{"id":"bgbl1-1956-49-2","kind":"bgbl1","year":1956,"number":49,"date":"1956-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_49.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","law_date":"1956-11-23T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["864                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.\nVom 23. November 1956.\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-\nschen    Verfolgung     (Buhdesentschädigungsgesetz\n-    BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des\nBundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für\nOpfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. DV-\nBEG) vom 17. September 1954 *(Bundesgesetzbl. I\nS. 271) erhält die Uberschrift „Erste Verordnung zur\nDurchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\n(1. DV-BEG)\" und die aus der Anlage ersichtliche\nFassung.                                     ·\n§ 2\nSoweit vor Verkündung dieser Verordnung An-\nsprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt\nworden sind, behält es hierbei zugunsten der Be-\nrechtigten sein Bewenden.\n§ 3\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\nim Land Berlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n1956 in Kraft.\nBonn, den 23. November 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 49 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956                                                                      865\nAnlage\n(zu § 1)\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\n(1. DV-BEG).\nInhalt\n§§                                                                                    §§\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen                                                            Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der\nVersorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            12\nNachweis des Todes ......................••\nHundertsatz der Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13\nTod im unmittelbaren Anschluß an Deportation\noder Freiheitsentziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2           Mindestrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14\nAnspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG . . . . . . .                                 3           Verteilung von anzurechnenden Leistungen                                 15\nZahlung der Rente .......................                                16\nII. Kreis der Hinterbliebenen\n2. Ruhen und Erlöschen der Rente\nWitwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4           Ruhen der Rente .........................                                17\nEheliche und ihnen gleichgestellte Kinder . . . .                                 5           Erlöschen der Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18\nUneheliche Kinder ......................... ,                                     6        3. Anzeigepflicht und Änderung\nGewährung der Rente bei Kindern über 16 Jahre                                     7           der Verhältnisse\nAnzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19\nElternlose Enkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8\nVerletzung der Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . .                    20\nVerwandte der aufsteigenden Linie und\nAdoptiveltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9           Änderung der Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . .                  21\nIV. Kapitalentschädigung\nIII. Festsetzung der Rente\nBerechnung der Kapitalentschädigung                                         22\n1. Berechnung der Rente\nV. Scblußbestimmungen\nArt der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10\nBerlinklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nEinreihung in eine vergleichbare Beamten-\ngruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   11        Inkrafttreten . • • • • . . . . • • • • • • • . . • . . . • • • • • • . • . 24\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen                                                 mutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben\nist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den\n§ 1                                                   Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt\ndes Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG).\nNachweis des Todes                                                       § 176 BEG findet Anwendung.\n(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem\nVerschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechts-\nvorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Ur-                                                                            § 2\nkundE;n nachgewiesen.                                                                                   Tod im unmittelbaren Anschluß\n(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht                                               an Deportation oder Freiheitsentziehung\ndurch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden,\nDer Verfolgte gilt als im unmittelbaren Anschluß\nso gelten für den Nachweis des Todes oder der\nan die Deportation oder an die Freiheitsentziehung\nTodesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.\n(§ 15 Abs. 2 BEG) verstorben, wenn der Tod inner-\n(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod                                        halb von acht Monaten nach Beendigung der De-\nnach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen                                           portation oder der Freiheitsentziehung eingetreten\nRechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird ver-                                         oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als ein-","866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ngetreten festgestellt ist. Das gleiche gilt, wenn der                               § 7\nTod nach § 180 Abs. 1 BEG als eingetreten zu ver-       Gewährung der Rente bei Kindern über 16 Jahre\nmuten ist.