{"id":"bgbl1-1956-48-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":48,"date":"1956-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_48.pdf#page=8","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes","law_date":"1956-11-16T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nführungsverordnung zum Gesetz über die Umwand-             (2) In § 7 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Berei-\nlung von Kapitalgesellschaften vom 14. Dezember         nigungsgesetzes des Landes Berlin vom 29. Dezem-\n1934 oder nach § 2 Satz 2 der Vierten Durchfüh-         ber 1950 (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 568)\nrungsverordnung zum Gesetz über die Umwandlung          werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1957\"\nvon Kapitalgesellschaften vom 24. Juni 1937 eine        durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1956\" er-\nAusnahmegenehmigung erforderlich ist, gilt diese        setzt.\nGenehmigung als erteilt, es sei denn, daß ein An-                                 § 48\ntrag auf Erteilung der Genehmigung bereits vor            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden\nist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit\"verkündet.\n(3)  Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf die\nnach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften verwiesen       Bonn, den 12. November 1956.\nist, treten die entsprechenden Vorschriften des\nErsten Abschnitts dieses Gesetzes an ihre Stelle.                      Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 47\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13                                 Blücher\nAbs. l des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                  Der Bundesminister der Justiz\nBerlin.                                                                      von Merkatz\nDrittes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des W ertpapierbereinigungsgesetzes.\nVom 16. November 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 1. öffentliche Urkunden auffindet oder zu be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             nutzen in den Stand gesetzt wird oder\n2. Bankbescheinigungen beibringt,\nABSCHNITT I                         die ohne sein eigenes Verschulden im Prüfungsver-\nfahren nicht berücksichtigt werden konnten und eine\nNachanmeldungen                        für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben\nund Wiederanmeldungen                      würden.\n(2) Eine Wiederanmeldung kann ferner vorge-\nUNTERABSCHNITT 1\nnommen werden, wenn die Ablehnung der Anmel-\nAnmeldung der Rechte                    dung lediglich darauf beruhte, daß ein Anmelder\ndie Richtigkeit einer von ihm abgegebenen Erklä-\n§ 1                          rung nicht an Eides Statt versichert hatte.\n(1) Rechte aus Wertpapieren, die der Berechtigte\nnicht oder nicht rechtzeitig nach den Wertpapier-                                  § 3\nbereinigungsgesetzen angemeldet hat, können\nFür Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen\nnachträglich angemeldet werden (Nachanmeldung).\ngelten die Vorschriften der Wertpapierbereinigungs-\nDas gleiche gilt, wenn eine Anmeldung zurückge-\ngesetze sinngemäß, soweit dieses Gesetz nkhts\nnommen oder als verspätet oder nach § 69 des\nanderes bestimmt.\nZweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes als unzulässig                                  § 4\nabgelehnt worden ist.\n(1) Nachanmeldungen können bis zu einer ander-\n(2) Pfandgläubiger oder sonst dinglich Berechtigte  weitigen gesetzlichen Regelung vorgenommen wer-\nkönnen die Nachanmeldung für den Berechtigten           den.\nvornehmen.\n(2) Wiederanmeldungen sind binnen acht Monaten\n§ 2                          seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Prüf-\nstelle einzureichen. Hierbei hat sich der Anmelder\n(1) Ist eine Anmeldung vor dem Inkrafttreten\nder Anmeldestelle zu bedienen, die ihn bisher im\ndieses Gesetzes rechtskräftig abgelehnt worden,\nPrüfungsverfahren vertreten hat.