{"id":"bgbl1-1956-47-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":47,"date":"1956-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/47#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_47.pdf#page=22","order":4,"title":"Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke","law_date":"1956-10-23T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["836                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 20                            bescheid widerrufen werden,       wenn der Antrag\nbegründet erscheint.\nAnträge gedienter Wehrpflichtiger\n(4) Beantragt ein Soldat, der auf Grund der\n(1) Beantragt ein gedienter Wehrpflichtiger die\nWehrpflicht Wehrdienst leistet, die Anerkennung\nAnmkennung seinr~r Berechtigung, den Kriegsdienst\nseiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe\nmit der Waffe zu verweigern, so ist er vor einer\nzu verweigern, so soll er unverzüglich vor den\nEinberufung vor den Prüfungsausschuß für Kriegs-\nPrüfungsausschuß geladen werden. Ist die Entschei-\ndienstverweigerr)r zu laden.\ndung, mit der die Berechtigung, den Kriegsdienst\n(2) Die Einberufung ist erst zulässig, wenn der       mit_ der Waffe zu verweigern, anerkannt wird, un-\nPrüfungsausschuß in seiner Entscheidung festgestellt     anfechtbar geworden, so ist sie unverzüglich der\nhat, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten        En tlassimgsdienststelle mitzuteilen.\nhat und die Entscheidung unanfechtbar geworden\nist oder die Prüfungskammer über den Widerspruch\nentschieden hat; es sei denn, daß das Gericht die                           5. Inkrafttreten\naufschiebende Wirkung rmgeordnet hat.                                             § 21\n(3) Wird der Antrag nach Zustellung des Einbe-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nrufungsbescheides gestellt, so soll der Einberufungs-    kündung ip. Kraft.\nBonn, den 25. Oktober 1956.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nZweite Verordnung\nüber den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke.\nVom 23. Oktober 1956.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des                               §2\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nDiese Verordnung ist erstmals für den Vernn-\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) und\nlagungszeitraum 1955 anzuwenden.\ndes § 23a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Körper-\nschaftsteuergese tzes in der Fassung vom 21. Dezem-\nber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) verordnet die                                  §3\nBundesregierung mit Zustinrnnrng des Bundesrates:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitimgsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 1                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-\nDie Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e. V.,         setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-\nKöln, wird als eine juristische Person im Sinn des       ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land\n§ 49 Ziff. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-          Berlin.\nvei;ordnung vom 21. Dezern ber 1955 (Bundesgesetz-\n§4\nblatt I S. 756) und des § 26 Ziff. 3 der Körperschaft-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 23. Dezember             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 853) anerkannt.               kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1956.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}