\n(1) Ein unverheiratetes Kind erhält eine Rente\n§ 3                           auch nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn\nes\nAnspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG                    1. sich in der Schulausbildung oder in der\nWenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1                  Ausbildung für einen künftig gegen Ent-\nBuchstabe b BEG nicht in der Person des verstor-                  gelt auszuübenden Lebensberuf befindet,\nbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen An-                   bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres,\nspruch auf Entschädigung nt1ch §§ 15 bis 26 BEG nur            2. wegen      körperlicher oder geistiger Ge-\nder Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des               brechen dauernd erwerbsunfähig ist, auch\n§ 4 Abs. 1 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die                über das 24. Lebensjahr hinaus, sofern die\nAnspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEG in                    Erwerbsunfähigkeit infolge des Gebrechens\nder Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt                  bereits vor Vollendung des 24. Lebens-\nsind.                                                             jahres eingetreten ist.\n(2) Hat sich in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1\nII. Kreis der Hinterbliebenen               der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung\n§ 4                           infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder\nUnterdrückungsmaßnahmen verzögert oder sind\nWitwer                          solche Verzögerungen infolge der Verhältnisse der\nDer Anspruch des Witwers auf Rente besteht            Kriegs- oder Nachkriegszeit ohne einen von dem\nauch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten        Kind zu vertretenden Umstand eingetreten, so wird\nEhefrau überwiegend bestritten wurde.                   die Rente für einen der Verzögerung entsprechen-\nden Zeitraum auch über das 24. Lebensjahr hinaus\ngezahlt.\n§ 5\n(3) Ein verheiratetes Kind erhält eine Rente nach\nEheliche und ihnen gleichgestellte Kinder         Maßgabe des Absatz 1 und 2, wenn es von seinem\nEhegatten nicht unterhalten werden kann.\n(1) Den ehelichen Kindern einer Verfolgten ste-\nhen die gleichen Ansprüche nach §§ 15 bis 26 BEG\nwie den ehelichen Kindern eines Verfolgten zu.                                       § 8\n(2) Den ehelichen Kindern sind gleichgestellt\nElternlose Enkel\n(1) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Verfolgte\n1. die für ehelich erklärten Kinder,\nseine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht\n2. die an Kindes Statt angenommenen Kin-         dadurch. ausgeschlossen, daß der Verfolgte im Hin-\nder,                                          blick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse er-\nhielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt\n3. die Stiefkinder, die im Haushalt des Ver-\nvon dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.\nfolgten aufgenommen waren,\n4. die Kinder aus nichtigen Ehen, die die           (2) § 7 findet entsprechende Anwendung.\nStellung von ehelichen Kindern haben,\n5. die Pflegekinder, die im Haushalt des Ver-                                 § 9\nfolgten aufgenommen waren und für deren                 Verwandte der aufsteigenden Linie\nUnterhalt und Erziehung keine Vergütung                            und Adoptiveltern\ngezahlt wurde.\n(1) Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder\nAdoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle\n§ 6                           eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.\nUneheliche Kinder                        (2) § 4 findet entsprechende Anwendung.\n(1) Den   unehelichen Kindern eines Verfolgten\nstehen die Ansprüche nach §§ 15 bis 26 BEG zu,\nwenn die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist                   III. Festsetzung der Rente\nund er das Kind in seinen Hausstand aufgenommen                      1. Berechnung der Rente\nhatte oder auf andere Weise für seinen vollen Un-\nterhalt aufgekommen ist oder aufgekommen wäre,                                      § 10\nwenn ihn die Verfolgung nicht daran gehindert                               Art der Berechnung\nhätte.\nDer Berechnung der Renten ist die als Anlage\n(2) Den , unehelichen Kindern einer Verfolgten       beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten\nstehen die Ansprüche nach §§ 15 bis 26 BEG zu,          in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und\nwenn von ihr dem Kinde überwiegend Unterhalt            höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht\ngewährt worden ist.                                     zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956                         867\nrnhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamten-                                     § 13\ngruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze\nHundertsatz der Renten\nerreichbar sind, ausweist.\n(1) Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2\nbis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinter-\n§ 11\nbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten\nEinreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe          Beträge.\n(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-         (2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu\namtengruppe ist die · wirtschaftliche Stellung des       berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des\nverstorbenen Verfolgten maßgebend,, es sei denn,         Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz\ndaß seine soziale Stellung eine günstigere Einrei-       bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.\nhung rechtfertigt.\n(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksich-\n(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich\ntigenden Umständen gehören insbesondere\nnach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten\nin den letzten drei Jahren vor seinem Tode oder,                1. eigener    Arbeitsverdienst und      eigene\nwenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durch-                Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,\nschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor                2. eigener Arbeitsverdienst, den der Hinter-\nder Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat.                    bliebene zu erwerben unterläßt, obwohl\nihm der Erwerb zuzumuten ist,\n(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und              3. Leistungen aus privaten Versicherungs-\naus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Be-                      verhältnissen,\ntracht, als sie nicht auf der eirJE-:men Arbeitsleistung\ndes Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des                  4. Vermögenserträgnisse,\nWertes der eigenen Arbeitsleisung ist zum Ver-                  5. Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-\ngleich die Vergütung heranzuziehen, die einem                      schriften des BEG sowie auf Grund ent-\nDritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt                   schädigungsrechtlicher Vorschriften der\nworden wäre.                                                       Länder, sofern diese Leistungen nicht be-\nreits nach § 120 BEG berücksichtigt werden,\n(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-\n6. Versorgungsbezüge, die wegen des Todes\nfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen\nBeziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt                    des Verfolgten gewährt werden und nach\n§ 22 BEG nicht zum Ruhen der Rente füh-\noder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt\nren,\ntätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Ver-\ngütung zugrunde zu legen.                                       7. sonstige Versorgungsbezüge, die mit dem\nTode des Verfolgten in keinem rechtlichen\n(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt                Zusammenhang stehen.\nsich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-\ngen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung               (4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der\nim öffentlichen Leben.                                   sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich\nist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbeson-\n(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als          dere dann nicht zuzumuten, wenn sie\nHausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach\n1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,\nder wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist,\nnach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.                     2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,\n3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher\n(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch\nnicht erwerbstätig war,\nkeine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt,\nso bestimmt sich seine Einreihung in der Regel                  4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens\nnach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günsti-                50 vom Hundert gemindert ist.\nger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils      Einern Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbe-\noder Großelternteils, der den Unterhalt des Ver-         sondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Le-\nfolgten überwiegend bestritten hat.                      bensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähig-\nkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.\n§ 12                              (5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur\ninsoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von\nHundertsatz des Unfallruhegehalts\n150 Deutsche Mark monatlich übersteigen. Je volle\nund der Versorgungsbezüge                  50 Deutsche Mark der zu berücksichtigenden mo-\n(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Ver-         natlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des\nordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehalt-       Hundertsatzes um 10 vom Hundert.\nfähigen Dienstbezüge (§ 10).\n(2) Der Rente der Witwe und des \\Nitwers sind                                    § 14\n60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für\njeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der                                Mindestrenten\nRente für einen Verwandten der aufsteigenden Li-            Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach\nnie oder einen AdoptiV(~lternteil oder mehrere zu-       § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit\nsammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts              sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und die-\nzugrunde zu legen.                                       ser Verordnung nichts anderes ergibt.","868                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 15                                     2. die Bezüge und Leistungen, die nach § 22\nBEG ganz oder teilweise zum Ruhen der\nVerteilung von anzurechnenden Leistungen\nRente führen,\nBei der Anrechnung von Leistungen auf laufende\n3. die Verheiratung und Wiederverheiratung,\nRenten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende\nBetrag derart verteilt werden, daß dem Hinter-                       4. die Beendigung der Schul- und Berufsaus-\nbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetz-                         bildung im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1,\nlich zustehenden Mindestbetrages der Rente ver-                      5. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im\nbleibt.\nFalle des § 7 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 16\n6. den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des\nZahlung der Rente                                    § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG und im Falle\ndes § 7 Abs. 3.\nDie Renten der Hinterbliebenen           werden frühe-\nstens vom 1. November 1953 an in            monatlich vor-       (2) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen\nauszahlbaren Teilbeträgen gezahlt.         Dabei sind die     Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.\nerrechneten Rentenbeträge auf volle         Deutsche Mark\naufzurunden.\n§ 20\nVerletzung der Anzeigepflicht\n2. Ru h e n u n d Er 1 ö s c h e n d e r R e n t e\nKommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher\n§ 17                               Vertreter der nach § 19 bestehenden Anzeigepflicht\nRuhen der Rente                          nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz\noder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur,\nDie Rente ruht vom Ersten des Monats an, der              wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher\ndem Monat folgt, in den das für das Ruhen der                 Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewie-\nRente maßgebende Ereignis fällt.\nsen worden ist.