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für                                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nOpfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. DV-                                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\nBEG) vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I                                                im Land Berlin.\nS. 510) erhält die Uberschrift „Zweite Verordnung\n§ 4\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgeset-\nzes (2. DV-BEG)\" und die aus der Anlage ersicht-                                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nliche Fassung.                                                                                1956 in Kraft.\nBonn, den 23. November 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nAnlage\n(zu § 1)\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\n(2. DV-BEG).\nInhalt\n§§                                                                                       §§\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen                                                            2. Rente\nGrundlage der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . .                 12\nBedeutung der entsprechenden Anwendung des\n§ 15 Abs. 2 BEG ............................ .                                                   Art der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           13\nSchaden im unmittelbaren Anschluß an Depor-                                                      Einreihung in eine vergleichbare Beamten-\ntation oder Freiheitsentziehung ............. .                                    2             gruppe ....................... • • • • • .. • • •                        14\nVerschlimmerung früherer Leiden .......... .                                       3             Bemessung des Hundertsatzes ........... .                                15\nAnlagebedingte Leiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4             Mindestrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      16\nNachhaltige Beeintri:ichtignng der Leistungs-                                                    Verteilung von anzurechnenden Leistungen                                 17\nfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . .    5             Erlöschen der Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18\nÄrztliche Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   6             Anzeigepflicht     . .. . .. . .. .. .... .. .. .. ... .. .              19\nFolgen der Weigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   7             Verletzung der Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . .                  20\nAnderung der Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . .                  21\nII. Die gesetzlichen Ansprüche                                                                    3. Kapitalentschädigung\nBerechnung der Kapitalentschädigung . . . . . .                          22\n1. Heilverfahren\nAnspruch auf Heilverfahren                                                      8          4. Versorgung der Hinterb~iebenen . . . . . . . . . .                       23\nUmfang des Heilverfahrens . . . . . . . . . . . . . .                           9     III. Schlußbestimmungen\nErfüllung des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    10          Berlinklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nVerfolgte im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11          Inkrafttreten                                                               25","Nr. 49 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956                          871\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen                 (2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und\nwann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzufüh-\n§ 1                            ren ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr\nBedeutung der entsprechenden Anwendung           vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur\ndes§ 15 Abs. 2 BEG                     auf seinen Antrag statt.\nDie in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwend-\nbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG                                          § 7\nerstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit ein-                         Folgen der Weigerung\ngetretene Schädigung auf nationalsozialistische Ge-\n( 1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichen-\nwaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung\nden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Unter-\nerstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammen-\nsuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu\nhang zwischen dieser Schädigung und dem derzei-\nunterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädi-\ntigen Gesundheitszustand des Verfolgten.\ngung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen\nkönnen ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung\n§ 2                            oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer ein-\nSchaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation         gestellt werden.\noder Freihei tsen tzieh un g                 (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der\nDer Verfolgte gilt als im unmittelbaren Anschluß      Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen\nan die Deportation oder an die Freiheitsentziehung       einer Weigerung hingewiesen worden ist.\n(§ 15 Abs. 2 BEG) geschädigt, wenn der Schaden an\nKörper oder Gesundheit innerhalb von acht Mona-\nII. Die gesetzlichen Ansprüche\nten nach Beendigung der Deportation oder der Frei-\nheitsentziehung in Erscheinung getreten ist.                                1. Heilverfahren\n§ 8\n§ 3\nAnspruch auf Heilverfahren\nVerschlimmerung früherer Leiden                 Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG)\n( 1) Die durch  national sozialistische Gewaltmaß-    hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner\nnahmen verursachte Verschlimmerung früherer              Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert\nLeiden ist in dem ihr entsprechenden Umfang ein          beeinträchtigt ist.