\nweil der Anmelder den Beweis des Rechts (§ 21 des\nWertpapierbereinigungsgesetzes) nicht erbracht hat,        (3) Einem Anmelder, der ohne sein eigenes Ver-\nso kann das Recht wieder angemeldet werden             schulden verhindert war, die Frist für die Wieder-\n(Wiederanmeldung), wenn der Anmelder                    anmeldung einzuhalten, ist auf Antrag von der","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956                          851\nKammer für Wertpapierbereinigung die Wieder-               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\neinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn      Erfüllung der Verbindlichkeiten aus rechtskräftig\ner die Wiederanmeldung binnen zwei Monaten nach        anerkannten und als fällig festgestellten Rechten\nder Beseitigung des Hindernisses einreicht und die      (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nTatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen,      rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\nglaubhaft macht. Gegen die Ablehnung der Wieder-        gesetzes).\neinsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig;\n(4) Wenn die Bankaufsichtsbehörde einem Bericht\n§ 34 des Vvertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinn-\nnach § 35 des Wertpapierbereinigungsgesetzes\ngemäß. Nach dem Ablauf eines Jahres, vom Ende\n.widersprochen hat, sind die Absätze 1 bis 3 so lange\nder versäumten Frist an gerechnet, kann die Wie-\nnicht anzuwenden, bis die Bankaufsichtsbehörde den\ndereinsetzung nicht mehr beantragt werden.\n\\1/iderspruch zurückgenommen hat.\n(4) Der Wiederanmeldung sollen die neu beige-\ngebrachten Beweismittel beigefügt werden.\n§ 10\n§ 5                               (1) Können bei Aktien die Rechte aus den in\neinem Bericht zusammengefaßten Nachanmeldungen\nEine Anmeldestelle, die ein Recht der in § 1 Abs. 1\nund Wiederanmeldungen nicht voll berücksichtigt\nbezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nwerden, so werden nur die als nachgewiesen aner-\nsetzes erfaßt hat, kann die Nachanrneldung für den\nkannten Rechte gutgeschrieben. Können auch die\nBerechti~ten vornehmen, es sei denn, daß nach § 19\nals nachgewiesen anerkannten Rechte nicht voll be-\nAbs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nur ein\nrücksichtigt werden, so dürfen Gutschriften nicht\nanderes Kreditinstitut als Anmeldestelle tätig wer-\nden darf.                                              erteilt werden.\n§ 6                               (2) Vorschriften über die nach Absatz 1 nicht gut-\ngeschriebenen Rechte bleiben einer späteren gesetz-\n(1) Nachanrneldungen und Wiederanmeldungen           lichen Regelung vorbehalten.\nohne Angabe des Namens des Anmelders (§ 19 Abs. 3\ndes WertpapierbereinigungsgE:!setzes) sind unzu-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ge-\nlässig.                                                nußscheine, die nicht wie Schuldverschreibungen zu\nbehandeln sind (§ 35 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes\n(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Lieferbar-\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei~\nkeitsbescheinigung nach§ 48 Abs. 1 des Wertpapier-\nbereinigungsgesetzes kann in einer Nachanmeldung        nigungsgesetzes).\noder Wiederanmeldung nicht gestellt werden.\n§ 11\n(1) Bei nicht fälligen Schuldverschreibungsarten\n§ 7\nwerden die anerkannten Rechte in voller Höhe gut-\nUber Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen           geschrieben. Der Aussteller hat die Sammelurkunde\nentscheidet die Kammer für Wertpapierbereinigung.       auf Ersuchen der Prüfstelle in dem jeweils er-\nforderlichen Umfange zu erhöhen, wenn die Summe\nder gutzuschreibenden Rechte den Betrag der Sam-\nUNTERABSCHNITT 2\nmelurkunde übersteigt.\nGu tschriftverf ahren\n(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung\n§ 8                           der Sammelurkunde nach Absatz 1 Satz 2 oder ·nach\n§ 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und\n(1) Die Prüfstelle berichtet der Bankaufsichtsbe-\nhörde über die Nachanmeldungen und die Wieder-          Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vor,\nanmeldungen, die binnen acht Monaten seit dem           so darf der Aussteller die auf Deutsche Mark um-\nInkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind.         gestellten Verbindlichkeiten aus den anerkannten\nDer Bericht ist unverzüglich nach Ablauf der Frist      Rechten mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde\neinzureichen.                                           