{"id":"bgbl1-1956-46-4","kind":"bgbl1","year":1956,"number":46,"date":"1956-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/46#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1956-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1956/bgbl1_1956_46.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung","law_date":"1956-09-28T00:00:00Z","page":806,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung.\nVom 28. September 1956.\nAuf Grund des § 16 Abs. 1, der §§ 64, 69 Abs. 1                sich eine mit zwei Beamten besetzte Zollstelle\nNr.36, des§ 75Abs.1, des§ 76 Abs. 4, des§ 101 Abs. 2              befindet, in wirtschaftlicher Weise nicht dek-\nund 3, des § 103 Abs. 1 und 2 und des § 109 des                   ken können.\"\nZollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I\n3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nS. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\ndes Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze                   \"(1) Die Räume oder Lagerplätze eines Zoll-\nvom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des           vormerklagers müssen so beschaffen sein, daß\nDritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956              wertzollbare Waren nach Gattung und Zollwert\n(Bundesgesetzbl. I S. 735) in Verbindung mit Artikel          je Mengeneinheit, andere Waren nach Gattung\n129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepu-              getrennt voneinander übersichtlich gelagert\nblik Deutsdlland wird verordnet:                              werden können. Pas Hauptzollamt kann in ein-\nzelnen Fällen Erleichterungen zulassen, wenn\n§  1                              eine einwandfreie Uberwachung auch ohne ge-\ntrennte Lagerung möglich ist. Ausnahmsweise\nDie Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939\ndürfen in demselben Raum Zollgut und Freigut,\n(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der\ngetrennt voneinander, gelagert werden. Zoll-\nVerordnung über Änderung von Zollordnungen vom\nvormerklager ist dann nur der Teil des Raums,\n11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201) und\nin dem das Zollgut lagert.•\nder Verordnung über die Änderung der Zollvor-\nmerk-Ordnung vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I            4. In § 4 Abs. 3 werden hinter „eingetragen ist,\"\nS. 408) wird wie folgt geändert:                              die Worte „auf Verlangen des Hauptzollamts-\neingefügt.\n1. In § 1\na) erhält Absatz 1 folgende· Fassung:                 5. In § 5\na) werden in Absatz 3 Satz 1 hinter „Zollgut-\n.(1) Das Zollvormerkverfahren (Zollgesetz\ndie Worte „nach näherer Anordnung des\n§ 101) kann für zollbares Zollgut beantragt\nHauptzollamts (Absatz 4)\" eingefügt,\nwerden, wenn die Voraussetzungen für den\nZollvormerkverkehr vorliegen und nichts               b) erhält Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung:\nanderes bestimmt ist.\",                                   „Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber\nb) wird in Absatz 4 Nr. 3 das Wort „Zollvor-                  die ~esonderen Anschreibungen erlassen,\nmerkschein\" ersetzt durch „Einfuhr-Zollvor-               wenn seine Geschäftsbücher den Zugang und\nmerkschein, Zollvormerkkarte\",                            Abgang von Zollgut im Zollvormerklager\nnach den Maßstäben des Zolltarifs, bei wert-\nc) erhält Absatz 5 folgende Fassung:                          zollbaren Waren nach dem Zollwert je Men-\n.. (5) Für die förmliche Zollvormerkung               geneinheit und dem Maßstab, nach dem die-•\nwerden, soweit nichts anderes vorgeschrieben              ser Zollwert ermittelt worden ist, übersicht-\nist, die Bemessungsgrundlagen so genau er-                lich erkennen lassen.\",\nmittelt, daß die Zollschuld, wenn sie unbe-\nc) wird in Absatz 4 das Wort „Reichsmark\" durch\ndingt wird (Zollgesetz§ 45 Abs. 2 und 3), ohne\n,.Deutsche Mark\" ersetzt.\nnochmalige Zollbeschau (Zollgesetz § 80) und\nZollwertermittlung festgestellt werden kann.•,   6. In § 7 wird dem Absatz 1 folgender Satz an-\nd) wird Absatz 7 gestrichen,                              gefügt:\ne) wird der bisherige Absatz 8 als Absatz 7 und           .,Das Hauptzollamt sieht von der Sicherheits-\nder bisherige Absatz 9 als Absatz 8 bezeichnet.       leistung ab, wenn das Zollvormerklager einer\nBundes- oder Landesbehörde für die Wahrneh-\n2. In § 2                                                    mung hoheitlicher Aufgaben bewilligt wird.•\na) wird in Absatz 4 hinter Satz 1 folgender Satz 2    7. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Der Oberfinanz-\neingefügt:                                            präsident\" durch ;,Die Oberfinanzdirektion\" er-\n,.Bei wertzollbaren Waren muß eine nicht er-         setzt.\nkennbare Vertauschung mit gleichartigen\n8. § 10 erhält folgende Fassung:\nWaren von anderem Werte durch die Be-\nschaffenheit der Ware oder durch die beson-                                 .. § 10\ndere Nämlichkeitssi<?erung (§ 5 Abs. 1 und 2)         9. Zqllvormerkredmung\nausgeschlossen sein.\",\n(1) Die Zollstelle führt über die Waren-\nb) erhält Absatz 6 folgende Fassung: .                    bestände der Zollvormerklager die Zollvormerk-\n\"(6) Für Zollvormerklager für Mineralöl           rechnung nach vorgeschriebenem Muster. Sie\nwird ein dringendes Bedürfnis anerkannt,               richtet in de-r Zollvormerkrechnung für jedes\nwenn an einem Ort .oder in seiner Umgebung            Zollvormerklager eine besondere Abteilung ein.