{"id":"bgbl1-1956-47-3","kind":"bgbl1","year":1956,"number":47,"date":"1956-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/47#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_47.pdf#page=16","order":3,"title":"Musterungsverordnung","law_date":"1956-10-25T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nMusterungsverordnung.\nVom 25. Oktober 1956:\nObersicht\n1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen                                                                           §§\nMusterungsplan    . . . ................................................ .\nOffentliche Bekanntmachung und Ladung ............................. .                                                2\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung .......... .                                              3\nWahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen .................... .                                               4\nHeranziehung der gewählten Beisitzer in den Musterungsausschüssen .. .                                               5\nBenannte Beisitzer und sonstige Beteiligte ........................... .                                             6\nTauglichkeitsgrade und ärztliche Untersuchung ....................... .                                              1\nVerfahren bei der Zurückstellung                                                                                     8\nUnterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      9\nErstattung der Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nBeisitzer in den Musterungskammern ................................. 11\nVerfahren vor der Musterungskammer ................................ 12\n2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen\nEin berufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nNachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen ....................... 14\n3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen\n(§9 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\nPriifung der Verfügbarkeit ........................................... 15\nEinberufungsgrundsätze .............................................. 16\nNachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen ....................... 17\n4. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer\nPrüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer                                                  18\nAnträge ungedienter Wehrpflichtiger .................................. 19\nAnträge gedienter Wehrpflichtiger .................................... 20\n5. Inkrafttreten                                                       ..................... 21\nAuf Grund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 5, des § 26                                                                         § 2\nAbs. 6, des § 33 Abs. 3 und 4 und des § 48 des\nOffentliche Bekanntmachung und Ladung\nWehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 651) verordnet die Bundesregierung mit                         (1) Die für die Musterung bestimmten Wehr-\nZustimmung des Bundesrates:                                            pflichtigen sollen durch öffentliche Bekanntmachung,\ndie spätestens einen Monat vor der Musterung durch\n1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen                           das Kreis-Wehrersatzamt erfolgt, zur persönlichen\nVorsteUung aufgefordert werden. Die Bekannt-\n§ 1\nmachung muß den Kreis der zu musternden Wehr-\nMusterungs plan                                    pflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der\n(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis                        Musterungstermine angeben.\nder zu musternden Wehrpflichtigen, die Musterungs-\nbezirke sowie Ort und Zeit der vorgesehenen                                 (2) Die Wehrpflichtigen sind spätestens zwei\nMusterungen. Sie werden von den Kreis-Wehrer-                          Wochen vor der Musterung durch das Kreis-Wehr-\nsatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien                             ersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit des\nStädten und Landkreisen aufgestellt.                                   Musterungstermins zur· persönlichen Vorstellung zu\n(2) Die Musterungspläne sind den von der Lan-                       laden. Wird die Ladung zugestellt, so gelten für\ndesregierung gemäß § 18 Abs. 2 des Wehrpflicht-                        das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Ver-\ngesetzes bestimmten Stellen sowie den beteiligten                      waltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-\nkreisfreien Städten und Landkreisen mitzuteilen.                       desgesetzbl. I S. 379). Bei minderjährigen Wehr-\nDies soll spätestens vier Wochen vor dem ersten                        pflichtigen ist an diese zuzustellen. § 7 Abs. 1 des\nMusterungstag geschehen.                                               