{"id":"bgbl1-1956-47-1","kind":"bgbl1","year":1956,"number":47,"date":"1956-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesleistungsgesetz","law_date":"1956-10-19T00:00:00Z","page":815,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["815\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1956                  Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1956                                                                             Nr.47\nTag                                              Inhalt:                                                                                Seite\n19. 10. 56  Bundesleistungsgesetz                                                                                                           815\n18. 10. 56  Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgut-\nversorgung und des Gesetzes zur Verlängerung des Ge,setzes zur Sicherung der Dünge-\nmittel- und Saatgutversorgung auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     829\n25. 10. 56  Musterungsverordnung    ................................................................                                        830\n23. 10. 56  Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke                                             836\n23. 10. 56  Umsatzsteuerverordnung zum Truppenvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   837\n23. 10. 56  Zwölfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     841\nBundesleistungsgesetz.\nVom 19. Oktober 1956.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      2. die Uberlassung von Gebäuden oder Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    bäudeteilen, unbebauten Grundstücken oder\nfreien Flächen von bebauten Grundstücken\nGrundvorschrift                                      zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu\n§ 1                                           anderer Nutzung für die vorübergehende\nLeistungen können angefordert werden                                    Unterbringung von Personen oder Lage-\n1. zur Abwendung einer drohenden Gefahr für                             rung von Gegenständen, die den im § 1\nden Bestand oder die freiheitliche demokrati-                       genannten Zwecken unmittelbar zu dienen\nsche Grundordnung des Bundes oder eines                             bestimmt oder hierzu geeignet sind;\nLandes oder zur Abwendung oder Beseitigung                    3. für Zwecke des § 1 Nr. 1 die Uberlassung\neiner die Sicherheit der Grenzen gefährdenden                       von Funkanlagen zum Gebrauch oder zum\nStörung der öffentlichen Ordnung im Grenz-                          Mitgebrauch. Soweit die Abwendung oder\ngebiet;                                                             Beseitigung einer Gefahr oder einer Stö-\n2. für Zwecke der Verteidigung, im besonderen                           rung im Sinne des § 1 Nr. 1 auf keine\nzur Abwendung einer Gefahr, durch die von                           andere Weise möglich ist, können diese\naußen der Bestand des Bundes entweder un-                           Anlagen ganz oder teilweise in Betrieb\nmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner                           genommen werden, wobei die der Geneh-\nEinordnung in ein System gegenseitiger kol-                         migung der Anlage durch den Bundesmini-\nlektiver Sicherheit bedroht wird;                                   ster für das Post- und Fernmeldewesen\n3. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes                         beigefügten technischen Auflagen (Bedin-\naus zwischenstaatlichen Verträgen über die                          gungen) eingehalten werden müssen;\nStationierung und die Rechtsstellung von Streit-               4. die Uberlassung von Fernsprech- und Fern-\nkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;                        schreibteilnehmer-Einrichtungen zum Ge-\n4. zur Unterbringung von Personen oder Verle-                           brauch oder Mitgebrauch;\ngung von Betrieben und öffentlichen Einrich-                  5. die Unterlassung des Gebrauchs, des Mit-\ntungen, die wegen einer Inanspruchnahme von                         gebrauchs oder der sonstigen Nutzung von\nGrundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3                         beweglichen und unbeweglichen Sachen;\nnotwendig ist.                                                6. die Uberlassung beweglicher Sachen zu\nEigentum, sofern der Verbrauch oder ein\nERSTER TEIL                                        langdauernder Gebrauch der Sache notwen-\nDie Leistungen                                         dig ist;\n7. die Duldung von Einwirkungen auf unbe-\nErster Abschnitt\nwegliche Sachen. Die wirtschaftliche Zweck-\nAllgemeine V orschriiten                                   bestimmung der unbeweglichen Sachen\n§ 2                                           darf nicht gefährdet werden;\n(1) Als Leistungen können angdordert werden                       8. Werkleistungen nach                                 Maßgabe des § 11\n1. die Uberlassung von beweglichen Sachen                          und des § 13 Abs. 1;\nzum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu                    9. der Abschluß von Verträgen nach Maß-\nanderer Nutzung;                                               gabe des § 12 und des § 13 Abs. 2.","816                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Die Bund(~sregierung bestimmt durch Rechts-     die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetra-\nverordnung mit. Zustimmung des Bundesrates, wel-      gen sind, so können sie auch dann herangezogen\nche GegensU:inde als bewegliche Sachen im Sinne        werden, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 5 und 6 angefordert werden       außerhalb des Bundesgebietes befindet.\nkönnen.\n(2) Zu Leistungen können nicht herangezogen\n(3) Bei Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2        werden\nund 7 sind nur solche Veränderungen an der Sache\nzulässig, die ohne unverhältnismäßige Aufwendun-              1. ausländische Staatsangehörige, soweit nach\nw~n wieder beseitigt werden können; dies gilt nicht              Staatsverträgen oder an~rkannten Regeln\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die An-                 des Völkerrechts Befreiungen bestehen;\nforderungen für Zwecke des § 1 Nr. 1 erfolgen.                2. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindever-\n(4) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9             bände und andere juristische Personen\nkönnen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Leistun-                 des öffentlichen Rechts und ihre Verbände\ngen nach Nummern 1 bis 5 und 7 längstens für die                 hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für\nDauer von zwei Jahren und Leistungen nach Num-                   die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit\nmer 9 längstens für die Dauer von sechs Monaten                  unentbehrlich sind;\nvr.rlangt werden. Die erneute Anforderung dieser              3. Parteien, die im Bundestag oder in der\nLeistungen im Anschluß an die bisherige Anforde-                 Volksvertretung eines Landes vertreten\nrung ist einmal zulässig.                                        sind, sowie Gewerkschaften und Arbeit-\ngeberverbände wegen der Sachen und\n§ 3                                    Rechte, die für ihre Verwaltungstätigkeit\nunentbehrlich sind;\n(1) Leistungen dürfen nur angefordert werden,\nwenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht             4. Kirchen und andere öffentlich-rechtliche\nrechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-                Religionsgemeinschaften sowie deren Ver-\nteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf                bände hinsichtlich der Sachen und Rechte,\ndas unerläßliche Maß zu beschränken.                             die kirchlichen Aufgaben dienen oder für\n(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden,               die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit\nunentbehrlich sind;\nwenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen\nangeordnet werden können.                                     5. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs\n(3) Bei allen Anforderungen sind die Intere.ssen              hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des\nder Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzu-              lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen\nwägen. Der Leistungsfähigkeit der deutschen Wirt-                Anlagen, Einrichtungen und Gebäude;\nschaft sowie dem wesentlichen innerdeutschen und              6. die Bundespost und die Bundesbahn hin-\nAusfuhrbedarf der Bundesrepublik ist Rechnung zu                 sichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben\ntragen. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.                   unentbehrlichen Sachen und Rechte;\n(4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen                 7. Betriebe der öffentlichen Versorgung mit\nWohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Haus-                 Elektrizität, Gas und Wasser und der Ab-\nstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen              wässerbeseitigung hinsichtlich der zur Er-\nnur angefordert werden, wenn ausreichende ander-                 füllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen\nweitige Unterbringung gesichert ist.                             Sachen und Rechte einschließlich der zuge-\n(5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe,             hörigen Schutzgebiete;\nferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Wert-               8. andere lebenswichtige Betriebe, soweit die\nerhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden.             Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Lei-\nUnzulässig ist es auch, anstelle eines solchen Be-               stung wesentlich beeinträchtigt würde nach\ntriebes die zu seiner Fortführung unentbehrlichen                näherer Bestimmung einer Rechtsverord-\nSachen anzufordern.                                              nung der Bundesregierung, die der Zustim-\n(6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und               mung des Bundesrates bedarf.\ndurchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeid-\n(3) Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen\nbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Be-\ngemeinnützigen, religiösen, wohltätigen oder er-\ntroffenen muß gewährleistet bleiben.\nzieherischen Aufgaben oder dem Unterricht oder\nder Forschung dienen, sollen sie nur zur Abwen-\n§ 4                          dung oder Beseitigung einer Gefahr oder einer\n(1) Zu Leistungen können alle natürlichen und       Störung im Sinne des § 1 Nr. 1 angefordert werden;\njuristischen Personen sowie Personenvereinigungen      dasselbe gilt hinsichtlich der unmittelbar der Erfül-\ninnerhalb und. außerhalb des Bundesgebietes mit        lung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger\nihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögens-          und ihrer Verbände dienenden Gebäude und beweg-\ngegenständen herangezogen werden. Gehören ihnen        lichen Sachen. Krankenhäuser, Heil- und Pflegean-\nSeeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnen-       stalten oder andere der Gesundheitspflege dienende\nschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesre-    Einrichtungen sollen ebenfalls nur zu den im Satz 1\npublik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in    genannten Zwecken angefordert werden.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                           817\n§ 5                                                    § 8\n(1) Leistungen können nur Behörden der zivilen        (1) Leistungspflichtiger ist\nVerwaltung anfordern, die durch Rechtsverordnung             1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nder Bundesregierung bestimmt werden (Anforde-                   bis 4, wer die tatsächliche Gewalt über die\nrungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden können                  Sache ausübt;\nauch Bundesbehörden bestimmt werden, soweit die\n2. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\nAnforderung Seeschiffe, Binnenschiffe oder Luft-\nderjenige, dem ein dingliches oder ein per-\nfahrzeuge oder Einrichtungen des Funk-, Fern-\nsönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch,\nschreib- und Fernsprechverkehrs mit Ausnahme\nzum Mitgebrauch oder zur sonstigen\nsolcher der öffentlichen Rundfunkanstalten betrifft.            Nutzung der S-ache berechtigt;\nDurch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nfür welches Gebiet die Anforderungsbehörde zu-               3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6\nständig ist, für welche Zwecke (§ 1) sie Leistungen             und 7 der Eigentümer der Sache;\nanfordern darf, welche Arten der Leistungen (§ 2             4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8\nAbs. 1) und, soweit sie für die Anforderung von                 der Inhaber der Werkstatt, des Betriebs\nLeistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zuständig ist,           oder des Verkehrsunternehmens;\nwelche Gegenstände sie anfordern darf. Die Er-               5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9,\nmächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann                wer durch den Vertrag verpflichtet werden\nauf die Landesregierungen übertragen werden. Die                soll.\nin den Sätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen Rechtsver-\nordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-            (2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach\nrates.                                                Maßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungs-\nbehörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde über-\n(2) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes An-     läßt die Bestimmung der einzelnen Leistungspflich-\nforderungsbehörden der Länder, so handeln sie im      tigen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,\nAuftrage des Bundes, soweit der Vollzug des Ge-       wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleich-\nsetzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes   artigen Leistungen erbracht werden soll und die\nder Zivilbevölkerung dient; im übrigen kann die       Ubertragung zur Beschleunigung der Anforderung\nBundesregierung Einzelanweisungen erteilen, wenn      erforderlich ist.\nund soweit die Anforderung der Leistung oder die\nFestsetzung der Entschädigung oder der Ersatz-\n§ 9\nleistung eine einheitliche oder planmäßige Hand-\nhabung des Gesetzesvollzuges erfordert.                  Bei der Anforderung einer nicht verbrauchbaren\nSache wird vermutet, daß eine Anforderung nach\n(3) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen    § 2 Abs. 1 Nr. 1, bei der Anforderung einer ver-\nBehörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrags     brauchbaren Sache, daß eine Anforderung nach § 2\nunter Haftung des Auftraggebers. Die Verwaltungs-     Abs. 1 Nr. 6 erfolgt.\nkosten der Gemeinden und der Gemeindeverbände\nwerden vom Land erstattet.                                                      § 10\n(1) Der Eigentümer kann eine Anforderung nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 verlangen, wenn eine Anforderung\n§ 6\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Lei-\n(1) Die Anforderungsbehörden fordern die Lei-      stung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur\nstungen in der Regel auf Antrag von Bedarfsträgern    anderen Nutzung nicht zugemutet werden kann.\nan. In dem Antrag sind der Grund der Anforderung,     Zuständig bleibt die Behörde, die auf Grund des\nArt und Umfang des durch die Anforderung zu           § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert hat.\ndeckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Be-\n(2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grund-\nwirkung der Leistung anzugeben.\nstücks kann die Entziehung des Eigentums nach den\n(2) Die Bedu.rfsträger werden durch Rechtsver-     hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschrif-\nordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des        ten verlangen, wenn eine Anforderung nach § 2\nBundesrates bestimmt.                                 Abs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt, und wenn ihm\ndie Uberlassung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch\noder zur anderen Nutzung über die Dauer der\n§ 7\nersten Anforderung hinaus nicht zugemutet werden\n(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in   kann.\nden Fällen des § 1 Nr. 3 der auswärtige Staat, für\n(3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist,\ndessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.\nkann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum\n(2) Wird Wohnraum oder Hausrat für die in § 1      Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen\nNr. 1, 2 und 4 bezeichneten Zwecke auf Grund des      Nutzung widersprechen und die Anforderung der\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 angefordert, so kann die An-   ganzen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches\nforderungsbehörde denjenigen als Leistungsempfän-     Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die\nger bestimmen, dem der Wohnraum oder der              Anforderung des Teils entfallen oder unverhältnis-\nHausrat zum Gebrauch überlassen werden soll.          mäßig vermindert werden würde.","818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(4) Der EigPntümer kann der Anforderung eines          Nutzung der Sache berechtigen. Der Leistungs-\nTeils der Seiche zu Eigentum widersprechen und die        pflichtige ist jedoch von der Verpflichtung zu wie-\nAnforderung der ganzen Sache zu Eigentum ver-             derkehrenden Leistungen aus einem Miet- oder\nlangen, wenn der andere Teil für ihn keinen oder          Pachtverhältnis befreit, solange ihm durch die An-\nnur einen unverhältnismäßig geringen Wert hätte.          forderung die Nutzung der Sache in vollem Umfang\nentzogen wird.\n§ 15\nZweiter Abschnitt\nIm Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nBesondere Vorschriften                   bis 4 und 7 dürfen auch diejenigen, die nicht Lei-\nfür Werkleistungen und Verpflichtungen              stungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache\nzum Abschluß von Verträgen                  nicht ausüben, soweit diese den Rechten des\n§ 11                          Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 14\ngilt sinngemäß.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 können unbe-\nschadet der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Anforderun-                                  § 16\ngen darauf gerichtet werden, daß                              (1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1\n1. ein Verkehrsunternehmen mit seinen Beförde-         Nr. 6 hat der Leistungspflichtige dem Leistungs-\nrungsmitteln Beförderungen ausführt oder aus-      empfänger die angeforderte Sache herauszugeben.\nführen läßt;                                       Ubt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die\n2. ein Verkehrsunternehmen die seinem Betrieb          Sache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe ver-\ndienenden Anlagen oder ein Träger der Bau-         pflichtet.\nund Unterhaltungslast eine Verkehrsanlage             (2) Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum\nändert, verstärkt, erweitert oder wiederher-       an einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund\nstellt.                                            der Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der\n§ 12                          Leistungsempfänger bereits im Besitz der Sache,\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Anfor-        bevor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist,\nderung darauf gerichtet werden, daß ein Verkehrs-         so erwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.\nunternehmen mit dem Leistungsempfänger einen                 (3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache angefor-\nVertrag über solche Leistungen abschließt, wie sie        dert, so erwirbt der Leistungsempfänger das Eigen-\nein Verkehrsunternehmen dieser Art zu bewirken            tum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid\npflegt.                                                   gegenüber dem bisherigen Eigentümer vollziehbar\n§ 13                          geworden ist.