{"id":"bgbl1-1956-48-9","kind":"bgbl1","year":1956,"number":48,"date":"1956-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_48.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen","law_date":"1956-11-10T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 1~. November 1956                         861\n4. für Leistungen gemäß § 1 Nr. 4 des Bundes-          3. zur Deckung des Bedarfs der ausländischen\nleistungsgesetzes,                                     Streitkräfte\na) soweit sie wegen einer lnanspruchnahme              die unter Nummer 1 Buchstaben a bis e\nnach § 1 Nr. 1 des Bundeslf~istungsge-              dieses Absatzes genannten Stellen.\nsetzes notwendig sind,\ndie unter Nummer 1 ~Jenannten Stellen,       (3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die\nOrganisation der militärischen Landesverteidigung\nb) soweit sie wegen einer Inanspruchnahme    handelt für den Bund als Bedarfsträger zur Deckung\nnach § 1 Nr. 2 des Bund(~sleistungsge-    des Bedarfs der Bundeswehr (Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nsetzes notwendig sind,                    staben b und c und Absatz 2 Nr. 1) und der auslän-\ndie unter Nummer 2 genannten Stellen,     dischen Streitkräfte (Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a\nc) soweit sie wegen einer Inanspruchnahme    und b und Absatz 2 Nr. 3) der Bundesminister für\nnach § 1 Nr. 3 des Bundesleistungsge-     Verteidigung (Außenstellen).\nsetzes notwendig sind,\ndie unter Nummer 3 genannten Stellen.\n§ 4\n(2) Für den Bund als Bedarfsträger im Sinne des\n§ 2 können handeln                                        Die Verordnung tritt am Tage nach der \\, erkün-\nd ung in Kraft.\n1. zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr\na) die Wehrbereichsverwaltungen,             Bonn, den 16. November 1956.\nb) die Standortverwaltungen,\nc) die Wehrbereichskommandos,                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nd) die Standortkommandanturen,                                      Blücher\ne) die Standortoffiziere,\nf) die Bataillone (Abteilungen);                     Der Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n2. zur Deckung des Bedarfs des Bundesgrenz-\nschutzes, soweit er zur Abhaltung von Ma-\nDer Bundesminister der Finanzen\nnövern (Ubungen) befugt ist,\nSchäffer\na) die Bundesgrenzschutzkommandos,\nb) die Bundesgrenzschutzgruppen,                Der Bundesminister für Verteidigung\nc) die Bundesgrenzschutzabteilungen;                                 Strauß\nVerordnung über die Amtsdauer,\nAmtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse\nund Landesausschü.sse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen.\nVom 10. November 1956.\nAuf Grund des § 368 o Abs. 4 Satz 3 der Reichs-     lassener Arzt) endet auch, wenn er zur Kassen-\nversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes       praxis zugelassen oder aus dem Arztregister ge-\nüber Änderungen von Vorschriften des Zweiten           strichen wird.\nBuches der Reichsversicherungsordnung und zur                                    § 3\nErgänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über\nKassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955               (1) Die Vorsitzenden und die weiteren 1:mpartei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 513) wird mit Zustimmung des    ischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können\nBundesrates verordnet:                                 aus wichtigem Grunde von der für die Geschäfts-\nführung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbe-\n§ 1                         hörde abberufen werden. Diese soll vorher die be-\nDie Amtsdauer der Mitglieder der Bundes- und        teiligten Körperschaften hören.\nLandesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Kran-           (2) Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter\nken~assen beträgt vier Jahre. Die erste Amtspe-        sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre\nriode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der      Stellvertreter können von den Körperschaften, die\nBildung des Ausschusses mit Ablauf des 31. Dezem-     sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberu-\nber 1960. Während einer Amtsperiode neu hinzu-        fung kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres\ngetretene Mitglieder scheiden mit Ablauf der Amts-    erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden des Ausschusses\nperiode aus.                                          mitzuteilen.\n§ 2                                                   § 4\nDas Amt des gemäß § 368 o Abs. 2 letzter Satz         Die Niederlegung des Amtes ist dem Vorsitzen-\nund Abs. 3 letzter Satz der Reichsversicherungs-      den des Ausschusses gegenüber zu erklären; dieser\n, ordnvng beste-Ht-cn V~rtreters der Ärzte (nichtzuge-  benachrichtigt die für die Bestellung zuständigen"]}