{"id":"bgbl1-1956-48-7","kind":"bgbl1","year":1956,"number":48,"date":"1956-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_48.pdf#page=17","order":7,"title":"Rechtsverordnung über die Bestimmung von Gegenständen, die als bewegliche Sachen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten","law_date":"1956-11-16T00:00:00Z","page":859,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956                           859\n(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrts-                                   § 6\ndirektion im Sinne dieser Rechtsverordnung umfaßt          Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndie Bundeswasserstraßen ihres Verwaltungsbereichs        dung in Kraft.\nund die mit diesen zusammenhängenden Gewässer.\nBonn, den 16. November 1956.\n§ 5                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bedarf der Streitkräfte auswärtiger Staa-\nten im Bundesgebiet sind, soweit eine Anforderung                Der Bundesminister des Innern\nnach §§ 71, 72 des Bundesleistungsgesetzes und die                           Dr. Schröder\nFestsetzung von .Entschädigung und Ersatzleistung              Der Bundesminister der Finanzen\neinschließlich der Fälle des § 76 des Bundesleistungs-                         Schäffer\ngesetzes in Betracht kommen, die Behörden der Ver-\nteidigungslastenverwaltung bis zum 1. April 1958           Der Bundesminister für Verteidigung\nzuständig.                                                                       Strauß\nRedltsverordnung\nüber die Bestimmung von Gegenständen, die\nals beweglidle Samen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten.\nVom 16. November 1956.\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesleistungs-        18. Waffen und Munition, ausgenommen Jagd- und\ngesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I              Zierwaffen,\nS. 815) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-        19. Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen, die\nmung des Bundesrates:                                        zur Instandhaltung und Instandsetzung der Ge-\ngenstände nach Nummern 3, 4, 6, 7, 9, 12, 16, 17,\n§ 1                               18, 20 und 21 erforderlich sind, einschließlich der\nAls bewegliche Sachen im Sinne des § 2 Abs. 1             Zubehör- und Ersatzteile hierfür,\nNr. 1 und 6 des Bundesleistungsgesetzes können          20. Zelte,\nfolgende Gegenstände angefordert werden:                21. Zubehör- und Ersatzteile für Gegenstände nach\n1. Arzneimittel, Verbandstoffe und Desinfektions-           Nummern 3, 6, 7, 9, 12, 13, 16, 17, 18 und 20.\nmittel,\n2.  ärztliches und tierärztliches Instrumentarium so-                            § 2\nwie ärztliche Einrichtungsgegenstände,\nBewegliche Sachen, bei denen nach § 2 Abs. 1\n3.  Ausrüstungsgegenstände für Truppen,                Nr. 5 des Bundesleistungsgesetzes die Unterlassung\n4.  Baracken, soweit sie nicht wesentliche Bestand-    des Gebrauchs, des Mitgebrauchs oder der sonstigen\nteile eines Grundstücks sind,                      Nutzung als Leistung angefordert werden kann,\n5.  Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Gerät-       sind folgende Gegenstände:\nschaften und Maschinen zur Herstellung oder                                                 '\nElektromotoren und Fernmeldeanlagen (Telegra-\nWiederherstellung von Gebäuden, Verkehrs-             phen-, Fernsprech\" und Funkanlagen), soweit sie\nwegen und sonstigen Anlagen, einschließlich der·      nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks\nErsatz- und Zubehörteile hierfür,                     sind.\n6.  Beförderungsmittel einschließlich Be- und Ent-\n§ 3\nladeeinrichtungen,\n7.  Bekleidungsstücke,                                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n8.  Betriebs- und Brennstoffe,                         kündung in Kraft.\n9.  Bürobedarf einschließlich Schreib- und Rechen-\nmaschinen,                                         Bonn, den 16. November 1956.\n10.  Futtermittel,\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n11.  Lebensmittel einschließlich Vieh,                                         Blücher\n12.  Nachrichtenmittel,\n13.  optisches Gerät,                                           Der Bundesminister des Innern\n14.  Pferde,                                                                Dr. Schröder\n15.  Stroh,\n16.  Stromerzeugungsanlagen (Notstromaggregate),              Der Bundesminister der Finanzen\nsoweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines                           Schäffer\nGrundstücks sind,\n17.  Gegenstände des Unterkunftsbedarfs einschließ-         Der Bundesminister für Verteidigung\nlich Reinigungsmittel,                                                     Strauß"]}