\n(1) Zur Abwendung oder Beseitigung einer Ge-              (4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefordert,\nfahr oder Störung im Sinne des § 1 Nr. 1 können           so hat der Leistungspflichtige Sachen von mittlerer\nauf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Anforderungen auch         Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern und\ndarauf gerichtet werden, daß                              herauszugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n1. in einer Gaststätte, die gewerbsmäßig\nVerpflegung verabfolgt, oder in einem            (5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder\nähnlichen Betrieb Mahlzeiten und andere       3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angefor-\nVerpflegung zubereitet oder verabreicht        derten Sache und die persönlichen Rechte, die zum\nwerden;                                       Besitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im\nFalle des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb\n2. in einer Werkstatt Instandsetzungsarbeiten     des Leistungsempfängers § 14 sinngemäß.,\nausgeführt werden;\n3. Besitzer von Beförderungsmitteln, auch\nsoweit es sich nicht um Verkehrsunter-                                   § 17\nnehmen handelt, Beförderungen überneh-            Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforde-\nmen oder ausführen lassen.                     rung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 gilt als bindendes Ver-\n(2) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch         tragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine An-\n1n der Weise angefordert werden, daß von dem              nahme des Angebots hat der Leistungsempfänger\nInhaber der Gaststätte oder des ähnlichen Betriebs        dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu\nverlangt wird, mit dem Leistungsempfänger einen           erklären.\nVertrag über die Zubereitung oder Verabfolgung\nvon Mahlzeiten. und anderer Verpflegung abzu-                                 Vierter Abschnitt\nschließen.\nLeistungsvorbereitungen\nDritter Abschnitt                                              § 18\nRechtliche Wirkungen                       (1) Der Leistungspflichtige ist zu Duldungen und\nder lfiistungsanfordernn.g                Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßi-\ngen Vorbereitung der Leistung notwendig sind. Die\n§ 14\nAnforderungsbehörde kann von dem Leistungs-\nEine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be-       pflichtigen auch Auskünfte, die Vorlage von vor-\nwirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die        handenen Unterlagen und die Vorführung von\nden Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur            Pferden und Landfahrzeugen verlangen.","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                        819\n(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitung        ausgabe an die Anforderungsbehörde von dieser\nwird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten          Verpflichtung befreien. Die Anforderungsbehörde\neine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.           hat die Sache an den zum Besitz Berechtigten her-\nauszugeben.\n(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvor-\nbereitungen nach Absatz 1 ist die für die Anforde-         (3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers,\nrung der Leistung zuständige Bep.örde.                  für die empfangene Leistung eine Entschädigung zu\nzahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach\nden Vorschriften des Sechsten Abschnitts.\nFünfter Abschnitt\nPflichten der Beteiligten                                         § 21\n§ 19                             Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 über die\nPflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß\n(1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungs-     für den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichti-\npflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ord-  gen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung\nnungsgemäß und vollständig zu bewirken. Ist kein        schriftlich zu bestätigen.\nZeitpunkt oder keine Frist für die Leistung be-\nstimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.\n(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegen-                     Sechster Abschnitt\nüber dem Leistungsempfänger obliegenden Ver-\nDie Abgeltung\npflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfän-\nger den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen,                                 § 22\nes sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinn-\n(1) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\ngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürger-\nbis 5 und 7 hat der Leistungsempfänger eine Ent-\nlichen Rechts nicht zu vertreten hat. Aus Mängeln\nschädigung zu zahlen, die sich nach dem für ver-\neiner angeforderten Sache kann eine solche Ersatz-\ngleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üb-\npflicht nur hergeleitet werden, wenn der Leistungs-\nlichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren\npflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.\nLeistungen oder ist ein übliches Entgelt nicht zu er-\n(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die    mitteln, so ist die Entschädigung unter gerechter\nLeistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten         Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und\nGegenleistung zu verweigern, nicht zu.                  der Beteiligten zu bestimmen. Die Entschädigung ist\nfür die Zeit bis zur Rückgabe der angeforderten\n(4) Hat der Leistungsempfänger auf eine zum Ge-      Sache oder, wenn die Rückgabe der angeforderten\nbrauch angeforderte Sache Verwendungen gemacht,         Sache unmöglich wird, bis zum Eintritt des Umstan-\nso kann er hierfür Ersatz in entsprechender Anwen-      des zu gewähren, der die Unmöglichkeit der Rück-\ndung des § 547 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-        gabe zur Folge hat; bei Anforderungen nach § 2\nlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Lei-        Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist anstelle des Zeitpunktes der\nstungspflichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so      Rückgabe der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die\nrichtet sich der Anspruch gegen den Eigentümer, es      Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung\nsei denn, daß im Verhältnis zwischen diesem und         wegfällt. Die Entschädigung ist in der Regel in\ndem Leistungspflichtigen der Leistungspflichtige die    monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen.\nAu~wendungen zu tragen hat.\n(2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1\n(5) Der Leistungsempfänger ist berechtigt und auf   Nr. 6 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-\nVerlangen des Leistungspflichtigen verpflichtet, eine   gung für den Verlust des Eigentums zu zahlen, die\nEinrichtung, mit der er die Sache versehen hat, weg-    sich nach dem gemeinen Wert der Sache in dem\nzunehmen. Im Falle der Wegnahme ist er verpflich-       Zeitpunkt bemißt, in dem er das Eigentum an der\ntet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand    Sache erwirbt.\nzu versetzen. § 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs gilt sinngemäß.                                       (3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden\nMängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der\nLeistungsempfänger dem Leistungspflichtigen die\n§ 20                          Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist\nrechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der Uber-\n(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die\nlassung erkennbar waren, innerhalb von zwei Wo-\nLeistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen\nchen seit der Uberlassung, bei anderen Mängeln\nihren Empfang schriftlich zu bestätigen.\ninnerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung,\n(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1      spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten seit\nNr. 1 bis 4 ist der Leistungsempfänger zur Rückgabe     der Uberlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist\nder Sache an den Leistungspflichtigen nach Ablauf       genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.\nder für den Gebrauch, den Mitgebrauch oder die\nandere Nutzung bestimmten Frist oder bei Beendi-\n§ 23\ngung der Anforderung verpflichtet. Ist dem Lei-\nstungsempfänger bekannt, daß der Leistungspflich-           Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die\ntige nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist, so      Entschädigung nach § 22 abgegolten sind, hat der\nkann sich der Leistungsempfänger durch die Her-         Leistungsempfänger eine angemessene Entschädi-","820                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ngung zu zahlen, die nicht über den Betrag hinaus-          (2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden,\ngehen darf, der erforderlich i.st, um die infolge der   so bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung nach\nAnforderung eintretenden Vermögensnachteile ab-         dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der\nwenden zu können. Für Vermögensnachteile, die           Fälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 20 Abs. 2\nnicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den             Satz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene\nwirtschaftlichen Folgen auf Grund des Entzugs der       Wertminderung, die über die gewöhnliche Abnut-\nNutzung stehen, ist eine Entschädigung zu zahlen,       zung hinausgeht, bleibt bei der Bemessung unbe-\nwenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger           rücksichtigt.\nHärten geboten erscheint. Die üblichen Um~ugs-             (3) Wird die Sache in verschlechtertem oder be-\nkosten sind in jedem Falle zu ersetzen.                 schädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich\ndie Höhe der Ersatzleistung nach, den für eine sach-\n§ 24                          gemäße föstandsetzung erforderlichen Kosten. Bei\n(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1       der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung\nNr. 8 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-        nicht zu behebende Wertminderung zu berücksich-\ngung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschafts-       tigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den ge-\nverkehr für vergleichbare Leistung,en üblichen Ent-     meinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne\ngelten und Tarifen bemißt.                              die Verschlechterung oder Beschädigung im Zeit-\npunkt der Rückgabe gehabt hätte.\n(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1\nNr. 9 hat der Leistungsempfänger für Leistungen,           (4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache\ndie auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine       während der Zeit, für die Entschädigung nach § 22\nnach Absalz 1 zu bemessende Entschädigung zu zah-       Abs. 1 gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.\nlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.\n(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur\nkann nicht verlangt werden.\n§ 25\n(6) § 25 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatz-\n(1) Die Entschädigung nach § 22 kann verlangen       leistung.\n1. für .Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5\n(7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe\nund 7 der Eigentümer; die Entschädigung\nganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt\nsteht dem Mieter oder Pächter zu, wenn er\nwerden, weil Schäden an ihr behoben werden\nnicht nach § 14 Satz 2 von der Verpflich-\nmüssen, so hat der Leistungsempfänger für die hier-\ntung zu wiederkehrenden Leistungen befreit\ndurch entstehenden Vermögensnachteile nach Maß-\nist;\ngabe des § 23 Entschädigung zu leisten.\n2. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nder Nutzungsberechtigte 1\n§  28\n3. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der\nEigentümer.                                     Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als\neinen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger be-\n(2) Eine Entschädigung nach § 23 können ver-         stimmt (§ 7 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger\nlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur        Ersatz nach § 27 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich\nNutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und      eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der\ndiejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rech-      Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.\ntes die Sache besitzen.\n(3) Die Entschädigung nach § 24 kann der Lei-                                    § 29\nstungspflichtige verlangen.                                 (1) Körper-     und Gesundheitsschäden, Schäden\n(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch     durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung\ndie Anforderung in ihren Rechten betroffen werden,       anderer als der angeforderten Sachen sowie Haft-\nsind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53 a des       pflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine\nE1nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch          Erfüllungsgehilfen oder der nach § 16 Abs. 1 Satz 2\nauf die Entschädigung des Eigentümers nach § 22          Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf\nange wi.csen.                                            der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat\nder Leistungsempfänger, in den Fällen des § 7\n§ 26\nAbs. 2 der Bedarfsträger, den Geschädigten ange-\nFür Leistungsvorbereitungen (§ 18) sowie für          messen zu ersetzen, soweit diese nicht auf andere\nSchäden, die infolge einer Beschlagnahme {§ 45)          Weise Ersatz zu erlangen vermögen.\nentstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine ange-\nm(~ssene Entschädigung zu zahlen.                           (2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten\ndie §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 27                          sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für\nSachschäden sind die Vorschriften des § 27 Abs. 2,\n(1) Kann der Leistungsempfänger eine angefor-        3 und 5 sinngemäß anzuwenden.\nderte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist,\nnicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlech-           (3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer\ntertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er      Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtver-\ndem Eigentümer Ersatz zu leisten.                       letzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                        821\n§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht         Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Ver-\ndadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen         bindlichkeiten der Bedarfsträger; im Falle des § 28\ncles Absatzes 1 vorliegen.                             haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 27.\n(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 28 zum\n§ 30                         Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 27 vor-\n(1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung       gesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträ:;-er.\nnicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 51)\n(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs-\noder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistun-\noder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt,\ngen nicht innerhalb eines Monats nach der sich\ngehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsemp-\naus der Einigung oder Festsetzung ergebenden\nfänger auf den Bedarfsträger über. Der Ubergang\nFälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt\nkann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend\nan mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen\ngemacht werden.\nDiskontsatz der Bank deutscher Länder zu ver-\nzinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung       (4) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 31 sinngemäß.\noder Ersatz~eistung Berechtigten ein Verschulden\nan der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der\nBerechtigte auf die Entschädigung oder Ersatz-                            Siebenter Abschnitt\nleistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die                          Verjährung\nVerpflichtung zur Verzinsung.\n§ 35\n(2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht\ninnerhalb dreier Monate nach Bewirkung der                 (1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsan-\nLeistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs        sprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung\nin den Fällen der §§ 27, 28 und 29, so sind die in      beginnt mit dem Schluß d~s Jahres, in dem der\nAbsatz 1 genannten Zinsen von diesem Zeitpunkt          Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürger-\nan zu zahlen.                                           lichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klage-\nerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\n§ 31                          steht die Stellung des Antrags bei der Anforde-\nIn den Fällen der §§ 27 und 29 ist der Leistungs-    rungsbehörde gleich.\nPmpfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung           (2) Auf die Verjährung anderer nach diesem\nder Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberech-       Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften\ntigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die           des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.\nErsatzpflicht des Leistungsempfängers beruht, gegen        (3) Die Vorschriften über den Verlust von An-\nandere Personen zustehen. Dies gilt im Falle des        sprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages\n§ 27 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungs-\nbleiben unberührt.\nverhältnis.\n§ 32\nZWEITER TEIL\nSoweit Preisvorschriften bestehen, unterliegt\nihnen die Bemessung der Entschädigung und Er-                                Verfahren\nsatzleistung.\nErster Abschnitt\n§ 33                                    Durchführung der Anforderung\n(1) Eine Entschädigung nach den §§ 22 bis 24                                  § 36\nund 26 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 27\nund 28 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschä-           Leistungen werden von der Anforderungsbehörde\ndigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der An-        durch Leistungsbescheid angefordert.\nforderung Vermögensvorteile erwachsen.\n§ 37\n(2) Hat in den Fällen der §§ 23 und 27 bis 29 bei\nder Entstehung des Schadens ein Verschulden d es           Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform. In\n1\nEntschädigungs- oder Ersatz berechtigten mitgewirkt,    ihm müssen der Grund der Anforderung, die An-\nso gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinn-        forderungsbehörde, der Gegenstand und Zeitpunkt\ngemäß.                                                  der Leistung, der Bedarfsträger, der Leistungspflich-\ntige und der Leistungsempfänger bezeichnet werden.\n(3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 27  Bei einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nbis 2~ besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne        und 9 ist die Dauer der Leistung anzugeben. Die\ndie Anforderung eingetreten wäre.                       Anforderungsbehörde ist verpflichtet, in dem Lei-\nstungsbescheid die gesetzliche Grundlage der An-\nforderung zu bezeichnen. Sie muß eine Rechts-\n§ 34                         mittelbelehrung erteilen.\n(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen\n§ 38\nals einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger\nbestimmt (§ 7 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Ver-         (1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflich-\nbindlichkeiten nicht binnen sechs Wochen seit ihrer    tigen (§ 8) zuzustellen.","822                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine                              § 43\nAnforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 bezieht,\n(1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung\ndem Leistungspflichtigen nidit oder nicht ohne eine\nweg, so hat die Anforderungsbehörde\nihren Zweck gefährdende Verzögerung zugestellt\nwerden, so kann er demjenigen zugestellt werden,               1. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\nder die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.                Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 auf Antrag des\nErfolgt die Zustellung nicht an den Leistungspflich-              Leistungsempfängers oder des Entschädi-\ntigen selbst, so ist dieser durch Dbersendung einer               gungsberechtigten die Beendigung der An-\nAbschrift unverzüglich zu benachrichtigen.                        forderung anzuordnen;\n(3) Kann unter den Voraussetzungen des Ab-                  2. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\nsatzes 2 ein Leistungsbescheid, der sich auf eine                 Abs. 1 Nr. 6 auf Antrag des Leistungs-\nAnforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bezieht, nicht                  pflichtigen eine Anordnung zu erlassen,\ndem Leistungspflichtigen zugestellt werden, so kann               kraft deren dieser das Eigentum an der\ner dem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des                angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern\nVerkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm                       die Sache sich noch im Eigentum und im\ndiese Voraussetzungen vorliegen, seinem Stellver-                 Besitz des Leistungsempfängers befindet\ntreter oder dem Leiter einer örtlichen selbständigen              und er der Sache für die im Leistungsbe-\nAbteilung zugestellt werden.                                      scheid angegebenen Zwecke nicht mehr\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 treten die-              bedarf, es sei denn, daß- die Leistung im\nselben rechtlichen Wirkungen ein, wie wenn der                    öffentlichen Interesse für einen anderen\nLeistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zuge-                   der im § 1 genannten Zwecke dringend be-\nstellt wäre.                                                       nötigt wird. Eine Änderung des Zweckes\nder angeforderten Leistung im Rahmen des\n(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der An-               § 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer\nforderungsbehörde bekannten Personen zugestellt                    unzumutbaren Härte für den Leistungs-\nwerden, die durch die Anforderung in ihren Rechten                 pflichtigen führen würde;\nbetroffen werden.\n3. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\n§ 39                                     Abs. 1 Nr. 8 auf Antrag des Leistungspflich-\nBei Anforderungen einer nicht verbrauchbaren                    tigen diesen von der Erbringung weiterer\nSache zu Eigentum nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ordnet                     Leistungen zu entbinden;\ndie Anforderungsbehörde die Vollziehung des Lei-                4. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\nstungsbescheides an, sobald dieser für alle ihr be-                Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflich-\nkannten Anfechtungsberechtigten unanfechtbar ge-                   tigen diesem das Recht einzuräumen, den\nworden ist. Erfolgt die Anforderung zur Abwendung                  Vertrag zu kündigen.\neiner Gefahr im Sinne des § 1 Nr. 1, so wird der\nLeistungsbescheid mit seiner Zustellung vollziehbar,    Bei Anforderung von Wohnraum ist in Abständen\nwenn dies im Leistungsbescheid angeordnet wird.         von längstens sechs Monaten, beginnend mit dem\nZeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides,\nvon Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen\n§ 40                          der Anforderung noch vorliegen.\nLeistungsvorbereitungen nach § 18 können münd-\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Lei-\nlich oder mittels Fernmeldeeinrichtung angefordert\nstungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im\nwerden.\nFalle des Absatzes 1 Nr. 1 anstelle des Leistungs-\n§ 41                          pflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzu-\nstellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese\nZur Sicherung des Beweises soll, soweit es sach-\nunanfechtbar geworden sind.\ndienlich und unter den gegebenen Umständen\nmöglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache         (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die\nauf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige        für die Anforderung einer Sache zu Eigentum gel-\nfestgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hier-       tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei\nüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den        der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu\nBeteiligten zuzustellen ist.                            zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf\nGrund der Anforderung nach § 22 Abs. 2 gezahlten\n§ 42                          Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwi-\nBietet der Leistungspflichtige dem Leistungsemp-     schenzeit eingetretene Veränderung des Wertes\nfänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß         der Sache ist zu berücksichtigen.\neines Rechtsgeschäfts an, auf Grund ,dessen die an-\ngeforderte Leistung fortan zu e,rbringen ist, und                                  § 44\nerscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinrei-        (1) Auf die Erzwingung von Handlungen, Dul-\nchend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzu-    dungen oder Unterlassungen, die nach diesem Ge-\nheben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß         setz angefordert werden, sind die Vorschriften des\ndes Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ab-         Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April\nlehnt.                                                  1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzu-","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                          823\nwenden. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfs-        und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis\nträger sind, darf der Verwaltungszwang nicht an-      ein Recht auf die Entschädigung oder Ersatzleistung\ngewandt werden.                                       geltend machen oder geltend machen können. Die\n(2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde    Erklärung ist dem Zahlungspflichtigen und den als\noder die Behörde, die von der Landesregierung         Berechtigte benannten Personen zuzustellen.\nbestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die\nVerwaltungshilfe anderer Behörden in Anspruch                                  § 51\nnehmen.                                                  (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder\n§ 45                          der Ersatzleistung hat die Anforderungsbehö'Tde\ndurch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung\n(1) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicher-\nder Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der\nstellung einer anzufordernden Leistung die Be-\nZahlungspflichtige und die der Anforderungsbehörde\nschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein\nbekannten Berechtigten.\nzu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die\nBeschlagnahme wird mit der Zustellung der Anord-         (2) Kommt eine Einigung zustande, so hat die\nnung an denjenigen wirksam, der bei einer Anfor-      Anforderungsbehörde diese zu beurkunden und den\nderung Leistungspflichtiger sein würde.               Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde\nzuzustellen.\n(2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsge-\nschäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit un-       (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt\nwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden          die Anforderungsbehörde die Höhe der Entschä-\nAnforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen;         digung oder der Ersatzleistung fest, nachdem sie\nauch dürfen wesentliche Veränderungen an der          den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ge-\nSache ohne Genehmigung der Anforderungsbehörde        geben hat.\nnicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften           (4) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Be-\nin diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege       scheid, in dem die Anforderungsbehörde, der\nder Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung        Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die\ngleich.                                               Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechts-\n(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn          mittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten zuzu-\ndie Leistung nicht innerhalb zweier Monate an-        stellen.\ngefordert wird.                                          (5) Besteht bei der Anforderungsbehörde Unge-\n§ 46                          wißheit über die Person des Zahlungsempfängers,\nso hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung\nFür die Anfechtung der nach diesem Abschnitt\nerlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungs-      oder Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter\ngerichtsordnung.                                      Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinter-\nlegen ist.\n§ 47\n§ 52\nZustellungen durch die Verwaltungsbehörden\nwerden nach den Vorschriften des Verwaltungszu-          (1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 51\nstellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-\nS. 379) bewirkt.                                      streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 51 Abs. 3\nist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn\n§ 48                          er für diese unanfechtbar geworden ist oder das\n(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden      Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.