\nVerfolgungsschaden.\n§ 9\n(2) Wurde ein früheres Leiden richtunggebend\nUmfang des Heilverfahrens\nverschlimmert, so gilt es in vollem Umfang als ein\nVerfolgungsschaden.                                         (1) Das Heilverfahren umfaßt\n1. die notwendige ärztliche Behandlung,\n§ 4\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei-\nAnlagebedingte Leiden                               und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung\nEin anlagebedingtes Leiden gilt als durch natio-                 mit Körperersatzstücken, orthopädischen\nnalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der                      und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg\nEntstehung verursacht, wenn es durch diese Gewalt-                  der Heilbehandlung sichern oder die Fol-\nmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.                      gen der Schädigung erleichtern sollen,\n3. die notwendige Pflege.\n§ 5                               (2) §§ 137, 138 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nund die zur Durchführung des Heilverfahrens er-\nNachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit\ngangenen und ergehenden beamtenrechtlichen Vor-\nNachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungs-    schriften finden entsprechende Anwendung, soweit\nfähigkeit (§ 28 Abs. 3,BEG), wenn mit Wahrschein-        sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.\nlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorüber-\ngehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend                                   § 10\nbestehen bleiben wird.\nErfüllung des Anspruchs\n§ 6\n(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht\nÄrztliche Untersuchung                   selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der\n(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädi-         Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren da-\ngungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung.         durch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen\noder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche           und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.\nUntersuchung oder Beobachtung soll der Feststel-            (2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde\nlung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung          vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen\nund dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie\nder Feststellung des Grades und der voraussicht-                 1. Kur in einer Heilanstalt (Heilanstaltspflege\nlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbs-                      oder Heilstättenbehandlung),\nfähigkeit diernm.                                                2. Kur in einem Badeort (Badekur),","872                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n3. Ausstattung mit Körperersatzstücken,           des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des\n4. Ausstattung mit orthopädischen und ande-       Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Ver-\nren Hilfsmitteln.                              gleich die Vergütung heranzuziehen, die einem\nDritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt··\n§ 11                           worden wäre.\nVerfolgte im Ausland                       (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-\nfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen\nDer Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauern-\nden Aufenthalt im Ausland hat, kann sich mit vor-        Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt\noder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tä-\nheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde\ntig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung\neinem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des\nzugrunde zu legen.\nGesetzes unterziehen.\n(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt\n2. Rente                          sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Lei-\nstungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Gel-\n§ 12\ntung im öffentlichen Leben.\nGrundlage der Berechnung\n(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Haus-\nDie Rente (§ 31 BEG) wird vom Ersten des Mo-          frau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der\nnats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für          wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach\nden Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens aber         der sozialen Stellung ihres Ehemannes.\nvom 1. November 1953 an. Die Rente wird in monat-\nlich vorauszahlbaren Teilbeträgen unter Zugrunde-           (7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch\nlegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und             keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,\nWohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleich-        so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach\nbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe            der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,\nmit aufsteigenden Gehältern festgesetzt. Dabei sind      nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Groß-\ndie errechneten Rentenbeträge auf volle Deutsche         elternteils, der den Unterhalt des Verfolgten über-\nMark aufzurunden.                                        wiegend bestritten hat.\n§ 13\n§ 15\nArt der Berechnung\nBemessung des Hundertsatzes\n(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage\nbeigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten           (1) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für\nin solche des einfachen, mittleren, gehobenen und        die Bemessung des Hundertsatzes des Dienstein-\nhöheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht         kommens (§ 31 Abs. 3 BEG) maßgebend sind, ge-\nzugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst-     hören insbesondere Art und Schwere der körper-\neinkommen dieser Beamtengruppen nach Lebens-             lichen Versehrtheit.