\nzum Bezug zollbegünstigten Mineralöls be-              Das Hauptzollamt kann im Falle eines Bedürf-\nrechtigte Betriebe in größerer Zahl vorhanden         nisses die Führung der Zollvormerkrechnung in\nsind, die ihren Bedarf aus einem Ort, an dem          Karteiform zulassen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                                  807\n(2) In der Zollvormerkrechnung wird wertzoll-         c) werden in Absatz 4 Satz 3 die Worte „Der\nbares Zollgut mit der Menge und dem Maßstab,                Oberfinanzpräsident\" durch „Die Oberfinanz-\ndie der Berechnung des Zollwerts je Mengen-                 direktion\" und das \\,Vort „Oberfinanzpräsi-\neinheit zugrunde gelegt werden, anderes Zoll-               denten    II\ndurch „ Oberfinanzdirektionen II\ner-\ngut mit der Menge nach den Maßstäben des                    setzt.\nZolltarifs nachyewiesen. Wenn zum Zollgewicht\nein Tarazuschlag gPbört (Zollgesetz § 62 Abs. 2     11.In§12\nund 3), wird die Ware mit dem Gewicht nach-             a) werden in Absatz 1 Satz 3 hinter „Zollager\"\ngewiesen, zu d(~m der Tarazuschlag hinzutritt.              der Beistrich gestrichen, das Wort „oder\"\nWertzollbare Vv'aren werden nach Tarifnummer,               eingefügt und hinter „Zollvormerklager die      11\nZollsatz und Zoll wert je Mengeneinheit, andere             Worte „oder der inländischen Betriebsanstalt\"\nWaren nach Tarifnummer und Zollsatz getrennt                gestrichen,\nnachgewiesen.                                                                                  11\nb) wird in Absatz 2 die Zahl „2          hinter „Tafel\"\n(3) In der Bemerk ungsspalte der Zollvormerk-            durch die Zahl ,.4\" ersetzt,\nrechnung wird vermerkt                                   c) wird in Absatz 3 das Wort „nichthandels-\nII\nüblichen gestrichen,\n1. die Art der Umschließung von verpack-\nten wcrtzollbaren Waren, wenn die             d) wird in Absatz 4 der Satz 2 gestrichen.\nWare in der Zollvormerkrechnung mit\ndem Gewicht einschließlich der Um-       12. In § 15\nschließun~ren nachgewiesen wird,              a) werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „Reichs-\nminister der Finanzen\" ersetzt durch „Bundes-\n2. die Art der Umschließungen von ver-\nminister der Finanzen in einzelnen Fällen\",\npackten nach dem Rohgewicht zollbaren\nWaren,                                        b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n3. die Art der Umschließungen und Ein-                  ,.(3) Wenn Waren aus Umschließungen,\nlagen, die zum Reingewicht verpackter            deren Gewicht zum Zollgewicht der Waren\nnach dem RPingew icht zollbarer Waren            gehören, in leichtere Umschließungen umge-\ngehören,                                         packt oder ohne solchen Ersatz in den freien\nVerkehr entnommen worden sind oder wenn\n4. die Dauer der Lagerung in Zollagern               das Zollgewicht der Waren durch die Lager-\noder im Zollvormerkverkehr bei Waren,            behandlung vermindert worden ist, ist der\nfür die nach § 91 der Allgemeinen Zoll-          Zoll für den Gewichtsunterschied bei der\nordnung Lagerausgleich zu entrichten             nächsten Abrechnung (§ 17) zu entrichten. Das\nist.\ngleiche gilt entsprechend für wertzollbare\n(4) Umschließungen, für die eine bedingte                Waren. Die Mengenunterschiede hat der\nZollschuld entstanden ist, werden in der Zoll-              Lagerinhaber in den besonderen Anschreibun-\nvormerkrechnung besonders nachgewiesen. Das                 gen (§ 5 Abs. 3) zu vermerken.\"\ngilt auch dann, wenn das Gewicht der Um-\nschließung zu der nach Absatz 2 nachzuweisen-       13. In § 16\nden Warenmenge gehört.                                   a) erhält in Absatz 1 der Satz 4 folgende Fas-\nsung:\n(5) Die Oberfinanzdirektion kann für die Zoll-\nvormerkrechnung ein vereinfachtes Muster und                ,.Zollgut, das der Lagerinhaber auf Zoll-\neine vereinfachte Führung zulassen, wenn alle               begleitschein A oder zu einem Zollverede-\nzum Zollvormerklager abgdertigten Waren                     lungsverkehr abfertigen lassen will, darf er\nwieder ausgeführt: werden.     11                           mit der für das Zollanweisungsverfahren oder\nfür die Abfertigung zum Zollveredelungs-\n9. Das Muster A (Anlage zu § 10 Abs. 1) wird ge-\nverkehr erforderlichen Zollanmeldung (Zoll-\nstrichen.                                                   anweisungs-Ordnm:19 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nZollvormerk-Ordnung § 32 Abs. 2 und 3)\n10. In § 11                                                     wiedergestellen.\",\na) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „Der             b) wird in Absatz 1 hinter Satz 3 folgender Satz\nOberfinanzpräsident\" durch „Die Oberfinanz-             eingefügt:\ndirektion\" und die Worte „dem beteiligten               „Das Hauptzollamt kann die Abmeldung in\nOberfinanzpräsidenten\" durch „der beteilig-             zwei Stücken zulassen, wenn Zollgut in einen\nten Oberfinanzdirektion ersetzt,\nII\nanderen Zollvormerkverkehr desselben Zoll-\namtsbezirks übergeht.\",\nb) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:\nc) wird in Absatz 2 Satz 2 hinter „Hauptzoll-\n„Als Zollanmeldung für Zollgut, das von                        II\namts eingefügt ,, , in einzelnen Fällen auch\neiner öffentlichen Zollniederlage, einem Zoll-\nmit Genehmigung des Zollamts,\",\neigenlager oder einem Zollvormerklager auf\nein Zollvormerklager desselben Zollamts-            d) erhält Absatz 2 Satz 3 folgende Fassung:\nbezirks oder eines anderen Zollamtsbezirks              ,.Die Oberfinanzdirektion und das Hauptzoll-\nan demselben Ort übergeht, dient das Erst-              amt können allgemein eine Wiedergestellung\nstück der Abmeldung aus dem Zollager oder               an den Amtsplätzen anderer Zollstellen ihrer\ndem Zollvormerklager. \",                                Bezirke zulassen.