Verwaltungszustellungsgesetzes gilt insoweit nicht.","Nr. 47 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 26. OktoLer lGS6                                       831\n(3) Zur Musterung sind vnn den Wehrpflichtigen                  4. wenn sie als Angehörige des Vollzugs-\nfolgende Unterlagen mitzubringen:                                     dienstes des Bundesgrenzschutzes oder der\n\\. Personalausweis;                                           Bereitschaftspolizei der Länder zum Grund-\nwehrdienst nicht herangezogen werden,\n2. Nachweis über sc1rn1- um~ ~,-:::::!;ausbq-                 v~~~r \\l'.'~~~11 ~~e lll~l!~~;~~~l; ~\"v/e! ,::.;::~ Y~Il-\ndung;                                                     zugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in\n3. in ihrem Besilz befindliche ärzliche Unter-                der Bereitschaftspolizei der Länder geleistet\nlagen und Versorgungsbescheide;                           haben (§ 42 Abs. 2 des Wehrpflichtge-\n4. Annahmescheine der Bundeswehr, des                         setzes);\nBundesgrenzschutzes oder der Bereit-                   5. wenn sie für den Vollzugsdienst des Bun-\nschaftspolizei;                                           desgrenzschutzes oder der Bereitschafts-\n5. zwei Paßbilder, soweit sie noch nicht bei                  polizei der Länder angenommen sind und\nder Erfassung abgegeben wurden.                           ihre Einstellung in diesen Dienst inner-\nhalb von sechs Monaten nach der Annah-\n{4) Bei Wehrpflichti~JC~n, die sich im Vollzug einer               me zu erwarten ist;\nUntersuchungshaft, einer Freihci lsstrafe, einer Jv1aß-\nregel der Sicherung und Besserung oder eines                       6. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflich-\nJugendarrestes befinden und bei denen die Voraus-                     tung von der Bundeswehr bereits ange-\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht-                      nommen sind;\ngesetzes nicht erfüllt sind, ersucht das Kreis-Wehr-               7. wenn auf Grund eines Antrages, vorzeitig\nersatzamt den Leiter der Vollzugsanstalt um Vor-                      zum Grundwehrdienst herangezogen zu\nführung zur Musterung, die zci LI ich getrennt von                    werden, festgestellt worden ist, daß sie\nder Musterung anderer Wehrpllichtiger durchzu-                        für den Wehrdienst zur Verfügung stehen\nführen ist. Die Vorführung zur Musterung kann                         {§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).\nauch in einer Vollzugsanstalt qeschehen, wenn dies\nmit Rücksicht auf die Zahl dPr Wehrpflichtigen                (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreis-Wehr-\nzweckmäßig erscheint. In Untersuchungshaft be-             ersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für\nfindliche Wehrpflichtige werden nur mit Genehmi-           ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen.\n9ung des zuständigen Richters vorgeführt.                  Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,\nsind glaubhaft zu machen. \\Vird der Antrag auf\n(5) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorgeer-        Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandeln-\nziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen Er-         den Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann\nziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerziehungs-       aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten\nbehörde oder die für die freiwillige Erziehungs-           Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattge-\nhilfe zuständige Behörde von cler Musterung be-            geben, so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen\nnachrichtigt werden. Die Musterung kann auch in            Termin zu laden.\neinem Erziehungsheim erfolgen, wenn dies mit\nRücksicht auf die Zahl der \\Vehrpf1ichtigen zweck-            (3) Uber die Befreiung und die Terminverlegung\nmäßig erscheint.                                           entscheidet das Kreis-Wehrersatzamt durch schrif t-\nlichen Bescheid.\n(6) In den Fällen <for Absälzc! 4 und 5 ist das\nKreis-Wehrersatzamt zuständig, in dessen Bereich              (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder\ndie Anstalt liegt.                                         auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes\nvom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fah-\n§ 3\nren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See\nBefreiung von der Pflicht zur Vorstellung,          oder in einem Hafen außerhalb des Geltungsberei-\nTerminverlegung                      ches des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich\n(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzu-         zur Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich\nstellen, sind Wehrpflichtige zu befreien,                  beim ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich\ndes Wehrpflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem\n1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen         dort zuständigen Kreis- vVehrersa tzamt zu melden.