\naltersstufen gegliedert ausweist.\n(2) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Ver-\n(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem        hältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu\nVerfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach        berücksichtigen:\nseinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.\n1. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,\n2. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienst-\n§ 14\nbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe                3. eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte\n(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-                 zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der\namtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des                    Erwerb zuzumuten ist,\nVerfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine so-                4. Leistungen aus privaten Versicherungsver-\nziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine                   hältnissen,\nvergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt.                       5. Vermögenserträgnisse,\n(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach          6. Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-\ndem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den·                   schriften des Bundesentschädigungsgesetzes\nletzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn                    sowie auf Grund entschädigungsrechtlicher\ngerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper                   Vorschriften der Länder, sofern diese\noder Gesundheit verursacht hat. Durchschnittsein-                   Leistungen nicht bereits nach § 121 BEG\nkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durch-                    berücksichtigt werden,\nschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land-               7. sonstige Versorgungsbezüge.\nund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb-\nständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit          (3) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuerge-         sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist.\nsetzes).                                                 Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-\n(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und       dere dann nicht zuzumuten, wenn sie\naus Gewerbebetrieb bleiben· insoweit außer Be-                  1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,\ntracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung           2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956                                      873\n3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher       (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente\nnicht erwerbstätig war,                      wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Beschei-\n4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens      des folgenden Monats wirksam. Hat der Verfolgte\n50 vorn Hundert gemindert ist.             · den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder\nverzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten\nEinern Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit ins-\nRente angeordnet werden.\nbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65.\nLebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbs-\nfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert                     3. K a p i t a 1e n t s c h ä d i g u n g\nist.\n(4) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur                                    § 22\ninsoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150              Berechnung der Kapitalentschädigung\nDeutsche Mark monatlich übersteigen.\n(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise\nberechnet, daß für jeden vollen Monat, der vorn\n§ 16                         Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-\nMindestrenten                     keit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Ok-\ntober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 er-\nDer monatliche Mindestbetrng der Rente nach\ngebenden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der\n§ 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit\nBetrag der nach §§ 31 bis 34 BEG errechneten Rente\nsich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und die-\nzugrunde zu legen ist, der auf den Monat November\nser Verordnung nichts anderes ergibt.\n1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953\nkein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der\n§ 17                         Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen,\nVerteilung von anzurechnenden Leistungen          der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem\nBei der Anrechnung von Leistungen auf laufende       die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente\nerfüllt waren.\nRenten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende\nBetrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten          (2) Für Zeiträume, während deren die Beeinträch-\nmindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehen-      tigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert nicht\nden Mindestbetrages der Rente verbleibt.                erreicht hat, entfällt der Anspruch' auf Kapitalent-\nschädigung.\n§ 18\nErlöschen der Rente\n4. V e r s o r g u n g d e r Hin t e r b 1 i e b e n e n\nIm Falle des Todes des Verfolgten erlischt die\nRente mit dem Ende des Monats, in dem der Ver-                                         § 23\nfolgte stirbt.                                             (1) Für die Ansprüche der Hinterbliebenen des\n§ 19\nVerfolgten gemäß § 41 BEG gelten die entsprechen-\nden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durch-\nAnzeigepflicht                    führung des Bundesentschädigungsgesetzes vom\n(1} Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen 23. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 864) mit\nEntschädigungsbehörde die in § 15 Abs. 3 genannten      der Maßgabe, daß die Renten der Hinterbliebenen\nArbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie     vorn Ersten des Monats an geleistet werden, der\ndie Anderung der Einkommensverhältnisse unver-          dem Monat folgt, in dem der Verfolgte stirbt,\nzüglich anzuzeigen.                                     frühestens aber vorn 1. November 1953 an.\n(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre-        (2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang\nter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.              zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden\nSchaden an Körper oder Gesundheit und dem Tode\n§ 20\nwahrscheinlich ist.\nVerletzung der Anzeigepflicht\nKommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Ver-                       III. Schlußbestimmungen\ntreter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht nicht\n§ 24\nnach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teil-\nweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der                                 Berlinklaµsel\nVerfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf\ndiese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\n§ 21                         im Land Berlin.\nÄnderung der Verhältnisse\n§ 25\n(1) Im Falle des § 35 BEG wird die Rente mit\nWirkung vorn Ersten des Monats neu festgesetzt,                                   Inkrafttreten\nder dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\ngeändert haben.                                         tober 1953 in Kraft.","874                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nAnlage\n(zu § 13)\nBesoldungsübersicht\nbis zum            ab          ab          ab           ab             ab         ab\nvoll-         voll-       voll-       voll-        voll-          voll-      voll-\nLebensalter                    endeten        endetem     endetem     endetem     endetem        endetem     endetem\nam 1. Mai 1949                      30.            30.         35.         40.          45.            50.        55.\nLebens-        Lebens-      Lebens-     Lebens-     Lebens-        Lebens-    Lebens-\njahr           jahr        jahr        jahr         jahr           jahr       jahr\nbis\n2 400,-       2 550,-     2 700,-     2 850,-      3 000,-        3 150,-    3 300,-\n30. 9. 1951\n1. Diensteinkommen               bis          2 784,-        2 958,-     3 132,-     3 306,-      3 480,-        3 654,-    3 828,-\njährlich                 31. 3. 1953\n1              1          1            1           1             1            1\nEinfacher                     bis          3 168,-        3 366,-     3 564,-     3 762,-      3 960,-        4 158,-    4 356,-\nDienst                   31. 12. 1955\n1              1           1           1           1              1           1\nab           3 456,-        3 672,-                                                        4 752,-\n3 888,-     4104,-       4 320,--       4 536,-\n1. 1. 1956\n1\nbis          2 800,-                                                                       4 600,-\n3100,-      3 400,-     3 700,-      4 000,-        4 300,-\n30. 9. 1951\n1\n2. Diensteinkommen                bis\n3 248,-        3 596,-     3 944,-     4 292,-      4 640,-        4 988,-    5 336,-\njährlich                 31. 3. 1953\n1             1           1            1           1             1            1\nMittlerer                     bis                                                                                        6072,-\n3 696,-        4 092,-     4 488,-     4 884,-      5 280,-        5 676,-\nDienst                   31. 12. 1955\n1             1           1            1           1              1           1\nab           4 032,_::_     4 464,-     4 896,--    5 328,--                               6 624,-\n5 760,-        6192,-\n1. 1. 1956\n1\nbis                                                                             6600,-     7 200,-\n3 600,-        4200,-      4 800,-     5 400,-      6 000,-\n30. 9. 1951\n1\n3. Diensteinkommen                bis                         4872,-                                              7 656,-    8 352,-\n4176,-                     5 568,-     6 264,-     6 960,-\njährlich                 31. 3. 1953\n1             1           1            1           1             1            1\nGehobener              .      bis\n4 752,-\n1\n5 544,-\n1\n6 336,-     7128,-\n1\n7 920,-\n1\n8 712,-    9 504,--\nDienst                   31. 12. 1955\n1              1           1            1           1             1            1\nab                                                              8 640,-         9 504,-   10 368,-\n5 184,-        6 048,-     6 912,-     7 776,-\n1. 1. 1956\n1           1\nbis\n4 900,--       6 000,-     7 100,-     8200,-      9 300,-       10 400,-    11 500,-\n30. 9. 1951\n1           1\n4. Diensteinkommen                bis\n5 684,-    1\n6 960,-     8 236,-     9 512,-    10 788,- --    12 064,-    13 340,--\njährlich                 31. 3. 1953\n1              1           1            1           1             1            1\nHöherer                       bis          6 468,-        7 920,-     9 372,-    10 824,-    12 276,-       13 728,-    15 180,-\nDienst                   31.12.1955\n1              1           1            1           1             1            1\nab                                                             13 392,-       14 976,-    16 560,-\n7 056,-        8 640,-    10 224,-    11 808,-\n1. 1. 1956\n1              1           1            1           1             1            1\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}