{"id":"bgbl1-1956-48-10","kind":"bgbl1","year":1956,"number":48,"date":"1956-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-48-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_48.pdf#page=20","order":10,"title":"Berichtigung zur Verordnung über Bezugscheine für Betäubungsmittel","law_date":"1956-10-25T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["862                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nKörperschaften. Die Niederlegung des Amtes des                                                          § 11\nVorsitzenden ist der zuständigen Aufsichtsbehörde                           Die Körperschaften tragen die Kosten für die von\ngegenüber zu erklären.                                                  ihnen bestellten Vertreter selbst. Die Kosten für\n§ 5\ndie Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen\nMitglieder des Ausschusses sowie die sonstigen\nDie Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet,                     sächlichen und persönlichen Kosten tragen die be-\nan den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinde-                        teiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und\nrung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies                       die beteiligten Verbände der Krankenkassen je\ngilt sinngemäß für die Stellvertreter.                                  zur Hälfte. Der auf die Verbände der Kranken-\nkassen jeweils entfallende Anteil bemißt sich nach\n§ 6                                    der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsand-\nten Vertreter; das gilt entsprechend für die betei-\nDie von den Körperschaften bestellten Mitglieder                     ligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn\nder Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben An-                       an einem Ausschuß mehrere Vereinigungen betei-\nspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und                          ligt sind.\neine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die\nMitglieder der Organe der bestellenden Körper-                                                          § 12\nschaft geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsich gegen die bestellende Körperschaft.                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\n§ 7                                     Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin.\nDie Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen\nMitglieder der Bundesausschüsse oder ihre Stell-                                                        § 13\nvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften                       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nüber Reisekostenvergütung der Bundesbeamten                             tember 1955 in Kraft. Soweit in der Zeit bis zur\nnach der Reisekostenstufe I b. Der Anspruch richtet                     Verkündung der Verordnung andere als die in die-\nsich gegen die Kassenärztliche (Kassenzalmärzt-                         ser Verordnung festgesetzten Sätze für Erstattung\nliche) Bundesvereinigung.                                               der baren Auslagen und Entschädigung für Zeit-\nverlust gezahlt worden sind, behält es dabei sein\n§ 8                                    Bewenden.\nDie Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen\nMitglieder der Landesausschüsse oder ihre Stellver-                     Bonn, den 10. November 1956.\ntreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften\nüber Reisekostenvergütung der Beamten des Landes                                  Der Bundesminister für Arbeit\nnach der Reisekostenstufe I b. Der Anspruch richtet                                             Anton Storch\nsich gegen die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche)\nVereinigung. Bestehen in einem Lande mehrere\nKassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigun-\ngen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, gegen wel-\nche Vereinigung sich der Anspruch richtet.\n§ 9\nBerichtigung\nDie Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen\nMitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter                          Die Verordnung über Bezugscheine für Betäu-\nerhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Deutsche                       bungsmittel vom 8. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I\nMark für jeden Sitzungstag. Eine anderweitige                           S. 791) wird wie folgt berichtigt:\nEntschädigung für Zeitverlust wird ihnen unbe-\n1. In § 2 Abs. 1 muß es in der 5. Zeile richtig „ ver-\nschadet des § l O nicht gewährt. § 7 Satz 2 und § 8\nSätze 2 und 3 gelten entsprechend.                                           sehen\" heißen.\n2. Auf Seite 794 muß die letzte Zeile der Anlage\n§ 10                                         richtig „Bemerkungen des Lieferers\" lauten.\nDie Vorsitzenden der Ausschüsse können eine\npauschale Entschädigung für Zeitverlust erhalten,                       Bonn, den 25. Oktober 1956.\nderen Höhe die beteiligten Körperschaften fest-\nsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der                                Der Bundesminister des Innern\nAufsichtsbehörde. § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3                                                 Im Auftrag\ngelten entsprechend.                                                                             Dr. Bernhard\nHeraus q e b er· Der l3undesminister der Justiz - Ver I a q: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH, Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLautender Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per .Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühren"]}