\ndes Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis\neines Arztes der 'Wehrersatzverwaltung,\n§ 4\ndes leitenden Arztes einer psychiatrischen\nKlinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder                            Wahl der Beisitzer\neiner ähnlichen Anstalt oder aus einem                      in den Musterungsausschüssen\nBescheid des Versorgungsamtes oder eines\n(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für ein\nTrägers der gesetzlichen Renten- und Un-\nJahr gewählt.\nfallversicherung ergibt, daß sie für den\nWehrdienst dauernd untauglich sind oder           (2) Die Kreis-\\Vehrersatzämter teilen den zustän-\nwenn sie entinündigt sind {§ 9 des Wehr-      digen kreisfreien Städten und Landkreisen mit,\npflichtgesetzes);                             wieviel Beisilzer in ihrem Bereich in den Muste-\n2. wenn sie vom Wehrdienst dauernd ausge-         rungsausschüssen benötigt werden.\nschlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-       (3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt\npflichtgesetzes);                              werden. Soldaten und Personen, deren Berechti-\n3. wenn sie vom Wehrdienst befreit sind           gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\n(§ 11 des Wehrpflichtgt!setzes);               gern, festgestellt ist, dürfen nicht gewählt werden.","832                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) Unfähig zum Am l eines Beisitzers sind                      3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter,\n1. Person(~n, welche die Befähigung zur Be-                   verschwägerter oder durch Annahme an\nkleidung öffentlicher Amter infolge straf-                 Kindes Statt verbundener Wehrpflichtiger     •\ngerichtlicher Vc~rurteilung verloren haben                  oder ein :mit ih~ ii! cier Seltenllnie ti:;\n6uer wegen eines Verbrechens oder eines                     zum dritten Grade verwandter oder bis\nvorsätzlichen Vergehens zu einer Frei-                     zum zweiten Grade verschwägerter Wehr-\nheitsstrafe von mehr als sechs Monaten                     pflichtiger, auch wenn die Ehe, durch wel-\nverurteilt sind;                                           che die Schwägerschaft begründet ist, nicht\nmehr besteht.\n2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfah-\nren wt>gen (•ines Verbrechens oder Ver-             (4) Die Beisitzer werden nach den für Schöffen\ngelwns schwebt, das die Aberkennung der         und Geschworene geltenden Vorschriften vom Bund\nbürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig-        entschädigt.\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur                                  § 6\nFolge haben kmrn;                                      Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte\n3. Personen, die infolge gerichtlicher Anord-           (1) Die von der Landesregierung oder der von\nnung in der Verfügung über ihr Vermögen        ihr bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in\nbeschrünkt sind.                               den Musterungsausschüssen sind auf Grund des\n(5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus             Musterungsplanes oder auf Antrag der Kreis-Wehr-\nwichtigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger             ersatzämter zu entsenden. § 5 Abs. 3 gilt entspre-\nGrund liegt vor, wenn dem Beisitzer die Dber-               chend.\nnahrnc der Tätigkeit wegen seines Alters, seines                 (2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\nGesundheitszustandes, seiner Berufs- oder Fami-             daß für Angehörige des öffentlichen Dienstes die\nlienverhältnisse oder wegen sonstiger in seiner              für diesen Personenkreis geltenden Reisekosten-\nPerson liegender Umstände nicht zugemutet werden             bestimmungen anzuwenden sind.\nkann. '·\n(3) Außer den Mitgliedern des Musterungsaus-\n(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-           schusses kann ein Vertreter der unteren Verwal-\ngen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem                 tungsbehörde und der Erfassungsbehörde an der\nder Beisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt            Musterung teilnehmen.\nworden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind                 (4) Für die Entschädigung der vom Musterungs-\nsie später entstanden odc~r bekannt geworden, so             ausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen\nist die Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu be-            gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-\nrechnen. Dber das Gesuch entscheidet der Leiter              ständige.\ndes Kreis-Wehrersatzamtes.\n(5) In den Fällen des § 2 Abs. 5 soll im Muste-\n(7) Die Reihenfolge bei der Heranzi~hung der             rungsverfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder\nBeisitzer wird von den Kreis-Wehrersatzämtern                die für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige\ndurch das Los bestimmt und in einer Liste festge-            Behörde gehört werden.