durch Barzahlung erfüllen, sofern der Erhöhung der\nSammelurkunde ein wichtiger Grund entgegensteht.\n(2) In der Folgezeit berichtet die Prüfstelle über\ndie Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen,                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für\ndie jeweils innerhalb von sechs Monaten eingegan-       Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu\ngen sind.                                               behandeln sind (§ 34 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-\n§ 9\ngungsgesetzes).\n(1) Die Prüfstelle leitet das Gutschriftverfahren\nfür die jeweils rechtskräftig anerkannten Rechte                                  § 12\naus solchen Nachanmeldungen und Wiederanmel-               (1) Auf gutgeschriebene Rechte aus Schuldver-\ndungen ein, die in dem Bericht nach § 8 Abs. 1 zu-      schreibungen sind auch dann Einzelurkunden aus-\nsammengefaßt sind.                                      zuliefern, wenn bei der Wertpapiersammelbank in-\n(2) In der Folgezeit wird das Gutschriftverfahren    folge von Teilkündigungen und Verlosungen nach\njeweils für die anerkannten Rechte eingeleitet, die     § 36 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und\nin einem Bericht nach § 8 Abs. 2 zusammengefaßt         Ergänzung      des    Wertpapierbereinigungsgesetzes\nsind.                                                   Einzelurkunden und Barbeträge vorhanden sind.","852                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil 1\n(2) Dbersteigt der Gesamtbetrag der in einem Be-     1945 fällig geworden sind, § 14 -des Zweiten Ge-\nricht nach § 8 zusammengefaßten Nachanmeldungen         setzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-\nund Wiederanmeldungen die noch vorhandenen              papierbereinigungsgesetzes mit der Maßgabe, daß\nEinzelurkunden, so sind die Rechte auf sämtliche        der Anspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf\nvorhandenen Einzelurkunden und die erforderlichen       von zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in\nBarbeträge zu verlosen. Die Verlosung führt die         dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist, geltend ge-\nWertpapiersammelbank unter Beteiligung der Bank-        macht wird.\naufsichtsbehörde und der Prüfstelle durch.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für                                   § 17\nGenußscheine, die wie Schuldverschreibungen zu              (1) Ist für ein nachträglich angemeldetes Wert-\nbehandeln sind.                                         papier, dessen Besitz der frühere Besitzer gegen\nseinen Willen verloren hat, eine Lieferbarkeits-\n§ 13\nbestheinigung ausgestellt worden, so kann der\nDie Gutschrift für Rechte, die auf Grund von        frühere Besitzer von dem Aussteller und von dem\nNachanmeldungen und Wiederanmeldungen aner-            Besitzer dieses Wertpapiers Auskunft darüber ver-\nkannt worden sind, umfaßt auch den der Gutschrift      langen, welches Kreditinstitut die Lieferbarkeits-\nentsprechenden Anteil an den Vermögensgegen-           bescheinigung ausgestellt hat. Von dem Kreditinsti-\nständen, welche die W ertpapiersammelbank in Aus-      tut kann der frühere Besitzer Auskunft darüber ver- ·\nübung ihrer Befugnisse nach § 54 Abs. 1 des Zweiten    langen, wer die Lieferbarkeitsbescheinigu11.g bean-\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-           tragt hat.                    ·\npapierbereinigungsgesetzes erlangt hat.\n(2) Der frühere Besitzer kann gegenüber dem-\njenigen, der die Lieferbarkeitsbescheinigung bean-\nUNTERABSCHNITT 3                       tragt hat, sowie gegenüber dessen Rechtsvorgängern\nund gegenüber Vermittlern die in § 53 Abs. 1 des\nSchlußrechnung; weitere Vorschriften            Wertpapierbereinigungsgesetzes genannten Rechte\nfür Nachanmeldungen und                    geltend machen.\nWiederanmeldungen\n(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 und 2 verjähren\n§ 14                           in drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Ge:-\nDie auf Grund v·on Nachanmeldungen und Wieder-       setzes.