\",","808                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\ne) werden in Absatz 7 die Worte „gilt die                    b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nMineralöl-Zollordnung\" ersetzt durch „gelten                   ,, (4) Die Oberfinanzdirektion kann in drin-\nbesondere Vorschriften\".                                    genden Fällen schon vor der Entscheidung\nüber die Bewilligung die Abfertigung der\n14. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach                     Waren zu einem vorläufigen Zollveredelungs-\nMuster D\" ersetzt durch „nach vorgeschriebenem                  verkehr gestatten, wenn der Antrag auf Be-\nMuster\". Der Randhinweis „Muster D\" und das                     willigung des Zollveredelungsverkehrs nach\nMuster D (Anlage zu § 17 Abs. 2) werden ge-                      ihrem Ermessen Erfolg verspricht. In solchen\nstrichen.                                                        Fällen darf das veredelte Zollgut erst wieder-\ngestellt und Ersatzgut erst gestellt werden,\n15. In § 21                                                          wenn der Zollveredelungsverkehr bewilligt\na) erhält Absatz 3 folgende Fassung:                             worden ist. Dem Antragsteller wird eröffnet,\n,, (3) Ein Zollveredelungsverkehr wird be-              daß durch die Abfertigung ein Anspruch auf\nwilligt                                                     Bewilligung des beantragten Zollveredelungs-\nverkehrs nicht begründet wird, daß bis zu\n1. als Zollveredelungsverkehr mitFed-            seiner Bewilligung oder bei Ablehnung des\nhaltung der Nämlichkeit des Zoll-             Antrags weder die veredelten Waren wieder-\nguts oder                                     gestellt werden können noch Ersatzgut ge-\n2. als Zollveredelungsverkehr mit Ge-            stellt werden kann und daß aus der Erlaubnis\nstellung von Ersatzgut (Zollgesetz            zur Abfertigung Billigkeitsgründe für einen\n§ 16 Abs. 4 Satz 2).                          Erlaß des Zolls nicht hergeleitet werden kön-\nnen. Wird der Zollveredelungsverkehr nicht\nEin Zollveredelungsverkehr mit Festhaltung\nbewilligt, so ist der Zoll für die Waren, die\nder Nämlichkeit des Zollguts wird für Waren\nim Zollvormerkverfahren abgefertigt worden\nbewilligt, deren Nämlichkeit gesichert wer-\nsind, zu entrichten. Wird er bewilligt/ so sind\nden kann {Allgemeine Zollordnung § 206).                     die Waren zum endgültigen Zollveredelungs-\nBei einem Zollveredelungsverkehr mit Ge-                     verkehr abgefertigt.\"\nstellung von Ersatzgut wird die Nämlichkeit\ndes Zollguts nicht festgehalten.\",\n18. Hinter § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:\nb) erhält Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung:\n,,§ 24a\n„Wenn aus einem Zollveredelungsverkehr\nmit Festhaltung der Nämlichkeit regelmäßig               3 a. Obergang zu einem anderen\nZollveredelungsverkehr\nerhebliche Warenmengen in den freien Ver-\nkehr übergehen oder wenn in einem Zoll-                     {l) Das Hauptzollamt oder die bewilligende\nveredelungsverkehr mit Gestellung von Er-                Zollstelle kann die Umwandlung eines Zoll-\nsatzgut regelmäßig Gestellung und Ausfuhr                veredelungsverkehrs mit Festhaltung der Näm-\nvon Ersatzgut in erheblichem Umfang unter-               lichkeit in einen Zollveredelungsverkehr mit\nbleiben, kann der Zollveredelungsverkehr                 Gestellung von Ersatzgut und umgekehrt zu-\nmengenmäßig beschränkt werden.\"                          lassen. Das Hauptzollamt kann ferner zulassen,\ndaß in einem Zollveredelungsverkehr mit Näm-\nlichkeitssicherung die für den Zollveredelungs-\n16. In § 22 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende                verkehr mit Gestellung von Ersatzgut geltenden\nFassung:                                                     Vorschriften auf eine bestimmte Menge des\n,, (2) Ein Eigen veredelungsverkehr liegt vor,            Zollguts angewandt werden, wenn die Ver-\nwenn eine im Inland ansässige Firma {Veredeler)              edelung dieses Zollguts mit Rücksicht auf eine\nausländische Waren für eigene Rechnung er-                   fristgerechte Erfüllung der Lieferverpflichtungen\nwirbt und im Zollgebiet veredelt.                            nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.\n{3) Ein       Lohnveredelungsverkehr liegt vor,              (2) Auf Antrag kann ein Eigenveredelungs-\nwenn eine im Inland ansässige Firma (Ver-                    verkehr in einen gleichartigen Lohnveredelungs-\nedeler) ausländische Waren im Zollgebiet im                  verkehr und umgekehrt umgewandelt werden.\nAuftrag einer im Zollausland ansässigen Firma                Dber den Antrag entscheidet die Stelle, die für\ngegen eine Vergütung veredelt. Als Lohn-                     die Bewilligung des Veredelungsverkehrs zu-\nveredelungsverkehr gilt auch die Veredelung                  ständig ist, zu dem übergegangen werden soll.\"\nim Auftrag einer im Zollausland ansässigen\nFirma, wenn sie ohne Vergütung vorgenommen               19. In § 25\nwird.\"\na) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:\n17. In § 24                                                            ,, (1) Die Bewilligung des Zollveredelungs-\nverkehrs ist vom Veredeler beim Hauptzoll-\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                             amt oder Zollamt schriftlich zu beantragen.\n,, (1) Der Bundesminister der Finanzen über-\n{2) Für den Antrag kann eine bestimmte\nträgt die Befugnis zur Bewilligung und zum\nForm {Fragebogen) vorgeschrieben werden.