\nlegt; für jeden Musterungsbezirk kann eine be-\nsondere Liste angelegt werden. Personen, bei denen                                       § 7\nnach Aufnahme in die Liste Umstände eintreten\nTauglichkeitsgrade und ärztliche Untersuchung\noder bekannt werden, die eine Wahl zum Beisitzer\nausschließen (Absatz 3 und 4), sind von der Liste               (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-\nzu streichen.                                                setzt:\ntauglich I bis tauglich III,\n§ 5                                       beschränkt tauglich,\nvorübergehend untauglich,\nHeranziehung der gewählten Beisitzer\nin den Musterungsausschüssen                             dauernd untauglich.\n(1) Die Kreis-Wehrersatzämter laden die Bei-                 (2) Die ärztliche Untersuchung unterbleibt, wenn\nsitzer nach der festgelegten Reihenfolge unter An-          die Voraussetzungen für eine Befreiung von der\ngabe der Musterungstage spätestens zwei Wochen              Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen (§ 3 Abs. 1),\nvor dem ersten Musterungstag.                               gegeben sind.\n(2) Der Leiter des Kreis-Wehrersatzamtes kann                                         § 8\neinen gewählten Beisitzer auf dessen Antrag we-                          Verfahren bei der Zurückstellung\ngen eingetretener Hinderungsgründe von der Teil-\n(1) Zurückstellungen sollen in den Fällen des\nnahme an bestimmten Musterungsterminen ent-\n§ 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes in der\nbinden.\nRegel für nicht länger als ein Jahr ausgesprochen\n(3) Ein BE~isitzer darf bei der Musterung nicht          werden. Zurückstellungen für einen längeren Zeit-\nmitwirken, wenn gemustert werden                            raum sind zulässig, wenn eine längere Dauer des·\nZurückstellungsgrundes mit Sicherheit zu erwarten\n1. sein Verlobter;\nist. Wiederholte Zurückstellungen sind zulässig.\n2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht          Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist der Wehr-\nmehr besteht;                                  pflichtige erneut zu mustern.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                           833\n(2) Bei Anträgen auf Zurückstellungen gemäß                                   § 11\n§ 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizu-\nbringen                                                        Beisitzer in den Musterungskammern\n(1) Für die Wahl und Heranziehung der Bei-\n1. der ,Nachweis eines ordentlichen theologi-\nsitzer in den Musterungskammern sind die für die\nschen Studiums oder einer ordentlichen\nWahl und Heranziehung der Beisitzer in den\ntheologischen Ausbildung und\nMusterungsausschüssen geltenden Vorschriften ent-\n2. eine Erklärung des zuständigen Landes-      sprechend anzuwenden. An die Stelle des Kreis-\nkirchenamtes, der bischöflichen Behörde,    Wehrersatzamtes tritt das Bezirks-Wehrersatzamt\ndes Ordensoberen oder der entsprechenden\nOberbehörde einer anderen Religionsge-         (2) Bei der Festlegung der Reihenfolge der Bei-\nmeinschaft, daß der Wehrpflichtige sich auf sitzer können für bestimmte örtliche Bereiche be-\ndas geistliche Amt vorbereitet.             sondere Listen angelegt werden.\n(3) Die Beisitzer können zu Sitzungen außerhalb\n(3) Wird ein Antrag auf Zurückstellung abge-        der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem\nwiesen, so ist die Entscheidung schriftlich zu be-\nsie gewählt sind, herangezogen werden.\ngründen.\n(4) Zurückstellungen können vom Vorsitzenden                                  § 12\ndes Musterungsausschusses nach Anhören des\nWehrpflichtigen durch schriftlichen Bescheid wider-            Verfahren vor der Musterungskammer\nrufen werden, wenn der Zurüdcstellungsgrund weg-          (1) Die Bezirks-Wehrersatzämter legen die Ter-\nfällt.                                                 mine für die Verfahren vor den Musterungskam-\nmern fest. Die von der Landesregierung gemäß\n§ 9\n§ 33 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten\nUnterzeichnung des Musterungsbescheides         Stellen sowie die höheren Verwaltungsbehörden\nsind über Ort und Zeit der vorgesehenen Verfahren\nDer Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden\nzu unterrichten.\ndes Muste'tungsausschusses zu unterzeichnen.\n(2) Dber die Befreiung des Wehrpflichtigen von\nder Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 6 Satz 2 des\n§ 10\nWehrpflichtgesetzes), entscheidet der Vorsitzende\nErstattung der Auslagen                der Musterungskammer.\n(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der       (3) Die Musterungskammer kann sich darauf be-\n.tvlusterung wohnen, werden als Fahrtkosten die        schränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand\nAuslagen erstattet, die bei Benutzung eines öffent-    des Verfahrens zu machen, über die nach dem\nlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-       Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist.\ntels zwischen dem Wohnort und dem Musterungs-          Eine ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen\nort (Rückfahrkarte) und innerhalb des Musterungs-      werden, wenn der Widerspruch die Entscheidung\nortes in der niedrigsten Wagenklasse einschließlich    des Musterungsausschusses über die Tauglichkeit\nder Aufbewahrungskosten für eigene Beförderungs-       angreift. Der Vorsitzende kann anordnen, daß der\nmittel zum Bahnhof entstehen. Bei der An- und Ab-      Wehrpflichtige bereits vor dem Verfahren vor der\nreise werden Zuschläge bei Benutzung von Schnell-      Musterungskammer ärztlich zu untersuchen ist.\nzügen (D und DT) nur für Entfernungen von 100 km\n(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch\nund darüber, bei Benutzung von Fernschnellzügen\nden Musterungsausschuß geltenden Vorschriften\n(F und FT) nur für Entfernungen von 200 km und\nmit Ausnahme des § 2 Abs. 1 und 3 entsprechend\ndarüber gewährt. Dauert die Abwesenheit vom\nanzuwenden.\nVv ohnort länger als sechs Stunden, wird ein Tage-\ngeld von 3 Deutsche Mark gewährt. Dauert die Ab-\nwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf Stun-                         2. Einberufung\nden und wird eine Dbernachtung notwendig, so sind               der ungedienten Wehrpflichtigen\nTagegeld und Dbernachtungsgeld nach der niedrig-\n§ 13\nslen Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu ge-\nwähren.                                                                Einberufungsgrundsä tze\n(2) Wehrpflichtigen, die arn Ort der Musterung         (1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen,\noder einem Nachbarort wohnen, werden die Aus-          wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist,\nlagen, die ihnen für die Benutzung eines öffentli-     daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,\nchen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels      und dieser Bescheid vollziehbar geworden ist.\nzwischen der Wohnung und dem Musterungslokal\nund zurück in der niedrigsten Wagenklasse ent-            (2) Wird ein Wehrpflichtiger für einen Zeitraum\nvon weniger als einem Jahr zurückgestellt, so kann er\ns Lehen, ersetzt.\ninnerhalb der in Absatz 4 bestimmten Fristen ohne\n(3) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des        erneute Musterung einberufen werden. Die Einbe-\n§ 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch       rufung ist bei Zurückstellungen wegen vorüberge-\ndie Kosten für die Beschaffung von Unterlagen,         hender Untauglichkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehr-\nderen Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben       pflichtgesetzes) von dem Ergebnis einer nochmali-\nwird.                                                  gen ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen.","834                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(3) WehrpflichtigP können innerhalb eines Jahres    Einberufung ausgesetzt werden, wenn der Antrag\nnach der Musterung bereits vor Ablauf einer im           begründet erscheint. Tritt nac.h der Musterung ein\nMusterunqsbescheid bezeichneten Zurückstellungs-         Fall des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes\nfrist ohrw nochmalige Musterung einberufen wer-          ein, so kann die Einberufung ausgesetzt werden.\nden, wenn die Zurückstellung außer Kraft getreten        Uber die Aussetzung entscheidet das Kreis-Wehr-\noder wenn sie widerrufen und der Widerruf un-            ersatzamt. § 13 Abs. 2 ist entsprec.hend anzuwen-\nanfechtbar geworden ist. Sie sind vorher zu hören.      den. Dauert der Hinderungsgrund vorausichtlich ein\n(4) Der Einberufungsbescheid soll innerhalb eines   Jahr oder länger, so wird die Einberufung bis zu\nJahres nach der Musterung ergehen. Er kann noch          einer neuen Musterung ausgesetzt. Mit der Ent-\ninnerhalb von zwei Jahren nach Musterung erge-          scheidung über die Aussetzung ist ein Einberufungs-\nhen, wenn eine frühere Einberufung nicht möglich        bescheid zu widerrufen.\nist; in diesem Fall ist der Wehrpflichtige vorher zu        (3) Tritt ein Wehrpflichtiger innerhalb der in § 42\nhören. Nach Ablauf der Fristen ist der Wehrpflich-      Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bezeichneten Frist\ntige erneut zu mustern.                                 nach der Musterung in den Vollzugsdienst des Bun-\ndesgrenzschutzes oder der Bereitschaftspolizei der\n(5) Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12\nLänder ein, so ist er zum Grundwehrdienst nicht\nAbs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst zu-\neinzuberufen.\nrückgestellt werden, sind im Verteidigungsfall auf\nAntrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.\n(6) Wehrpflic.htige mit dem Tauglic.hkeitsgrad                          3. Heranziehung\n„ beschränkt tauglich\" werden im Frieden zum                        der gedienten Wehrpflichtigen\nWehrdienst nic.ht einberufen.                                   (§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)\n(7) Im Einberufungsbesc.heid ist auf § 2 des Sol-                              § 15\ndatengesetzes und die strafrechtlichen Folgen des                      Prüfung der Verfügbarkeit\nAusbleibens hinzuweisen. Er soll vier Wochen vor\ndem Einberufungstermin ergehen. Als Ersatz für             (1) Für die Anhörung und Untersuc.hung bei der\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schrift-        Einberufung von gedienten Wehrpflichtigen gelten\nlich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig ein-     die §§ 3, 7, 8 und 10 entsprechend.\nberufen werden können.                                       (2) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit\ndes Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zu-\n(8) Wehrpflichtige, die innerhalb der ersten drei\nständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in\nMonate des Grundwehrdienstes auf Grund des §. 29\ndessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger\ndes Wehrpflichtgesetzes entlassen werden, können,\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,\nwenn der Entlassungsgrund weggefallen ist, inner-\num Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen\nhalb eines Jahres nach der Entlassung ohne noch-\nersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge\nmalige Musterung wieder einberufen werden. Sie\nanzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen\nsind vorher zu hören.\nsoll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-\n(9) Für die Erstattung der Fahrtkosten vom Wohn-     setzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß\nort zum Ort des Dienstantritts gilt § 10 Abs. 1 Satz 1   anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder\nund 2 entsprec.hend. Für die Dienstantrittsreise wird    Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsge-\nein Tage- und Ubernachtungsgeld nach der niedrig-        richts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die\nsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte gewährt.          Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,\ndes Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei-\ndung kann nicht angefochten werden.\n§ 14\nNachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen                                    § 16\n(1) Treten nach der Musterung Umstände ein, die                       Einberufungsgrundsätze\neine Wehrdienstausnahme gemäß §§ 9 bis 11 des\n(1) Im Einberufungsbesc.heid wird die Dauer des\nWehrpflichtgesetzes begründen, so ist bei Wehr-\nWehrdienstes angegeben. § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2\npflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd un-\ngilt entsprechend.\ntauglic.h sind (§ 9 des Wehrpflic.htgesetzes), die\ndauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen,         (2) Wehrpflichtige, die gemäß § 29 des Wehr-\ndie vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10 des         pflichtgesetzes vor Ablauf der für den Grundwehr-\nWehrpflichtgesetzes), der Ausschluß, bei Wehr-           dienst festgesetzten Zeit entlassen worden sind,\npflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11       werden zum Grundwehrdienst nic.ht mehr einberu-\ndes Wehrpflic.htgesetzes), die Befreiung festzustel-     fen, wenn sie bereits zwei Drittel der für sie fest··\nlen. Ein Einberufungsbescheid ist durch schriftlichen    gesetzten Zeit Wehrdienst geleistet haben. Die,s gilt\nBescheid zu widerrufen.                                 nicht im Falle einer Entlassung gemäß § 29 Abs. 4\nNr. 2 des Wehrpflichtgesetzes.\n(2) Tritt nadi der Musterung ein Fall des § 12\nAbs. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes ein, so ist die        (3) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.\nEinberufung auszusetzen. Stellt ein Wehrpflichtiger         (4) Für die Erstattung der Fahrtkosten vom Wohn-\nnach der Musterung einen Antrag auf Zurückstel-         ort zum Ort des Dienstantritts und die Gewährung\nlung nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes, den      von Tage- und Ubernachtungsgeld gilt § 13 Abs. 9\ner vorher nicht hat vorbringen können, so soll die       entsprechend.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                         835\n§ 17                                                  § 19\nNachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen                 Anträge ungedienter Wehrpflichtiger\n(1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichtigen\n(1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner\nnach Zustellung des Einberufungsbescheides Um-\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\nstände ein, die eine Wehrdienstausnahme gemäß\nverweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr-\n§§ 9 bis 11 und 12 Abs. 1 und 3 des Wehrpflicht-\ngesetzes begründen, so ist der Einberufungsbescheid   pflichtige zu mustern.