{"id":"bgbl1-1956-48-5","kind":"bgbl1","year":1956,"number":48,"date":"1956-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_48.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung)","law_date":"1956-11-10T00:00:00Z","page":855,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956                        855\nVerordnung\nüber amtlich anerkannte Sachverständige\nund amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n(Kraftfahrsachverständigen-Verordnung).\nVom 10. November 1956.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 27                     einer deutschen oder an einer als gleich-\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem-                 wertig anerkannten ausländischen Techni-\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird mit Zustim-              schen Hochschule oder Universität,\nmung des Bundesrates verordnet:                                2. ein Bewerber um die Anerkennung als\nPrüfer eine Ausbildung im Maschinenbau-\n§ 1                                    fach oder in der Elektrotechnik an einer\n(1) Der amtlich anerkannte Sachverständige für                  staatlich anerkannten deutschen oder an\nden Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) und                   einer als gleichwertig anerkannten auslän-\nder amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahr-                  dischen Ingenieurschule\nzeugverkehr (Prüfer) bedürfen der Anerkennung           abgeschlossen haben.\nnach dieser Verordnung.\n(3) Für die Anerkennung als Prüfer, die auf die\n(2) Die Anerkennung                                   Prüfungen für Fahrerlaubnisse, auch einzelner Klas-\n1. als Sachverständiger berechtigt, alle Auf-    sen, beschränkt wird, genügt an Stelle der Voraus-\ngaben wahrzunehmen, die im Straßenver-       setzungen zu Absatz 1 Nr. 4 eine praktische Tätig-\nkehrsrecht den amtlich anerkannten Sach-     keit im Straßenverkehrswesen von mindestens\nverständigen oder den amtlich anerkannten    5 Jahren, die zum Erwerb ausreichender Erfahrun-\nPrüfern übertragen sind;                     gen für die Tätigkeit als Prüfer geeignet erscheint\n2. als Prüfer berechtigt, alle Aufgaben wahr-    Eine Ausbildung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich.\nzunehmen, die im Straßenverkehrsrecht\nden amtlich anerkannten Prüfern übertra-                               § 3\ngen sind. Sie kann auf die Abnahme von\nPrüfungen für Fahrerlaubnisse, auch ein-       Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre\nzelner Klassen, beschränkt werden.           Tätigkeit nur im Bezirk der technischen Prüfstelle\nfür den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie an-\ngehören. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch aus-\n§ 2\nzuführen und dürfen von der Zahl und dem Ergeb-\n(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Be-        nis der Prüfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.\n:werber                                                 Die Gebühren oder das Entgelt für ihre Prüftätig-\n1. geistig und körperlich geeignet und min-      keit stehen der technischen Prüfstelle zu.\ndestens 24 Jahre alt ist;\n2. persönlich zuverlässig ist;                                             § 4\n3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller      Der Sachverständige und der Prüfer erhalten von\nKlassen für Verbrennungsmaschinen hat;       der zuständigen Landesbehörde einen Ausweis. Die-\n4. in einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer      ser ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben,\nKraftfahrzeugfabrik mindestens eine zwei-    wenn die Anerkennung ruht, widerrufen wird oder\njährige Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat,     erlischt.\ndabei kann eine Tätigkeit bei einer tech-                              § 5\nnischen Prüf stelle für den Kraftfahrzeug-\nverkehr bis zu einem Jahr angerechnet          Die zuständige Landesbehörde erteilt auf Antrag\nwerden;                                      des Bewerbers die Anerkennung als Sachverstän-\ndiger oder als Prüfer.\n5. einer technischen Prüfstelle für den Kraft-\nfahrzeugverkehr angehört;                                              § 6\n6. gegen Haftpflicht wegen aller bei Ausübung       In dem Antrag hat der Bewerber anzugeben, ob\nseiner Tätigkeit als Sachverständiger oder   er als Sachverständiger oder als Prüfer anerkannt\nPrüfer verursachten Sach- und Personen-      werden will. Beizufügen sind\nschäden versichert ist - dies gilt nicht für        1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit Licht-\nBedienstete des Bundes, der Länder und                 bild;\nGemeinden - ;\n2. amtlich beglaubigte Abschriften der Führer-\n7. die Prüfung seiner fachlichen Eignung und\nscheine;\nSachkunde nach der anliegenden Prüfungs-\nordnung (Anlage 1) bestanden hat.                   3. Unterlagen für den Nachweis der prakti-\nschen Tätigkeit {§ 2 Abs. 1 Nr. 4 oder § 2\n(2) Außerdem muß                                               Abs. 3);\n1. ein Bewerber um die Anerkennung als                 4. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit\nSachverständiger ein Studium des Maschi-               zu einer technischen Prüfstelle für den\nnenbaufachs oder der Elektrotechnik an                 Kraftfahrzeugverkehr;","856                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n5. Unterlagen über den Nachweis des Hoch-                                  § 13\nschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2\nAbs. 2);                                         (1) Die zuständige Landesbehörde übt die Auf-\nsicht über die technischen Prüfstellen aus.\n6. eine Bestätigung einer Haftpflichtversiche-\nrung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6).                         (2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Ge-\nschäftsanweisung für die technischen Prüfstellen er-\nlassen.\n§ 7\n§ 14\n(1) Die zuständige Landesbehörde hat vor der\nAnerkennung eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundes-            Die technische Prüfstelle hat für die Durchführung\namtes und einen Strafregisterauszug über den Be-         ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen,\nwerber einzuholen.                                       die der Genehmigung der zuständigen Landesbe-\nhörde bedarf.\n(2) Sie hat eine Beurteilung des Bewerbers von\nder technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugver-                              § 15\nkehr einzuholen, bei der der Bewerber beschäftigt           Der Leiter der technischen Prüfstelle und sein\nwar oder ist.                                            Stellvertreter müssen Sachverständige sein. Sie\n§ 8                           bedürfen der Bestätigung der zuständigen Landes-\nbehörde.\n(1) Der Bewerber ist schriftlich mit dem Hinweis\nauf die Prüfungsordnung zur Prüfung zu laden.                                     § 16\n(2) Das Ergebnis der Prüfung, die amtliche An-           (1) Für die technische Prüfstelle sind Sachverstän-\nerkennung, ihr Erlöschen und ihr Widerruf sind von       dige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erforder-\nder zuständigen Landesbehörde dem Kraftfahrt-            lichen Zahl anzustellen und die notwendigen\nBundesamt mitzuteilen.                                   Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die tech-\nnische Prüfstelle hat die Erfahrungen im kraftfahr-\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat der zuständige·n     technischen Prüf- und Uberwachungswesen zu sam-\nLandesbehörde von Amts wegen die Tatsachen mit-          meln, auszuwerten und an die zuständige Landes-\nzuteilen, die ihm über einen Sachverständigen oder       behörde weiterzugeben.\neinen Prüfer bekannt werden.\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann der tech-\nnischen Prüfstelle weitere Aufgaben übertragen.\n§ 9\n(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder\n§ 17\nals Prüfer ist zu entziehen, wenn Tatsachen bekannt\nwerden, aus denen sich ergibt, daß die Voraus-              Die technische Prüfstelle hat die ordnungsgemäße\nsetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden            Durchführung der den Sachverständigen und den\nwaren oder nicht mehr gegeben sind.                      Prüfern übertragenen Aufgaben zu überwachen. Sie\nhat darüber und über Tatsachen, die für die An-\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann bei Ent-        erkennung von Bedeutung sind, der zuständigen\nziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Män-        Landesbehörde nach Weisung zu berichten.\ngel davon absehen, die Anerkennung zu entziehen,\noder die Anerkennung auf die Wahrnehmung be-\nstimmter Aufgaben beschränken.                                                    § 18\n(1) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-\n§ 10                           minister für Verteidigung, der Bundesminister für\nVerkehr, der Bundesminister für das Post- und Fern-\n(1) Die Anerkennung ruht, wenn dem Sachver-\nmeldewesen können für den Bereich ihrer Verwal-\nständigen oder dem Prüfer die Fahrerlaubnis nach\ntungen und die für die Polizei zuständigen obersten\n§ 11 la der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen\nLandesbehörden für deren Dienstbereich die Prü-\nist.\nfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 durchführen. Dasselbe\n(2) Die Anerkennung erlischt, wenn. die Fahr-         gilt nach Bestimmung des Bundesministers für Ver-\nerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechts-       kehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn.\nkräftig entzogen wird.\n(2) Diese Behörden erteilen die Anerkennung\n§ 11                           zum Sachverständigen und zum Prüfer. Die Befug-\nnisse nach Absatz 1 können auf nachgeordnete Be-\nDie Sachverständigen und die Prüfer sind in tech-\nhörden übertragen werden. Im übrigen gelten für\nnischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr\ndie Prüfung und die Anerkennung die Vorschriften\nzusammenzufassen.\ndieser Verordnung sinngemäß.