\nanmeldungen rechtskräftig anerkannten Rechte sind                                § 18\nin einer Ergänzungsrechnung zur Kapitalschlußrech-\nnung und zur Schlußrechnung über die Erträge zu             Auf Grund dieses Abschnitts eingeleitete Prü-\nberücksichtigen. § 11 des Zweiten Gesetzes zur          fungsverfahren bleiben für die Anwendung des § 51\nÄnderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-           des Zweiten Gesetzes zur Änderung una Ergänzung\ngungsgesetzes gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß       des Wertpapierbereinigungsgesetzes außer Betracht.\nbei J;3erechnung des lstbetrages auch die Gesamt-\nnennbeträge der anerkannten Rechte hinzuzuzählen\nsind, deren Verbindlichkeite.n der Aussteller nach                                § 19\n§ 11 Abs. 2 an Stelle einer Erhöhung der Sammel-\nurkunde durch Barzahlung erfüllt.                          Für den Ausweis als Aktionär nach § 5 Abs. 1\nNr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aus-\nübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien wäh-\n§ 15                           rend der Wertpapierbereinigung vom. 9. Oktober\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) oder des entsprechen-\n(1) Dem Aussteller steht in Höhe des Betrages,\num den die Sammelurkunde nach § 11 Abs. 1 Satz 2        den Gesetzes des Landes Berlin vom 4. Januar 1951\nerhöht worden ist, ein Entschädigungsanspruch gegen     (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 38) genügt\nden Bund zu. Das gleiche gilt, wenn der Aussteller     nicht der Beweis, daß das Aktienrecht nach § 1 Abs. 1\nnach § 11 Abs. 2 Barzahlung geleistet hat. § 13 des     nachträglich angemeldet oder nach § 2 wieder ange-\nZweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des         meldet ist.\nWe~tpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.\n§ 20\n(2) Die Höhe des Entschädigungsanspruches ist von\nder Prüfstelle festzustellen. § 11 des Zweiten Ge-         Hatte die Prüfstelle vor dem Inkrafttreten dieses\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapier-       Gesetzes mit dem Aussteller zur Abgeltung ihrer\nbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.                    Ansprüche aus § 59 Abs. 2 des Wertpapierbereini-\ngungsgesetzes einen festen Betrag vereinbart, so\nhat ·der Aussteller, wenn nicht etwas anderes aus-\n§ 16                           drücklich vereinbart ist, darübe_r hinaus die ange-\nWird ein Prüfungsverfahren nach diesem Ab-           messenen Aufwendungen zu erstatten, die der Prüf-\nschnitt durchgeführt, so gilt für Ansprüche auf         stelle durch die Erfüllung der ihr in diesem Ab-\nZinsen und Gewinnanteile, die vor dem 30. April         s~nitt übertragenen Aufgaben entstehen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1956                          853\nABSCHNITT II                              1. auf Rechte zu entrichten sind, die bis zum\nAblauf von zehn Monaten seit dem Stich-\nW eitere Ergänzungen                               tag fällig geworden sind;\nzu den W ertpapierbereinigungsgesetzen                       2. auf den Betrag entfallen, um den die Sam-\n§ 21                                   melurkunde nach § 2 Abs. 2 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung\n(1) Die Vorschriften der Wertpapierbereinigungs-             des Wertpapierbereinigungsgesetzes erhöht\ngesetze gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraus-              worden ist; hierbei sind die nach § 37 Abs. 1\nsetzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart               Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nsinngemäß auch für Wertpapiere, Ersatzurkunden                  und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\nund Jungscheine, deren Aussteller seinen Sitz seit              gesetzes    vorzunehmenden      zusätzlichen\ndem 1. Oktober 1953 in den Geltungsbereich dieses               Kündigungen oder Verlosungen des Kapi-\nGesetzes verlegt hat oder noch verlegt, soweit sich             talbetrages, um den die Sammelurkunde\nnicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.            erhöht worden ist, zu berücksichtigen.