\ndurch schriftlichen Bescheid zu widerrufen. Bei          (2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der\nWehrpflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd       Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste~\nuntauglich sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), ist    rungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die\ndie dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflich-\nEntscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-\ntigen, die vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10\ndienst oder zum zivilen Ersatzdienst einberufen\ndes Wehrpflichtgesetzes), der Ausschluß, bei Wehr-\npflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11    wird, von der Entscheidung des Prüfungsausschusses\ndes Wehrpflichtgeselzes), die Befreiung festzu-       für Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag\n~tellen.                                              abhängt.\n(2) Wird gegen den Einberufungsbescheid Wider-        (3) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der\nspruch eingelegt, so soll über den Widerspruch,       Wehrpflichtige wegen dauernder Dienstuntauglich-\ninsbesondere wenn ihm ein Antrag auf Zurückstel-      keit (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), wegen Aus-\nlung gemäß § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes\nschlusses (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes) oder Be-\nzugrunde liegt, vor dem Einberufungstermin ent-\nfreiung (§ 11 des Wehrpflichtgesetzes) oder wegen\nschieden werden. Dem Wehrpflichtigen ist mitzu-\nteilen, daß er im Falle der Zurückweisung des         einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 des Wehr-.\nWiderspruchs mit einer kurzfristigen Einberufung      pflichtgesetzes für den Wehrdienst nicht zur Ver-\nzu rechnen hat.                                       fügung steht, so ist der Musterungsbescheid mit\ndem Hinweis zu erteilen, daß es einer Entscheidung\nüber den Antrag nicht bedarf (§ 26 Abs. 7 des\n4. Vorschriften                   Wehrpflichtgesetzes).\nfür Kriegsdienstverweigerer\n(4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehr-\n§ 18                         pflichtigen aus den Gründen des § 12 Abs. 1 und 3\nPrüfungsausschüsse und Prüfungskammern        ' bis 5 des Wehrpflichtgesetzes zurück, so ist über\nfür Kriegsdienstverweigerer              den Antrag bis zum Ablauf der für die Zurückstel-\n(1) Auf die Wahl und Heranziehung der Bei-         lung festgesetzten Zeit zu entscheiden.\nsitzer in den Prüfungsausschüssen und Prüfungs-\nka.mmern für Kriegsdienstverweigerer (§§ 26 Abs. 3       (5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige\nund 33 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf      berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu\ndas Verfahren sind die für die Musterungsaus-         verweigern, ist zu bestimmen, daß er zivilen Ersatz-\nschüsse und Musterungskammern geltenden Vor-          dienst zu leisten hat. Mit der Entscheidung, daß der\nschriften entsprechend anzuwenden.                    Wehrpflichtige nidlt berechtigt ist, den Kriegsdienst\nmit der Waffe zu verweigern, ist zu bestimmen, daß\n(2) Es gelten nicht die Vorschriften, nach denen\nder Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die\n1. Personen, deren Berechtigung, den Kriegs-   Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.\ndienst mit der Waffe zu verweigern, aner-\nkannt ist, nicht gewählt werden dürfen         (6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist erst\n(§ 4 Abs. 3 Satz 2);\nzulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsaus-\n2. ein Vertreter der unteren Verwaltungsbe-    schusses unanfechtbar geworden ist oder die Prü-\nhörde und der Erfassungsbehörde teilneh-    fungskammer über den Widerspruch entschieden\nmen kann (§ 6 Abs. 3).                      hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende\n(3) Die Beisitzer in den Prüfungsausschüssen und   Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf An-\nPrüfungskammern können zu Sitzungen außerhalb         erkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit\nder kreisfreien Stadt und des Landkreises, in dem     der Waffe zu verweigern, erst nach der Musterung\nsie gewählt sind, herangezogen werden.                gestellt, so kann das Kreis-Wehrersatzamt die Ein-\n(4) Die Kreis-Wehrersatzämter legen die Ter-       berufung bis zur Entscheidung des Prüfungsaus-\nmine für die Verfahren vor den Prüfungsaus-           schusses über den Antrag aussetzen, wenn der An-\nschüssen für Kriegsdienstverweigerer je nach Be-      trag begründet erscheint. Mit der Entscheidung über\ndarf außerhalb der Musterungspläne im Benehmen        die Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid zu\nmit den kreisfreien Städten und Kreisen fest. Die     widerrufen.\nvon der Landesregierung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2\ndes Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie         (7) Uber den Antrag eines Wehrpflichtigen, der\ndie kreisfreien Städte und Landkreise sind über Ort   zivilen Ersatzdienst zu leisten hat, auf Heranziehung\nund Zeit der Verfahren zu unterrichten. Die Wehr-     zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr ent-\npflichtigen sind zu laden.                            scheidet das Kreis-Wehrersatzamt."]}