\nist kostenfrei. Dem Leistungspflichtigen können je-      (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den\ndoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er       Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-\nsie durch grobes Verschulden verursacht hat.          streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-\n(2) Auslagen, die dem Leistungspflichtigen durch   streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird\ndas Verfahren entstanden sind, werden ihm erstat-     von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\ntet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrneh-        Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem\nmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein      Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz\nAntrag als begründet erweist.                         hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht\nanhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-\nschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der\nZweiter Abschnitt                   §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeß-\nFestsetzung von Entschädigung              ordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die\nund Ersatzleistung                   mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde\nihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.\n§ 49\nEntschädigung und Ersatzleistung werden durch                               § 53\ndie Anforderungsbehörden festgesetzt.                    (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle\neiner Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 gegenüber\n§ 50                          der Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, daß\nWer Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz-        er infolge der Anforderung eine Verpflichtung zur\nleistung erhebt, hat der Anforderungsbehörde          Ubereignung der Sache nicht erfüllen könne oder\nschriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob    daß ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so","824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nhat die Behörde anzuordnen, daß der Entschädi-              (2) Die Entscheidung über d!~ TI~schwerde ist den\ngungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rück-       am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustei:i.€ii,\nnahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn\nein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem                                  § 58\nRechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art an-         (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung\ngemeldet hat.                                            oder der Ersatzleistung kann ein Beteiligter binnen\n(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt     einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der\nder hinterlegte Betrag an die Ste1le der Sache. Im        Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine\nübrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinter-        Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht\nlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten           zulässig, so beginnt der Lauf der Frist mit der Zu-\nbestehenden Rechtsverh äl lnis.                           stellung des Festsetzungsbescheides. Die Klage kann\nauch erhoben werden, wenn die Anforderungsbe-\nhörde über einen Festsetzungsantrag oder die Auf-\n§ 54                           sichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer\nFrist von drei Monaten eine Entscheidung nicht ge-\n(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51         troffen hat.\nAbs. 5 üild des § 53 wird der Zahlungspflichtige von\nseiner Zahlungspflicht befreit.                              (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück.-\nsieht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-\n(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5    schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit\nund § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteilig-    von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a\nten über die Auszahlung nachgewiesen ist.                Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-\n(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-      ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich ist\nlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unbe-         das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen\nrührt.                                                   Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat.\n(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder\n§ 55                           Ersatzleistung Verpflichteten ist auf Zahlung des\nWird der als Entschädigung oder Ersatzleistung        verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten.\nzu zahlende Betrug nach Maßgabe der Vorschriften          Die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatz-\ndieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte     leistung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die\nsein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen         Entschädigung oder die Ersatzleistung unter Auf-\nMitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den      hebung oder Abänderung des Festsetzungsbeschei-\nordentlichen Gerichten geltend machen, oder die           des anderweit festgesetzt wird.\nEinleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens           (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3\nbeantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das          Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungs-\nAmtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinter-         bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Dber\nlegt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeß-        den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden\nordnung über das Verteilungsverfahren sind sinn-          werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 713\ngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die          bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\nAnforderung eines Grundstücks oder eines einge-           anzuwenden.\ntragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder durch                                   § 59\ndie Anforderung einer Sache veranlaßt, auf die sich\nein Grundpfandrecht oder eine Schiffshypothek                Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die\neines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Vertei-      Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist\nlungsverfahren die Vorschriften über die Verteilung       die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei\ndes Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung sinn-       Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschei-\ngemäß anzuwenden.                                         des zu erheben.\n§  60\n§ 56                              (1) Die Festsetzung von Entschädigungen für Lei-\nstungen zugunsten der in § 1 Nr. 3 bezeichneten\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei\nStreitkräfte erfolgt im Benehmen mit den Behörden\nden Anforderungsbehörden Vertreter des Finanz-\ninteresses bestellen.                                     der beteiligten Macht (Artikel 12 Abs. 3 des Finanz-\nvertrages vom 26. Mai 1952). In diesen Fällen steht\n(2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Betei-     die Bundesrepublik für die Erfüllung der Verpflich-\nligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51,       tung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Festsetzung\nsofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.           der Entschädigung oder Ersatzleistung werden von\nder Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.\n§ 57\n(2) Das Verfahren für die· Festsetzung des Er-\nsatzes von Schäden, für welche die in § 1 Nr. 3 be-\n(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren       zeichneten Streitkräfte nach den §§ 27 und 29 ersatz-\nVerwaltungsbehörde erlassen worden, so können            pflichtig sind, sowie die Fristen für die Geltend-\ndie am Festsetzungsverfahrcn Beteiligten innerhalb       machung der Ansprüche auf solche Ersatzleistungen\nzweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungs-          werden durch Artikel 8 des Finanzvertrages vom\nbescheides Beschwerde einlegen. Dber die Be-              26. Mai 1952 bestimmt. Absatz 1 Satz 2 findet An-\nschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.               wendung.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                        825\n§   61                                          DRITTER TEIL\n(1) Demjenigen, der durctJ, Nature!~t~üii;~i! äuer           ~iaü5'\"ve'f üild anciere Übungen\nandere unabwendbare Zufälle verhindert worden\nist, eine in §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 und § 59 be-                                § 66\nstimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.              (1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten\n(Truppen}, die berechtigt sind, im Bundesgebiet\n(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen           Manöver oder andere Ubungen abzuhalten, solche\nnach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach         Manöver oder andere Ubungen durchführen, gelten\nAblauf eines Jahres, vom Ende der versäumten           unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für\nFrist gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht        den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwal-\nmehr beantragt werden.                                  tungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften\n(3) Die Form de!> Antrages auf Wiedereinsetzung     dieses Teils. Das gleiche gHt für Verbände und Ein-\nrichtet sich nach den Vorschriften, die für die ver-   heiten des zivilen Bevölkerungsschutzes und die\nsäumte Verfahrenshandlung gelten. Der Antrag           von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit\nmuß enthalten                                          diese an Manövern oder anderen Ubungen von\n1. die Angabe der die Wiedereinsetzung be-     Truppen teilnehmen.