\",\nWiderruf von Zollveredelungsverkehren nach\nBedarf auf die Oberfinanzdirektionen und die             b) wird Absatz 4 als Absatz 5 und Absatz 5 als\nZollstellen.\",                                               Absatz 6 bezeichnet,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                        809\nc) wird folgender Absatz 4 eingefügt:                   der Nämlichkeit des Zollguts zu einem Zoll-\nveredelungsverkehr mit Gestellung von Ersatz-\n,, (4) Wird ein Zollveredelungsverkehr mit\ngut und umgekehrt nur mit Genehmigung der\nGestellung von Ersatzgut (Zollgesetz § 16\nZollbehörde zulässig ist. Es wird ferner darauf\nAbs. 4 Satz 2) beantragt, so hat der Antrag-\nhingewiesen, daß die Eingangsabgaben für das\nsteller über die in Absatz 3 geforderten An-\nzur Veredelung abgefertigte Zollgut zu entrich-\ngaben hinaus darzulegen, auf welche Weise\nten sind, falls die Wiedergestellungsfrist oder\nder Nachweis erbracht werden soll, daß das\ndie Gestellungsfrist nicht eingehalten worden\nvon ihm zu gestellende Ersatzgut nach\nist.\nMenge, Art und Beschaffenheit aus dem ein-\ngeführten Zollgut hätte hergestellt werden             (2) In   den Uberwachungsbestimmungen für\nkönnen. Zu diesem Zweck hat er auch, soweit         Zollveredelungsverkehre mit Festhaltung der\ner dazu in der Lage ist, Angaben darüber zu         Nämlichkeit des Zollguts wird außerdem darauf\nmachen, welche Abfälle und Fehlmengen bei           hingewiesen, daß\nder Herstellung des Ersatzguts entstehen oder\n1. die Festhaltung der Nämlichkeit    ein\nentstanden sind. In dem Antrag muß sich der\ngesetzliches Erfordernis dieses Zoll-\nAntragsteller verpflichten, die Kosten für\nveredelungsverkehrs ist und daß die\netwa erforderliche Untersuchungen (Qualitäts-\nvergleiche usw.) zu tragen.\",                                  Nämlichkeit nicht gewahrt ist, wenn\nan Stelle der zur Veredelung abgefer-\nd) werden in dem neuen Absatz 5 Nr. 2 hinter                       tigten und in der zugelassenen Weise\ndem Wort „Zollveredelungsverkehren\" die                        bearbeiteten oder verarbeiteten Waren\nWorte „mit Festhaltung der Nämlichkeit\"                        gleichartige Waren des freien Verkehrs\neingefügt,                                                     wiedergestellt werden,\ne) werden in dem neuen Absatz 5 Satz 2 hinter                   2. ein Vertauschen der zur Veredelung\ndem Wort „Antrag\" die Worte „auf Verlan-                       abgefertigten Waren mit gleichartigen\ngen des Hauptzollamts\" eingefügt.                              Waren des freien Verkehrs als Zoll-\nvergehen bestraft werden kann.\n20. In § 26\n(3) Bei Zollveredelungsverkehren mit Gestel-\na) werden in der Uberschrift der Beistrich und          lung von Ersatzgut wird in den Uberwachungs-\ndas Wort „Uberwachungsbestimmungen\" ge-             bestimmungen unter Berücksichtigung der An-\nstrichen,                                           gaben des Veredelers (§ 25 Abs. 4) bestimmt,\nb) werden in Absatz 1 hinter dem ersten Wort            auf welche Weise der Nachweis geführt werden\n„Zollveredelungsverkehr\" die , Worte „mit           muß, daß das Ersatzgut aus dem eingeführten\nFesthaltung der Nämlichkeit\" eingefügt,             Zollgut hätte hergestellt werden können. In den\nUberwachungsbestimmungen wird darauf hin-\nc) werden in Absatz 2 Satz 1 hinter dem 'Nort\ngewiesen, daß ohne diesen Nachweis Ersatzgut\n,,Hauptzollamt\" die Worte „oder die be-\nim Sinne des Zollgesetzes nicht gestellt werden\nwilligende Zoll stelle\" eingefügt,\nkann.\nd) wird in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Es\" durch\n(4) Die   Oberfinanzdirektion kann sich die\ndie Worte „Das Hauptzollamt\" ersetzt,\nGenehmigung der Uberwachungsbestimmungen\ne) werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.               vorbehalten.\"\n21. Hinter § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:        22. § 27 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26a                                                 ,,§ 27\n5 a. Ubenvac:hungsbestimmungen                          6. Bewilligung\n(1) Das Hauptzollamt oder die bewilligende               Das Hauptzollamt oder die bewilligende Zoll-\nZollstelle erläßt für jeden ständigen und nicht-         stelle teilt dem Antragsteller die Bewilligung\nständigen Zollveredelungsverkehr, bei Bedarf            des Zollveredelungsverkehrs schriftlich mit und\nauch für einmalige Zollveredelungsverkehre,             gibt ihm je ein Stück der Betriebserklärung, der\nbesondere Uberwachungsbestimmungen,            be-       Zeichnung und der Beschreibung der Betriebs-\nstimmt darin, daß bei Nichteinhaltung der Uber-          räume mit Prüfungsvermerk und die nach § 25\nwachungsbestimmungen ein Sicherungsgeld nach             Abs. 5 Satz 2 verlangte beglaubigte Abschrift\n§ 203 der Reichsabgabenordnung (bis zu zehn-             zurück.\"\ntausend Deutsche Mark für den einzelnen Fall)\nverwirkt sein soll, und gibt die Uberwachungs-      23. In § 28 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nbestimmungen dem Veredeler in einer Nieder-              „Die Zollstelle überwacht, daß die geleistete\nschrift bekannt. In den Uberwachungsbestim-              Sicherheit für den vorgemerkten Zollanspruch\nmungen wird darauf hingewiesen, daß der Ver-             ausreicht.