{"id":"bgbl1-1956-48-6","kind":"bgbl1","year":1956,"number":48,"date":"1956-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_48.pdf#page=16","order":6,"title":"Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz","law_date":"1956-11-16T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nRechtsverordnung\nüber Anforderungsbehörden nach dem Bundesleistungsgesetz.\nVom 16. November 1956.\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 77 des Bun-        Bundesleistungsgesetzes). Das gleiche gilt für An-\ndesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundes-       forderungen, die den Abschluß von Verträgen über\ngesetzbl. I S. 815) verordnet die Bundesregierung        solche Beförderungsleistungen durch ein Verkehrs-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                          unternehmen zum Gegenstand haben (§ 12 des Bun-\ndesleistungsgesetzes).\n§ 1\n§ 3\n(1) Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und\n§ 77 des Bundesleistungsgesetzes sind unbeschadet           (1) Ortlich zuständig ist die Anforderungsbehörde,\n§ 5 die Behörden der Landkreise und kreisfreien          in deren Bezirk der Leistungspflichtige seinen Wohn-\nStädte. In Ländern, in denen untere staatliche Ver-      sitz oder Sitz hat. Hat der Leistungspflichtige keinen\nwaltungsbehörden bestehen, können die Landesre-          Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieser Ver-\ngierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß          ordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich\ndiese als Anforderungsbehörden zuständig sind.           zuständig, in deren Bezirk der Leistungspflichtige\nseinen dauernden Aufenthalt hat, und sofern er im\n(2) In den Ländern Bremen und Hamburg werden\nGeltungsbereich dieser Verordnung weder Wohnsitz\ndie Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 des\noder Sitz noch dauernden Aufenthalt hat, die An-\nBundesleistungsgesetzes durch die Senate dieser\nforderungsbehörde, in deren Bezirk sich der Gegen-\nLänder bestimmt.\nstand der Anforderung oder der Gegenstand befin-\n(3) Die in den vorstehenden Absätzen genannten        det, auf den sich die Werkleistung bezieht (§ 11\nBehörden sind als Anforderungsbehörden nicht zu-         Nr. 2 des Bundesleistüngsgesetzes) oder der für die\nständig, soweit nach § 2 eine andere Zuständigkeit       Erbringung der Werkleistung(§ 11 Nr. 1, § 13 Abs. 1\nbegründet ist.                                           des Bundesleistungsgesetzes) in Betracht kommt.\n§ 2\n(2) Sind mehrere Personen leistungspflichtig, so\nAnforderungsbehörde sind für die Inanspruch-           ist jede der nach Absatz 1 in Frage kommenden An-\nnahme von                                                forderungsbehörden gegenüber allen Personen zu-\n1. Seeschiffen über 50 cbm Bruttoraumgehalt nebst      ständig.\nZubehör, mit Ausnahme der in Nummer 2 ge-             (3) Kann die Leistung in der gewerblichen Nieder-\nnannten Seeschiffe,                                lassung eines Leistungspflichtigen erbracht werden,\nder Bundesminister für Verkehr;     so ist auch die Anforderungsbehörde örtlich zustän-\ndig, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet.\n2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör\nder Bundesminister für Ernährung,        (4) Für die Anforderung unbeweglicher Sachen\nLandwirtschaft und Forsten;         · einschließlich Wohnungen und der darin befindlichen\nEinrichtungsgegenstände sowie der in § 71 Abs. 3 ·\n3. Binnenschiffen nebst Zubehör, die zum Verkehr\ndes Bundesleistungsgesetzes vorgesehenen Leistun-\nauf Bundeswasserstraßen zugelassen sind, aus-\ngen ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig,\ngenommen Güterschiffe unter 15 t Tragfähig-\nin deren Bezirk das Grundstück oder die Wohnung\nkeit, Fischereifahrzeuge und Fahrzeuge, die\nliegt.\nausschließlich im Fährdienst oder ausschließ-\nlich im Hamburger Hafen verwendet werden,             (5) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge, die\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;     im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen\nsind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zustän-\n4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör, mit Ausnahme         dig, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelassen\nvon Segelflugzeugen und Ballonen,                  ist. In besonders dringenden Fällen oder wenn die\nder Bundesminister für Verkehr;      nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen\n5. Funkstellen des beweglichen Funkdienstes,           Gründen verhindert ist. ihre Befugnisse als Anfor-\nAmateur- und Versuchsfunkstellen                   derungsbehörde auszuüben, ist auch die Anforde-\nningsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das\ndie Oberpostdirektionen;\nKraftfahrzeug befindet.\n6. Funkstellen, die nicht unter Nummer 5 fallen,\nmit Ausnahme derjenigen, die öffentlichen                                     § 4\nRundfunkanstalten gehören,\n(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die\nder Bundesminister für das Post-\nAnforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren\nund Fernmeldewesen.\nBezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des\nDie Zuständigkeit der in Nummern 1 bis 4 genann-         Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen\nten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforde-        oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verord-\nrung von Beförderungsleistungen, die mit den in          nung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zu-\nNummern 1 bis 4 genannten Verkehrsmitteln aus-           ständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3\nzuführen sind (§ 11 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 3 des         Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß."]}