\ngründenden Tatsachen und die Mittel für        (2) Manöver oder andere Ubungen dürfen in der\nihre Glaubhaftmachung;                      Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht über-\n2. die Nachholung der versäumten Verfahrens-   schreiten. Dasselbe Gelände soll für mehrtägige\nhandlung oder, wenn diese bereits nach-     Ubungen nur in Ausnahmefällen innerhalb dreier\ngeholt ist, die Bezugnahme hierauf.         Monate wiederholt benutzt werden.\n(4) Uber den Antrag auf Widereinsetzung ent-\nscheidet die für die Entscheidung über die nach-                                § 67\ngeholte Verfahrenshandlung zuständige Behörde\nDie Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\noder das hierfür zuständige Gericht.\nfinden nur insoweit Anwendung, , ls in diesem Teil\nauf sie Bezug genommen ist.\n§ 62\n(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht                            § 68\nfestgesetzte Entschädigung oder Ersatzleistung eine\nUberzahlung eingetreten, so hat die Anforderungs-         (1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren,\nbehörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Be-       vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.\ntrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen.             (2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berech-\nVon der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rück-        tigten dürfen die Truppen c;lie ihnen nach Absatz 1\nforderung zu einer unbilligen Härte führen würde.\nzustehenden Rechte nicht ausüben auf\n(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, ge-     bebauten Grundstücken und Verkehrsflughäfen,\nändert oder widerrufen und ist der Zahlungsemp-\nfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Be-            Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirt-\nscheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so       schaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet\nhat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Anfor-         durch die zuständigen Behörden als besonders\nderungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund des          schutzbedürftig erklärt worden sind,\nBescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rück-          Tier-, Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen,\nzahlungsbescheid anz~ordnen. Die Anordnung der\nRückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die          Stätten von religiöser, kultureller oder geschicht-\nBerichtigung, die Änderung oder der Widerruf aus-         licher Bedel!tung,\ngesprochen wird, zu verbinden.                           Friedhöfen,\n(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangs-      Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit\nvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61      des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See-\nsinngemäß anzuwenden.                                     oder Luftverkehrs zu gewährleisten,\nAnlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichten-\n§   63\nübermittlung zu gewährleisten,\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den\nAnspruch auf Ersatz von Verwendungen(§ 19 Abs. 2         Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur\nund 4) sinn~emäß.                                         Abwässerbeseitigung,\n§  64                         Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten,\nFür die Zustellungen im Festsetzungsverfahren          Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie\ngilt § 47 entsprechend.                                   wie Elektrizität und Gas.\n(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der\n§  65                      sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit\nFür die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt      die Bedingungen für die Durchführung der Manöver\n§ 48 entsprechend.                                     dies ausdrücklich gestatten.","826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n§ 69                              gen Bedarf zu liefern. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nAbs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.\nIn derl Geb1eten, ln aencn    ;...;;növe:i tdf2' .\"rrdere\nUbungen abgehalten werden sollen, sind Zeit, Ort\nund Durchführungsbedingungen durch die zustän-                                          § 73\ndige Landesbehörde mindestens zwei Wochen vor                   Leistungspflichtig ist, wer die tatsächliche Gewalt\nBeginn in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.                  über die angeforderte Sache ausübt.\n§ 70\n§ 74\n(1) Die Truppen können nur auf Grund einer Ver-\neinbarung mit den zuständigen Behörden die Ver-                 Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren\nkehrswege ganz oder teilweise in Anspruch nehmen;            Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen\ndie erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung               dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienst-\ndieser Vereinbarung treffen die zuständigen Be-              stellen oder Personen, zu deren Gunsten die Lei-\nhörden.                                                      stungen erbracht werden sollen.\n(2) Das Uberqueren der Gleise von Schienenbah-\nnen außerhalb der dazu bestimmten Ubergänge ist                                         § 75\nverboten. Jedoch können Einzelgruppen zu Fuß,                    (1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht\nwenn die Erfordernisse der Manöver oder anderen              werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung\nUbun~ren es dringend verlangen, die Gleise außer-            zu gewähren.\nhalb der dazu bestimmten Ubergänge unter Be-\n(2) Die Entschädigung ist an den Leistungspflich-\nachtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen\ntigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen ande-\nüberschreiten; die Haftung für alle entstehenden\nren als Entschädigungsberechtigten bezeichnet oder\nSchäden übernimmt die Körperschaft, in deren\nder Anforderungsbehörde bekannt ist, daß die Lei-\nDienst die Truppe steht, die das Manöver oder die\nstung aus dem Vermögen eines anderen erbracht\nUbung durchführt.\nist. Hält der Leistungsempfänger den Leistungs-\n(3) Die Truppen dürfen Gebiete der Hoheits-               pflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für ent-\ngewässer benutzen, soweit die Bedingungen für die            schädigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung\nDurchführung der Manöver dies ausdrücklich vor-              an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des Ent-\nsehen. Die zuständigen Behörden können auf Ver-              schädigungsberechtigten gegen den Leistungspflich-\nlangen der Truppen solche Teilgebiete sperren.               tigen als Empfänger der Zahlung bleiben unberührt.\n§  71\n§ 76\n(1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Perso-\n( 1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen\nnen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und\nAnlagen, Straßen, Brücken, Wasserläufen, Häfen\nsonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die\nund sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrsein-\nerforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Die\nrichtungen einschließlich ihres Zubehörs durch\nTruppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu\nManöver oder andere Ubungen verursacht werden,\nbeachten.\nist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich\n(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch               im Falle der Zerstörung nach dem gemeinen Wert,\nsolche Räume zur Verfügung zu stellen, die üblicher-         im Falle der Beschädigung nach der Höhe der not-\nweise anders verwendet werden.                               wendigen Kosten der Wiederherstellung oder der\nInstandsetzung.\n(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur\nVerfügung zu stellen                                            (2) Im Falle der Beschädigung eines land- oder\nforstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Be-\nbei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuchtung,          nutzung zu Manövern oder anderen Ubungen ist\nWasser und Heizung,                                       außerdem für eine infolge der Beschädigung einge-\nbei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuchtung,          tretene Ertragsminderung angemessener Ersatz zu\nWasser und Lagerstroh.                                    leisten.\n(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 14 Satz 1, § 15,      (3) Wird eine nach § 71 zum Gebrauch über-\n§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,        lassene Sache verschlechtert oder beschädigt, so gilt\n§ 27 Abs. 3 sinngemäß.\n§ 18, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 2 gelten sinn-\ngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im Sinne\ndes § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden, so-                                      § 77\nweit Körperschaften, Anstalten oder Verbände, die               Leistungen nach §§ 71, 72 werden durch Behörden\ndiese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die An-            angefordert (Anforderungsbehörden), die nach § 5\nforderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht              Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden.\nwesentlich beeinträchtigt werden.                            Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 finden sinn-\ngemäß Anwendung.\n§ 72\nDie Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen                                        §  78\nhaben den Truppen nach den vorhandenen Möglich-                 Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 und des\nkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonsti-          § 8 Abs. 2 finden Anwendung.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1956                        827\n§ 79                         lieh das öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird\n(1) Für die Durchführung der Anforderung gelten     mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\ndie Vorschriften der §§ 36 bis 40, 44, 46 und 47.      oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Für die Entschädigung nach § 75 und Ersatz-\nleistung nach § 76 gelten die Vorschriften des                             FUNFTER TEIL\n§ 25 Abs. 4, der §§ 30, 33 Abs. 2, der §§ 35, 49 bis\n59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65.                         Dbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 83\n§ 80\n(1) Das Verfahren für die Abgeltung der Schäden,       Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsauf-\nfür weldie die Streitkräfte nach § 76 ersatzpflichtig  gaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939\nsind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der     (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durch-\nAnsprüche auf Ersatzleistung werden, soweit die        führung ergangenen Vorschriften werden, soweit\nStationierungstruppen in Betracht kommen, nach         sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.\nArtikel 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 be-\nstimmt.                                                                          § 84\n(2) Stehen uniformierte Verbände oder Einheiten\n(1) Werden Grundstücke im Eigentum von Ge-\nim Dienste eines Landes, so gelten die landesrecht-\nbietskörperschaften _nach diesem Gesetz angefordert,\nlichen Vorschriften.\nso bemißt sich die Entschädigung, wenn und soweit\ndiese Grundstücke nicht Erwerbszwecken dienen,\nVIERTER TEIL                       nach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendungen,\ninsbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital, Be-\nBußgeld- und Strafbestimmungen                   triebskosten und Versicherungsbeiträge sowie\neinem angemessenen Betrag für Abnutzung. Darüber\n§ 81\nhinaus sind die durch die Anforderung verursach-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungs-      ten Aufwendungen, soweit sie den Umständen nach\npflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig                notwendig waren und der Höhe nach angemessen\n1. den Gegenstand einer Anforderung ver-        sind, zu erstatten. Die Miete für Ersatzräume ist\näußert, beiseite schafft, beschädigt, zer-   insoweit zu erstatten, als sie die fortlaufenden Auf-\nstört, unbrauchbar macht oder verderben      wendungen für das angeforderte Grundstück über-\nläßt;                                        steigt.\n2. sich einer Leistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8       (2) Für Sachen im Eigentum der Bundesrepublik,\nentzieht oder in anderer Weise den Zweck     die für Zwecke der Streitkräfte _angefordert oder\nder Leistung wesentlich beeinträchtigt;      nach § 85 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen\n3. der schriftlichen Anordnung, eine Leistung   werden, werden Entschädigung und Ersatzleistung\nvorzubereiten (§ 18), zuwiderhandelt.        insoweit nicht gewährt, als sich die Bundesrepublik\nin zwischenstaatlichen Verträgen mit der unentgelt-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nlichen Nutzung dieser Sachen durch die Streitkräfte\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nund ihre Mitglieder einverstanden erklärt Uild auf\nfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nden Ersatz von Schäden an diesen Sachen verzich-\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\ntet hat.\nDeutsche Mark geahndet werden.\n(3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nauch für die gesetzlichen Vertreter des Leistungs-     des früheren Deutschen Reichs standen und auf\npflichtigen und in den Fällen einer Anforderung        Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 auch für den, der die      der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und\ntatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.             der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur\n(4) Anforderungsbehörden, die Bundesbehörden        Durchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli\nsind, nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehör-       1951 (Bundesgesetzbl. I S. 471) der Verwaltung des\nden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-      Bundes unterliegen, sinngemäß Anwendung.\nwidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 177) und der obersten Verwaltungsbehörde im\n§   85\nSinne des § 66 Abs. 2 dieses Gesetzes wahr.\n(1) Sachen, die nach dem Gesetz über die vor-\n§ 82                         läufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Ge-\nWer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu    genständen für Zwecke der ausländischen Streit-\nvereiteln, eine der in § 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-     kräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bun-\nzeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätz-      desgesetzbl. I S. 639) für in Anspruch genommen er-","828                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nklärt worden sind und deren Inanspruchnahme nicht          (4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben        bauliche Veränderungen während der Inanspruch-\nworden ist, können im Anschluß an die bisherige         nahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung\nInanspruchndhme weiter angefordert werden, soweit        des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung\ndas zur Erfüllung der sich aus Artikel 48 Abs. 2 des    nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab-\nTruppenvertrages ergebenden Verpflichtungen not-        geltung von Besatzungsschäden vorbehaltenen Ge-\nwendig ist. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3  setz. Ein Ausgleich ist nicht zu zahlen, soweit die\nfinden keine Anwendung. Die Anforderung wird mit        Werterhöhung nach § 33 dieses Gesetzes bei der Be-\nder Zustellung des Leistungsbescheides vollziehbar;      messung einer Entschädigung oder Ersatzleistung\nRechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.         zu berücksichtigen ist.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei         (5) § 19 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes findet keine\nJahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.    Anwendung.\nDie weitere Anforderung nach Absatz 1 gilt als er-                                § 88\nneute Anforderung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2\nmit der Maßgabe, daß für Wohnungen die Frist auf           (1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des\nneun Monate beschränkt ist.                             Truppenvertrages oder nach Artikel 13 des Ersten\nTeils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und\n(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländisahen      Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder\nStreitkräfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden      zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, be-\nsind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatz-        mißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die\nbauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errich-        ·Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vor-\ntet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder ihren   schriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädi-\nMitgliedern zur Nutzung überlassen worden sind,         gungsberechtigten bisher eine höhere laufende Ent-\nkönnen ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und diesem      schädigung gezahlt worden ist, als nach § 22 zu\nParagraphen ergebenden Beschränkungen ange-              zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in\nfordert werden.                                         dieser Höhe zu gewähren.\n(2) Die Manöverschäden, die nach.dem 5. Mai 1955\n§ 86\n12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den\nFür Schäden an bewf!glichen Sachen, auf die § 85     Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.\nAnwendung findet, ist unter den Voraussetzungen\n(3) Die in § 30 Abs. 2 genannte Frist läuft in den\ndes § 8 des Gesetzes über die Abgeltung von Be-\nFällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar\nsatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundes-\n1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngesetzbl. I S. 734) und in dem dort vorgesehenen\neine ang~messene Abschlagszahlung geleistet ist.\nUmfang eine zusätzliche Ersatzleistung zu gewähren.\n§ 89\n§ 87\nAuf Grundstücke, die von den Behörden einer\n(1) Sind auf Grundstücken, auf die § 85 Anwen-       beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur\ndung findet, während der Inanspruchnahme bau-           vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken\nliche Veränderungen vorgenommen worden, so ist          und Anlagen in Anspruch genommen worden sind,\ndem Eigenlünier Ersatz zu leisten, wenn das Grund-      und auf Grundstücke, die von den Behörden einer\nstück infolge der Veränderung seinem ursprüng-          beteiligten Macht zu Schutzbereichzwecken in An-\nlichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen ge-        spruch genommen oder in dieser Weise behandelt\neignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträch-      worden sind, finden §§ 85 bis 88 keine Anwendung.\ntigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich er-\nschwert ist.                                                                      § 90\n(2) Die Höhe der Ersatzleistung bemißt sich nach        Die Festsetzung der Entschädigung und der Er-\nden Kosten, die notwendigerweise aufgewendet            satzleistung für Inanspruchnahmen, die vor Erlaß\nwerden müssen, um die Veränderungen zu beseiti-         dieses Gesetzes angeordnet waren oder sich als\ngen und den früheren Zustand wiederherzustellen.        weitere Anforderungen im Sinne des § 85 darstellen,\nStehen die Kosten in keinem angemessenen Ver-           bleibt den bisher dafür zuständigen Landesbehör-\nhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer in-       den vorbehalten. Das gleiche gilt für die Manöver-\nfolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt        schäden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-\nsich die Ersatzleistung auf einen Ausgleich für diese   standen sind.\nNachteile.\n§ 91\n(3) Die Auszahlung der Ersatzleistung nach Ab-\nsatz 2 Satz l kann von der Bedingung abhängig ge-          Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die\nmacht werden, daß die baulichen Veränderungen           Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen der\ntatsächlich besPi ti gt werden.                         Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs."]}