\"\nedeler ohne Genehmigung der Zollbehörde nicht\nvom Eigcnveredelungsverkehr zu einem gleich-\nartigen Lohnveredelungsverkehr und umgekehrt        24. In § 30\nübergehen darf und daß auch der Ubergang aus            a) werden der Uberschrift die Worte „für Zoll-\neinem Zollveredelungsverkehr mit Festhaltung                gut\" angefügt,","810                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\nb) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fas-                               1. bei Zollveredelungsverkehren mit\nsung:                                                                       Festhaltung der Nämlichkeit bei der\nZollstelle, in deren Bezirk der Be-\n,, (1) Für die Wiedergestellung der veredel-\ntrieb liegt, der die Veredelungs-\nten Waren aus einem Zollveredelungsverkehr\narbeiten ausführt,\nmit Festhaltung der Nämlichkeit wird eine\nFrist nach der Zeit bestimmt, die für die Ver-\n2. bei Zollveredelungsverkehren mit\nedelung der Waren und für ihren Absatz er-\nGestellung von Ersatzgut bei der\nforderlich ist.\nZollstelle, die für den Betrieb des\n(2) Für Zollvcredelungsverkehre, die nach                                Veredelers örtlich zuständig ist.\n§ 38 Abs. 2 und 3 abgerechnet werden, kann\ndie Zollstelle die Wiedergestellungsfrist vor               Die nach Satz 2 zuständige Zollstelle kann bei\nihrem Ablauf um höchstens zwölf Monate,                     Zollveredelungsverkehren mit Festhaltung\ndas Hauptzollamt darüber hinaus verlängern.\"                der Nämlichkeit im Benehmen mit einer an-\nderen Zollstelle zulassen, daß der Zollantrag\nbei dieser gestellt wird. Bei Zollveredelungs-\n25. Hinter § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:                    verkehren mit Gestellung von Ersatzgut kann\ndie Oberfinanzdirektion, erforderlichenfalls\n,,§ 30a\nim Benehmen mit der beteiligten Oberfinanz-\n9 a. Gestellungsfrist für Ersülzgut                             direktion, diese Ausnahme zulassen. u,\n(1) Für die Gestellung des Ersatzguts wird               b) wird in Absatz 2 letzter Satz hinter der Zahl\neine Frist nach der Zeit bestimmt, die für die                  ,, 3\" eingefügt „ und 4\",\nBeschaffung des Ersatzguts erforderlich ist,\nhöchstens jedoch nach der Zeit, die für die Ver-            c) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nedelung der eingeführten Waren erforderlich\nwäre.                                                               ,, (3) Für einmalige Zollveredelungsverkehre\nist die Zollanmeldung in zwei Stücken nach\n(2) Wird das Ersatzgut nach der Gestellung\nMuster H abzugeben. Auf Verlangen der\nzu einem Zollager oder Zollvormerklager ab-\nZollstelle ist sie nach Absatz 2 abzugeben.\",\ngefertigt (Zollgesetz § 60 Abs. 1 Satz 2), so wird\nfür die Auslagerung aus dem Zollager oder für               d) werden in Absatz 4 die Worte „Der Ober-\ndie Wiedergestellung aus dem Zollvormerklager                   finanzpräsident\" durch „Die Oberfinanzdirek-\neine Frist nach der Zeit bestimmt, die für den                  tion ersetzt.\nII\nAbsatz der Waren erforderlich ist. Nach Ablauf\ndieser Frist kann § 60 Abs. 1 Satz 2 des Zoll-\ngesetzes nicht mehr angewandt werden.                   28. § 33 erhält folgende Fassung:\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimm-                                             ,,§ 33\nten Fristen können durch das Hauptzollamt vor\nihrem Ablauf verlängert werden, wenn der Ver-               12. Zollvormerkrechnung\nedeler nachweist, daß nachträglich eingetretene                (1) Die Zollstelle führt über die Warenbe-\nUmstände die rechtzeitige Beschaffung (Ab-                  stände der Zollveredelungsverkehre mit Aus-\nsatz 1) oder den rechtzeitigen Absatz (Absatz 2)            nahme der einmaligen Zollveredelungsverkehre\ndes Ersatzguts hindern.       11\ndie Zollvormerkrechnung\n1. nach dem Muster für das Zollagerbuch,\n26. Hinter § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:                               wenn dieselben Stücke oder Waren-\n,,§ 31 a                                          posten wiedergestellt werden sollen,\ndie zum Zollveredelungsverkehr abge-\n10 a. Veredelungsarbeiten                                                  fertigt worden sind, oder wenn entspre-\nbei Zollveredelungsverkehren\nmit Gestellung von Ersatzgut                                         chende Stücke oder Warenposten als\nErsatzgut gestellt werden sollen,\nAls Ersatzgut können nur im Betrieb des Ver-\nedelers bearbeitete oder verarbeitete Waren                           2. sonst nach dem Muster für die Zoll-\ngestellt werden. Eine Ware ist dann vom Ver-                               vormerkrechnung, die über die Be-\nedeler bearbeitet oder verarbeitet, wenn diese                             stände der Zollvormerklager geführt\nArbeiten mindestens zu einem wesentlichen Teil                             wird (§ 10).\nin seinem Betrieb ausgeführt worden sind.\"\nVerpackte Waren werden in der Zollvormerk-\n27. In § 32                                                     rechnung auch mit dem Eigengewicht nachge-\nwiesen.\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n(2) Bei einmaligen Zollveredelungsverkehren\n,,(1) Den Zollantrag auf Abfertigung der              kann die Zollstelle eine Zollvormerkrechnung\nWaren zum Zollveredelungsverkehr kann nur                nach Absatz 1 führen, wenn die Abwicklung\nder Veredeler stellen. Der Zollantrag ist in             des Zollveredelungsverkehrs dadurch erleichtert\nder Zollanmeldung zu stellen, und zwar                   wird.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                           811\n29. In § 35 erhalten die Uberschrift und die Ab-                  (5) Die Zollstelle prüft, ob die Gestellungsfrist\nsätze 1 bis 3 folgende Fassung:                            eingehalten worden ist, ob das Ersatzgut aus\ndem zum Zollveredelungsverkehr abgefertigten\n.14. Abmeldung und Wieder-                                Zollgut hätte hergestellt werden können und ob\ngestellung bei Zollverede-\nlungsverkehren mit Fest-                            das Ersatzgut die Beschaffenheit aufweist, die es\nhaltung der Nci.mlichkeit                            auf Grund der in der Zulassungsverfügung auf-\ngeführten Veredelungsarbeiten aufweisen muß.