\n§ 21\n§ 18\n.Änderung der Verhältnisse\nErlösdlen der Rente\nDie Rente erlischt                                            (1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit\nWirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt,\n1. für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des             der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich\nMonats, in dem er stirbt,                              geändert haben.\n2. für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme von                 (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente\nVerwandten der aufsteigenden Linie und der             wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Be-\nAdoptiveltern auch mit dem Ende des Monats,            scheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hin-\nin dem er heiratet oder wiederheiratet, es sei         terbliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft\ndenn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3           verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung\nvorliegen,                                             der überzahlten Rente angeordnet werden.\n3. für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem\nEnde des Monats, der dem Monat folgt, in\ndem sie das 16. Lebensjahr vollenden, es sei                         IV. Kapitalentschädigung\ndenn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1\nund 2 vorliegen,                                                                 § 22\n4. für Verwandte der aufsteigenden Linie und für                    Berechnung der Kapitalentschädigung\nAdoptiveltern auch mit dem Ende des Monats,              (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise\nin dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.             berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom\nZeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Ok-\ntober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten\n3. Anze igep flieht                        früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der\nund Änderung der Verhältnisse                        nach §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zugrunde\nzu legen ist, der auf den Monat November 1953\n§ 19                              entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein\nAnspruch auf Rente, so ist der Berechnung der\nAnzeigepflicht\nKapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen,\n(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zu-          der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem\nständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich an-             die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente\nzuzeig~n                                                     erfüllt waren.\n1. die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsver-             (2) Soweit und solange die Rente während eines\ndienste, Leistungen und Erträgnisse sowie         vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraums ge-\ndie Änderung der Einkommensverhält-               ruht hätte (§ 22 BEG), ist dies bei der Bemessung\nnisse,                                            der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1956                            869\n(3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953                               V. Schlußbestimmungen\nliegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) ein-                                        § 23\ngetreten, so ist der Bemessung der Kapitalentschä-\nBerlinklausel\ndigung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis\nzu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.                          Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24Ö BEG auch\nbleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen           im Land Berlin.\ndem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder                                           § 24\ndes Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem                                   Inkrafttreten\nsie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nSatz 3 BEG findet entsprechende Anwendung.                   tober 1953 in Kraft.\nAnlage\n(zu § 10)\nBesoldungsübersicht\nVergleichbarer                              Einfacher       Mittlerer        Gehobener   Höherer\nDienst                                 Dienst          Dienst           Dienst      Dienst\nbis\n3100,-          4 300,-           6 800,-   11 000,-\n30. 9. 1951\nbis\n1. Ruhegehal tfähige j ähr liehe                          3 596,-         4 988,-           7 888,-   12 760,-\n31. 3. 1953\nDienstbezüge                                       1              1               1              1\nbis\n4092,-          5 676,-           8 976,-   14 520,-\n31. 12. 1955\n1              1               1              1\nab\n4 464,-         6192,-            9 792,-   15 840,-\n1. 1. 1.956\nbis\n2 067,-         2 867,-           4534,-     7 334,-\n30. 9. 1951\nbis\n2398,-          3 326,-           5 259,-    8 507,-\n2. Unfallruhegehalt                    31. 3. 1953\n1              1               1              1\n(66 2 /a 0 /o aus Nr. 1)\nbis\n2 728,-         3 784,-           5 984,-    9 680,-\n31. 12. 1955\n1              1                1             1\nab\n2976,-           4128,-           6528,-    10560,-\n1. 1. 1956\nbis\n1500,-           1 720,-          2 720,-    4400,-\n30. 9. 1951\nbis\n1500,-           1 996,-          3155,-     5104,-\n3. Witwengeld                          31. 3. 1953\n1              1                1             1\n(60 0/o aus Nr. 2)\nbis\n1637,-           2 270,-          3 590,-    5 808,-\n31. 12. 1955\n1              1                1             1\nab                                              3 917,-\n1 786,-          2 477,-                     6336,-\n1. 1. 1956\nbis\n620,-            860,-          1360,-     2200,-\n30. 9. 1951\nbis\n719,-            998,-          1 578,-    2 552,-\n4. Waisengeld                          31. 3. 1953\n1              1                1             1\n(30 0/o aus Nr. 2)\nbis                                                        2 904,-\n818,-          1135,-           1 795,-\n31. 12. 1955\n1              1                1             1\nab                                              1 958,-\n893,-          1238,-                      3168,-\n1. 1. 1956"]}