\n(2) Soweit in Vorschriften des Wertpapierbereini-\ngungsgesetzes der Zeitpunkt seines Inkrafttretens        (2) Sind Zinsen kraft Gesetzes oder vertraglicher\nfür maßgebend erklärt ist, tritt an dessen Stelle in Vereinbarung erst bei der Einlösung des Kapital-\nden Fällen des Absatzes 1 der Stichtag (§ 6 Abs. 2   betrages zu zahlen, so sind in die Schlußrechnung\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes). Hat der Aus-    auch die Zinsen einzubeziehen, die vor dem 30. April\nsteller vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen  1945 fällig geworden sind.\nSitz in dessen Geltungsbereich verlegt, so hat er\nbinnen einem Monat seit dem Inkrafttreten dieses\n§  25\nGesetzes den Antrag auf Feststellung, daß die ge-\nsetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung ge-       Die Verwendung der Zinsen, die der Wertpapier-\ngeben sind(§ 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes),   sammelbank aus der verzinslichen Anlegung von\nzu stellen und die Prüfstelle zu benennen (§ 7 Abs.   Geldbeträgen nach § 54 _Abs. 2 des Zweiten Gesetzes\n1, 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).             zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-\nnigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zu-\n(3) Verlegt der Aussteller nach dem Inkrafttreten\nfließen, wird das in § 38 Abs. 2 des Wertpapier-\ndieses Gesetzes seinen Sitz in dessen Geltungsbe-\nbereinigungsgesetzes vorbehaltene Gesetz regeln.\nreich, so hat er unverzüglich nach der Sitzverlegung\nDieses Gesetz wird auch bestimmen, inwieweit die\nden Antrag auf Feststellung, daß die gesetzlichen\nZinsen der Wertpapiersammelbank als Vergütung\nVoraussetzungen für die Bereinigung gegeben sind,\nfür die Erfüllung der Aufgaben verbleiben, die ihr\nzu stellen und die Prüfstelle zu benennen.\ndurch § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\n(4) Wertpapiere, für die bis zum Ablauf des dem    rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\nStichtag vorangehenden Tages Lieferbarkeitsbe-        gesetzes übertragen worden sind.\nscheinigungen ausgestellt sind, bleiben in Kraft.\nDer Antrag auf Ausstellung e'iner Lieferbarkeits-\nbescheinigung nach § 48 Abs. 1 des Wertpapier-                                  § 26\nbereinigungsgesetzes kann nicht gestellt werden.         Umfassen die von einer Aktiengesellschaft oder\nKommanditgesellschaft auf Aktien ausgegebenen,\n§ 22                         nicht voll eingezahlten Aktien, die nach § 3 des\nWertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden\nBei Wertpapierarten, die nach § 21 in die Wert-\nsind und für die im Wertpapierbereinigungsver-\npapierbereinigung einbezogen werden, beginnt die\nfahren Gutschrift auf Sammeldepotkonto nicht erteilt\nFrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes\nist, nicht mehr als den zehnten Teil des Grundkapi-\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbe-\ntals der Gesellschaft, so kann hinsichtlich dieser\nreinigungsgesetzes mit dem Ablauf des Jahres, in\nAktien, solange für sie nicht Gutschrift auf Sammel-\ndas der Stichtag fällt.\ndepotkonto erteilt oder der Berechtigte nach § 38\n§ 23                         Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bestimmt\nist, zur Einzahlung ausstehender Einlagen nicht auf    C\nKann bei Aufstellung einer Schlußrechnung ein      gefordert sowie der Verlust der Aktien und der ge-\nSollbetrag in Ermangelung der erforderlichen Unter-   leisteten Einzahlungen nach § 58 des Aktiengesetzes\nlagen nicht ausgewiesen werden, so ist der lstbetrag  nicht angedroht werden.\nals Sollbetrag einzusetzen. Die Prüfstelle hat die\nSchlußrechnung zu berichtigen, wenn nachträglich\nzur Verfügung stehende Unterlagen die Feststellung\ndes Sollbetrages ermöglichen. § 11 Abs. 4 und 5 des                       ABSCHNITT III\nZweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nWertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.                        Schl ußvorschriften\n§ 24                                                   § 27\n(1) In die Schlußrechnung über die Erträge sind       Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierbereini-\ndie nach dem Kraftloswerden der Wertpapiere fällig    gungsgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem\ngewordenen Erträge insoweit einzubeziehen, als sie    Geltungsbereich das Gesetz zur Bereinigung des"]}