\n(1) Bei Zollveredelungsverkehren mit Festhal-\n§ 16 Abs. 3 gilt - mit Ausnahme der Vorschrif-\ntung der Nämlichkeit hat der Veredeler das ver-\nten über die Nämlichkeitssicherung- sinngemäß.\nedelte Zollgut im Veredelungsbetrieb wiederzu-\nDie Zollstelle fertigt das Ersatzgut zu einem\ngestellen.\nZollverkehr oder zur unmittelbaren Ausfuhr ab.\n(2) Die für den Veredelungsbetrieb zuständige             (6) Falls sich Beanstandungen bei der Zoll-\nZollstelle kann die Wiedergestellung am Amts-              beschau oder der weiteren Prüfung nach Absatz 5\nplatz oder bei einer anderen Zollstelle im Be-             ergeben, entscheidet das Hauptzollamt insbeson-\nnehmen mit dieser zulassen, wenn die Nämlich-              dere auch darüber, ob die gestellten Waren als\nkeit ohne Schwierigkeiten festgestellt werden              Ersatzgut angesehen werden können.       11\nkann.\n31. § 36 erhält folgende Fassung:\n(3) Das Zollgut darf in unvereueltem Zustand\nnicht wiederg,estellt werden. Das I--lauptzollamt                                  ,,§ 36\noder die bewilligende Zollstelle kann eine sol-            15. Abfälle, Fehlmengen\nche Wiedergestellung zulassen, wenn das Zoll-                 (1) Im Zollveredelungsverkehr mit Festhal-\ngut sich als zur Veredelung ungeeignet erweist             tung der Nämlichkeit angefallene Abfälle dürfen\noder zur Veredelung unbrauchbar geworden ist.              nur dann wiedergestellt werden, wenn das ver-\nDas Hauptzollamt (Zollamt) kann sie ausnahms-              edelte Zollgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen\nweise bei Vorliegen besonderer Gründe auch in              Zollverkehr abgefertigt worden ist.\nanderen Fällen zulassen, zum Beispiel, wenn der\nerteilte Lohnauftrag zurückgenommen oder ge-                  (2) Im Zollveredelungsverkehr mit Gestellung\nändert wird oder wenn es sich um Reste bei der             von Ersatzgut sind bei der Ermittlung der\nAnstellung von Versuchen handelt.\"                         Menge des gestellten Ersatzguts (Zollgesetz\n§ 16 Abs. 4 Satz 2) Abfälle und Fehlmengen, die\nüblicherweise entstanden wären, wenn das Zoll-\n30. Hinter § 35 wird folgender § 35 a eingefügt:               gut veredelt worden wäre, und Zutaten zu be-\n,,§ 35 a                         rücksichtigen. Für die Ermittlung von Abfällen\nund Fehlmengen können, wenn tatsächliche Ver-\n14 a. Abmeldung und Gestel-                                gleichsunterlagen nicht zur Verfügung stehen,\nlung bei Zollverndelungs-                           Erfahrungssätze herangezogen werden.\nverkehren mit Gestellung\nvon Ersatzgut                                         (3) Fehlmengen, die im Zollveredelungsver-\n(1) Bei Zollveredelungsverkehren mit Gestel-            kehr mit Festhaltung der Nämlichkeit vor oder\nlung von Ersatzgut hat der Veredeler das Ersatz-           nach der Veredelung des Zollguts durch\ngut in seinem Betrieb der Zollstelle zu gestellen.         Schwund und dergleichen entstehen, bleiben\nMit Genehmigung der für diesen Betrieb zustän-              nach den Vorschriften des Steueranpassungs-\ndigen Zollstelle darf er es am Amtsplatz ge-               gesetzes zollfrei. Entsprechendes gilt für Fehl-\nstellen.                                                   mengen, die im Zollveredelungsverkehr mit Ge-\nstellung von Ersatzgut durch Untergang von\n(2) Das zur Zollveredelung mit Gestellung von           Zollgut entstehen, solange sich die zur Verede-\nErsatzgut abgefertigte Zollgut darf in unver-              lung abgefertigten Waren noch im Zollverkehr\nedeltem Zustand nicht wiedergestellt werden.\n,.\nbefinden.\nDas Hauptzollamt kann in besonderen Fällen\nausnahmsweise zulassen, daß an Stelle des Er-                 (4) Bei der Zollveredelung auf Zollvormerk-\nrechnung kann die Oberfinanzdirektion für die\nsatzguts das unveredelte Zollgut wiedergestellt\nAbfälle und für die Fehlmengen Durchschnitts-\nwird. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.                                11\nsätze festsetzen.\n(3) Für die Gestellung und Anmeldung von\nErsatzgut gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß. Der Ver-         32. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nedeler hat die Abfertigung des Ersatzguts zu                  ,, (2) Werden Umschließungen, die zum Zoll-\neinem Zollverkehr oder zur unmittelbaren Aus-              gewicht oder zu dem in der Zollvormerkrech-\nfuhr zu beantragen. Im Fall des § 34 dient der             nung nachgewiesenen Gewicht wertzollbarer\nfür das Zollgut ausgestellte Einfuhr-Zollvormerk-          Waren gehören, im Zollveredelungsverkehr\nschein als Zollanmeldung für das neue Zollver-             durch leichtere Umschließungen des freien Ver-\nfahren.                                                    kehrs ersetzt oder ohne solchen Ersatz in den\nfreien Verkehr entnommen, so ist der Zoll für\n(4) Bei der Gestellung von Ersatzgut hat der            die Gewichtsminderung des Zollguts nicht zu\nVeredeler Gewichtsvermehrungen und Fehl-                   entrichten, wenn das veredelte Zollgut wieder-\nmengen gegenüber der Menge des eingeführten                gestellt und zur Ausfuhr oder zu einem neuen\nZollguts zu erläutern und Abfälle und Zutaten              Zollverkehr abgefertigt wird oder wenn Er-\nnach Menge und Beschaffenheit anzugeben.                   satzgut gestellt wird.