\n§ 12\n(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 berechtigt\nDie zuständige Landesbehörde bestimmt die             den Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag innerhalb\nStelle, die die Aufgaben der technischen Prüfstelle      des Geschäftsbereichs der Behörde tätig zu werden,\nfür den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, und deren        die sie erteilt hat. Sie kann jederzeit widerrufen\nörtliche Zuständigkeit; der Zweck dieser Stelle darf     werden; sie erlischt, wenn der Inhaber aus dem\nnicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-    Dienst der Behörde ausscheidet, die die Anerken-\nrichtet sein.                                            nung erteilt hat.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1°956                       857\n(4) Beantragt ein nach Absatz 2 anerkannter Sach-   erkennung nach dieser Verordnung, sofern in der\nverständiger oder Prüfer nach seinem Ausscheiden       bisherigen Anerkennung nichts anderes bestimmt\naus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach      ist.\n§ 1, so gelten die allgemeinen Bestimmungen. Wird                              § 21\nder Antrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Wi-\nDie Landesregierungen bestimmen die zuständi-\nderruf oder dem Erlöschen der nach Absatz 2 er-\ngen Landesbehörden.\nteilten Anerkennung gestellt, so fällt die Prüfung\nweg, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel                               § 22\nan der fachlichen Eignung und Sachkunde des Be-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nwerbers rechtfertigen.                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des G@-\n§ 19                          setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nDie zusländige Landesbehörde und die in § 18         19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im\nAbs. 1 genannten Behörden können in Einzelfällen      Land Berlin.\nAusnahmen von der Voraussetzung der praktischen                                § 23\nIngenieurtätigkeit und des Hochschul- und Inge-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in\nnieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2)\nzulassen.                                              Kraft.\n(2) Am gleichen Tage treten die Verordnung über\n§ 20                         Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom\nEin bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtlich     6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 23) und die Ver-\nanerkannter Sachverständiger für den Kraftfahr-       ordnung zur Ergänzung der Verordnung über Sach-\nzeugverkehr bedarf für die ihm zu diesem Zeit-        verständige für den Kraftfahrzeugverkehr ci vom\npunkt übertragenen Befugnisse keiner erneuten An-     24. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 240) außer Kraft.\nBonn, den 10. November 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 7)\nPrüfungsordnung für amtlich anerkannte Sachverständige\nund amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n§ 1                                                    § 2\n(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß         Die Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen\nabzulegen, der bei der zuständigen Landesbehörde      mündlichen und einen praktischen Teil.\ngebildet wird.\n§ 3\n(2) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung der Be-\n(1) In der Prüfung hat der Bewerber zum Sach-\nwerber um die Anerkennung als amtlicher Sachver-\nverständigen gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet\nständiger oder als amtlicher Prüfer für den Kraft-    der Kraftfahrzeugtechnik, des Kraftfahrzeugbetrie-\nfahrzeugverkehr besteht aus\nbes und des Straßenverkehrsrechts nachzuweisen.\n1. einem Beamten, der die Voraussetzungen          (2) Für den Bewerber zum Prüfer gilt Absatz 1\nfür die Anerkennung als amtlicher Sach-     entsprechend; jedoch genügt, unter Berücksichtigung\nverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr   der Beschränkungen seiner Anerkennung, der Nach-\nerfüllt;                                    weis gründlicher Kenntnisse des Straßenverkehrs-\n2. einem Beamten des höheren nichtte•.::hni-    rechts.\nschen Verwaltungsdienstes;                                            § 4\n3. dem Leiter einer technischen Prüfstelle für     In der praktischen Prüfung hat der Bewerber zu\nden Kraftfahrzeugverkehr.                   zeigen, daß er Kraftfahrzeuge aller Klassen sicher\nund gewandt führen kann.\n(3) Die zuständige Landesbehörde bestimmt den\nVorsitzer; sie kann auch weitere Mitglieder be-                                 § 5\nstellen.                                                  Der Bewerber erhält eine Bestätigung über die\nbestandene Prüfung. Das Prüfungsergebnis gilt im\n(4) Wenn die Länder oder mehrere Länder einen\nInland.\ngemeinsamen Prüfungsausschuß einsetzen, kann\n§ 6\ndiejenige zuständige Landesbehörde, die die An-\nerkennung ausspricht, einen weiteren Prüfor be-           Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,\nstellen.                                              so kann er sie frühestens nach 2 Monaten wieder-\nholen. Besteht er auch die Wiederholungsprüfung\n(5) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stim-      nicht,. so kann er nur noch einmal, und zwar frühe-\nmenmehrheit. Bei Stimmen~JlPichheit enlscheidet die   stens nach Ablauf von einem Jahr, zu einer weiteren\nStimme des Vorsitzers.                                 Wiederholungsprüfung zugelassen werden."]}