•","812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I\n33. In § 38                                                      des § 60 Abs. 3 des Zollgesetzes fest. Sie setzt\na) werden der Uberschrift die Worte „im Zoll-               ferner den Zoll für die Warenmenge fest, für\nveredelungsverkehr mit Festhaltung der                 die die Gestellungsfrist abgelaufen ist (Ab-\nNämlichkeit\" angefügt,                                 satz 2). § 38 Abs. 7 gilt entsprechend.\"\nb) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\n35. In § 39 werden\n,,Bei einem Zollveredelungsverkehr mit Fest-\na) der Uberschrift die Worte angefügt im Zoll-\nII\nhaltung der Nämlichkeit ist der Zoll für Zoll-\nveredelungsverkehr mit Festhaltung der\ngut, das ohne zollamtliche Mitwirkung in den\nNämlichkeit\",\nfreien Verkehr entnommen worden ist (Zoll-\ngesetz § 103 Abs. 1), und der Zoll für Zoll-            b) in Absatz 1 die Worte „Der Oberfinanzprä-\ngut, dessen Wiedergestellungsfrist abgelau-                sident kann\" durch „Das Hauptzollamt kann\nfen ist, auf Grund der Abrechnungen zu ent-                 für Zollveredelungsverkehre mit Sicherung\nrichten.\",                                                 der Nämlichkeit\" ersetzt.\nc) werden in Absatz 1 Satz 3 hinter dem Wort\n36. In § 44 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Ein-\n„Hauptzollamt\" die Worte eingefügt ,.,oder\nnahmebuch\" durch das Wort „Einfuhr-Zollan-\ndie bewilligende Zollstelle\",\nmeldungsbuch\" ersetzt.\nd) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „dem\nMuster A\" durch .,§ 10\" und im letzten Satz        37. In § 49 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Der\ndie Worte „Der Oberfinanzpräsident\" durch              Oberfinanzpräsident kann Ausnahmen von Zif-\n.,Die Oberfinanzdirektion\" ersetzt,                    fer 2\" durch die Worte „Die Oberfinanzdirek-\ne) werden in Absatz 4 Satz 2 hinter dem Wort                tion kann Ausnahmen von Nummer 2\" ersetzt.\n„Hauptzollamts\" die Worte eingefügt „oder\nder bewilligenden -Zollstelle\",                     38. In § 50\nf) werden in Absatz 6 hinter dem Wort                      a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n„Hauptzollamt\" die Worte eingefügt „oder\ndie bewilligende Zollstelle\",                                   ,, (2) Die Zollstelle bestimmt die Wiederge-\nstellungsfrist nach dem Bedürfnis für den in\ng) wird der folgende Absatz 7 angefügt:                         Betracht kommenden Zollvormerkverkehr.\n\"(7) Soweit sich bei der Abrechnung ergibt,             Auf Antrag vor Fristablauf verlängert sie die\ndaß Zoll zu entrichten ist, setzt die Zollstelle            Wiedergestellungsfrist.        Wiedergestellungs-\nden Zollbetrag fest und gibt ihn dem Ver-                   fristen von mehr als einem Jahr dürfen nur\nedeler durch formlosen Zollbescheid bekannt.                mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion,\nDer Zollbetrag ist binnen einer Woche nach                  Wiedergestellungsfristen von mehr als 2\nErhalt des Zollbescheids zu entrichten. Ein                 Jahren nur mit Genehmigung des Bundes-\nZahlungsaufschub wird nicht gewährt (Zoll-                  ministers der Finanzen zugelassen werden.\ngesetz § 65 Abs. 2 Satz 1, Allgemeine Zoll-                 Für ausländische Privatgüterwagen, die für\nordnung § 90 Nr. 2).\"                                       längere Dauer als 3 Monate zum vorüber-\ngehenden Gebrauch eingeführt werden (Hin-\nweis auf § 100 Abs. 1 Nr. 2), bestimmt die\n34. Hinter § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:\nZollstelle die Wiedergestellungsfrist auf\n.,§ 38a                                 6 Monate. In begründeten Fällen kann sie\n17a. Abrechnung im                                              die \\Viedergestellungsfrist auf 12 Monate\nZollveredelungsverkehr mit                              verlängern. Für ausländische Privatbehälter-\nGestellung von Ersatz9ut                                wagen (Privatkesselwagen und dergleichen)\n(1) Beim Zollveredclungsverkehr mit Gestel-                  kann sie die Wiedergestellungsfrist bis auf\nlung von Ersalzgut ist die unbedingt gewordene                   18 Monate verlängern.\",\nZollschuld auf Grund der Abrechnung zu ent-\nb) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nrichten. Der Zollveredelungsverkehr wird mit\nAblauf der Gestellungsfrist nach näherer Be-                        ., (4) Für die Zollschuld ist Sicherheit zu\nstimmung des Hauptzollamts oder der bewilli-                    leisten. Die Zollstelle bemißt die Sicherheit\ngenden Zollstelle abgerechnet. Die Oberfinanz-                  nach dem Umfang der bedingt entstehenden\ndirektion kann Ausnahmen zulassen.                              Zollschuld. Sie sieht von der Sicherheits-\n(2) Zum Zwecke der Abrechnung wird ermit-                   leistung ab, wenn\ntelt, welche Warenmengen zur Veredelung an-                                 1. der Zollvormerkverkehr einer Bun-\ngeschrieben, welche Warenmengen auf Grund                                      des- oder Landesbehörde für die\nder Gestellung von Ersatzgut unter Berücksich-                                 Wahrnehmung hoheitlicher Auf-\ntigung der anteilig darauf entfallenden Abfälle,                               gaben bewilligt wird,\nder Fehlmengen und der Zutaten (§ 36 Abs. 2\n2. Kunstgegenstände,      Sammlungs-\nund 3) abzuschreiben sind und für welche Men-\nstücke oder Antiquitäten zur Ver-\ngen die Gestellungsfrist demnach abgelaufen ist.\nwendung als Ausstellungsgut auf\n(3) Für die auf das gestellte Ersatzgut an-                                Antrag einer Bundes-, Landes- oder\nteilig entfallenden Abfälle setzt die Zollstelle                               Gemeindebehörde auf Einfuhr-Zoll-\nden zu entrichtenden Zollbetrag nach Maßgabe                                   vormerkschein abgefertigt werden,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1956                           813\n3. zugelassene W erbernittel für den                    1. das Zollgut im eigenen Betrieb ver-\nFremdenverkehr, die von bestimm-                        wenden oder es an andere abgeben\nten ausländischen Fremdenverkehrs-                      und\norganisationen versandt worden                       2. kaufmännische   Bücher  ordnungsge-\nsind, auf Antrag eines anerkannten                      mäß führen.\nVertreters oder zugelassenen Kor-\nrespondenten dieser Organisationen       Das Hauptzollamt (Zollamt) kann Ausnahmen\nauf Einfuhr-Zollvormerkschein ab-        von Nummer 2 zulassen.\ngefertigt werden.\"                          (3) Das Hauptzollamt (Zollamt) bestimmt, ob\nund in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist.\"\n39. In § 51 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Ein-\nnahmebuch\" durch das Wort „Einfuhr-Zollan-             43. In § 102 Abs. 1 werden ersetzt\nmeldungsbuch\" f~rsetzt.\na) in Satz 2 die Worte „Der Oberfinanzpräsi-\n40. § 55 erhält folgende Fassung:                                  dent\" durch die Worte „Die Oberfinanzdirek-\ntion\",\n,,§ 55\ng) Erleichterungen                                         b) in Satz 3 das Wort „Er\" durch das Wort „Sie\"\nDie Oberfinanzdirektion kann im Verwal-                     und das Wort „seiner\" durch das Wort\ntungswege für den Zollvormerkverkehr im klei-                  ,,ihrer\".\nnen Grenzverkehr und den Zollvormerkverkehr\nmit neuen Umschließungen und Behältern, die            44. In § 103 Abs. 3 Satz 3 werden hinter dem Wort\nder Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet die-              ,,Antrag\" die Worte „auf Verlangen des Haupt-\nnen (Allgemeine Zollordnung § 21 Abs. 1), Er-              zollamts (Zollamts)\" eingefügt.\nleichterungen zulassen(§ 100 Abs. 4).\"\n45. In § 105\n41. In § 100\na) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort\na) erhält Absatz 1 Nr. 1 folgende Fassung:                     ,,Zollgut\" die Worte „nach näherer Anord-\n\"1. für Eisenbahnfahrzeuge und Behälter                     nung des Hauptzollamts (Zollamts)\" einge-\neiner ausländischen Eisenbahnverwaltung,           fügt,\nihre Zubehörstücke, Ausrüstungsstücke          b) wird in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Reichs-\nund Lademittel,\",                                  mark\" durch „Deutsche Mark\" ersetzt,\nb) erhält Absatz 1 Nr. 3 folgende Fassung:                 c) werden in Absatz 3 die Worte „Der Ober-\n\"3. für die im durchgehenden Eisenbahnver-                 finanzpräsident\" durch die Worte „Die Ober-\nkehr eingehenden ausländischen Schlaf-             finanzdirektion\" ersetzt.\nwagen und Speisewagen, ihre Zubehör-\nstücke und Ausrüstungsstücke,\",            46. In § 107\nc) werden in Absatz 1 Nr. 6 die Worte „im                  a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nDeutschen Reich\" gestrichen,                                  ,, (2) Soll Zollgut aus einem Zollsicherungs-\nd) erhält Absatz 4 folgende Fassung:                           verkehr an einen anderen Zollsicherungsver-\n,, (4) Die Oberfinanzdirektion kann im Ver-            kehr abgegeben werden, so hat der Erlaub-\nwaltungswege im kleinen Crenzverkehr die                   nisscheinnehmer, der das Zollgut abgibt, auf\nformlose Zollvorrnerkung und in Fällen des                 dem Erlaubnisschein des Beziehers\n§ 55 den Ubergang neuer Umschließungen                                1. Art und Menge (Gewicht, Maß oder\nund Behälter aus dem förmlichen in das form-                             Stückzahl) des abgegebenen Zoll-\nlose Zollvormerkverfahren ohne Wiederge-                                 guts,\nstellung zulassen. Die Zollstelle kann in ein-                        2. den Zollwert je Mengeneinheit bei\nzelnen Fällen die formlose Zollvormerkung                                wertzollbaren Waren,\nzulassen für Fahrzeuge und Tiere, die von\nbekannten Personen im grenzüberschreiten-                             3. den Abgabetag und\nden Verkehr als Beförderungsmittel verwen-                            4. die für den Erlaubnisschein noch\ndet werden und für gebrauchte Umschließun-                               verbleibende Restmenge\ngen, Behälter und dergleichen, wenn ihre                    zu vermerken und den Vermerk zu unter-\nBestimmung zur Ausfuhr von Waren nicht                     schreiben (ordnungsmäßiger Dbergang). Der\nbezweifelt wird. Für die formlose Zollvor-                  Erlaubnisscheinnehmer kann sich dabei eines\nmerkung im kleinen Grenzverkehr und bei                    vom Hauptzollamt zugelassenen Treuhänders\nFahrzeugen und Tieren im grenzüberschrei-                   bedienen. Als abgegeben (übergegangen) gilt\ntenden Verkehr können mündlicher Zollantrag                 das Zollgut in dem Zeitpunkt, in dem der\nund mündliche Zollanmeldung zugelassen                      Bezieher es in Besitz nimmt.\",\nwerden.\"\nb) wird hinter Absatz 2 folgender neuer Ab-\n42. In § 101 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende                  satz 3 eingefügt:\nFassung:                                                          ,, (3) Das Hauptzollamt läßt den Treuhän-\n,, (2) Zollsicherungsverkehre werden nur ver-                der (Absatz 2 Satz 2) unter dem Vorbehalt\ntrauenswürdigen Personen bewilligt, die                         des Widerrufs zu. Die Zulassung wird wider-"]}